Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W116 2191595-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geb. XXXX auch XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, Zl. 1068282804-150500260, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, Zl. 1068282804-150500260, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab er im Wesentlichen an, dass sein Leben aufgrund des Krieges in Gefahr gewesen sei. Außerdem seien die IS-Terroristen überall gewesen und hätten grundlos Leute getötet. Er sei Kurde und diese Terroristen würden ihn alleine deswegen töten. Es habe auch Drohungen gegen seine Familie gegeben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden ihn die IS-Terroristen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit töten.
1.2. Am 28.02.2017 wurde der minderjährige Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Kurde und sunnitischer Moslem sei. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass die PKK ihn zwangsrekrutieren habe wollen und dass deren Angehörige 5- oder 6-mal zu ihnen nach Hause gekommen seien. Er sei jedes Mal zu seinem Onkel geflüchtet. Seine Mutter habe ihm daraufhin zur Flucht geraten. Außerdem habe er auch als Kurde überall in Syrien ein Problem. Die Kurden würden nämlich weder von der Assad-Regierung noch vom IS gemocht werden und er würde von beiden Seiten wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit vermutlich gleich erschossen werden. Anschließend schilderte er die Besuche der PKK Anhänger. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass sie ihn zum Kämpfen mitnehmen würden. In einem anderen Teil von Syrien würde ihn die andere Seite mitnehmen. Er würde so oder so sterben.
1.3. Am 22.02.2018 wurde der minderjährige Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei stellte er nach vorheriger Manuduktion gemäß § 34 AsylG einen Antrag auf ein Familienverfahren, welcher sich auf das Asylverfahren seiner namentlich bekannten Mutter beziehen soll. Anschließend brachte er zusammenfassend vor, dass er selbst keine eigenen Fluchtgründe habe und sich auf die Gründe seiner Mutter beziehen würde. Auf Vorhalt, wonach er zuletzt von einer Rekrutierung durch kurdische Milizen gesprochen, seine Mutter dies aber in Abrede gestellt habe, erwiderte er, dass er nicht (mehr) wüsste, was er alles bei der Einvernahme gesagt habe. Es sei ihm damals nicht gut gegangen, er sei alleine gewesen und habe einfach irgendetwas erzählt. Er sei auch nie persönlich bedroht worden. Abschließend wurde er zu den gegen ihn aktuell laufenden strafrechtlichen Ermittlungen befragt und teilte mit, dass er bezüglich der Vergewaltigung bereits einen Beschluss bekommen habe, wonach er nicht schuldig sei. Weiters habe er vor ein paar Jahren im Flüchtlingsheim eine körperliche Auseinandersetzung gehabt. Er habe aber nicht damit angefangen und sei auch nicht verurteilt worden. Hinsichtlich des Suchtgifthandels sei er ebenso nicht schuld. Ein ehemaliger Mitbewohner seiner Unterkunft habe sein Handy gestohlen und damit dann Drogen gekauft. Seine Unschuld werde sich noch aufklären. Er habe der Kriminalpolizei vor ein paar Wochen bereits alles erzählt.1.3. Am 22.02.2018 wurde der minderjährige Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei stellte er nach vorheriger Manuduktion gemäß Paragraph 34, AsylG einen Antrag auf ein Familienverfahren, welcher sich auf das Asylverfahren seiner namentlich bekannten Mutter beziehen soll. Anschließend brachte er zusammenfassend vor, dass er selbst keine eigenen Fluchtgründe habe und sich auf die Gründe seiner Mutter beziehen würde. Auf Vorhalt, wonach er zuletzt von einer Rekrutierung durch kurdische Milizen gesprochen, seine Mutter dies aber in Abrede gestellt habe, erwiderte er, dass er nicht (mehr) wüsste, was er alles bei der Einvernahme gesagt habe. Es sei ihm damals nicht gut gegangen, er sei alleine gewesen und habe einfach irgendetwas erzählt. Er sei auch nie persönlich bedroht worden. Abschließend wurde er zu den gegen ihn aktuell laufenden strafrechtlichen Ermittlungen befragt und teilte mit, dass er bezüglich der Vergewaltigung bereits einen Beschluss bekommen habe, wonach er nicht schuldig sei. Weiters habe er vor ein paar Jahren im Flüchtlingsheim eine körperliche Auseinandersetzung gehabt. Er habe aber nicht damit angefangen und sei auch nicht verurteilt worden. Hinsichtlich des Suchtgifthandels sei er ebenso nicht schuld. Ein ehemaliger Mitbewohner seiner Unterkunft habe sein Handy gestohlen und damit dann Drogen gekauft. Seine Unschuld werde sich noch aufklären. Er habe der Kriminalpolizei vor ein paar Wochen bereits alles erzählt.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, am 13.03.2018 der gesetzlichen Vertreterin zugestellt, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, am 13.03.2018 der gesetzlichen Vertreterin zugestellt, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus dem von ihm gestellten Antrag auf ein Familienverfahren letztlich ergeben würde, dass er keine asylrelevante Verfolgung für sich namhaft gemacht habe. Er habe im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung (Mutter) angeführt, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe und es sei daher auch nicht vom Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen auszugehen. Es würde jedoch ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliegen. Aufgrund des Akteninhaltes seiner Bezugsperson in Verbindung mit dem entscheidungsrelevanten Vorbringen habe seine Eigenschaft als Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten daher als glaubwürdig gewertet werden können.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus dem von ihm gestellten Antrag auf ein Familienverfahren letztlich ergeben würde, dass er keine asylrelevante Verfolgung für sich namhaft gemacht habe. Er habe im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung (Mutter) angeführt, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe und es sei daher auch nicht vom Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen auszugehen. Es würde jedoch ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vorliegen. Aufgrund des Akteninhaltes seiner Bezugsperson in Verbindung mit dem entscheidungsrelevanten Vorbringen habe seine Eigenschaft als Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten daher als glaubwürdig gewertet werden können.
