Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
ASVG §58 Abs2Spruch
I401 2004453-1/45E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, vom 17.10.2013, B/ARO-05-03/2013, betreffend "Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, vom 17.10.2013, B/ARO-05-03/2013, betreffend "Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG" zu Recht erkannt:
A)
XXXX ist gemäß § 58 Abs. 2 vierter Satz ASVG verpflichtet, für die von der Pensionskasse der AXA Winterthur am 01.07.2012 an ihn ausbezahlte Kapitalabfindung der zweiten Säule aus der Schweizerischen Altersvorsorge von CHF 148.076,45 brutto gemäß § 73a Abs. 1 ASVG für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.01.2028 Beiträge zur Krankenversicherung in der Höhe von € 33,43 monatlich und für den Restmonat Februar 2028 einen Beitrag in der Höhe von € 26,49 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten.römisch 40 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, vierter Satz ASVG verpflichtet, für die von der Pensionskasse der AXA Winterthur am 01.07.2012 an ihn ausbezahlte Kapitalabfindung der zweiten Säule aus der Schweizerischen Altersvorsorge von CHF 148.076,45 brutto gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.01.2028 Beiträge zur Krankenversicherung in der Höhe von € 33,43 monatlich und für den Restmonat Februar 2028 einen Beitrag in der Höhe von € 26,49 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Diese Beträge werden gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in der inländischen Pension des XXXX finden.Diese Beträge werden gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in der inländischen Pension des römisch 40 finden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.10.2013 verpflichtete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet)
XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine von der Pensionskasse der AXA Winterthur (in der Folge: Pensionskasse) bezogene Pensionsleistung für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.10.2027 monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von €römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine von der Pensionskasse der AXA Winterthur (in der Folge: Pensionskasse) bezogene Pensionsleistung für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.10.2027 monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von €
33,17 gemäß § 73a Abs. 1 ASVG zu leisten, wobei der Betrag gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten wird, als die Beiträge Deckung in einer inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.33,17 gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG zu leisten, wobei der Betrag gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten wird, als die Beiträge Deckung in einer inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der seinen ständigen Wohnsitz in Vorarlberg habe und in Österreich krankenversichert sei, eine Pension (der ersten Säule) der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsversicherung (AHV) in der Höhe von derzeit CHF 1.608,-- monatlich beziehe.
Die Auszahlung der Rente der zweiten Säule sei an den Beschwerdeführer nicht in Form einer monatlichen Leistung erfolgt, sondern sei ihm dieser Pensionsanspruch im Juli 2012 mit einer einmaligen Kapitalauszahlung in der Höhe von CHF 148.076,45 abgefunden worden. Gemäß Art. I lit. w der VO Nr. 883/2004 seien "Renten" nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an ihre Stellen treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit nichts anderes bestimmt werde, Anpassungsbeträge und Zulagen. Die kapitalisierte Rente, die der Beschwerdeführer im Juli 2012 von der Pensionskasse ausbezahlt bekommen habe, sei daher für die Berechnung der Beiträge berücksichtigt worden.Die Auszahlung der Rente der zweiten Säule sei an den Beschwerdeführer nicht in Form einer monatlichen Leistung erfolgt, sondern sei ihm dieser Pensionsanspruch im Juli 2012 mit einer einmaligen Kapitalauszahlung in der Höhe von CHF 148.076,45 abgefunden worden. Gemäß Artikel römisch eins, Litera w, der VO Nr. 883/2004 seien "Renten" nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an ihre Stellen treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit nichts anderes bestimmt werde, Anpassungsbeträge und Zulagen. Die kapitalisierte Rente, die der Beschwerdeführer im Juli 2012 von der Pensionskasse ausbezahlt bekommen habe, sei daher für die Berechnung der Beiträge berücksichtigt worden.
Die Berücksichtigung dieser Teilkapitalisierung erfolge nach versicherungsmathematischen Berechnungen in der Weise, dass ein Umwandlungssatz von 6,5 % für das jährliche Einkommen angenommen werde. Ein Zwölftel dieses Betrages sei als monatliches Einkommen gemäß § 292 ASVG solange anzurechnen, als dieses Einkommen in der Abfindungssumme Deckung finde. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge sei der laufenden Pension für die Dauer von 15 Jahren und vier Monaten ein Zusatzbetrag (eine fiktive Rente) von CHF 802,08 hinzuzurechnen. Im Anschluss sei eine (rechnerische) Restzahlung in der Höhe von CHF 493,73 für einen weiteren Monat zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer die Kapitalisierung seiner Rente im Juli 2012 ausbezahlt bekommen habe, seien die Zurechnungsbeträge bis November 2027 zu berücksichtigen.Die Berücksichtigung dieser Teilkapitalisierung erfolge nach versicherungsmathematischen Berechnungen in der Weise, dass ein Umwandlungssatz von 6,5 % für das jährliche Einkommen angenommen werde. Ein Zwölftel dieses Betrages sei als monatliches Einkommen gemäß Paragraph 292, ASVG solange anzurechnen, als dieses Einkommen in der Abfindungssumme Deckung finde. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge sei der laufenden Pension für die Dauer von 15 Jahren und vier Monaten ein Zusatzbetrag (eine fiktive Rente) von CHF 802,08 hinzuzurechnen. Im Anschluss sei eine (rechnerische) Restzahlung in der Höhe von CHF 493,73 für einen weiteren Monat zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer die Kapitalisierung seiner Rente im Juli 2012 ausbezahlt bekommen habe, seien die Zurechnungsbeträge bis November 2027 zu berücksichtigen.
Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages müsse der Franken-Betrag der Schweizer Rente in Eurobeträge umgerechnet werden. Dies erfolge auf der Grundlage des Beschlusses H3 (zu ergänzen: der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Umrechnungskurses gemäß Art. 90 der VO (EG) Nr. 987/2009, der auch im Verhältnis zur Schweiz maßgeblich sei. Es sei grundsätzlich der Tageskurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank (in der Folge: EZB) veröffentlicht werde. Sofern keine Ausnahmeregelung vorliege, sei der Kurs heranzuziehen, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Von der belangten Behörde sei die entsprechende Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge am 26.07.2013 vorgenommen worden. An diesem Tag habe der relevante Wechselkurs laut EZB ein Euro zu 1,2334 CHF betragen. Der relevante Hinzurechnungsbetrag betrage somit € 650,30. Bei einem Beitragssatz von 5,1 % betrage der Krankenversicherungsbeitrag daher € 33,17 monatlich.Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages müsse der Franken-Betrag der Schweizer Rente in Eurobeträge umgerechnet werden. Dies erfolge auf der Grundlage des Beschlusses H3 (zu ergänzen: der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Umrechnungskurses gemäß Artikel 90, der VO (EG) Nr. 987/2009, der auch im Verhältnis zur Schweiz maßgeblich sei. Es sei grundsätzlich der Tageskurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank (in der Folge: EZB) veröffentlicht werde. Sofern keine Ausnahmeregelung vorliege, sei der Kurs heranzuziehen, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Von der belangten Behörde sei die entsprechende Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge am 26.07.2013 vorgenommen worden. An diesem Tag habe der relevante Wechselkurs laut EZB ein Euro zu 1,2334 CHF betragen. Der relevante Hinzurechnungsbetrag betrage somit € 650,30. Bei einem Beitragssatz von 5,1 % betrage der Krankenversicherungsbeitrag daher € 33,17 monatlich.
2. Den rechtzeitig erhobenen, am 31.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangten (als Berufung bezeichneten und nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch vom 30.10.2013 begründete der Beschwerdeführer damit, dass von den erwähnten Verordnungen (EWG und EG) nur Renten erfasst seien, die eine volle Vergleichbarkeit mit einer gesetzlichen Rentenversicherung in Österreich zuließen. Er erhalte die Rente aus der zweiten Säule von der Pensionskasse, auf die grundsätzlich die Prinzipien einer privaten Versicherung anzuwenden seien. Es bestehe daher die volle Vergleichbarkeit mit den in Österreich gesetzlich verankerten Betriebspensionen. Weder die auszahlende Stelle noch der Zahlungsverpflichtete seien staatliche oder halbstaatliche Institutionen.
In den Erläuterungen zu § 73a ASVG werde zum Begriff "obligatorisch" darauf verwiesen, dass "durch die Neuregelung nur mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungssystemen erfasst würden. Jedenfalls nicht erfasst sollten Leistungen werden, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt würden. Die Pensionskasse sei keine staatliche Stelle.In den Erläuterungen zu Paragraph 73 a, ASVG werde zum Begriff "obligatorisch" darauf verwiesen, dass "durch die Neuregelung nur mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungssystemen erfasst würden. Jedenfalls nicht erfasst sollten Leistungen werden, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt würden. Die Pensionskasse sei keine staatliche Stelle.
Die Ansparung in der zweiten Säule sei zu einem wesentlichen Teil vor der Einführung des Obligatoriums in der Schweiz erfolgt. Die Einzahlung habe im Jahre 1978 begonnen und 2012 geendet. Eine gesetzliche Verpflichtung sei vom Schweizerischen Parlament mit Wirkung vom 01.01.1989 beschlossen worden.
Auch nach Einführung des Obligatoriums in der Schweiz hätten weiterhin freiwillige Leistungen erbracht werden können. Der Beschwerdeführer dürfte Beiträge über der gesetzlichen Beitragspflicht von 3 % geleistet haben. Während seiner Tätigkeit in der Schweiz seien zumeist höhere Beiträge geleistet worden. Zudem widerspreche die Mischung von verpflichtenden und freiwilligen Beiträgen den im bekämpften Bescheid genannten Verordnungen (EWG und EG).
Die zweite Säule in der Schweiz sei in keinem Sozialabkommen zwischen der Schweiz und Österreich erwähnt. Es handle sich um ein Spezifikum des Schweizerischen Sozialrechtes, das gesetzlich geregelt sei. Ähnlich verhalte es sich mit dem Österreichischen Pensionskassen- und Betriebspensionsrecht. Es sei eindeutig festgelegt, dass Leistungen der österreichischen Pensionskassen oder in Form von Betriebspensionen, die in Österreich gewährt werden, nicht Gegenstand der Krankenversicherungsbeitragspflicht seien. In vielen Kollektivverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen seien solche Leistungen vorgesehen. Das Kollektivvertragsrecht habe in vielen Bereichen die gleiche Verbindlichkeit wie das Arbeitsverfassungsrecht, welches teilweise auf die Verbindlichkeit von Kollektivvertragsvereinbarungen (gesetzesergänzend und -verändernd) verweise. Die gesetzliche Fundierung der Leistungen sei also ähnlich.
Ausdrücklich sei auf die österreichische Abfertigungsregelung zu verweisen. Bei der Ansparung eines Abfertigungsanspruches handle es sich um eine Pflichtleistung des Unternehmens. Die Auszahlung erfolge in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung. Die zweite Säule in der Schweiz sei daher hinsichtlich der verpflichtenden Ansparung und der Form der Auszahlung vollinhaltlich mit den Bestimmungen über die Abfertigungsregelung in Österreich vergleichbar.
In der Regel werde die Rente der zweiten Säule an die Österreicherinnen und Österreicher in Form einer Einmalzahlung geleistet, wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Die Umwandlung der Einmalleistung in eine Rente sei nicht korrekt und entspreche auch keinen gesetzlichen Grundlagen. Es gebe keine Ermächtigung, mit einem Umwandlungssatz von 6,5 % das jährliche Einkommen einer Rente zu berechnen. Es handle sich um "Hausnummern", für die es keine rechtliche Grundlage gebe. Im Bescheid der belangten Behörde fänden sich auch keine Hinweise auf eine gesetzliche Grundlage einer solchen Umrechnungsmethode.
Es sei darauf hinzuweisen, dass eine österreichische Pension, die aus der Höherversicherung resultiere, dann der Beitragspflicht in der Krankenversicherung nicht unterliege, wenn mit der Pension die Höchstbeitragsgrundlage überschritten werde. Es gebe also Teile der gesetzlichen Pension in Österreich, die in der Krankenversicherung nicht beitragspflichtig seien. Als gesetzliche Pension in der Schweiz gelte jedenfalls die AHV-Pension als mögliche Höchstpension nach AHV-Recht. Eine Höchstbeitragsgrundlage kenne das schweizerische Recht nicht. Das österreichische Recht stelle also ausdrücklich auf die gesetzliche Pension ab und kenne zudem eine Obergrenze, die aus dem Pensionsrecht resultiere. Im Sinne einer Gleichbehandlung müsste dieser Gesichtspunkt bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
Es sei zudem anzumerken, dass die Anwendung des Kurses von 1,2334 nicht korrekt sei. Mit diesem Kurs sei keine Umwandlung der Abfindung in Euro erfolgt. Es handle sich um eine willkürliche Annahme.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem zu der Zahl Ro 2014/08/0047 anhängigen Revisionsverfahren betreffend Einbeziehung von schweizerischen bzw. liechtensteinischen Renten (bzw. von Teilen davon) mit der Begründung ausgesetzt, dass es zur Rechtsfrage der rechtlichen Behandlung des so genannten "überobligatorischen Teils" und des "vorobligatorischen Teils" von Renten aus Pensionskassen in Liechtenstein und in der Schweiz an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
4. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, bekräftigt durch das Erkenntnis vom 29.04.2016, 2014/08/0057, u.a., die Rechtsansicht, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG fallen würden.4. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, bekräftigt durch das Erkenntnis vom 29.04.2016, 2014/08/0057, u.a., die Rechtsansicht, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des Paragraph 73 a, ASVG fallen würden.
§ 73a ASVG stelle eine Präzisierung der unter anderem in der VO 883/2004, deren Art. 5 lit. a eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, sowie in der VO 1408/71 (vgl. zu dieser früheren Rechtslage das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar. Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gelte, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt sei, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig sei (vgl. Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setze Art. 30 VO (EG) Nr. 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr. 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31. Mai 2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31. März 2012 anzuwenden gewesen sei, sei der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt (vgl. Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1408/71 und § 73a Abs. 4Paragraph 73 a, ASVG stelle eine Präzisierung der unter anderem in der VO 883/2004, deren Artikel 5, Litera a, eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, sowie in der VO 1408/71 vergleiche zu dieser früheren Rechtslage das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar. Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gelte, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt sei, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig sei vergleiche Artikel 30, Absatz eins, VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setze Artikel 30, VO (EG) Nr. 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr. 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31. Mai 2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31. März 2012 anzuwenden gewesen sei, sei der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt vergleiche Artikel 33, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1408/71 und Paragraph 73 a, Absatz 4
ASVG).
§ 73a Abs. 1 ASVG beziehe alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst würden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterlägen (...).Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG beziehe alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst würden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterlägen (...).
Die genannten österreichischen Alterspensionen seien vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setze die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt habe das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung sei zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden sei) sei ausgeschlossen.Die genannten österreichischen Alterspensionen seien vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setze die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt habe das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung sei zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden sei) sei ausgeschlossen.
Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 sei dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar seien.Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004 sei dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar seien.
Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter würden dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Die genannten Leistungen bei Alter seien gleichartig iSd Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gebe, rechtfertige nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären. Die Leistungen aus der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Auch sie seien gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004.Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter würden dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Die genannten Leistungen bei Alter seien gleichartig iSd Artikel 5, Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gebe, rechtfertige nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären. Die Leistungen aus der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Auch sie seien gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2016 erging an die belangte Behörde das Ersuchen um Bekanntgabe, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beschwerdeführer eine Inlandspension nach dem ASVG beziehe und ob die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: Pensionsversicherungsanstalt), von der ab 01.07.2012 monatlich gewährten ordentlichen Altersrente mit Kürzung wegen Rentenbevorzugung (der ersten Säule) in der Höhe von CHF 1.595,-- (lt. Verfügung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.08.2012, hingegen lt. Bescheid vom 17.10.2013 von CHF 1.608,--) Beiträge zur Krankenversicherung gemäß §§ 51 ff und 73a ASVG einbehalten habe bzw. einbehalte, wobei allfällige Änderungen bekannt zu geben wären.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2016 erging an die belangte Behörde das Ersuchen um Bekanntgabe, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beschwerdeführer eine Inlandspension nach dem ASVG beziehe und ob die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: Pensionsversicherungsanstalt), von der ab 01.07.2012 monatlich gewährten ordentlichen Altersrente mit Kürzung wegen Rentenbevorzugung (der ersten Säule) in der Höhe von CHF 1.595,-- (lt. Verfügung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.08.2012, hingegen lt. Bescheid vom 17.10.2013 von CHF 1.608,--) Beiträge zur Krankenversicherung gemäß Paragraphen 51, ff und 73a ASVG einbehalten habe bzw. einbehalte, wobei allfällige Änderungen bekannt zu geben wären.
Der Beschwerdeführer habe einen einmaligen "Kapitalbezug der Altersrente" von der Pensionskasse per 01.07.2012 in der Höhe von CHF 148.076,45 abzüglich einer Quellensteuer von CHF 10.065,--, somit von CHF 138.011,45 erhalten. Im konkreten Fall sei darzulegen, warum die belangte Behörde bei der Berechnung des vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeitrages (von € 33,17 monatlich) den Bruttobetrag und nicht den ausbezahlten ("Netto-") Betrag von CHF 138.011,45 zu Grunde gelegt habe, zumal es sich bei der "Quellensteuer" um einen gesetzlich geregelten Abzug handeln dürfte. In diesem Zusammenhang seien auch Ausführungen zu tätigen, wie "die Berücksichtigung dieser (Teil-) Kapitalisierung nach versicherungsmathematischen Berechnungen" erfolgt und auf welcher rechtlichen Grundlage "ein Umwandlungssatz von 6,5 % für das jährliche Einkommen" angenommen worden sei.
7. Mit Schreiben vom 19.10.2016 legte die belangte Behörde betreffend die Höhe der österreichischen Alterspension, die der Beschwerdeführer seit dem 01.08.2012 von der Pensionsversicherungsanstalt beziehe, und der schweizerischen Rente aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (erste Säule), die er seit dem 01.07.2012 von der Schweizerischen Ausgleichskasse beziehe, die E-Mail vom 14.10.2016 und das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.09.2013 vor.
Sie führte weiters aus, dass sich die Gewährung der (österreichischen) Pensionssonderzahlungen nach § 105 ASVG, der Krankenversicherungsbeitrag von der österreichischen Pension nach § 73 ASVG und jener von den Auslandsrenten nach § 73a ASVG richte. Aus der E-Mail und dem Schreiben ergebe sich auch die Höhe der von der Pensionsversicherungsanstalt von der österreichischen Pension einbehaltenen Beiträge. Die schweizerische AHV-Rente, die laut Verfügung vom 20.08.2012 ab dem 01.07.2012 CHF 1.595,-- betragen habe, habe sich ab dem 01.03.2013 auf CHF 1.608,-- belaufen.Sie führte weiters aus, dass sich die Gewährung der (österreichischen) Pensionssonderzahlungen nach Paragraph 105, ASVG, der Krankenversicherungsbeitrag von der österreichischen Pension nach Paragraph 73, ASVG und jener von den Auslandsrenten nach Paragraph 73 a, ASVG richte. Aus der E-Mail und dem Schreiben ergebe sich auch die Höhe der von der Pensionsversicherungsanstalt von der österreichischen Pension einbehaltenen Beiträge. Die schweizerische AHV-Rente, die laut Verfügung vom 20.08.2012 ab dem 01.07.2012 CHF 1.595,-- betragen habe, habe sich ab dem 01.03.2013 auf CHF 1.608,-- belaufen.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides seien jedoch ausschließlich die Beiträge von der verrenteten Kapitalabfindung, hingegen sei die Beitragspflicht der AHV-Rente unbestritten. Dass es sich auch bei Kapitalabfindungen um Renten handle, ergebe sich unmittelbar aus der VO 883/2004. Die Verrentung der Kapitalabfindung richte sich nach dem Grundsatz nach der von den Arbeits- und Sozialgerichten bestätigten diesbezüglichen Praxis der Pensionsversicherungsanstalt bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG, wobei nach dieser Bestimmung das Nettoeinkommen maßgeblich sei. Für die Beitragsberechnung seien immer die Bruttobezüge relevant, weshalb gegenständlich kein Abzug von Steuern erfolgt sei, und zwar weder der von der österreichischen Finanzverwaltung anzurechnenden schweizerischen Quellensteuer noch der in Österreich abzuführenden Einkommensteuer, die auch bei der Berechnung der Beiträge von österreichischen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nicht in Abzug zu bringen sei. Die Verrentung der Kapitalabfindung erfolge anhand des sich zu diesem Zweck aus dem schweizerischen BVG ergebenen Rentenumwandlungssatzes, der im relevanten Zeitraum 6,8 % betragen habe, sich jedoch bei einem früheren als dem "ordentlichen" Rentenalter von 65 Jahren reduziere. Die belangte Behörde habe, zumal der Beschwerdeführer seine Rente im Alter von 62 Jahren angetreten habe, gegenständlich einen Umwandlungssatz von 6,5% herangezogen. Tatsächlich hätte der Umwandlungssatz bei einem Rentenantritt mit 62 Jahren im Jahr 2012 6,39 % betragen. Letztlich ergäben sich aber keine Auswirkungen, weil die Anwendung dieses Satzes zwar zu einer entsprechend geringeren Beitragsgrundlage geführt habe, sich jedoch der Zeitraum, für den die daraus resultierenden Beiträge geschuldet würden, entsprechend verlängert hätte.Gegenstand des angefochtenen Bescheides seien jedoch ausschließlich die Beiträge von der verrenteten Kapitalabfindung, hingegen sei die Beitragspflicht der AHV-Rente unbestritten. Dass es sich auch bei Kapitalabfindungen um Renten handle, ergebe sich unmittelbar aus der VO 883/2004. Die Verrentung der Kapitalabfindung richte sich nach dem Grundsatz nach der von den Arbeits- und Sozialgerichten bestätigten diesbezüglichen Praxis der Pensionsversicherungsanstalt bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, ASVG, wobei nach dieser Bestimmung das Nettoeinkommen maßgeblich sei. Für die Beitragsberechnung seien immer die Bruttobezüge relevant, weshalb gegenständlich kein Abzug von Steuern erfolgt sei, und zwar weder der von der österreichischen Finanzverwaltung anzurechnenden schweizerischen Quellensteuer noch der in Österreich abzuführenden Einkommensteuer, die auch bei der Berechnung der Beiträge von österreichischen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nicht in Abzug zu bringen sei. Die Verrentung der Kapitalabfindung erfolge anhand des sich zu diesem Zweck aus dem schweizerischen BVG ergebenen Rentenumwandlungssatzes, der im relevanten Zeitraum 6,8 % betragen habe, sich jedoch bei einem früheren als dem "ordentlichen" Rentenalter von 65 Jahren reduziere. Die belangte Behörde habe, zumal der Beschwerdeführer seine Rente im Alter von 62 Jahren angetreten habe, gegenständlich einen Umwandlungssatz von 6,5% herangezogen. Tatsächlich hätte der Umwandlungssatz bei einem Rentenantritt mit 62 Jahren im Jahr 2012 6,39 % betragen. Letztlich ergäben sich aber keine Auswirkungen, weil die Anwendung dieses Satzes zwar zu einer entsprechend geringeren Beitragsgrundlage geführt habe, sich jedoch der Zeitraum, für den die daraus resultierenden Beiträge geschuldet würden, entsprechend verlängert hätte.
8. Mit Schreiben vom 28.10.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.10.2016 und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Des Weiteren teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (nur mehr) die Entrichtung der Krankenversicherungsbeiträge von der von der Pensionskasse ausbezahlten, auf monatliche Rentenleistungen umgelegten Kapitalabfindung bilde. Von diesen Renten seien Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von 5,1 % zu entrichten.
9. Per E-Mail vom 30.11.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nach wie vor der Meinung sei, dass die Forderung der belangten Behörde nicht gerechtfertigt sei, wobei er erneut den erhobenen Einspruch übermittelte.
10. In ihrer E-Mail vom 02.05.2017 legte die belangte Behörde dar, dass sich aus Art. 14 BVG der so genannte "Mindestumwandlungssatz" ergebe, der für das ordentliche Rentenalter 6,8 % betrage. Bei vorzeitiger Pensionierung werde der Umwandlungssatz - abhängig vom Jahrgang bzw. dem Jahr, in dem das ordentliche Rentenalter erreicht werde - auf Grund der längeren Rentenauszahlungsdauer reduziert. Die Festlegung der Umwandlungssätze obliege den jeweiligen Pensionskassen.10. In ihrer E-Mail vom 02.05.2017 legte die belangte Behörde dar, dass sich aus Artikel 14, BVG der so genannte "Mindestumwandlungssatz" ergebe, der für das ordentliche Rentenalter 6,8 % betrage. Bei vorzeitiger Pensionierung werde der Umwandlungssatz - abhängig vom Jahrgang bzw. dem Jahr, in dem das ordentliche Rentenalter erreicht werde - auf Grund der längeren Rentenauszahlungsdauer reduziert. Die Festlegung der Umwandlungssätze obliege den jeweiligen Pensionskassen.
11. Mit Schreiben vom 14.11.2017 sowie E-Mail vom 29.11.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Pensionskasse um Informationen darüber, bis zu welcher nach versicherungsmathematischen Grundsätzen anzusetzenden Lebenserwartung des Beschwerdeführers sie eine Rente zu leisten habe und ob die durch die belangte Behörde erfolgte Vorschreibung von Beiträgen für eine fiktive Schweizer Rente für die Dauer von 15 Jahren und vier Monate, also für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.10.2027, korrekt erfolgt sei, wobei bekannt zu geben wäre, welcher maßgebliche Rentenumwandlungssatz zu Grunde zu legen sei, sowie ob es zwischen der Pensionskasse und den Personen, die eine (Alters-) Rente bezögen, eine Regelung gebe, dass die Renten der zweiten Säule (bis) zu einem bestimmten Termin ausbezahlt werden bzw. die Rentenbezieher an einem bestimmten Tag über sie verfügen können müssten.
12. Die Pensionskasse teilte per mehreren E-Mails und mit Schreiben vom 14.12.2017 dazu mit, dass der Beschwerdeführer per 01.07.2012 ein Alterskapital aus der zweiten Säule in bestimmter Höhe (BVG-Teil und überobligatorischer Teil) bezogen habe. Davon sei eine Quellensteuer einbehalten worden. Die versicherte Person habe gemäß Ziffer 38 des Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge die Möglichkeit, die Altersrente ganz oder teilweise in Kapital zu beziehen. Im Ausmaß des Kapitalbezugs entfielen jegliche Rentenansprüche (wie der Anspruch auf lebenslängliche Altersrente, Pensionierten-Kinderrente und Witwenrente). Dem Beschwerdeführer seien die Rentenumwandlungssätze, welcher im Jahr 2012 für die Umrechnung des BVG- und des überobligatorischen Teils zur Anwendung gekommen wären, mitgeteilt worden. Da der überobligatorische Teil des Kapitals nicht zur obligatorischen beruflichen Vorsorge gehöre, falle er nicht in den Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004.
13. Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Umrechnung der ausländischen Rente hat das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.01.2018 darauf hingewiesen, dass gemäß Ziffer 37 Pkt. 2. des Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge die Auszahlung der fälligen Renten monatlich zum Voraus auf den Monatsersten zu erfolgen habe.
Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer hätte, sofern keine Kapitalisierung seiner Altersrente erfolgt wäre, einen Anspruch auf eine monatliche Pensionsleistung im Vorhinein gehabt. Im gegenständlichen Fall sei die im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2017 fiktiv gebührende Altersrente zum offiziell von der EZB am letzten Tag des jeweiligen "Vormonats" verlautbarten Umrechnungskurs umzurechnen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer (per 01.06.2012) eine kapitalisierte Altersrente in bestimmter Höhe erhalten habe. Die belangte Behörde habe für die Berechnung der fiktiven Altersrente einen Umwandlungssatz von 6,5 % zu Grunde gelegt, ohne bis zum gegebenen Zeitpunkt darzulegen, auf welche Bestimmung dieser Umwandlungssatz gestützt worden sei. Da dieser Umwandlungssatz bei einer Person, die im Jahr 2012 mit 62 Jahren in Rente gegangen sei, 6,39 % betragen habe, wäre bei der versicherungsmathematischen Berechnung der fiktiven Rente von diesem niedrigeren Umwandlungssatz auszugehen. Dabei falle nicht ins Gewicht, dass sich der Zeitraum für die zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung (geringfügig) verlängern würde. Die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Beiträge seien für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2017 bekannt zu geben.
14. In ihrer Stellungnahme 30.03.2018 schlüsselte die belangte Behörde (in tabellarischer Form) den letzten Tag des Monats (beginnend mit 31.07.2012 und endend mit 31.01.2018), den an diesem Tag durch die EZB festgesetzten Umrechnungskurs, die fiktive Schweizer Rente (in unveränderter Höhe), die in Euro-Beträge umgerechnete Rente (bzw. Beitragsgrundlage) und die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung detailliert auf. Sie wies auch darauf hin, dass noch eine gesonderte Stellungnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung abgegeben werde.
15. Im Auftrag der belangten Behörde führte die Lercher & Hofmann Rechtsanwälte GmbH in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2018 aus, dass es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.2017 um die Auszahlung einer türkischen Rente gegangen sei. Die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Währungsumrechnung von Einkünften aus "bilateralen Vertragsstaaten", wie der Türkei, mit Ausnahme des Art. 29 des Abkommens über die Soziale Sicherheit Türkei keine rechtliche Grundlage gebe und zwischen der Türkei und Österreich bislang keine ("Ausführungs-") Vereinbarung über die Festlegung des Umrechnungs- bzw. Wechselkurses zur Berechnung von Rentenleistungen des anderen Vertragsstaates getroffen worden sei. Das europäische Koordinationsrecht betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit könne weder direkt noch analog angewendet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof betone in dieser Entscheidung, dass weder das Europäische Abkommen über soziale Sicherheit noch das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der Türkei Regeln darüber beinhalte, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären. Mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass, da § 73 Abs. 1 ASVG "von jeder auszuzahlenden Pension" spreche, der Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen sei, zu welchem die Rente auszuzahlen sei.15. Im Auftrag der belangten Behörde führte die Lercher & Hofmann Rechtsanwälte GmbH in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2018 aus, dass es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.2017 um die Auszahlung einer türkischen Rente gegangen sei. Die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Währungsumrechnung von Einkünften aus "bilateralen Vertragsstaaten", wie der Türkei, mit Ausnahme des Artikel 29, des Abkommens über die Soziale Sicherheit Türkei keine rechtliche Grundlage gebe und zwischen der Türkei und Österreich bislang keine ("Ausführungs-") Vereinbarung über die Festlegung des Umrechnungs- bzw. Wechselkurses zur Berechnung von Rentenleistungen des anderen Vertragsstaates getroffen worden sei. Das europäische Koordinationsrecht betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit könne weder direkt noch analog angewendet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof betone in dieser Entscheidung, dass weder das Europäische Abkommen über soziale Sicherheit noch das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der Türkei Regeln darüber beinhalte, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären. Mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass, da Paragraph 73, Absatz eins, ASVG "von jeder auszuzahlenden Pension" spreche, der Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen sei, zu welchem die Rente auszuzahlen sei.
Dem gegenüber beziehe der Beschwerdeführer als ehemaliger "Grenzgänger" eine Rente aus der Schweiz. Der gegenständliche Sachverhalt falle daher unter den Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009. Diese Verordnungen gälten seit 01.04.2012 für EU-Staatsangehörige im Verhältnis zur Schweiz.
Gemäß Art. 71 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 sei bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet worden. Gemäß Art. 72 lit. a dieser Verordnung habe die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergäben, zu behandeln; jedoch bleibe das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch nähmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, dieser Verordnung sowie dem Vertrag vorgesehen seien, unberührt. Gemäß Art. 72 lit. e der VO Nr. 883/2004 nehme die Verwaltungskommission alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig sei.Gemäß Artikel 71, Absatz eins, der VO Nr. 883/2004 sei bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet worden. Gemäß Artikel 72, Litera a, dieser Verordnung habe die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergäben, zu behandeln; jedoch bleibe das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch nähmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, dieser Verordnung sowie dem Vertrag vorgesehen seien, unberührt. Gemäß Artikel 72, Litera e, der VO Nr. 883/2004 nehme die Verwaltungskommission alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig sei.
Gemäß dem mit "Währungsumrechnung" titulierten Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gelte bei Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimme den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Gemäß der Ziffer 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 der Verwaltungskommission über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gelte als Umrechnungskurs, sofern in diesem Beschluss nichts anderes angegeben sei, jener Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Dies bedeute im konkreten Fall, dass der von der Europäischen Zentralbank zuletzt veröffentlichte Kurs jenes Tages heranzuziehen sei, zu welchem die Beitragsvorschreibung erfolge.Gemäß dem mit "Währungsumrechnung" titulierten Artikel 90, der VO Nr. 987/2009 gelte bei Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimme den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Gemäß der Ziffer 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 der Verwaltungskommission über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gelte als Umrechnungskurs, sofern in diesem Beschluss nichts anderes angegeben sei, jener Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Dies bedeute im konkreten Fall, dass der von der Europäischen Zentralbank zuletzt veröffentlichte Kurs jenes Tages heranzuziehen sei, zu welchem die Beitragsvorschreibung erfolge.
Es mögen die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Gerichte im Sinne von Rechtsakten des EU-Rechts nicht bindend sein, so handle es sich hierbei doch um ein wichtiges Hilfsmittel bei der Interpretation, so dass Mitgliedsstaaten Beschlüsse der Verwaltungskommission nicht einfach ignorieren könnten. Der Europäische Gerichtshof betone in diesem Zusammenhang das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des Art. 4 Abs. 3 EUV (= Art 10 EG).Es mögen die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Gerichte im Sinne von Rechtsakten des EU-Rechts nicht bindend sein, so handle es sich hierbei doch um ein wichtiges Hilfsmittel bei der Interpretation, so dass Mitgliedsstaaten Beschlüsse der Verwaltungskommission nicht einfach ignorieren könnten. Der Europäische Gerichtshof betone in diesem Zusammenhang das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, EUV (= Artikel 10, EG).
Unabhängig von der Frage, ob Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Allgemeinen verbindlich seien, gelte es im konkreten Fall zu beachten, dass sich die Verbindlichkeit bereits aus Art. 90 der VO Nr. 987/2009 ergebe, zumal dort festgelegt werde,