Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
BBG §42Spruch
W207 2186749-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1967, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, OB: XXXX, vom 06.09.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. XXXX1967, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, OB: römisch 40 , vom 06.09.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 14.12.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 09.12.2016 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 17.03.2017 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.03.2017 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:
"...
Anamnese:
Entfernung der Rachenmandel im Kindesalter art. Hypertonie seit 1995, Diabetes mellitus seit 2003, Entfernung der Gallenblase 2006. Morbus Crohn seit 2015, OP bei Abszedierung 2016
Derzeitige Beschwerden:
Frau F. leidet unter wechselnden Gelenksschmerzen und Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule. Sie leidet unter häufigen Stuhlentleerungen (6-10 x tgl.), häufig flüssig, gelegentlich wäre sie inkontinent. Sie wäre häufig gebläht, leide unter Schmerzen im Bauch, die körperliche Belastbarkeit hätte abgenommen, schon zu Mittag müsse sie eine Stunde ruhen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Lisinopril 20 mg 1-0-0, Bisoprolol 5 mg 1-0-0, Januvia 100 mg 1-0-0, Thrombo Ass 100 mg 0-1-0, Pentasa 2 mg 1-0-0
Sozialanamnese:
Frau F. war im Verkauf tätig, seit 9/2016 im Krankenstand, 2 Söhne 30 und 23 Jahre alt
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief S. vom 5.10.2016: Diagnosen: M. Crohn mit Abszedierung, Zustand nach Uretherabgangsstenose rechts /Splint und Nierensteine, Zustand nach Entfernung der Gallenblase, Asthma bronchiale, art. Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Zustand nach Entfernung eines Cervixpolypen 2004.Arztbrief Sitzung vom 5.10.2016: Diagnosen: M. Crohn mit Abszedierung, Zustand nach Uretherabgangsstenose rechts /Splint und Nierensteine, Zustand nach Entfernung der Gallenblase, Asthma bronchiale, art. Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Zustand nach Entfernung eines Cervixpolypen 2004.
Brief KH. /Klinik für Orthopädie vom 25.6.2015: Diagnosen:
Meiscusschaden linke Knie, Therapie: mediale Meniscusteilresektion Kniegelenk links
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 165,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 115/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: die Schilddrüse normal groß, gut schluckverschieblich, keine pathologischen Lymphknoten tastbar
Stamm: reine, rhythmische normofrequente Herztöne, normales Atemgeräusch über der gesamten Lunge
Abdomen: weich; adipös, blande Narbe nach Lapratomie, kein Druckschmerz, gebläht, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber, Milz nicht tastbar
OE: die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen-, und Handgelenken unauffällig, Faustschluss beidseits komplett und kräftig möglich, die Daumen Opposition beidseits bis zum Kleinfinger möglich
UE: die Beweglichkeit in den Hüft-, Knie und Sprunggelenken unauffällig, an beiden Unterschenkel Zeichen einer chronisch venösen Insuffizienz.
WS: die Beweglichkeit in allen Abschnitten der Wirbelsäule unauffällig, Lasegue beidseits negativ, Zehen-, Fersen-,
Einbeinstand gut ausführbar, FBA: 15 cm
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffälliges Gangbild, unauffällige Gesamtmobilität
Status Psychicus:
stabile Stimmung, zur Zeit, dem Ort, der Situation und der Person orientiert, normales Konzentrationsvermögen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Morbus Crohn unterer Rahmensatz , bei täglichen hochfrequenten Durchfällen aber guter Allgemein- und Ernährungszustand
07.04.06
50
2
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus eine Stufe über unterem Rahmensatz bei Medikation aber stabiler Stoffwechsellage
09.02.01
20
3
Hypertonie fixer Rahmensatz , da unter mehreren Antihypertensiva im Zielbereich
05.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht da es zu keiner negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung kommt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Asthma bronchiale, kein Befund über die Einschränkung der Lungenfunktion vorhanden, Zustand nach Meniscusteilresektion und Entfernung der Gallenblase, keine Funktionsbeeinträchtigung
[X] Dauerzustand
Frau F. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
[X] JA
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Das Zurücklegen der dafür notwendigen Wegstrecke ist problemlos möglich, das Aus-, und Einsteigen durchführbar, das Anhalten an den dafür vorgesehenen Haltegriffen möglich, es besteht keine Sturzgefahr, der sichere Transport ist gewährleistet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
..."
Am 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Die Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass wurde durchgeführt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Am 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Die Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass wurde durchgeführt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.
Am 12.05.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.05.2017, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vom 03.05.2017 bei.Am 12.05.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.05.2017, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vom 03.05.2017 bei.
Mit Bescheid vom 06.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ab. "Im Bescheid vom 20.03.2017" sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht erfülle. Die Ausstellung eines Behindertenausweises mit dieser Zusatzeintragung sei Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises. Der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises sei daher abzuweisen.Mit Bescheid vom 06.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ab. "Im Bescheid vom 20.03.2017" sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht erfülle. Die Ausstellung eines Behindertenausweises mit dieser Zusatzeintragung sei Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises. Der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises sei daher abzuweisen.
Mit E-Mail vom 14.07.2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 06.07.2017 fristgerecht eine Beschwerde, in der in inhaltlicher Hinsicht Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt wird:
"...
BESCHWERDE!!!!!
Ich F. möchte einen Beschwerde einreichen wegen des Antrages von 15.05.2017 für eine Ausstellung eines Parkausweises *29bstvo
Ich habe einen neuen Antrag mit einen Schreibens meines behandelten Arzt vom SMZ Ost
Dieses schreiben würde aber nicht berücksichtigt, somit möchte ich ein neues Verfahren zur Prüfung beantragen!
..."
Dieses als Beschwerde bezeichnete Schreiben wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Nach einer näher ausgeführten Aufforderung zur Stellungnahme durch die damals zuständige Gerichtabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit, dass es keinen abweisenden Bescheid bezüglich "Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gebe. Mit Bescheid vom 20.03.2017 sei über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses positiv entschieden worden, dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden. Über die Unzumutbarkeit sei nicht abgesprochen worden, da diese nicht beantragt gewesen sei. Es sei derzeit ein Antrag auf Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" anhängig. Als diesbezüglicher Antrag sei die Beschwerde vom 14.07.2017 gewertet worden, da über die Zusatzeintragung noch nicht entschieden worden sei.
Mit Erkenntnis vom 12.12.2017, W238 2165115-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 06.07.2017 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO ab.Mit Erkenntnis vom 12.12.2017, W238 2165115-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 06.07.2017 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO ab.
Auf Grundlage der (auch) als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewerteten Beschwerde vom 14.07.2017 holte die belangte Behörde in dem nunmehr diesbezüglich geführten Verfahren eine Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 17.03.2017 erstellt hatte, ein. In dieser Stellungnahme vom 05.09.2017 wird in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt:
"...
Frau F. hat bei der Untersuchung angegeben, dass sie unter einer erhöhten Stuhlfrequenz und Blähungen, sowie einem imperativen Stuhldrang leidet. Es besteht aber keine krankheitstypische ausgeprägte körperliche Schwäche oder ein reduzierter Ernährungs- oder Allgemeinzustand. Es wird anamnestisch keine andauernde Inkontinenz angegeben. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.
..."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.07.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass - ohne der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen ärztlichen Ausführungen vom 05.09.2017 einzuräumen - abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das Gutachten vom 17.03.2017 und die Stellungnahme vom 05.09.2017 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Im Akt befindet sich eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht vom 25.09.2017 zugunsten des KOBV.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2017, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war. In dieser Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht (hier in anonymisierter Form wiedergegeben) Folgendes ausgeführt:
"...
In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.09.2017 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin leidet an Morbus Crohn bei täglichen hochfrequenten Durchfällen, deutlich erhöhter Stuhlfrequenz und unter einem starken imperativen Stuhldrang sowie Inkontinenz.
Bereits bei der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung wurde im Gutachten von der Sachverständigen Dr. K. die Erkrankung Morbus Crohn und die täglichen hochfrequenten Durchfälle eingestuft, jedoch würden laut Meinung der Sachverständigen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht gegeben sein. Dies ist für die Beschwerdeführerin in keinster Weise nachvollziehbar, da sie infolge der oben angeführten Erkrankung sich nicht in der Lage sieht öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Aufgrund der täglichen hochfrequenten Durchfälle und dem starken imperativen Stuhlgang müsste die Beschwerdeführerin jederzeit und unverzüglich die Möglichkeit haben eine Toilette aufzusuchen. Dies ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, wie U-Bahn oder Straßenbahn nicht möglich.
Die wohl unstrittig vorliegende Erkrankung Morbus Crohn ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems gleichzusetzen und liegen somit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vor.
Beweis:
> beiliegende Befunde
> Durchführung einer mündlichen Verhandlung
> einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der
* Inneren Medizin
Aus genannten Gründen wird daher der
ANTRAG
gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben.
..."
Der Beschwerde wurden teils neue, teils bereits vorgelegte Befunde beigelegt.
Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG keinen Gebrauch. Sie legte am 21.02.2018 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG keinen Gebrauch. Sie legte am 21.02.2018 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ...
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. ...
2. ...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 :
...
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: