TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 W221 2163982-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

BO 1994 §39
B-VG Art.133 Abs4
GehG §20c
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 20c heute
  2. GehG § 20c gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 20c gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 20c gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 20c gültig von 02.09.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 20c gültig von 12.02.2015 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. GehG § 20c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  8. GehG § 20c gültig von 25.04.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  9. GehG § 20c gültig von 01.01.2012 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  10. GehG § 20c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. GehG § 20c gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  12. GehG § 20c gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  13. GehG § 20c gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. GehG § 20c gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  15. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  16. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  17. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  18. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. GehG § 20c gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  20. GehG § 20c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  21. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  24. GehG § 20c gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  25. GehG § 20c gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  26. GehG § 20c gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  27. GehG § 20c gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  28. GehG § 20c gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  29. GehG § 20c gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  30. GehG § 20c gültig von 01.01.1987 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  31. GehG § 20c gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  32. GehG § 20c gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979

Spruch

W221 2163982-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und den Richtern Dr. Albert SLAMANIG sowie Dr. Ewald SCHWARZINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Ehm & Mödlagl Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 31.05.2017, Zl. VGW-DB-594/2017-2, betreffend Dienstjubiläum gemäß § 39 Wiener Besoldungsordnung 1994, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und den Richtern Dr. Albert SLAMANIG sowie Dr. Ewald SCHWARZINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Ehm & Mödlagl Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 31.05.2017, Zl. VGW-DB-594/2017-2, betreffend Dienstjubiläum gemäß Paragraph 39, Wiener Besoldungsordnung 1994, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

"Der Antrag vom 08.04.2015 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum wird als unzulässig zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2014 Richter am Verwaltungsgericht Wien und beantragte mit Schreiben vom 08.04.2015 die Erlassung eines Bescheides über seinen Stichtag für das Dienstjubiläum in der Weise, dass seine Ausbildungs- und Dienstzeiten zur Gänze angerechnet werden. Der Beschwerdeführer war davor von Juli 2002 bis Dezember 2013 bei der Bundeswettbewerbsbehörde beschäftigt.

Mit Bescheid der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien vom 31.05.2017, zugestellt am 02.06.2017, wurde der Stichtag des Beschwerdeführers für das Dienstjubiläum mit 01.01.2011 festgesetzt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine Remuneration aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums gebühre. Begründend wird darin ausgeführt, dass gemäß Ziffer 1 lit. a des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 05/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, die Remuneration, die dem Beamten aus Anlass eines Dienstjubiläums gewährt werden kann, bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 von Hundert betragen könne. Zur Dienstzeit würden gemäß Z 2 lit. b leg. cit. erstens die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, die nicht für die Vorrückung gilt, der Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen eines gerichtlich zu ahndenden Tatbestandes sowie zweitens sonstige Zeiten gemäß lit. a bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zählen; für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien seien dabei auch Zeiten gemäß lit. a sublit. bb zu berücksichtigen, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 84/2012, nicht für die Vorrückung angerechnet wurden. Für den Fall des Beschwerdeführers würde dies bedeuten, dass er die Zeit im Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien seit dem 01.01.2014 angerechnet bekomme, sowie sonstige Zeiten im Höchstausmaß von drei Jahren, woraus sich somit der Stichtag 01.01.2011 ergebe.Mit Bescheid der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien vom 31.05.2017, zugestellt am 02.06.2017, wurde der Stichtag des Beschwerdeführers für das Dienstjubiläum mit 01.01.2011 festgesetzt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine Remuneration aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums gebühre. Begründend wird darin ausgeführt, dass gemäß Ziffer 1 Litera a, des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 05/1971 in der Fassung ABl. Nr. 39/2014, die Remuneration, die dem Beamten aus Anlass eines Dienstjubiläums gewährt werden kann, bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 von Hundert betragen könne. Zur Dienstzeit würden gemäß Ziffer 2, Litera b, leg. cit. erstens die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, die nicht für die Vorrückung gilt, der Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen eines gerichtlich zu ahndenden Tatbestandes sowie zweitens sonstige Zeiten gemäß Litera a bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zählen; für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien seien dabei auch Zeiten gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, zu berücksichtigen, die auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,, nicht für die Vorrückung angerechnet wurden. Für den Fall des Beschwerdeführers würde dies bedeuten, dass er die Zeit im Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien seit dem 01.01.2014 angerechnet bekomme, sowie sonstige Zeiten im Höchstausmaß von drei Jahren, woraus sich somit der Stichtag 01.01.2011 ergebe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 30.06.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Begründend wird darin ausgeführt, dass Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bei der Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung danach, ob diese Zeiten beim Bund, beim Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden seien, verbiete, wodurch die Mobilität der Bediensteten erhöht werden solle. Darüber hinaus verbiete der Gleichheitsgrundsatz, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Eine ungleiche stichtagsbezogene Einstufung der mit 01.01.2014 zu Richtern des Verwaltungsgerichts Wien ernannten Personen bei gleichen Ernennungsvoraussetzungen könne den anzuwendenden Bestimmungen aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes nicht zugesonnen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-514/12) seien nationale Regelungen ausgeschlossen, nach denen die von den Dienstnehmern einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entgeltstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden würden. Sämtliche Dienstzeiten seien daher genauso anzurechnen, als ob sie bei der Stadt Wien absolviert worden wären, unabhängig davon, ob es sich um ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft handle. Dies würde daher zum Ergebnis führen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Fälligkeit der Jubiläumszuwendung bereits eingetreten sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 30.06.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Begründend wird darin ausgeführt, dass Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG bei der Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung danach, ob diese Zeiten beim Bund, beim Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden seien, verbiete, wodurch die Mobilität der Bediensteten erhöht werden solle. Darüber hinaus verbiete der Gleichheitsgrundsatz, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Eine ungleiche stichtagsbezogene Einstufung der mit 01.01.2014 zu Richtern des Verwaltungsgerichts Wien ernannten Personen bei gleichen Ernennungsvoraussetzungen könne den anzuwendenden Bestimmungen aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes nicht zugesonnen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-514/12) seien nationale Regelungen ausgeschlossen, nach denen die von den Dienstnehmern einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entgeltstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden würden. Sämtliche Dienstzeiten seien daher genauso anzurechnen, als ob sie bei der Stadt Wien absolviert worden wären, unabhängig davon, ob es sich um ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft handle. Dies würde daher zum Ergebnis führen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Fälligkeit der Jubiläumszuwendung bereits eingetreten sei.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.07.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2017, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2017 wurde im gegenständlichen Verfahren ein Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung der Ziffer 2 litera b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, wegen Gesetzwidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Da die belangte Behörde die genannte Bestimmung im gegenständlichen Verfahren als Grundlage für den abweisenden Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen hat, sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, diesen Antrag zu stellen. Dabei wurde auf einen gleichgelagerten, damals beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall verwiesen, aus dessen Anlass dieser mit Beschluss vom 27.09.2017, E 2585/2017 entschieden hat, die Gesetzmäßigkeit der zuvor genannten Bestimmung gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG von Amts wegen zu prüfen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2017 wurde im gegenständlichen Verfahren ein Antrag gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG auf Aufhebung der Ziffer 2 litera b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5/1971 in der Fassung ABl. Nr. 39/2014, wegen Gesetzwidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Da die belangte Behörde die genannte Bestimmung im gegenständlichen Verfahren als Grundlage für den abweisenden Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen hat, sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, diesen Antrag zu stellen. Dabei wurde auf einen gleichgelagerten, damals beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall verwiesen, aus dessen Anlass dieser mit Beschluss vom 27.09.2017, E 2585/2017 entschieden hat, die Gesetzmäßigkeit der zuvor genannten Bestimmung gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 01.03.2018, V109/2017-12, hob der Verfassungsgerichtshof die Ziffer 2 litera b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, wegen einem Verstoß gegen Art. 21 Abs. 4 B-VG als gesetzwidrig auf.Mit Erkenntnis vom 01.03.2018, V109/2017-12, hob der Verfassungsgerichtshof die Ziffer 2 litera b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5/1971 in der Fassung ABl. Nr. 39/2014, wegen einem Verstoß gegen Artikel 21, Absatz 4, B-VG als gesetzwidrig auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer befand sich von Juli 2002 bis Dezember 2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Bundeswettbewerbsbehörde) und befindet sich seit 01.01.2014 in einem solchen zur Stadt Wien (Richter des Verwaltungsgerichts Wien).

Der Beschwerdeführer beantragte am 08.04.2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 4a des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. 84/2012 idF LGBl. Nr. 38/2016 (VGW-DRG), wonach gegen dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Paragraph 4 a, des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2016, (VGW-DRG), wonach gegen dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 4a Abs. 3 VGW-DRG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, VGW-DRG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.

Zu A)

§ 39 des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wr. Besoldungsordnung 1994 - Wr. BO 1994), LGBl. 55, lautet:Paragraph 39, des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wr. Besoldungsordnung 1994 - Wr. BO 1994), Landesgesetzblatt 55, lautet:

"Einmalige Belohnungen

§ 39. (1) - (1a) [...]Paragraph 39, (1) - (1a) [...]

(2) Einmalige Belohnungen können auch aus Anlass des 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstjubiläums gewährt werden. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem Zeitpunkt bereits das 738. Lebensmonat vollendet, kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des 720. Lebensmonats fehlen und der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das 738. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet.(2) Einmalige Belohnungen können auch aus Anlass des 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstjubiläums gewährt werden. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem Zeitpunkt bereits das 738. Lebensmonat vollendet, kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des 720. Lebensmonats fehlen und der gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das 738. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet.

(2a) Bei Festsetzung der Höhe der einmaligen Belohnungen (Abs. 2) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Die Berücksichtigung von Zeiten als Dienstjahre im Sinn des Abs. 2 kann je nach Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche oder unmittelbar davorliegende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschiedlich erfolgen.(2a) Bei Festsetzung der Höhe der einmaligen Belohnungen (Absatz 2,) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Die Berücksichtigung von Zeiten als Dienstjahre im Sinn des Absatz 2, kann je nach Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche oder unmittelbar davorliegende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschiedlich erfolgen.

(3) [...]"

Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer am 08.04.2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum.

Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Erkenntnis vom 13.09.2007, 2004/12/0217, aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festsetzung des Stichtages für die Berechnung des Dienstjubiläums unzulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Kann die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden, dann ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls unzulässig.

Die Klärung der im Beschwerdefall strittigen Frage des Stichtages für die Berechnung der Jubiläumszuwendung, also der Frage der frühesten Fälligkeit der Jubiläumszuwendung kann im Verfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung erwirkt werden. Ein davon unabhängig bestehendes Feststellungsinteresse bezüglich einer Tatbestandsvoraussetzung (Dienstzeit), die erfüllt sein muss, damit die Jubiläumszuwendung überhaupt gewährt werden kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt in der Unsicherheit über den Eintritt der Fälligkeit keine Rechtsgefährdung, der durch die (jederzeitige) Erlassung eines Feststellungsbescheids begegnet werden müsste. Das Vertrauen auf den Erhalt der Jubiläumszuwendung in einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt begründet kein selbstständiges rechtliches Interesse (VwGH, ebenda mwH).

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ausschließlich die Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum beantragt hat, unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation auch maßgeblich von jener, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2018, E 2585/2017, zugrunde lag, da in dem genannten Verfahren neben dem Antrag auf Erlassung eines Bescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum auch ein solcher auf Zuerkennung sowie Auszahlung der Remuneration aus Anlass des Dienstjubiläums gestellt wurde.

Da somit die Erlassung eines Feststellungsbescheides im vorliegenden Fall unzulässig war, hätte die belangte Behörde den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 08.04.2015 aufgrund des Nichtbestehens eines selbständigen rechtlichen Interesses zurückweisen müssen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf Erlassung Feststellungsbescheides über dem Stichtag für das Dienstjubiläum zurückgewiesen wird.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Dienstjubiläum, Feststellungsantrag, Feststellungsinteresse,
Landesbeamter, Stichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2163982.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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