2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 12.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 12.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
2.3. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 03.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde zum Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er am XXXX volljährig werden und dass ihm bei einer Wiedereinreise in Syrien somit unmittelbar die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime drohen würde. Dies auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt als Minderjähriger, da das syrische Regime ebenso wie die kurdischen Streitkräfte aufgrund des hohen Soldatenmangels zunehmend Willkür bei der Rekrutierung von Soldaten walten lassen und sich nicht an gesetzliche Wehrpflichtregelungen halten würden. Davon abgesehen würde er auch das Profil der von den kurdischen Streitkräften gesuchten Jugendlichen erfüllen. Hätte die Behörde die eigenen Länderfeststellungen in der Beweiswürdigung berücksichtigt, hätte sie feststellen müssen, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung wohlbegründet und plausibel erscheint. Danach sei die Ableistung des Wehrdienstes ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, würde zunehmend Willkür auch bei Befreiungen herrschen und würde mittlerweile ebenso auf "geschützte Gruppen" wie Studenten oder Minderheiten zurückgegriffen werden.2.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 03.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde zum Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er am römisch 40 volljährig werden und dass ihm bei einer Wiedereinreise in Syrien somit unmittelbar die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime drohen würde. Dies auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt als Minderjähriger, da das syrische Regime ebenso wie die kurdischen Streitkräfte aufgrund des hohen Soldatenmangels zunehmend Willkür bei der Rekrutierung von Soldaten walten lassen und sich nicht an gesetzliche Wehrpflichtregelungen halten würden. Davon abgesehen würde er auch das Profil der von den kurdischen Streitkräften gesuchten Jugendlichen erfüllen. Hätte die Behörde die eigenen Länderfeststellungen in der Beweiswürdigung berücksichtigt, hätte sie feststellen müssen, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung wohlbegründet und plausibel erscheint. Danach sei die Ableistung des Wehrdienstes ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, würde zunehmend Willkür auch bei Befreiungen herrschen und würde mittlerweile ebenso auf "geschützte Gruppen" wie Studenten oder Minderheiten zurückgegriffen werden.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 06.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 12.05.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam.
Der Beschwerdeführer hat Syrien ungefähr im XXXX gemeinsam mit dem Cousin seines Vaters illegal von Aleppo aus in Richtung Türkei verlassen und ist nach rund zwei Monaten in Istanbul in weiterer Folge mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Anschließend ist er über Mazedonien, Serbien und Ungarn schließlich illegal nach Österreich eingereist, wo er am 12.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der Beschwerdeführer hat Syrien ungefähr im römisch 40 gemeinsam mit dem Cousin seines Vaters illegal von Aleppo aus in Richtung Türkei verlassen und ist nach rund zwei Monaten in Istanbul in weiterer Folge mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Anschließend ist er über Mazedonien, Serbien und Ungarn schließlich illegal nach Österreich eingereist, wo er am 12.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt beinahe 18-jähriger syrischer Staatsangehöriger. Er wäre nach Erreichen des 18. Lebensjahres - also im Falle einer Rückkehr nach Syrien in naher Zukunft -wehrdienstpflichtig und muss in Syrien dann damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, wo er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es kommt bei der Vollziehung des Wehrgesetzes nämlich aktuell zu einem bestimmten Maß an Willkür, wobei es vor allem beim Alter der Betroffenen keine Klarheit mehr gibt.
Weiters werden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten nämlich ergibt, kann beim gegenwärtigen Stand des Krieges in Syrien auf eine Ausnahme vom oder einen Aufschub des Militärdienstes nicht mehr vertraut werden. Es ist daher - vor dem Hintergrund der aktuellen Probleme des syrischen Militärs mit dem Nachschub junger Rekruten - mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch keinen Aufschub bzw. keine Ausnahmebewilligung bekommen würde und bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat in absehbarer Zeit der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes nachkommen muss.
Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher in weiterer Folge die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Festgestellt wird weiters, dass der bewaffnete Konflikt zunehmend konfessionell wird und sunnitische Zivilisten aktuell das Hauptziel der Regimetruppen und von Pro-Regime-Milizen sind. Der Beschwerdeführer gehört der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen ist daher ebenfalls nicht völlig auszuschließen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien ist auch nicht damit zu rechnen, dass der syrische Staat - sollte von ihm selbst keine Verfolgungshandlung ausgehen - seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens bewaffneter Milizen oder sonstiger Gruppierungen ausreichend schützen kann. Der Beschwerdeführer wäre allfälligen Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen von den anderen Kriegsparteien somit schutzlos ausgeliefert.
Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Bei Männern im wehrfähigen Alter wird überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Weiters besteht für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein (UK Home 8.2016).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.09.2018, Zl. 141 HV 24/18k, wegen der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a, Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.09.2018, Zl. 141 HV 24/18k, wegen der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG sowie des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im konkreten Fall liegt kein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vor.Im konkreten Fall liegt kein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vor.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
"Folter und unmenschliche Behandlung
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).
Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinricht