Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W196 2210977-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation und Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, Zl. 13-821487406-1567564, zu Recht erkannt.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Russische Föderation und Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, Zl. 13-821487406-1567564, zu Recht erkannt.
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 13 Abs. 2, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, §§ 9, 18 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 13, Absatz 2, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraphen 9, 18, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt vor, dass er Staatsangehöriger Syriens sei. Er sei traditionell sowie standesamtlich verheiratet. In Syrien habe er die Grundschule, eine AHS besucht und von 1984 bis 1986 an der Universität in Aleppo studiert. Seine Familie, seine Ehefrau sowie seine beiden Söhne und seine beiden Töchter und seine beiden Brüder würden im Herkunftsland leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinem Reiseweg, gab er an, dass er ausgehend von Aleppo über Istanbul schlepperunterstützt nach Österreich gereist sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass der Krieg nach Aleppo gekommen sei, weshalb er mit seiner Familie in ein Dorf geflohen sei. Er sei wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen von den Sicherheitsbehörden gesucht worden. Aus Angst um sein Leben sei er aus Syrien geflohen.
Nach Durchführung einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2013, im Rahmen derer der Beschwerdeführer erneut erklärte in Syrien geboren, aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013, Zl. 12 14.874-BAI, gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nach Durchführung einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2013, im Rahmen derer der Beschwerdeführer erneut erklärte in Syrien geboren, aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013, Zl. 12 14.874-BAI, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 21.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung niederschriftlich einvernommen, da ermittelt worden sei, dass sich der syrische Reisepass des Beschwerdeführers, entgegen seiner Angaben, in seinen Gewahrsamen befinde. Ferner sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über einen russischen Reisepass verfügt und unter Verwendung dieses Reisepasses in den Schengenraum eingereist sei.
Aufgrund der neuen Tatsachen fand am 15.01.2015 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab der Beschwerdeführer selbst an, dass ihm geraten worden sei seine Identität zu verschweigen, da er sonst keinen Asylstatus erhalten würde.
In einem Schreiben vom 08.02.2018 des Landesratsamtes München, GZ. 4.2.3.2-161/Wg-330285, wurde das Bundesamt darüber informiert, dass der Beschwerdeführer von der bayrischen Polizei am 07.02.2018 aufgegriffen worden sei. Dabei wurden mehrere Dokumente des Beschwerdeführers, darunter auch ein russischer Reisepass, sichergestellt, die dem Bundesamt folglich ausgefolgt wurden.
Am 11.05.2018 langte beim Bundesamt eine Verständigung des Landesgerichtes Innsbruck, Zl. 32 HR 24/18h-1, ein, wobei bekannt gegeben wurde, dass über den Beschwerdeführer am 10.05.2018 die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Am 14.05.2018 langte beim Bundesamt eine Vollzugsinformation ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 08.05.2018 festgenommen und am 09.05.2018 in die Justizanstalt aufgenommen worden sei. Er befinde sich in Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach §§ 75 StGB, 15 StGB.Am 14.05.2018 langte beim Bundesamt eine Vollzugsinformation ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 08.05.2018 festgenommen und am 09.05.2018 in die Justizanstalt aufgenommen worden sei. Er befinde sich in Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraphen 75, StGB, 15 StGB.
Folglich wurde am 23.05.2018 ein Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.05.2018, GZ: PAD/18/00831711/001/KRIM, an das Bundesamt übermittelt. Demnach sei es am 07.05.2018 zu einem Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gekommen, wobei drei Personen - davon ein Sohn des Beschwerdeführers - als Zeugen angeführt wurden. Es sei zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer habe eine ca. 90 cm lange Eisenstange mit einem Durchmesser von ca. 2,5 cm aus seinem Pkw geholt und sei auf seine Ehefrau losgegangen. Er habe mehrmals - ca. 10mal - auf sie eingeschlagen. Die Frau habe versucht ihren Kopf mit der linken Hand zu schützen. Folglich seien der Frau ihr Sohn sowie einige Passanten zu Hilfe gekommen, wodurch der Beschwerdeführer von weiteren Tätlichkeiten habe abgehalten werden können. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung samt Stiegenhaus ausgesprochen worden.
Unter Besonderheiten wurde im Bericht angeführt: "Bereits in der Vergangenheit kam es zu gleichartigen Vorfällen".
Mit Email vom 01.06.2018 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 29.05.2018, GZ: PAD/18/00831711/001KRIM, an das Bundesamt übermittelt. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des versuchten Mordes und der schweren Nötigung festgenommen und in die Justizanstalt überstellt wurde. Nach Durchführung mehrerer Vernehmungen sei als Motiv eine bereits mehrere Jahre andauernde Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gegenüber seiner Frau angegeben worden, welche immer wieder in verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen geendet hätten. Es sei auch zu Drohungen und einer schweren Nötigung mittels eines Küchenmessers im November 2017 gekommen. Der Beschuldigte habe erzwingen wollen, dass er den Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhalten könne. Das Opfer wolle die Scheidung einreichen. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein Blutalkoholgehalt von 1,2 G/L festgestellt worden sei. Laut Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer nach der Tat noch eine große Menge Wodka getrunken, um seine Deliktsfähigkeit zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer sei über Anordnung der Staatsanwaltschaft und gerichtlicher Bewilligung gemäß § 170 Abs. 1 Z 4 und § 171 Abs. 1 StPO festgenommen und nach mündlicher Anordnung der Staatsanwaltschaft und nach Abschluss der Erhebungen am 09.05.2018 in die Justizanstalt überstellt worden.Mit Email vom 01.06.2018 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 29.05.2018, GZ: PAD/18/00831711/001KRIM, an das Bundesamt übermittelt. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des versuchten Mordes und der schweren Nötigung festgenommen und in die Justizanstalt überstellt wurde. Nach Durchführung mehrerer Vernehmungen sei als Motiv eine bereits mehrere Jahre andauernde Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gegenüber seiner Frau angegeben worden, welche immer wieder in verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen geendet hätten. Es sei auch zu Drohungen und einer schweren Nötigung mittels eines Küchenmessers im November 2017 gekommen. Der Beschuldigte habe erzwingen wollen, dass er den Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhalten könne. Das Opfer wolle die Scheidung einreichen. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein Blutalkoholgehalt von 1,2 G/L festgestellt worden sei. Laut Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer nach der Tat noch eine große Menge Wodka getrunken, um seine Deliktsfähigkeit zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer sei über Anordnung der Staatsanwaltschaft und gerichtlicher Bewilligung gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 171, Absatz eins, StPO festgenommen und nach mündlicher Anordnung der Staatsanwaltschaft und nach Abschluss der Erhebungen am 09.05.2018 in die Justizanstalt überstellt worden.
In der Folge fand am 13.06.2018 im Rahmen des Parteiengehörs zur amtswegigen Wiederaufnahme des Asylverfahrens eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines geeigneten Dolmetschers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er die Behörde aufgrund des Verschweigens seiner russischen Staatsbürgerschaft sowie seines Reiseweges veranlasst habe, in seinem Asylverfahren positiv zu entscheiden. Diese Entscheidung sei durch falsche Zeugnisse erschlichen worden, da er mit Irreführungsabsicht entscheidungsrelevante Tatsache verschwiegen habe. Somit habe er den Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt und werde sein Asylverfahren von Amts wegen wiederaufgenommen. Demnach trete nach Ausfolgung des Bescheides das Asylverfahren ins Stadium vor Bescheiderlassung zurück und werde der Ausgang unter Einbindung der neu hervorgekommenen Tatsachen geprüft.In der Folge fand am 13.06.2018 im Rahmen des Parteiengehörs zur amtswegigen Wiederaufnahme des Asylverfahrens eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines geeigneten Dolmetschers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er die Behörde aufgrund des Verschweigens seiner russischen Staatsbürgerschaft sowie seines Reiseweges veranlasst habe, in seinem Asylverfahren positiv zu entscheiden. Diese Entscheidung sei durch falsche Zeugnisse erschlichen worden, da er mit Irreführungsabsicht entscheidungsrelevante Tatsache verschwiegen habe. Somit habe er den Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfüllt und werde sein Asylverfahren von Amts wegen wiederaufgenommen. Demnach trete nach Ausfolgung des Bescheides das Asylverfahren ins Stadium vor Bescheiderlassung zurück und werde der Ausgang unter Einbindung der neu hervorgekommenen Tatsachen geprüft.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 13.06.2018, Zl 13-821487406/1567564 (AIS 12 14.874-BAI), wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei er nur seine syrische Staatsangehörigkeit bekannt gegeben habe. Demnach habe er seine russische Staatsbürgerschaft gänzlich verschwiegen und habe er während des gesamten Verfahrens verschwiegen, dass er über einen Anknüpfungspunkt zur Russischen Föderation verfüge.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 13.06.2018, Zl 13-821487406/1567564 (AIS 12 14.874-BAI), wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei er nur seine syrische Staatsangehörigkeit bekannt gegeben habe. Demnach habe er seine russische Staatsbürgerschaft gänzlich verschwiegen und habe er während des gesamten Verfahrens verschwiegen, dass er über einen Anknüpfungspunkt zur Russischen Föderation verfüge.
Am 19.06.2018 wurden ein weiteres Mal der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 29.05.2018 sowie ein Befund der Krankenabteilung der Justizanstalt vom 14.06.2018, an das Bundesamt übermittelt. In dem Befund wurde dem Beschwerdeführer ein guter Allgemeinzustand bescheinigt. Der Beschwerdeführer leide an Diabetes II. und unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom.Am 19.06.2018 wurden ein weiteres Mal der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 29.05.2018 sowie ein Befund der Krankenabteilung der Justizanstalt vom 14.06.2018, an das Bundesamt übermittelt. In dem Befund wurde dem Beschwerdeführer ein guter Allgemeinzustand bescheinigt. Der Beschwerdeführer leide an Diabetes römisch zwei. und unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom.
Im Wege der Elektronischen Zustellung langte eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 31.07.2018, Zl. 28 St64/18a-54, beim Bundesamt ein. Darin wurde die Erhebung der Anklage gegen Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 75 StGB, § 15 StGB, §§ 105 (1), 106(1) und 107 (1+2) StGB bekannt gegeben.Im Wege der Elektronischen Zustellung langte eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 31.07.2018, Zl. 28 St64/18a-54, beim Bundesamt ein. Darin wurde die Erhebung der Anklage gegen Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 75, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 105, (1), 106(1) und 107 (1+2) StGB bekannt gegeben.
Am 01.08.2018 langte die Anklageschrift des Landesgerichtes vom 26.07.2018, Zl. 39Hv85/18a-55, beim Bundesamt ein.
Am 07.08.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Datenaufnahme wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Syriens und der Russischen Föderation sei, was der Beschwerdeführer bestätigte. Des Weiteren brachte er vor, dass seine Neffen, die Söhne seiner Schwester, in der Russischen Föderation aufhältig seien. In Syrien lebe niemand mehr von seinen Verwandten. Er habe die russische Sprache gelernt. Danach habe er mit den Russen und Ukrainern als Vermittler für syrische Kleidung und Schuhe gearbeitet. Er sei zwischen Syrien, Russland und der Ukraine hin und her gependelt. Einmal sei er für 40 Tage mit seiner Frau in Russland gewesen einmal für zwei Monate, wobei nicht jährlich, und einmal für 10 Monate. Er sei mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in Russland gut vertraut. Befragt, ob er zu seinem Reiseweg etwas Ergänzendes vorbringen wolle, gab er an, dass er noch ausführen wollen, dass er, als er in Österreich angekommen sei, wieder nach Moskau zurückgekehrt sei. Als er in Russland gewesen sei, habe er bemerkt, dass die allgemeine Lage sehr schlecht sei. Daraufhin habe er sich ein Visum besorgt und sei wieder nach Österreich gereist. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer in Russland von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werden, er jemals von einer Behörde angehalten oder festgenommen worden sei oder Probleme mit den russischen Behörden gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer allesamt. Ferner verneinte er befragt, ob er in Russland Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei sei oder wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Nach Hinweis des Neuerungsverbots im Beschwerdeverfahren erklärte er, dass er in Russland mit Händlern gearbeitet habe und von arabischen Händelern über die Mafia bedroht worden sei, da er ihnen Geld schulde. Zudem habe er in Russland keine Unterkunft und würde sich der Staat Russland in den Syrienkrieg einmischen. Da er Flüchtling sei, werde er vielleicht auch in Russland verfolgt. Ansonsten habe er alles erzählt und keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Über Nachfrage, wann die Bedrohung stattgefunden hätten, gab er an, dass die Mafia im Jahr 1998 Geld von ihm hätte wollen. Von den Händelern sei er im Jahr 2008, 2009 und 2010 bedroht worden. Er sei bis 2011 bedroht worden und folglich nach Europa verzogen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Russland zu befürchten habe, gab er an, dass er das nicht wisse; vielleicht würden sie Geld von ihm wollen. Er habe jedoch keines mehr. Zu seinem Aufenthalt und seiner Integration in Österreich befragt, gab er an, dass er sich derzeit in der Justizanstalt befinde. Im März 2018 habe er ein Gewerbe angemeldet und als Chauffeur gearbeitet. Er sei nicht unterhaltspflichtig und habe er in einer Wohnung gewohnt, die vom Sozialamt finanziert worden sei bis seine Frau in das Frauenhaus gegangen sei. Danach habe er selbst für die Kosten aufkommen müssen. Vermutlich wohne wieder seine Frau mit den Kindern in der besagten Wohnung. Er habe B1 abgeschlossen, jedoch keine Prüfung gemacht. Bis auf Deutschkurse habe er keine weiteren Aus- oder Fortbildungen, Kurse besucht noch sei er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er habe gute Kontakte zu seinen Nachbarn und sei mit einem Syrer befreundet, den er hier in Österreich getroffen habe und zu dem er wenig Kontakt habe. Bis auf seine Frau und seine fünf Kinder habe er keinen Verwandten in Österreich.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. 821487406-1567564/BMI-BFA_TIROL_AST, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen der Verhängung der Untersuchungshaft (§§ 173 ff StPO) mitgeteilt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. 821487406-1567564/BMI-BFA_TIROL_AST, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen der Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraphen 173, ff StPO) mitgeteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat der Russischen Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und einn Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt. (Spruchpunkt VI.) Unter Spruchpunkt VII. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 10.05.2018 gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 AsylG verloren hat. Unter Spruchpunkt VIII. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt IX. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2018 wies die be