TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 W260 2170685-1

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W260 2170685-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.09.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde römisch 40 , geb römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.09.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte erstmals im Jahr 2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurden die Funktionseinschränkungen "1. Degenerative Veränderungen des linken Hüftgelenks bei Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts" (Einzelgrad der Behinderung 30 vH), "2. Diabetes mellitus Typ II" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH), "3. Zustand nach Caropaltunneloperation beidseits" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH), "4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH), "5. Bluthochdruck" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) und "6. Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH eingeschätzt. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin in der Folge ab.

2. Am 21.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gilt. Nach Aufforderung der belangten Behörde legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.2. Am 21.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gilt. Nach Aufforderung der belangten Behörde legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.06.2017 erstatteten Gutachten vom 30.08.2017 wurden die Leiden "1. Coxarthrose links, Hüftgelenksersatz rechts" (Einzelgrad der Behinderung 30 vH), "2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH), "3. Schultergelenksbeweglichkeitseinschränkungen geringen Grades beidseits" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH), "4. Gonarthrose links" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH), "5. Hypertonie" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) und "6. Operiertes Karpaltunnelsyndrom beidseits" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Im Vergleich zum Vorgutachten entfalle das Diabetes-Leiden, da keine aktuellen Befunde dazu vorgelegt worden seien. Leiden 4 und 6 des Vorgutachtens hätten sich verschlechtert und würden nun als Leiden 2 und 3 gelistet, jeweils um eine Stufe höher bewertet. Leiden 4 werde neu aufgenommen. Es ergebe sich keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest.

Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.

4. Mit Bescheid vom 04.09.2017 wies die belangte Behörde auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO ab. Begründend dazu führte diese aus, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen.4. Mit Bescheid vom 04.09.2017 wies die belangte Behörde auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29, b StVO ab. Begründend dazu führte diese aus, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen.

5. Gegen den Bescheid vom 01.09.2017, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit einiger Zeit verschlechtert. Mit einem Behindertenpass könne ihre Tochter, welche ihr bei der Pflege zur Hand gehe, näher zum Eingang von Ärzten und Krankenhaus fahren. Da die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht alle Befunde bereit gehabt habe, lege sie diese nun der Beschwerde bei. Sie schloss der Beschwerde ein Konvolut an medizinischen Befunden an.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes und aufgrund der vorgelegten Beweismittel holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung am 01.03.2018 basierenden Sachverständigengutachten vom 14.04.2018 stellte die Sachverständige die Leiden "1. Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links" (Einzelgrad der Behinderung 30 vH), "2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH), "3. Beginnende Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH), "4. Abnützungserscheinungen linkes Knie" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH), "5. Hypertonie" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH), "6. Operiertes Karpaltunnelsyndrom beidseits" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH), "7. Diabetes mellitus Typ II" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH), und "8. Urgeinkontinenz" " (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest. Die Leiden unter den laufenden Nummern 7 und 8 seien hinzugekommen, ansonsten ergebe sich keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. Der Gesamtgrad der Behinderung werde durch die hinzugekommenen Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden 1 vorliege.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 164 cm, Gewicht 110 kg, RR 110/80, 69 a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax:

symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall: VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Schulter bds.: ggr. Druckschmerz ventral, Rotationsschmerz, Rotation endlagig eingeschränkt. Handgelenke und Fingergelenke unauffällig.

Narbe nach CTS-OP beidseits, Thenar unauffällig, Opponensfunktion unauffällig, Gefühlsstörungen.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S je 0/140, R endlagig eingeschränkt,

Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengteich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüftgelenk rechts: Narbe nach Hüfttotalendoprothese rechts, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz.

Linke Hüfte: geringgradige Bewegungsschmerzen

Kniegelenk links: geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, stabil, kein Erguss, Meniskuszeichen negativ.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds. 0/100, IRIAR rechts 10/0/30, links 20/0/20, Knie bds 0/0/1 30, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 600 bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal: in etwa im Lot, regelrechte

Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der LWS.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbstständig gehend mit Halbschuhen mit 1 Gehstock, das Gangbild ist kleinschrittig, barfuß ohne Gehhilfe und ohne Anhalten etwas verlangsamt, insgesamt raumgewinnend. Gesamtmobilität harmonisch.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig;

Stimmungslage ausgeglichen.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB %

1

Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links 30% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beuge- und Rotationsfähigkeit beidseits ohne Hinweis für Lockerung.

02.05.08

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne radikuläres Defizit.

02.01.01

20

3

Beginnende Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke Fixer Richtsatzwert.

02.06.02

20

4

Abnützungserscheinungen linkes Knie Unterer Rahmensatz, da beginnende degenerative Veränderungen ohne relevantes funktionelle Defizit.

02.05.18

10

5

Hypertonie Fixer Richtsatzwert.

05.01.01

10

6

Operiertes Karpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen vorliegen.

04.05.06

10

7

Diabetes mellitus Typ II 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich. Diabetes mellitus Typ römisch zwei 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich.

09.02.01

20

8

Urgeinkontinenz Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Botox-Therapie

08.01.06

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

 

 

 

1.3. Der Antrag auf

Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 21.03.2017 bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.04.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.03.2018, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachterin setzt sich darin auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Betreffend die Leiden 1 bis 6 und den Gesamtgrad der Behinderung wird auch das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende und seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.08.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.06.2017, bestätigt, das zum selben Ergebnis kommt.

Im Vergleich zum dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten sind nunmehr aufgrund der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde auch die Funktionseinschränkungen "Diabetes mellitus Typ II" und "Urgeinkontinenz" eingestuft, welche jedoch mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des führenden Leidens 1 zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen.

Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, ist darauf zu verweisen, dass die Verschlechterung des Wirbelsäulen- und des Schulterleidens seit dem Vorgutachten im Jahr 2013 berücksichtigt und nunmehr höher eingestuft sind. Außerdem wurden seit diesem Vorgutachten auch die Abnützungserscheinungen im linken Knie neu aufgenommen. Wie bereits ausgeführt, wurden nunmehr auch der Diabetes mellitus und die Urgeinkontinenz berücksichtigt. Eine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtgrades der Behinderung konnte jedoch mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens der einzelnen Funktionseinschränkungen nicht objektiviert werden.

Insoweit die Beschwerdeführerin angibt, den Behindertenpass zu benötigen, damit sie von ihrer Tochter mit dem Auto direkt zum Eingang von Krankenhaus und Ärzten gebracht werden könne, ist festzuhalten, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH kein Anspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses besteht, weshalb auch die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen und in weiterer Folge die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht möglich ist. Gegen den Bescheid vom 04.09.2017, mit welchem die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen hat, hat die Beschwerdeführerin nicht Beschwerde erhoben. Die Frage ist daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass eine höhergradige Abnützung der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke bzw. eine höhergradige Einschränkung der Gehstrecke durch die festgestellten Funktionseinschränkungen und objektivierten Leiden nicht begründbar ist.Insoweit die Beschwerdeführerin angibt, den Behindertenpass zu benötigen, damit sie von ihrer Tochter mit dem Auto direkt zum Eingang von Krankenhaus und Ärzten gebracht werden könne, ist festzuhalten, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH kein Anspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses besteht, weshalb auch die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen und in weiterer Folge die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO nicht möglich ist. Gegen den Bescheid vom 04.09.2017, mit welchem die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO abgewiesen hat, hat die Beschwerdeführerin nicht Beschwerde erhoben. Die Frage ist daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass eine höhergradige Abnützung der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke bzw. eine höhergradige Einschränkung der Gehstrecke durch die festgestellten Funktionseinschränkungen und objektivierten Leiden nicht begründbar ist.

Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, sie benötige den Behindertenpass auch im Hinblick auf die damit mögliche Geltendmachung von Behandlungen und Arztkosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, ist festzuhalten, dass ab einem Grad der Behinderung von mindestens 25% ein pauschalierter Steuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden kann. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid vom 01.09.2017 auf diese Möglichkeit im Sinne des § 35 Einkommenssteuergesetz 1988 hin.Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, sie benötige den Behindertenpass auch im Hinblick auf die damit mögliche Geltendmachung von Behandlungen und Arztkosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, ist festzuhalten, dass ab einem Grad der Behinderung von mindestens 25% ein pauschalierter Steuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden kann. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid vom 01.09.2017 auf diese Möglichkeit im Sinne des Paragraph 35, Einkommenssteuergesetz 1988 hin.

Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Sie gab im Rahmen der ihr eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit zum eingeholten Sachverständigengutachten keine Stellungnahme ab.

Die Beschwerdeführerin ist daher den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist daher den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.04.2018 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise)

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktio

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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