Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2212129-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl:
1105511204-181217185 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i.V.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist am 20.11.2018 festgenommen worden. Im Anschluss daran wurde gegen ihn vom LG Eisenstadt zu 007 HV 42/2018 die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde am 11.12.2018 wegen §§ 287 StGB § 125 (1) StGB, 107 (1) StGB, 287 StGB, § 15 StGB §§ 84 (1), 84 (2) StGB und 287 StGB, § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 15 Monate bedingt verurteilt. Dieses Urteil ist seit 15.12.2018 rechtskräftig. Am 20.12.2018 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen.1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist am 20.11.2018 festgenommen worden. Im Anschluss daran wurde gegen ihn vom LG Eisenstadt zu 007 HV 42/2018 die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde am 11.12.2018 wegen Paragraphen 287, StGB Paragraph 125, (1) StGB, 107 (1) StGB, 287 StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 84, (1), 84 (2) StGB und 287 StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 15 Monate bedingt verurteilt. Dieses Urteil ist seit 15.12.2018 rechtskräftig. Am 20.12.2018 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen.
1.2. Am 20.12.2018 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
" ....
A: Ich bin nicht illegal in Österreich, ich war bei der afgh. Botschaft und die afgh. Botschaft hat mir gesagt, ich solle versuchen, einen legalen Aufenthalt zu bekommen.
F: Wer hat Ihnen das gesagt?
A: Zwei Personen von der Botschaft. Wie sie heißen weiß ich nicht. Ich wurde vom BFA dorthin gebracht und die haben mir erklärt, dass die Behörde vor hat, mich abzuschieben und die zwei Personen haben mir gesagt, sie werden mir eine Frist von zwei Wochen geben, damit ich meine Sachen regeln kann.
V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie wurden am 20.12.2018 um 08:00 Uhr aus der Strafhaft auf Gelöbnis entlassen und in das PAZ Eisenstadt überstellt. Gegen Sie besteht eine - seit 12.10.2018 - durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren.V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie wurden am 20.12.2018 um 08:00 Uhr aus der Strafhaft auf Gelöbnis entlassen und in das PAZ Eisenstadt überstellt. Gegen Sie besteht eine - seit 12.10.2018 - durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.
Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Sie reisten am 16.02.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.08.2018 abgewiesen wurde.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Ich kann nicht in mein Heimatland zurückkehren. Wenn ich zurückkehre werde ich getötet. Die Taliban sind Feinde meines Vaters. Ich habe hier eine Freundin, wir wollen heiraten.
F: Wer ist die Freundin, wo wohnt sie?
A: XXXX . Sie ist 28 Jahre alt, sie hat 2 Kinder hier. StA.:A: römisch 40 . Sie ist 28 Jahre alt, sie hat 2 Kinder hier. StA.:
Slowakei,
IFA: 1044193307
F: Wohnen die Kinder bei Ihrer Freundin?
A: Nein, sie sind bei der Jugendwohlfahrt untergebracht.
F: Wo hält sich Ihre Freundin auf?
A: Die Freundin war heute bei mir, sie ist gekommen, dass wir beide zur Diakonie gehen. Jetzt wohnt sie in Parndorf, sie hat eine neue Wohnung bekommen. Der Wohnungsbesitzer hat vereinbart, dass wir am 22.12.2018 die Wohnung und den Wohnsitz anmelden können.
F: Welchen AT besitzt Ihre Freundin in Österreich?
A: Sie muss nur € 35,-- zahlen, dann darf sie hier bleiben.
F: Wie lange kennen Sie Ihre Freundin schon?
A: Seit ca. 7-8 Monate kennen wir uns.
F: Seit wann sind sie ein Paar?
A: Seit 7-8 Monaten, es war Liebe auf den ersten Blick.
F: Wo haben Sie sich kennengelernt und wie viel Zeit haben Sie bis jetzt miteinander verbracht?
