TE Bvwg Beschluss 2018/12/6 L504 2182968-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L504 2182968-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag R. ENGEL in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX, StA: Türkei, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag R. ENGEL in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch 40 , StA: Türkei, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG idgF, Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Fremde, ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe angehörig, stellte zuletzt im Stande der Schubhaft am 19.10.2018 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. Folgeantrag und wurde vom Bundesamt die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs 2 AsylG am 13.11.2018 im Zuge einer Niederschrift mündlich verkündet und in dieser protokolliert.Der Fremde, ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe angehörig, stellte zuletzt im Stande der Schubhaft am 19.10.2018 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. Folgeantrag und wurde vom Bundesamt die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG am 13.11.2018 im Zuge einer Niederschrift mündlich verkündet und in dieser protokolliert.

Aus dem Verfahrensgang des Mandatsbescheides ergibt sich Folgendes:

"[...] Sie stellten am 18.02.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung haben Sie bzgl. Ihrer Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht:

Es geht um Blutrache. Mein Vater wurde vor ca. 24 Jahren erschossen. Danach hat mein Onkel Rache 2005 verübt und einen von der Gegenseite erschossen. 2008 wurde deswegen mein Onkel erschossen. Auch auf mich gab es Übergriffe. Vor zwei Monaten wurde ich mit einem Messer verletzt. Aus Angst vor der anderen Familie habe ich meine Heimat verlassen. Außerdem war ich noch nie beim Militär. Deswegen bekomme ich keine Dokumente.

Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund.

Sonst habe ich keine anderen religiöse, ethnische oder politische Flucht- und Asylgründe.

Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde weiters eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde festgesellt, dass gemäß § 52 Absatz 9 FPG Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Weiters wurde gegen Sie ein Einreiseverbort von 8 Jahren erlassen. Sie brachten gegen diese Entscheidung eine Beschwerde ein, dieser wurde vom BVwG stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben und zur neuerlichen Bescheiderlassung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde weiters eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde festgesellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. Weiters wurde gegen Sie ein Einreiseverbort von 8 Jahren erlassen. Sie brachten gegen diese Entscheidung eine Beschwerde ein, dieser wurde vom BVwG stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben und zur neuerlichen Bescheiderlassung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Zwischenzeitlich musste Ihr Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden, da Sie nicht behördlich gemeldet waren.

Nach nochmaliger Prüfung wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.06.2018 neuerlich abgewiesen, Ihnen kein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Es wurde Ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Zusätzlich wurde gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gegen diese Entscheidung brachten Sie fristgerecht eine Beschwerde ein, diese wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 03.10.2018 in II Instanz in Rechtskraft.Nach nochmaliger Prüfung wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.06.2018 neuerlich abgewiesen, Ihnen kein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Es wurde Ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Zusätzlich wurde gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gegen diese Entscheidung brachten Sie fristgerecht eine Beschwerde ein, diese wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 03.10.2018 in römisch zwei Instanz in Rechtskraft.

Am 19.10.2018 stellten Sie im Stande der Schubhaft beim Bundesamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX1979 geboren und Staatsangehöriger der Türkei zu sein.Am 19.10.2018 stellten Sie im Stande der Schubhaft beim Bundesamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Sie gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, am XXXX1979 geboren und Staatsangehöriger der Türkei zu sein.

Ihren neuerlichen Asylantrag begründeten Sie damit, dass Sie als Kurde in der Türkei verfolgt werden würden. Auch wären Sie nicht zum Militär gegangen. Dies hätten Sie bereits bei der Erstantragstellung angegeben. Diese Gründe hätten sich nicht verändert und wären nach wie vor aktuell. Bis jetzt würde Ihre Schwester die Briefe vom Militär bekommen. Bei einer Rückkehr würden Sie unverzüglich einberufen werden. Und es würde Ihnen eine Haftstrafe drohen. Sie würden in der Türkei als Kurde verfolgt und inhaftiert werden. Aus diesem Grund hätten Sie die Türkei verlassen und wären nach Italien gereist. Dort hätten Sie im Jahre 2010 einen Asylantrag gestellt und eine Arbeitserlaubnis bekommen. In der Folge hätten Sie Verwandte in Österreich besucht und dann erfahren, dass Sie nicht mehr nach Italien zurückkehren können. Da Sie nicht mehr nach Italien zurückkehren konnten und in die Türkei nicht zurückkehren wollten, hätten Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ihre Fluchtgründe wären die gleichen wie beim Erstantrag.

Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 23.10.2018 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs 3 Zi 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben."Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 23.10.2018 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Absatz 3, Zi 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben."

Am 13.11.2018 wurde im Zuge einer Niederschrift ein Bescheid verkündet und beurkundet, wonach der faktische Abschiebeschutz gem. §§12, 12a Abs 2 AsylG idgF aufgehoben wurde.Am 13.11.2018 wurde im Zuge einer Niederschrift ein Bescheid verkündet und beurkundet, wonach der faktische Abschiebeschutz gem. §§12, 12a Absatz 2, AsylG idgF aufgehoben wurde.

Am 05.12.2018 langte der Verwaltungsakt vollständig bei der zuständigen Geschäftsabteilung ein.

Der Fremde hat sich in weiterer Folge mittels Hungerstreik aus der Schubhaft "freigepresst". Seit der Entlassung aus der Schubhaft ist er unbekannten Aufenthaltes und hat sich somit dem Verfahren entzogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Behörde gelangte im Bescheid zu folgenden Feststellungen, denen sich das BVwG anschließt:

  • "-Strichaufzählung
    zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest.

Sie heißen XXXX und sind am XXXX1979 geboren.Sie heißen römisch 40 und sind am XXXX1979 geboren.

Sie sind Staatsangehöriger der Türkei

Sie sind ledig

Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Ihr Aufenthalt in Österreich ist ein Vorübergehender.

Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die Türkei eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der

Landespolizeidirektion XXXX - scheinen folgende Verurteilungen auf:Landespolizeidirektion römisch 40 - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG F.STRAFS.XXXX

§ 15 StGB § 27 (1) Z 1 8. Fall, (3) SMGParagraph 15, StGB Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 25.07.2015

Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F.STRAFS.XXXX RK 10.11.2015

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.XXXX vom 04.10.2016

02) LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom 04.10.2016 RK 08.10.201602) LG F.STRAFS.XXXX römisch 40 vom 04.10.2016 RK 08.10.2016

§ 15 StGB §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 23.06.2016

Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F.STRAFS.XXXX RK 08.10.2016

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom 03.05.2017BG römisch 40 vom 03.05.2017

03) BG XXXX vom 03.05.2017 RK 20.07.201803) BG römisch 40 vom 03.05.2017 RK 20.07.2018

§ 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 22.11.2016

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

  • -Strichaufzählung
    zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch immer bestehen.

Sie brachten ergänzende Fluchtgründe vor.

Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren ist als Ergänzung zu den Angaben im Erstverfahren zu werten.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Ihr nunmehriges Vorbringen ist nicht glaubwürdig.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

  • -Strichaufzählung
    zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien [gemeint offenkundig: Türkei] eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien [gemeint offenkundig: Türkei] eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Sie sind alleine nach Österreich eingereist.

Es liegt keine berufliche oder amtsbekannte und nennenswerte soziale Integration im Bundesgebiet vor.

  • -Strichaufzählung
    zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: [...]"

Das Bundesamt traf im Bescheid Feststellungen auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit Stand Oktober 2018. Die Behörde wahrte diesbezüglich das Parteiengehör und trat der Fremde diesen nicht entgegen.

Zusammengefasst ergibt sich daraus zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage keine solche Situation, dass dort per se oder für die bP eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Es gibt keine Todesstrafe und ist die Lage auch nicht dergestalt, dass - unter Berücksichtigung jenes Sachverhaltes der von der bP glaubhaft gemacht werden konnte - dort für sie eine Gefahr der Verletzung von Art 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bestünde.Zusammengefasst ergibt sich daraus zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage keine solche Situation, dass dort per se oder für die bP eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Es gibt keine Todesstrafe und ist die Lage auch nicht dergestalt, dass - unter Berücksichtigung jenes Sachverhaltes der von der bP glaubhaft gemacht werden konnte - dort für sie eine Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bestünde.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend führte die Behörde im Wesentlichen aus:

"betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

[...]

Sie haben bei der Einvernahme angegeben, die Einvernahme durchführen zu können. Sie wären im Drogenersatzprogramm. Medizinische Befunde brachten Sie nicht in Vorlage.

Sie leiden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch leiden Sie an einer psychischen Erkrankung, da eine Mitteilung des PAZ über derartige Erkrankungen an die verfahrensführende Erstaufnahmestelle des Bundesamtes unterblieb. Ihnen steht im PAZ Wien umfassende und durchgehende (fach)ärztliche Betreuung sowohl in allgemeinmedizinischer, auch in psychischer Hinsicht (DIALOG), zur Verfügung. Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes eines Insassen der diensthabenden Ärzte des PAZ werden unverzüglich an das Bundesamt gemeldet. Es besteht im gegenständlichen Verfahren kein begründeter Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Negativ-Feststellung.

Am 06.11.2018 wurden Sie in der Betreuungsstelle Traiskirchen einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Aus aktueller Sicht liege keine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vor. Weiters wurde in der gutachterlichen Stellungnahme auch festgehalten, dass derzeit keine akute Selbstgefährdung bestehe.

In der gutachterlichen Stellungnahme ist angeführt, dass aufgrund von Opiatabhängigkeit ein ärztlich überwachtes Ersatzdrogenprogramm durchgeführt wird und eine F 13.24 Störung durch psychische Substanzen, hier Benzodiazepine, aktiver Gebrauch vorliegt.

Laut eigenen Angaben befinden Sie sich im Drogenersatzprogramm und bekommen Drogenersatzmittel Substitol. Wie in den Feststellungen zur Türkei angeführt, ist die Behandlung von Drogenkranken gewährleistet.

Zusätzlich ist auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit

Artikel 3 EMRK zu verweisen (zusammengefasst dargestellt beispielsweise in den UBAS - Bescheiden vom 20.06.2006,

Zahl 302.011-C1/E1-XIX/62/06 sowie vom 11.12.2006, Zahl:

301.827-C2/E1-XVII/55/06 und daraus exzerpiert) :

PARAMASOTHY vs. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC vs. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO vs. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN vs. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA vs. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung nach Georgien ist kein ausreichendes "real risk".

Der Entscheidung GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 lag ua. der Fall zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer - ein russischer

.BFA Bundesamt § 12aAbs2 NS und mündl. Bescheid-BFA 2014.BFA Bundesamt Paragraph 12 a, A, b, s, 2, NS und mündl. Bescheid-BFA 2014

Seite 21 von 27

Asylwerber, der drei(!) Selbstmordversuche begangen bzw. mehrere Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich hatte und dem von Gutachern einhellig ein schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt worden war - seine Abschiebung nach Russland mit dem Hinweis auf seinen schlechten und infolge aktueller Suizidgefahr lebensbedrohlichen Gesundheitszustand in Beschwerde zog. Auch diese Beschwerde wies der EGMR mit einer über weite Strecken identen Begründung wie in der Entscheidung AYEGH gg. Schweden ab.

Die erkennende Behörde verkennt nicht den Umstand, dass sich eine Abschiebung aufgrund des Erkrankungsbildes negativ auf deren Gesundheitszustand auswirken könnte und eine solche negative Auswirkung aus ärztlicher Sicht nicht wünschenswert ist. Aus juristischer Sicht haben Sie jedoch eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, welche nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht, zu erdulden.Die erkennende Behörde verkennt nicht den Umstand, dass sich eine Abschiebung aufgrund des Erkrankungsbildes negativ auf deren Gesundheitszustand auswirken könnte und eine solche negative Auswirkung aus ärztlicher Sicht nicht wünschenswert ist. Aus juristischer Sicht haben Sie jedoch eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, welche nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht, zu erdulden.

Im gegenständlichen Fall ist - abgesehen von den allgemeinen Ausführungen zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Erkrankungen durch von fremdenpolizeilichen Maßnahmen betroffenen Menschen - daher davon auszugehen, dass eine der Rechtssprechung des EGMR Rechnung tragende Überstellung möglich ist, da es hiezu ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten für Drogenkranke im Land der Überstellung verfügbar sind (siehe oa. Entscheidungen des EGMR), was aufgrund der getroffenen Ausführungen in der Türkei der Fall ist.Im gegenständlichen Fall ist - abgesehen von den allgemeinen Ausführungen zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Erkrankungen durch von fremdenpolizeilichen Maßnahmen betroffenen Menschen - daher davon auszugehen, dass eine der Rechtssprechung des EGMR Rechnung tragende Überstellung möglich ist, da es hiezu ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten für Drogenkranke im Land der Überstellung verfügbar sind (siehe oa. Entscheidungen des EGMR), was aufgrund der getroffenen Ausführungen in der Türkei der Fall ist.

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).

Zudem sei abschließend noch auf die Anmerkungen zur Regierungsvorlage verwiesen: in wieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat das BFA zu beurteilen.Zudem sei abschließend noch auf die Anmerkungen zur Regierungsvorlage verwiesen: in wieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat das BFA zu beurteilen.

Es wird hier auch im besonderen Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass der Herkunftsstaat (Türkei) gewisse soziale, medizinische oder. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet.Es wird hier auch im besonderen Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass der Herkunftsstaat (Türkei) gewisse soziale, medizinische oder. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet.

Ein notwendigerweise zu gewährender Abschiebeschutz zur Wahrung der in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers soll in erster Linie eine gravierende Beeinträchtigung von Leib und Leben verhindern. Fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind nicht geeignet, einen unzumutbaren Eingriff in die in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des Antragstellers aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Derartige zumutbare Behandlungsmöglichkeiten sind, wie bereits erörtert, für Personen wie Sie in der Türkei vorhanden und zugänglich.Ein notwendigerweise zu gewährender Abschiebeschutz zur Wahrung der in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers soll in erster Linie eine gravierende Beeinträchtigung von Leib und Leben verhindern. Fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind nicht geeignet, einen unzumutbaren Eingriff in die in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte des Antragstellers aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Derartige zumutbare Behandlungsmöglichkeiten sind, wie bereits erörtert, für Personen wie Sie in der Türkei vorhanden und zugänglich.

Die Feststellungen, dass Sie in Österreich straffällig und auch verurteilt wurden, ergeben sich aus den diesbezüglichen Vormerkung zur Ihrer Person im Strafregister der Republik Österreich, sowie aus dem Vormerkungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung:

Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr heutiges Vorbringen zugrunde gelegt.

In der heutigen Einvernahme gaben Sie an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor bestehen würden. Ergänzend brachten Sie vor, dass Sie vor 8 Jahren aufgrund von Folter das Gefühl in Ihren Genitalien verloren hätten und seit dieser Zeit kein Sexgefühl hätten. Dieser Sachverhalt habe bereits bei der Erstantragstellung bestanden und wurde von Ihnen schuldhaft nicht vorgebracht, obwohl Sie dazu verpflichtet gewesen wären.

Sie brachten weiters vor, dass in der Türkei nach Ihnen gefahndet werden würde, da seit dem Jahre 2010 ein Haftbefehl gegen Sie bestehen würde. Aus diesem Grund hätten Sie damals die Türkei verlassen. Sie brachten zusammen gefasst keinen Sachverhalt vor, welcher nach Rechtskraft Ihres Erstverfahrens am 04.10.2018 neu entstanden ist.

Ihrem nunmehrigen Vorbringen stehen keine anders lautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergibt sich kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb Sie nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, erfüllen keinen geänderten Sachverhalt dem Entscheidungsrelevanz bzw. Asylrelevanz zukommt.

Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist, zumal Folgeanträge wie sich aus den Bemerkungen des FRÄG ergibt, oftmals in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden sind um die Effektuierung der Asylentscheidung zu verzögern bzw. zu verhindern.Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Paragraph 12, a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist, zumal Folgeanträge wie sich aus den Bemerkungen des FRÄG ergibt, oftmals in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden sind um die Effektuierung der Asylentscheidung zu verzögern bzw. zu verhindern.

Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).

Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.

Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Paragraph 12, a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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