Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2107629-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch XXXX , betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt:
A.
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
II.römisch zwei.
1. Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Ferner wird der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan als unbegründet abgewiesen.2. Ferner wird der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan als unbegründet abgewiesen.
3. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.3. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.
5. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.5. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er zu seinen Fluchtgründen vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich an, dass er im Iran aufgewachsen sei. Seine Eltern seien, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei, in den Iran geflüchtet. Er selbst würde weder politisch noch religiös verfolgt werden.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er zu seinen Fluchtgründen vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich an, dass er im Iran aufgewachsen sei. Seine Eltern seien, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei, in den Iran geflüchtet. Er selbst würde weder politisch noch religiös verfolgt werden.
2. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, fünfzehneinhalb Jahre alt zu sein und sich diesbezüglich mit seiner Mutter in Verbindung zu setzen. Er glaube, dass sie ein Dokument, von dem er glaube, dass dieses "Tazkera" heißen würde, innehabe. Seine im Iran, in XXXX , lebende Mutter, habe mit dem Beschwerdeführer die Entscheidung von dessen Ausreise getroffen. In Afghanistan hätten sie im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt.2. In der mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, fünfzehneinhalb Jahre alt zu sein und sich diesbezüglich mit seiner Mutter in Verbindung zu setzen. Er glaube, dass sie ein Dokument, von dem er glaube, dass dieses "Tazkera" heißen würde, innehabe. Seine im Iran, in römisch 40 , lebende Mutter, habe mit dem Beschwerdeführer die Entscheidung von dessen Ausreise getroffen. In Afghanistan hätten sie im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt.
Hinsichtlich seiner Geburtsdaten gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer sich laut einem Schreiben des italienischen Innenministeriums vom XXXX mit dem XXXX und dem Geburtsdatum XXXX ausgegeben habe, gab dieser an, dass andere Burschen während der Anhaltung durch die Polizei gesagt hätten, sie sollten zu ihrer Person falsche Angaben machen, damit es später keine negativen Auswirkungen habe. Jeder der Burschen habe irgendeinen Namen angegeben.Hinsichtlich seiner Geburtsdaten gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren zu sein. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer sich laut einem Schreiben des italienischen Innenministeriums vom römisch 40 mit dem römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 ausgegeben habe, gab dieser an, dass andere Burschen während der Anhaltung durch die Polizei gesagt hätten, sie sollten zu ihrer Person falsche Angaben machen, damit es später keine negativen Auswirkungen habe. Jeder der Burschen habe irgendeinen Namen angegeben.
Der Beschwerdeführer sei drei Jahre alt gewesen, als er mit seiner Familie in den Iran übersiedelt sei. Bis vor acht Monaten sei er dort aufhältig gewesen. Das Leben im Iran sei mit jenem in Afghanistan nicht zu vergleichen, da es massive Unterschiede geben würde. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass sie aus Afghanistan wegen des Kriegs und eines Vorfalls weggegangen seien. Dabei sei eine Person ums Leben gekommen. Es sei darüber nie ausführlich gesprochen worden. Er habe immer wieder gefragt, aber sei ihm gesagt worden, dass es besser sei, wenn er wenig darüber wissen würde. Seine Mutter habe in Afghanistan keine Verwandten mehr. Zur Familie des Vaters würde aufgrund des einen Vorfalls kein gutes Verhältnis bestehen. Während ihres insgesamt sechs Monate langen Aufenthalts in Afghanistan sei sein Vater in den ersten zwei, drei Monaten verschwunden. Sie hätten vergeblich nach ihm gesucht.
Den Iran hätten sie verlassen, als sie von den Behörden keine Unterstützung bekommen hätten, als die Grundversorgungsmittel verteuert worden seien. Ein weiterer Grund sei gewesen, dass Ahmadenejad das Land nicht regieren habe können. Der dritte Grund sei gewesen, dass es keine Handelsabkommen zwischen dem Iran und anderen Ländern gegeben habe.
Die Iraner hätten dem Beschwerdeführer nicht erlaubt, dass er die Schule besuche. Er habe eine afghanische Schule besuchen müssen und wegen Ahmadenejad den Iran verlassen müssen. Sie seien dann gezwungen gewesen den Iran zu verlassen und nach Afghanistan zurückgekehrt. Neun Jahre lang habe er im Iran die Schule besucht. In Afghanistan habe er die Schule nicht fortsetzen können, weil es dort ein anderes System gegeben habe.
Als sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien, hätte sie jeder gefragt, aus welchem Grund sie dies gemacht hätten. Es sei um diesen Vorfall gegangen. Sein Vater habe nicht mehr wegwollen und gemeint, dass er in Afghanistan bleiben wolle. Nach zwei, drei Monaten sei sein Vater verschwunden. Dieses Verschwinden habe vermutlich mit diesem Vorfall zu tun.
Als er drei Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie gemeinsam mit einer weiteren afghanischen Familie in den Iran gereist. Es seien Bekannte seines Vaters gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , habe ein Verhältnis mit einer Tochter dieser Familie gehabt. Diese sei vor der Familie des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Kurze Zeit später seien sie gefolgt. Sein Bruder XXXX habe seine Eltern zu dieser Familie geschickt, damit sie um die Hand dieser jungen Frau anhalten. Die Familie des Beschwerdeführers sei dreimal dort gewesen, doch habe die andere Familie diese Bindung nicht gewollt. Die junge Frau habe im Iran eine Ausbildung gemacht und sei die finanzielle Lage dieser Familie auch gut gewesen. Die junge Frau habe aber den Bruder des Beschwerdeführers gewollt und habe dieser weiterhin ein Verhältnis zu dieser Frau unterhalten. An einem Abend sei die Familie der jungen Frau nicht zu Hause gewesen und der Bruder zu ihr nach Hause gegangen. Kurze Zeit später sei plötzlich die Familie der jungen Frau nach Hause gekommen. Soweit der Beschwerdeführer wisse, sei es dort zu einem Streit gekommen. Man habe sich mit Messerstichen verletzt, worauf der Bruder des Beschwerdeführers geflüchtet sei. Die Häuser der Familien seien ca. 30 bis 45 Minuten zu Fuß voneinander entfernt gewesen.Als er drei Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie gemeinsam mit einer weiteren afghanischen Familie in den Iran gereist. Es seien Bekannte seines Vaters gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , habe ein Verhältnis mit einer Tochter dieser Familie gehabt. Diese sei vor der Familie des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Kurze Zeit später seien sie gefolgt. Sein Bruder römisch 40 habe seine Eltern zu dieser Familie geschickt, damit sie um die Hand dieser jungen Frau anhalten. Die Familie des Beschwerdeführers sei dreimal dort gewesen, doch habe die andere Familie diese Bindung nicht gewollt. Die junge Frau habe im Iran eine Ausbildung gemacht und sei die finanzielle Lage dieser Familie auch gut gewesen. Die junge Frau habe aber den Bruder des Beschwerdeführers gewollt und habe dieser weiterhin ein Verhältnis zu dieser Frau unterhalten. An einem Abend sei die Familie der jungen Frau nicht zu Hause gewesen und der Bruder zu ihr nach Hause gegangen. Kurze Zeit später sei plötzlich die Familie der jungen Frau nach Hause gekommen. Soweit der Beschwerdeführer wisse, sei es dort zu einem Streit gekommen. Man habe sich mit Messerstichen verletzt, worauf der Bruder des Beschwerdeführers geflüchtet sei. Die Häuser der Familien seien ca. 30 bis 45 Minuten zu Fuß voneinander entfernt gewesen.
XXXX sei dann von Afghanistan über Pakistan nach Indien geflüchtet. Der Grund, weshalb sie dann Afghanistan verlassen hätten und in den Iran zurückgekehrt seien, sei diese Familie gewesen. Die Familie habe Schadenersatz gefordert. Sie habe von seiner Familie verlangt, dass diese ihnen einen Sohn und eine Tochter gebe. Dann sei XXXX mit dem Sohn des "Ältesten" der Gegend verheiratet worden. Dieser Mann habe von XXXX im Gegenzug als Schadenersatz zwei Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers verlangt, weil sein Bruder mit XXXX ein intimes Verhältnis gepflegt habe. Man habe sie belästigt und seien sie gezwungen gewesen in den Iran zurückzukehren.römisch 40 sei dann von Afghanistan über Pakistan nach Indien geflüchtet. Der Grund, weshalb sie dann Afghanistan verlassen hätten und in den Iran zurückgekehrt seien, sei diese Familie gewesen. Die Familie habe Schadenersatz gefordert. Sie habe von seiner Familie verlangt, dass diese ihnen einen Sohn und eine Tochter gebe. Dann sei römisch 40 mit dem Sohn des "Ältesten" der Gegend verheiratet worden. Dieser Mann habe von römi