A: Wir haben uns in Eisenstadt kennengelernt. Ich war im Haus Franziskus auf Besuch und sie hat dort gelebt und wir haben uns dort kennengelernt.
F: Wie viel Kontakt hatten Sie in den letzten Monaten mit ihr?
A: 3-4 Mal in der Woche, haben wir uns gesehen, sie hat mich vom Heim abgeholt und ich habe bei ihr übernachtet.
V: Mit 12.07.2018 wurde Ihnen mit Verfahrensanordnung gem. § 15b AsylG mitgeteilt, dass Sie ab 12.07.2018 in der SBS DIAKONIE 1110 Wien, Neualbern 2 Unterkunft zu nehmen haben.V: Mit 12.07.2018 wurde Ihnen mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 15 b, AsylG mitgeteilt, dass Sie ab 12.07.2018 in der SBS DIAKONIE 1110 Wien, Neualbern 2 Unterkunft zu nehmen haben.
Erklärung: Sie haben sich dort aufzuhalten und nicht in Neufeld bei Ihrer Freundin.
A: Im Heim in Neu Albern hat mir XXXX , der Betreuer, gesagt ich soll heute nach der Entlassung zu ihm kommen, er wird für mich den Aufenthaltsstatus beschaffen.A: Im Heim in Neu Albern hat mir römisch 40 , der Betreuer, gesagt ich soll heute nach der Entlassung zu ihm kommen, er wird für mich den Aufenthaltsstatus beschaffen.
Sie haben bereits zwei Mal einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, welche Sie kurz darauf wieder zurückgezogen haben. Ebenso wurden Sie des Öfteren aus Ihren Unterkünften verlegt, da Sie die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der jeweiligen Unterkünfte gefährdet haben und Sie sich ungebührlich verhalten haben.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Damals war ich psychisch nicht stabil, ich hatte Probleme, ich hatte keinen Arzt der mich regelmäßig betreut. Danach hatte ich einen Arzt, der mich jeden Dienstag regelmäßig kontrolliert und der mir regelmäßig meine Medikamente verschrieb. Damals wurde auch mein Bruder getötet, meine Mutter ist verstorben. Seit ca. 8 Monaten bekomme ich jetzt meine Medikamente, jetzt bin ich normal.
F: Nehmen Sie die Medikamente jetzt auch?
A: Ja, jeden Tag drei Mal.
F: Wogegen nehmen Sie die Medikamente?
A: Wegen den psychischen Belastungen.
F: Nehmen Sie die Medikamente selbstständig oder gibt Ihnen die jemand?
A: Der Chef von der Unterkunft in Neu Albern gibt sie mir.
V: Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt, Zahl 007 HV 42/2018w vom 11.12.2018, Rechtskraft mit 15.12.2018, zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 15 Monate bedingt unter der Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Ich verspreche ich werde mich korrekt verhalten. Ich habe Angst, dass ich wieder ins Gefängnis komme. Ich verspreche, dass ich nichts Falsches mehr mache, dass ich wieder ins Gefängnis komme.
V: Am 14.12.2018 wurden Sie im Zuge der Strafhaft an eine afghanische Delegation zur Identifizierung Ihrer Person vorgeführt und kam der afghanische Konsul zu dem Ergebnis, dass Sie in drei Wochen, am 11.01.2019, wieder zur afghanischen Delegation vorgeführt werden sollen.
A: Ja ich weiß, ich bin einverstanden. Ich hoffe ich mach alles gut, ich will hier bleiben, ich will verlassen mein Land.
F: Am 14.11.2018 haben Sie einen neuerlichen Antrag auf freiwillige Rückkehr bei der Caritas gestellt, halten Sie das noch aufrecht?
A: Meine Schwester hat sich in diesem Zeitraum angezündet und sie lebt, aber liegt im Koma, sie hat Kinder, ich wollte eigentlich zurückkehren und auf die Kinder aufpassen und meine Schwester betreuen. Ihr Mann hat aber die Kinder zu sich genommen und mit meiner Schwester Schluss gemacht, also er hat sich scheiden lassen und deshalb hat sie Selbstmord begehen wollen.
F: Was haben Sie jetzt vor?
A: Ich will, dass ich eine Chance bekomme, dass ich eine Aufenthaltsberechtigung bekomme, ich will arbeiten. Ich bin Installateur, Schweißer und Elektriker.
V: Aufgrund Ihres Verhaltens, das Sie bis dato an den Tag gelegt haben, sind Sie in Österreich weder integriert, noch haben Sie soziale oder familiäre Bindungen in Österreich.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Als ich in Eisenstadt war, habe ich im Haus Franziskus Hausarbeiten gemacht, mir wurde Geld dafür gegeben, damit ich trainieren kann und in Neu Albern habe ich mich im Heim auch für Arbeit gemeldet.
F: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein, aber wenn ich nach Wien gehe, werden sie mir einen zur Verfügung stellen. Ich hatte immer eine Rechtsvertretung. Der Richter hat mir eine Therapie empfohlen und ich werde diese auch machen.
F: Wo leben Ihre Familienangehörigen?
A: Meine Schwestern leben in Herat, sie leben zusammen. Beide sind geschieden, weil wir Feinde haben.
F: Sie haben angeblich Feinde in Herat und haben trotzdem drei Mal überlegt, ob Sie freiwillig zurückkehren?
A: Da meine Schwester diesen Selbstmord beging, wollte ich zurückkehren, bin aber froh dass ich nicht zurückgekehrt bin.
F: Sind Sie verheiratet, haben Sie Sorgepflichten?
A: Nein.
F: Würden Sie zurückkehren, wenn Ihre Schwester gestorben wäre und die Kinder jetzt alleine wären?
A: Dazu wäre ich nicht bereit.
F: Warum haben Sie dann einen Antrag auf freiw. Rückkehr gestellt und auch ein Restart-Programm gestellt?
A: Ich hatte nervliche Probleme, jetzt will ich nicht mehr zurückkehren und mein Leben verleben.
F: Was war Ihr eigentliches Ziel, als Sie Ihre Heimat verlassen haben?
A: Ich wollte nach Deutschland, aber die haben mich wieder nach Österreich abgeschoben und dann habe ich hier einen Asylantrag gestellt.
F: Haben Sie immer noch die Absicht nach Deutschland zu gelangen?
A: Nein, ich bin seit drei Jahren in Österreich. Ich habe hier Deutsch gelernt. Wenn die österreichische Behörde bereit ist, mich nach Deutschland abzuschieben, dann habe ich nichts dagegen dort zu leben.
F: Ihre Freundin würden Sie dann hier lassen?
A: Egal wo ich hin gehe, wird sie mich begleiten.
F: Sie hat Ihre Kinder hier!
A: Vielleicht würde sie sie mitnehmen.
F: Wie heißen die Kinder?
A: Ich habe es vergessen.
F: Wann hat Ihre Freundin Geburtstag?
A: Ich weiß es nicht.
F: Wie wollen Sie heiraten? Nach welchem Recht?
A: In der Kirche.
F: Welche Vorbereitungen haben Sie getroffen?
A: Ich habe bei der Diakonie gefragt, die wollten eine Bestätigung, dass ich mir ein afgh. Ehefähigkeitszeugnis beschaffe. Eine Kopie habe ich am Handy.
LA: Zeigen Sie das Foto am Handy.
VP gibt an, dass doch keine Fotos des Ehefähigkeitszeugnisses auf dem Handy sind.
F: Wie viel Barmittel besitzen Sie?
A: € 12,--.
F: Nachdem nun eine Verpflichtung Ihrerseits besteht, das Bundesgebiet zu verlassen, wie wollen Sie in Ihre Heimat zurückkehren?
A: Falls ich abgeschoben werde, ich habe bei der DIAKONIE gefragt, kann ich wenn ich verheiratet bin, nach Österreich wieder zurückkehren. Oder egal wo sich mein Frau befindet.
F: Habe Sie ein Reisedokument?
A: Ich hatte einen Reisepass, der ist aber verloren gegangen, ich habe nur ein Kopie.
V: Da Sie nun in Kenntnis sind, dass Sie am 11.01.2019 zur afgh. Botschaft abermals vorgeführt werden, um die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu bewirken, haben Sie jetzt was vor?
A: Wenn ich heute auf freien Fuß komme, werde ich zur Diakonie gehen und die schauen ob ich zurückkehren muss, dort wird alles besprochen. Wenn ich abgeschoben werde, werde ich von Afghanistan aus in den Iran gehen und dann dort irgendwo unterkommen. Wenn ich sonst keine Möglichkeit habe, werde ich das so machen.
Anmerkung: Es besteht gegen Sie eine durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Anmerkung: Es besteht gegen Sie eine durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.
F: Die Einvernahme ist beendet, möchten Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
F: Wie war die Verständigung mit dem Dolmetsch?
A: Gut.
Im Anschluss werden Sie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Es wird mir mitgeteilt, dass von Amtswegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt wird, da gegen mich ein Schubbescheid gem. § 76 Abs 2 Z 1 FPG erlassen wird. Ich habe weder familiäre noch sozial Bindungen im Bundesgebiet. Ich verfüge über keine Unterkunft und habe durch mein bisheriges persönliches Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv verletzt. Es besteht ein öffentliches Interesse an meiner überwachten Ausreise.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amtswegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt wird, da gegen mich ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen wird. Ich habe weder familiäre noch sozial Bindungen im Bundesgebiet. Ich verfüge über keine Unterkunft und habe durch mein bisheriges persönliches Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv verletzt. Es besteht ein öffentliches Interesse an meiner überwachten Ausreise.
Sofern ein Ersatzdokument ausgestellt wird habe ich mit der Abschiebung zu rechnen.
Aufgrund meines bisherigen Verhaltens und der Kenntnis über die durchführbare Rückkehrentscheidung muss davon ausgegangen werden, dass ich untertauchen werde und mich daher erfolgreich der drohenden Abschiebung zu entziehen versuchen werde.
Bei Verhängung der Schubhaft kann ich kostenlos eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen und wird die zuständige Stelle heute noch verständigt werden.
Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.
Aufgrund des Sachverhaltes wird gegen mich eine Schubbescheid gem. § 76 Abs 2 Zi 1 FPG erlassen.Aufgrund des Sachverhaltes wird gegen mich eine Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi 1 FPG erlassen.
Im Anschluss an die Niederschrift wird mir der Schubbescheid zugestellt.
F: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen?
A: Ok passt."
1.2. Mit Bescheid vom 20.12.2018 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Der Bescheid enthält die folgenden Feststellungen:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie sind afghanischer Staatsbürger.
Ihre Identität konnte festgestellt werden. Sie heißen XXXX und führen das Geburtsdatum XXXX . Sie sind jedenfalls volljährig.Ihre Identität konnte festgestellt werden. Sie heißen römisch 40 und führen das Geburtsdatum römisch 40 . Sie sind jedenfalls volljährig.
Es steht fest, dass Sie keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen in Österreich haben.
Sie sprachen nach einem zweienhalbjährigen Aufenthalt in Österreich ein bisschen Deutsch.
Sie sind nicht verheiratet.
Sie geben an eine Freundin zu haben und diese ca 7-8 Monate zu kennen.
Ihre Freundin trägt den Namen XXXX und ist slowakische Staatsbürgerin, verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich. Sie hat zwei mj Kinder, welche dieser jedoch von der Jugendwohlfahrt abgenommen wurden und Ihre Freundin geht keiner geregelten Arbeit nach.Ihre Freundin trägt den Namen römisch 40 und ist slowakische Staatsbürgerin, verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich. Sie hat zwei mj Kinder, welche dieser jedoch von der Jugendwohlfahrt abgenommen wurden und Ihre Freundin geht keiner geregelten Arbeit nach.
Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.
Sie haben keine Kinder.
Sie wurden in Herat/Afghanistan geboren und haben bis zu Ihrer Ausreise in Herat gelebt.
Ihre Schwestern leben nach wie vor in Afghanistan.
Sie sind strafrechtlich nicht Unbescholten und wurden mit heutigem Tage auf Gelöbnis entlassen.
Sie haben am 16.02.2016 Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Sie leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie nehmen jedoch Medikamente gegen Ihre psychischen Probleme.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Aba. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Mit Beschluss des BVwG vom 26.01.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom 26.01.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss vom 14.02.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Mit Beschluss vom 14.02.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Aba. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Mit Beschluss des BVwG vom 29.03.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom 29.03.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss vom 06.04.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesenMit Beschluss vom 06.04.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen
Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2018 2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und es wurde gegen Sie gemäß § 53 Abs 1 iVm Absatz 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahre erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2018 2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Aba. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und es wurde gegen Sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahre erlassen.
Sie sind unionsrechtlich nicht aufenthaltsberechtigt. Ihr persönliches Verhalten stellt zurzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ist seit 12.10.2018 gegen Ihre Person ist durchführbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist seit 12.10.2018 gegen Ihre Person ist durchführbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
Sie wurden bereits 14.12.2018 im Zuge der Strafhaft an eine afghanische Delegation vorgeführt, in welcher der Konsul zu dem Ergebnis kam, dass Ihr persönliches Erscheinen erneute erforderlich ist.
Sie werden daher am 11.01.2019 erneut der Botschaft der Republik Afghanistan, zur Erlangen eines HRZ, vorgeführt.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
• § 287 StGB § 125 (1) StGB• Paragraph 287, StGB Paragraph 125, (1) StGB
• § 107 (1) StGB• Paragraph 107, (1) StGB
• § 287 StGB, § 15 StGB §§ 84 (1), 84 (2) StGB• Paragraph 287, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 84, (1), 84 (2) StGB
• § 287 StGB, § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB• Paragraph 287, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB
• zu einer FS von 16 Monaten, davon 15 Monate bedingt, unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie sind ledig und für niemanden Sorgepflichtig.
Es steht fest, dass Sie keine Verwandten oder sonstige Angehörige in Österreich haben. Ihre Angehörigen leben nach wie vor in Afghanistan. Sie sind nicht in Vereinen aktiv oder gehen einer legalen Arbeit nach.
Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich bänden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration Ihrerseits in Österreich vorliegt.
Sie befinden sich seit Februar 2016 in der Grundversorgung und finanzieren Ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus der staatlichen Unterstützung, die Ihnen hier in Österreich zuteilwird. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig."
Die Behörde ging in weiterer Folge von bestehendem Sicherungsbedarf - nämlich in Bezug auf die Abschiebung - aus und beurteilte die Anhaltung in Schubhaft als verhältnismäßig. Das gelindere Mittel wurde nicht herangezogen, da der BF nach Ansicht der Behörde in diesem Falle mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen würde.
Zu den Kriterien des Sicherungsbedarfs, der Verhältnismäßigkeit und der Fluchtgefahr findet die Behörde:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
• keine soziale oder berufliche Integration in Österreich
• Ihr bisheriges strafrechtliches Fehlverhalten
• Durchführbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot• Durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Sie aufgrund der Zusammenschau der Vorfälle im Hinblick auf Ihre Person als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen und Sie in Kenntnis der durchführbaren Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person sind.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihre soeben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. In der Vergangenheit haben Sie unter dem Einfluss von Suchtmittel mehrmals in Ihren Unterkünften randaliert und verbale Ausbrüche gehab