Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2118342-1/19E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 10.12.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXXXXX1983 geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. R. Frühwirth, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXXXXX1983 geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. R. Frühwirth, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 52, 46, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt".Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 52, 46, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt".
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels und unter Mitwirkung einer kriminellen Schlepperorganisation begab sich die beschwerdeführende Partei [bP] in das österreichische Bundesgebiet. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger der Türkei mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus Kocaeli stammt.
Am 23.06.2015 wurde die bP im Zuge einer Verkehrskontrolle durch die Polizei bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angetroffen, festgenommen und folglich vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie nach Dänemark wolle. Sie möchte in Österreich keinen Asylantrag stellten.
Nach Vorhalt und Erörterung des § 51 FPG gab die bP jedoch an:Nach Vorhalt und Erörterung des Paragraph 51, FPG gab die bP jedoch an:
"Ich habe Probleme mit den Behörden, weil ich Kurde bin. Ich werde fallweise von der Polizei daheim abgeholt und wurde schon einmal zwei Monate lang aus politischen Gründen eingesperrt, weil ich Anhänger der Partei HDP bin. Ich kann in meiner Muttersprache nicht unterrichtet werden. In der Türkei werde ich vom islamischen Staat bedroht. Man verlangt von mir, dass ich mich dem IS anschließe. Wenn ich dies nicht tue, droht mir der Tod. Daher stelle ich nunmehr doch einen Asylantrag in Österreich."
Nach erfolgter Belehrung über die Rechte und Pflichten als Asylwerber und unter ausdrücklicher Aufforderung nur wahre und vollständigen Angaben zu machen, sowie, dass unwahre Aussagen nachteilige Folgen für den Ausgang des Verfahrens haben können, begründete die bP in der gem. § 19 AsylG am 24.06.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung ihren Antrag bzw. ihr Ausreisemotiv folgendermaßen (Auszug aus der Niederschrift):Nach erfolgter Belehrung über die Rechte und Pflichten als Asylwerber und unter ausdrücklicher Aufforderung nur wahre und vollständigen Angaben zu machen, sowie, dass unwahre Aussagen nachteilige Folgen für den Ausgang des Verfahrens haben können, begründete die bP in der gem. Paragraph 19, AsylG am 24.06.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung ihren Antrag bzw. ihr Ausreisemotiv folgendermaßen (Auszug aus der Niederschrift):
"Warum haben Sie Ihr Land verlassen?
Als Kurdischstämmiger wurde ich in der Türkei immer wieder von türkischen Personen mit dem Tode bedroht und ich hatte Angst um mein Leben bzw. das meiner Frau und meines Sohnes. Deshalb musste ich die Türkei fluchtartig verlassen."
Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP, dass sie Morddrohungen erhalte und diese umgesetzt würden. Von staatlicher Seite erwarte sie keine Repressionen, jedoch von "türkischen Personen".
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP, nach erfolgter neuerlicher Erinnerung auf die Wahrheits- und Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren, am 04.09.2015 zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor (Auszug aus der Niederschrift):
"[...]
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ich habe die Wahrheit gesagt.
[...]
LA: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt? Wenn ja, befand sich ein Visum darin?
VP: Mein Reisepass wurde in Serbien bzw. auf den Weg nach Ungarn gestohlen. Ein Visum war nicht darin. Ich habe mir den Reisepass neu ausstellen lassen.
LA: Wann haben Sie ihn ausstellen lassen?
VP: Es war keine Erstausstellung. Ich habe ihn nur erneuern lassen. Das war ungefähr ein Monat vor meiner Ausreise.
[...]
LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Ich bin türkischer Staatsbürger, gehöre zur Volksgruppe der Kurden und bin Moslem.
LA: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland finanziert?
VP: Ich bin als Kebab-Koch tätig. Ich war aber nicht selbstständig.
LA: Wo befinden sich Ihre Frau und Ihr Kind?
VP: Sie leben in der Türkei.
[...]
LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?
VP: Ich habe mit meiner Frau und meinem Kind in XXXX XXXX, XXXX, XXXX, XXXX gelebt. Meine Frau und mein Sohn leben immer noch dort.VP: Ich habe mit meiner Frau und meinem Kind in römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 gelebt. Meine Frau und mein Sohn leben immer noch dort.
LA: Wer kümmert sich derzeit um Ihre Frau und Ihren Sohn.
VP: Meine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben derzeit bei Ihnen.
LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?
VP: Am 19.06.2015
LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?
VP: Ich habe mir das Geld für meine Ausreise von der Bank geliehen.
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?
VP: Ich persönlich besitze nichts. Wir leben auch in Miete. Meine Mutter hat ein Haus in XXXX in XXXX. Wir können dort aber nicht hin, weil es im Jahr 2011 einen Bombenangriff gab. Ich bin nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet.VP: Ich persönlich besitze nichts. Wir leben auch in Miete. Meine Mutter hat ein Haus in römisch 40 in römisch 40 . Wir können dort aber nicht hin, weil es im Jahr 2011 einen Bombenangriff gab. Ich bin nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet.
LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse wohnen?
VP: Nein.
LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?
VP: Wenn ich zurück geschickt werden würde, wäre dies mein Todesurteil
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?
VP: Nein.
LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
VP: Nein.
LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?
VP: Ich wurde in Istanbul für zwei Monate festgehalten. Das war im März 2015, im Mai 2015 wurde ich entlassen.
LA: Von wem wurden Sie festgenommen?
VP: Das war eine Geheimdienst-Einheit der Polizei
LA: Wo waren Sie in Haft?
VP: Das weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht warum ich mitgenommen wurde, was mir vorgeworfen wurde.
LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
VP: Ja, ich bin Mitglied der HDP Partei. Ich bin kein aktives, sondern nur einfaches Mitglied. Ich hatte keine Funktionen.
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
VP: Ich bin in XXXX an der Grenze zu Syrien geboren. Wir hatten zuerst in XXXX gewohnt. Dort befand sich das Familienhaus. Unser Leben verlief sehr schön. Ich habe maturiert. Ich wollte auch eine Studienberechtigungsprüfung ablegen. Dies war aber aufgrund der politischen Aktivitäten meines Vaters und dessen Brüder nicht möglich. Der Weg zum Studium versperrt. Ich durfte auch nicht in öffentlichen Dienst oder Militär. Dann brach der Krieg in Syrien aus. Wir haben Kriegsflüchtlinge aufgenommen. Damit meine ich, dass diese Flüchtlinge in XXXX willkommen waren. Aufgrund unseres Vorgehens wurden wir massiv bedroht von Seiten ASSAD, Angehörige von AL-KAIDA und der IS. Am 11. September 2013 gab es zwei Explosionen. Eine Detonation fand im Stadtverwaltungsgebäude in Reyhandli statt. Meine Cousine XXXX XXXX und das Enkelkind meines Onkels XXXX XXXX kamen dabei ums Leben. Die zweite Explosion fand nach zwei Minuten der ersten Explosion statt. Diese war vor dem Postamt. Bei dieser Explosion starb die Tochter meines Onkels XXXX XXXX mütterlicherseits, gemeinsam mit Ihrer Tochter XXXX XXXX. Insgesamt gab es 52 Tote. Nach diesen Explosionen haben wir XXXX verlassen. Fast die gesamte Bevölkerung hat XXXX verlassen. Dort leben zurzeit nur Terroristen.VP: Ich bin in römisch 40 an der Grenze zu Syrien geboren. Wir hatten zuerst in römisch 40 gewohnt. Dort befand sich das Familienhaus. Unser Leben verlief sehr schön. Ich habe maturiert. Ich wollte auch eine Studienberechtigungsprüfung ab