TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W249 2211578-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W249 2211578-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.10.2018, GZ XXXX, Teilnehmernummer XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.10.2018, GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom 13.08.2018 auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

wird zurückgewiesen.

Die Rundfunkgebühren sind fristgerecht zu bezahlen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit am 13.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine

Auswahlmöglichkeit an, sondern führte lediglich handschriftlich an:

"BIN SEIT 22. JUNI im Krankenstand".

Dem Antrag waren folgende Unterlagen bzw. Nachweise angeschlossen:

* Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 25.07.2018

* Bestätigung über Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld vom 30.07.2018

* Vorschreibung für das Kalenderjahr 2018 - 01.07.2018 vom 14.06.2018

* Vergleichsausfertigung wegen Ehescheidung vom 14.11.2008

* Kontoauszug vom 05.07.2017

* Wohnbeihilfe-Änderung vom 24.01.2018

* Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom 04.06.2018

2. Am 24.08.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 13.08.2018 auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung)

Anspruchsgrundlage fehlt. zB.Rezeptgebührenbefreiung, bitte nachreichen.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge eine E-Mail an die belangte Behörde, in der diese darauf hinwies, im November 2018 das letzte Mal den Betrag von der Unterhaltszahlung zu erhalten. Sie habe noch eine GIS-Gebührenbefreiung bis zum 30.10.2018. Die Beschwerdeführerin beziehe nur das Krankengeld der BVA und sei noch im Krankenstand; sie stehe in "keinem Arbeitsverhältnis".

Der E-Mail angeschlossen waren folgende Unterlagen bzw. Nachweise:

* Vergleichsausfertigung wegen Ehescheidung vom 14.11.2008

* Übertragung des Tonbandprotokolls vom 14.11.2008

* Darlehensbestätigung vom 20.03.2017

* ein weiteres Antragsformular zur Befreiung von Rundfunkgebühren, datiert mit 22.10.2018 und dem handschriftlichen Verweis: "ICH BEZIEHE VON DER BVA KRANKENGELD BIN ABER NICHT BERUFSTÄTIG! KEINE SONSTIGEN EINKÜNFTE!! XXXX"

* Bestätigung über Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld vom 17.10.2018

* Vorschreibung für das Kalenderjahr 2018 - 01.07.2018 vom 14.06.2018

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 30.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass diese nicht zur Rundfunkgebührenbefreiung anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung) beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Eine Anspruchsgrundlage sei nicht nachgereicht worden: "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 30.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass diese nicht zur Rundfunkgebührenbefreiung anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung) beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Eine Anspruchsgrundlage sei nicht nachgereicht worden: "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche, bei der belangten Behörde am 05.11.2018 eingelangte Beschwerde, in der diese darauf hinwies, dass sie im Krankenstand und daher nicht rezeptgebührenbefreit sei. Es sei nicht wahr, dass sie irgendetwas nicht nachgereicht habe. Die Beschwerdeführerin erhalte derzeit EUR XXXX Krankengeld und EUR XXXX Wohnbeihilfe, wobei sie EUR XXXX für die "XXXX" und "XXXX" bezahlen müsse. Wenn es ginge, würde sie sich von der GIS abmelden.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche, bei der belangten Behörde am 05.11.2018 eingelangte Beschwerde, in der diese darauf hinwies, dass sie im Krankenstand und daher nicht rezeptgebührenbefreit sei. Es sei nicht wahr, dass sie irgendetwas nicht nachgereicht habe. Die Beschwerdeführerin erhalte derzeit EUR römisch 40 Krankengeld und EUR römisch 40 Wohnbeihilfe, wobei sie EUR römisch 40 für die "XXXX" und "XXXX" bezahlen müsse. Wenn es ginge, würde sie sich von der GIS abmelden.

Der Beschwerde war das Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 30.10.2018 angeschlossen mit dem handschriftlichen Hinweis: "am mit Hr. XXXX telefoniert - Zeit bis 19. Oktober f. Nachreichen d. AMS-Bestätigung-Gehalt".Der Beschwerde war das Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 30.10.2018 angeschlossen mit dem handschriftlichen Hinweis: "am mit Hr. römisch 40 telefoniert - Zeit bis 19. Oktober f. Nachreichen d. AMS-Bestätigung-Gehalt".

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 14.12.2018 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

[...]"

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.1.3. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen (das Gesetz stellt dabei auf den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand ab). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen (das Gesetz stellt dabei auf den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand ab). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 13.08.2018 die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht.3.3. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 13.08.2018 die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht.

Zwar brachte diese in ihrem Antrag vor, Krankengeld zu beziehen. Das Krankengeld erhält die Beschwerdeführerin jedoch im Rahmen eines Dienstverhältnisses aufgrund von Arbeitsunfähigkeit von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und nicht aus einer Krankenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (anstelle eines Arbeitslosengeldes) - und nur in letzterem Fall wäre § 47 Abs. 1 Z 4 Fernmeldegebührenordnung erfüllt. Der Bezug von Krankengeld aus einem Dienstverhältnis ist dagegen unter keine Ziffer des § 47 Fernmeldegebührenordnung subsumierbar.Zwar brachte diese in ihrem Antrag vor, Krankengeld zu beziehen. Das Krankengeld erhält die Beschwerdeführerin jedoch im Rahmen eines Dienstverhältnisses aufgrund von Arbeitsunfähigkeit von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und nicht aus einer Krankenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (anstelle eines Arbeitslosengeldes) - und nur in letzterem Fall wäre Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 4, Fernmeldegebührenordnung erfüllt. Der Bezug von Krankengeld aus einem Dienstverhältnis ist dagegen unter keine Ziffer des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung subsumierbar.

3.4. Mit Schriftsatz vom 24.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis einer Anspruchsgrundlage nachzureichen. Erneut verwies diese insbesondere nur darauf, Krankengeld zu beziehen.

3.5. Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht wurden, wies die belangte Behörde in der Folge ihren Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr ab.

3.6. Richtigerweise hätte der Antrag jedoch zurückgewiesen werden müssen. Ein bloßes Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück- abgewiesen hat, macht einen Bescheid aber nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (vgl. VwGH 26.04.1996, 94/17/0378 mit Verweis auf VfGH 30.06.1994, B 1219/93). Da sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit des Antrags bzw. dem Nichtbestehen einer Anspruchsgrundlage auseinandergesetzt hat und in eine inhaltliche Überprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Erlass der Rundfunkgebühren wegen der Überschreitung der maßgeblichen Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens nicht eingetreten ist, ist im vorliegenden Fall der Zurückweisungswille der bescheiderlassenden Behörde klar erkennbar.3.6. Richtigerweise hätte der Antrag jedoch zurückgewiesen werden müssen. Ein bloßes Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück- abgewiesen hat, macht einen Bescheid aber nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht vergleiche VwGH 26.04.1996, 94/17/0378 mit Verweis auf VfGH 30.06.1994, B 1219/93). Da sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit des Antrags bzw. dem Nichtbestehen einer Anspruchsgrundlage auseinandergesetzt hat und in eine inhaltliche Überprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Erlass der Rundfunkgebühren wegen der Überschreitung der maßgeblichen Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens nicht eingetreten ist, ist im vorliegenden Fall der Zurückweisungswille der bescheiderlassenden Behörde klar erkennbar.

Ebenso ist eindeutig, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid über den Antrag vom 13.08.2018 abgesprochen hat, nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens mit Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin; darüber hinaus enthielt das neuerlich übermittelte Antragsformular der Beschwerdeführerin keine über die im ursprünglichen Antragsformular hinausgehenden Informationen. Hinsichtlich des Datums handelt es sich daher um einen berichtigungsfähigen Mangel iSd § 62 Abs. 4 AVG, da die auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974), wobei auch die Berufungsbehörde die Berichtung vornehmen kann (vgl. VwGH 14.09.1993, 90/07/0152; 15.11.2000, 2000/08/0136; 07.12.1978; 09.04.1987, 87/02/0039; 22.12.1992, 91/04/0269; Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Stand 01.07.2005, rdb.at).Ebenso ist eindeutig, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid über den Antrag vom 13.08.2018 abgesprochen hat, nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens mit Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin; darüber hinaus enthielt das neuerlich übermittelte Antragsformular der Beschwerdeführerin keine über die im ursprünglichen Antragsformular hinausgehenden Informationen. Hinsichtlich des Datums handelt es sich daher um einen berichtigungsfähigen Mangel iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG, da die auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974), wobei auch die Berufungsbehörde die Berichtung vornehmen kann vergleiche VwGH 14.09.1993, 90/07/0152; 15.11.2000, 2000/08/0136; 07.12.1978; 09.04.1987, 87/02/0039; 22.12.1992, 91/04/0269; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Stand 01.07.2005, rdb.at).

3.7. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.7. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten