Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
ASVG §293Spruch
W157 2202527-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.05.2018, XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.05.2018, römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Rundfunkgebühr von Mai 2018 bis Juni 2018 wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Rundfunkgebühr von Mai 2018 bis Juni 2018 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 26.02.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale.
Dem Antragsformular wurden folgende Unterlagen beigeschlossen: