Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W114 2194519-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 27.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 15.03.2018, Zl. 1101541401 - 160048119, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 15.03.2018, Zl. 1101541401 - 160048119, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.11.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.11.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 11.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 11.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der am 11.01.2016 vor dem Polizeianhaltezentrum 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8, erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Kabul in Afghanistan geboren und auch dort aufgewachsen zu sein. Er sei Schiit. Er habe in Afghanistan sechs Jahre lang eine Grundschule besucht. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Farsi; er spreche zudem auch gut Dari. Er habe als Schneider und als Verkäufer gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass er in Afghanistan einen kleinen Laden gehabt habe. In derselben Gegend habe es auch Leute gegeben, die mit Drogen gedealt hätten. Er habe diese Personen an die Polizei verraten und sei daher von diesen Personen bedroht worden. Er habe Angst um sein Leben.2. Im Rahmen der am 11.01.2016 vor dem Polizeianhaltezentrum 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8, erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in Kabul in Afghanistan geboren und auch dort aufgewachsen zu sein. Er sei Schiit. Er habe in Afghanistan sechs Jahre lang eine Grundschule besucht. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Farsi; er spreche zudem auch gut Dari. Er habe als Schneider und als Verkäufer gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass er in Afghanistan einen kleinen Laden gehabt habe. In derselben Gegend habe es auch Leute gegeben, die mit Drogen gedealt hätten. Er habe diese Personen an die Polizei verraten und sei daher von diesen Personen bedroht worden. Er habe Angst um sein Leben.
3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.01.2018 führte er aus, dass er gesund sei, obwohl er Probleme mit einem Ohr habe. Er habe Afghanistan im Alter von zwei Jahren verlassen und sei Im Iran aufgewachsen, wo er auch sechs Jahre lang eine Grundschule besucht habe. Er habe im Iran eine Aufenthaltsberechtigung besessen, die nach dem Tod seines Vaters jedoch abgelaufen wäre und von ihm nicht erneuert worden wäre. Im Iran habe er als Verkäufer und als Schneider gearbeitet. Im Jahr 2014 sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er sich in Kabul angesiedelt habe. Seine Mutter sei zu ihm gezogen, jedoch verstorben. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. In Afghanistan habe er zuletzt als Lebensmittelverkäufer gearbeitet. Ihm sei es wirtschaftlich gut gegangen. In weiterer Folge sei jedoch ein neuer Nachbar eingezogen, der Drogen verkauft habe. Da dieses Geschäft seine eigene Kundschaft vertrieben habe, habe er den Drogenverkauf der Polizei verraten. Es sei zu einer Razzia gekommen, bei der zwei Personen getötet worden wären und mehrere Personen verhaftet worden wären. Am übernächsten Tag sei in seiner Abwesenheit sein Geschäft von den Drogenverkäufern niedergebrannt worden. Das Abfackeln seines Geschäftes habe er als Warnung verstanden, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, weswegen er aus Afghanistan geflohen sei.
In Österreich habe er keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Er habe ehrenamtlich gearbeitet. Er spiele mit Freunden Volleyball und Fußball. Er habe einen A1-Deutsch-Sprachkurs erfolgreich abgeschlossen und besuche einen A2-Deutsch-Sprachkurs.
4. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 15.03.2018, Zl. 1101541401 - 160048119, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 15.03.2018, Zl. 1101541401 - 160048119, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer "in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege." Es habe "auch aus den sonstigen Umständen" keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von unbekannten Personen getötet werden würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan "im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, oder von der Todesstrafe bedroht" wäre.
Die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Kabul sei ausreichend sicher. Zudem könne er Kabul über einen Flughafen erreichen und sei dort keiner besonderen Gefahr ausgesetzt.
Zu einer möglichen Bedrohungssituation führte das BFA nach einer nochmaligen Nacherzählung der Angaben des BF in der Einvernahme in der Beweiswürdigung aus, dass nicht nachvollzogen werden könnte, dass er die Kaution für den von ihm gepachteten und niedergebrannten Laden zurückerhalten habe, zumal dieses Geld doch dafür diene, das Geschäft wiederaufzubauen. Der Vorfall in Kabul zeige, dass das Sicherheitssystem in Kabul greife und die Sicherheitsbehörden bei Vergehen aktiv werden würden. Der BF habe jedoch keine Bedrohung glaubhaft machen können, da er auch nicht ausgeführt habe, dass er in Afghanistan persönlich verfolgt oder bedroht worden wäre. In Afghanistan bestehe kein Meldesystem. Daher könne er in einen anderen Stadtteil (in Kabul) umziehen. Eine Suche nach dem BF würde der Suche nach einer Nähnadel in einem Heuhaufen ähneln. Das BFA nehme das Hochstilisieren eines Ereignisses an, um daraus einen Asylstatus zu erreichen. Auch seine Ausreise aus Afghanistan erst eine Woche später, spreche für eine willkürliche Ausreise, ohne individuell bedroht worden zu sein.
Aufgrund der in Afghanistan "vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte", "der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Kabul" und des Umstandes, dass es sich beim BF um einen jungen, arbeitsfähigen Mannes mit Schulbildung und Berufserfahrung handle, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen mit entsprechender Intensität in Österreich nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen mit entsprechender Intensität in Österreich nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.04.2018 zugestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 30.04.2018, abgesandt per Einschreiben am 30.04.2018 und eingelangt beim BFA am 02.05.2018, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, Beschwerde. Der Sachverhalt sei vom BF nur unvollständig ermittelt worden. Die Beweiswürdigung sei nicht schlüssig.
Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dem BF in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung aufgrund von Blutrache drohe.
Die vom BFA beanstandete wiedererhaltene Kaution beziehe sich nicht auf das niedergebrannte Geschäft, sondern auf die vom BF ebenfalls angemietete Unterkunft. Zudem sei die Bedrohung offensichtlich. Dem BF drohe auch eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur Glaubensgemeinschaft der Schiiten.
Die Sicherheitslage und Versorgungslage in Kabul würde dazu führen, dass für den BF eine Wiederansiedelung in Kabul nicht zumutbar sei. Eine Rückkehrentscheidung stelle für den BF einen unzulässigen Eingriff in seine Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und verstoße gegen Art. 8 EMRK.Die Sicherheitslage und Versorgungslage in Kabul würde dazu führen, dass für den BF eine Wiederansiedelung in Kabul nicht zumutbar sei. Eine Rückkehrentscheidung stelle für den BF einen unzulässigen Eingriff in seine Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und verstoße gegen Artikel 8, EMRK.
6. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 04.05.2018 am 07.05.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
7. Am 27.11.2018 fand im BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer auch eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.07.2018 vor, in welchem hingewiesen wird, dass die islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich über den vom BF bekanntgegebenen Austritt aus der gesetzlich anerkannten Kirche der islamischen Glaubensgemeinschaft verständigt worden wäre. Unter Hinweis auf dieses Dokument behauptete der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung infolge des von ihm in Österreich erklärten Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft.
8. Ausgehend von der Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte wurde in der mündlichen Verhandlung der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bzw. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.11.2019 erteilt. Dieses Erkenntnis wurde in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 mündlich verkündet und ausführlich begründet.
9. Mit Schreiben vom 04.12.2018 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und ersuchte um deren Übermittlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit Stand vom 29.06.2018 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und hat am 11.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer hat bei der Ersteinvernahme angegeben, dass er am XXXX in Kabul geboren wäre. Jedenfalls ist der BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung volljährig. Er ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hat seinen "Austritt" aus der moslemischen Glaubensgemeinschaft bekanntgegeben.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und hat am 11.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer hat bei der Ersteinvernahme angegeben, dass er am römisch 40 in Kabul geboren wäre. Jedenfalls ist der BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung volljährig. Er ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hat seinen "Austritt" aus der moslemischen Glaubensgemeinschaft bekanntgegeben.
In Afghanistan hat er seinen damaligen religiösen Glauben (schiitischer Islam) kaum ausgeübt. Er ging nur in Begleitung von Freunden oder Bekannten an Festtagen in eine Moschee, hat nicht gebetet und auch das Fastengebot im Ramadan nicht eingehalten. Da er diese Einstellung zur islamischen Glaubensgemeinschaft gegenüber anderen Personen in Afghanistan nicht in einer nach Außen in Erscheinung tretenden Art darlegte, hatte er auch in Afghanistan keine religiös motivierten Probleme.
Die Familie des BF stammt aus Afghanistan, wobei nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob diese - wie vom BF dargelegt wurde - aus Kabul stammt. Seine Eltern sind verstorben; weitere Familienmitglieder befinden sich im Iran. Ob der Beschwerdeführer - wie vom BFA angenommen, aber nicht festgestellt wurde, über Familienmitglieder in Kabul bzw. in Afghanistan verfügt, konnte auch vom erkennenden Gericht nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat im Kleinkindalter gemeinsam mit seinen Eltern Afghanistan verlassen und ist in den Iran ausgewandert, wo er aufwuchs, sechs Jahre lang eine schulische Grundausbildung absolvierte und danach als Verkäufer bzw. als Schneider arbeitete.
Im Jahr 2014 kehrte der BF nach Afghanistan zurück, wo er einen Laden pachtete, in welchem er Lebensmittel verkaufte. Anfangs war er mit seinem Geschäft erfolgreich, während - nachdem in der Nachbarschaft ein Geschäft eröffnete, in welchem auch Drogen erworben werden konnten - sein Umsatz zurückging, zumal sich vor seinem Geschäft auch Drogenabhängige aufhielten, die seine eigene Kundschaft davon abhielten, beim BF ihre Lebensmittel einzukaufen. Schließlich hat sich der Beschwerdeführer an die afghanische Polizei gewandt und den illegalen Verkauf von Drogen im Nachbargeschäft angezeigt. Es kam zu einer Razzia, in dessen Verlauf zwei Personen getötet wurden und weitere Personen festgenommen wurden. Am übernächsten Tag, als der Beschwerdeführer nicht in seinem Geschäft war, wurde sein Laden angegriffen und abgefackelt. Ein weiterer Geschäftsnachbar hat den Beschwerdeführer telefonisch von diesem Angriff informiert, der daraufhin nicht mehr wagte, zu seinem Geschäft zurückzukehren und sich abseits seines Geschäftes und seiner Wohnung verbarg, sodass er in weiterer Folge nicht attackiert werden konnte, gleichwohl er jedoch gefährdet war, von anderen Personen, die im Dienst des gut organisierten Drogenhandels standen, aus Rache- bzw. Revengegründen umgebracht zu werden. Innerhalb einer Woche organisierte der Beschwerdeführer mit der Hilfe von Freunden seine Ausreise und flüchtete vor den Mitgliedern des organisierten Drogenhandels in Afghanistan bis nach Österreich, wo er am 11.01.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, zumal der BF davon ausging, dass die staatlichen afghanischen Institutionen ihn nicht vor den Rachegedanken der Mitglieder des in Afghanistan organisierten Drogenhandels zu schützen vermögen. Bei einem Verbleib in Afghanistan wäre er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Ziel von Angriffen der afghanischen Drogenmafia gewesen. Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass er im gesamten Staatsgebiet nicht von Mitgliedern der afghanischen Drogenmafia erkannt werden würde und wegen der Ereignisse, die zu seiner Flucht aus Afghanistan führten, nicht verfolgt werden würde. Letztlich würde er dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sogar ermordet werden, ohne dass das von staatlichen Institutionen in Afghanistan verhindert werden könnte.
Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara, wegen seiner "Erklärung des Austritts" aus der islamischen Religionsgemeinschaft, wegen seiner Nationalität oder wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer nach Afghanistan bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer anderen sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung oder einer ihm unterstellten politischen Gesinnung bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer vermochte weder im Asyl- noch im Beschwerdeverfahren ein einziges individuelles ihn selbst betreffendes Ereignis zu schildern, aus dem erkennbar sein könnte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer konventionsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre und damit von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht sein könnte.
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist. Er hält sich im österreichischen Bundesgebiet erst seit knapp 3 Jahren auf. Er geht keiner geregelten Beschäftigung nach und verfügt auch über keine Einstellungszusage. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Er lebt in Österreich in keiner Beziehung und hat keine Kinder. Sein Strafregisterauszug weist keinen Eintrag auf.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018):
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.02.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vgl. TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.04.2018; vgl. Tolonews 11.04.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vgl. TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen.Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vergleiche TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.04.2018; vergleiche Tolonews 11.04.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vergleiche TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen.
Am 19.05.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.05.2018).
Am 07.06.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.06.2018 - 20.06.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 04.06.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 07.06.2018; vgl. Reuters 07.06.2018, RFL/RL 05.06.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 05.06.2018). Die Taliban selbst gingen am 09.06.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.06.2018; vgl. TH 10.06.2018, Tolonews 09.06.2018).Am 07.06.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.06.2018 - 20.06.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 04.06.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 07.06.2018; vergleiche Reuters 07.06.2018, RFL/RL 05.06.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 05.06.2018). Die Taliban selbst gingen am 09.06.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.06.2018; vergleiche TH 10.06.2018, Tolonews 09.06.2018).
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.04.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen. In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.04.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen. In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018).
Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 01.01.2018 und 30.09.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).
Sicherheitslage in Afghanistan:
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.02.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
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(Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017).
Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.):
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(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO o.D.)
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.02.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 09.03.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.03.2016).
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(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNGASC 15.03.2016, UNGASC 09.03.2017, UNGASC 27.02.2018)
Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden:
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(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO (o.D.), UN GASC 15.03.2016, UNGASC 09.03.2017, UNGASC 27.02.2018)
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.08.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die Zahl gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.02.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.02.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.02.2018).
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Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 06.06.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.02.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.02.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 06.06.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.02.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.02.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.02.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.02.2018).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.09.2018). Am 19.08.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.08.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.09.2018; vgl. Tolonews 19.08.2018, TG 19.08.2018, AJ 19.08.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.05.2018 - 15.08.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.09.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.09.2018). Am 19.08.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.08.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.09.2018; vergleiche Tolonews 19.08.2018, TG 19.08.2018, AJ 19.08.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.05.2018 - 15.08.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.09.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.09.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.09.2018, SIGAR 30.07.2018, UNGASC 06.06.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützun