Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W189 2010970-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Elfenbeinküste, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2014, Zl. 13-83123002-170035, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Elfenbeinküste, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2014, Zl. 13-83123002-170035, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) gemäß § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) gemäß Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire), reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2013 erklärte der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire), Zugehöriger der Volksgruppe der Adougrou und römisch-katholischen Glaubens zu sein. Er spreche Französisch, habe von 1992 bis 2001 die Grundschule besucht und zuletzt als Informatiker gearbeitet. Er sei ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat würden die Eltern, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre in Tunesien gelebt. Zu den Fluchtgründen brachte er vor, dass der ehemalige Präsident der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) am 11.04.2011 die Macht verloren habe und der neue Präsident alle Minister und Offiziere, sowie deren Familien, zu verfolgen begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe sich sechs Monate lang in einem Dorf versteckt und sei im Oktober 2011 nach Tunesien geflohen, wo es aber kein Asyl gebe, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Nun habe er gehört, dass seine Familie es nach Liberia geschafft habe.
2. Am 17.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er in der Hauptstadt gelebt habe, wo sein Vater Diplomat gewesen sei. Im Herkunftsstaat habe er eine weiterbildende Schule mit Schwerpunkt in Informatik und Elektronik besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Er habe im Herkunftsstaat keine Strafrechtsdelikte begangen, sondern nur gegen die Macht von RDR bzw. RHDP protestiert. Er habe jedoch Probleme mit der Polizei, bzw. staatlichen Stellen gehabt, da er ein Diplomatenkind gewesen sei und sein Vater Probleme gehabt habe. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass Präsident Gbagbo, welchen sein Vater unterstützt habe, am 11.04.2011 die Macht verloren habe. Als der neue Präsident Ouattara an die Macht gekommen sei, habe er angefangen alle Unterstützer Gbagbos zu verhaften: Minister und ihre Familien, Militäroffiziere und alle, die mit ihm gearbeitet hätten. Aus diesem Grund habe sein Vater gesagt, dass sie in ein Dorf flüchten sollen, wo der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern sechs Monate verblieben sei. Da sein Vater Angst gehabt hätte verhaftet zu werden, habe er gesagt, dass sie nach Liberia flüchten würden, was der Beschwerdeführer jedoch nicht gewollt habe, weil dort immer noch Leute verhaftet werden würden und es keinen Frieden gebe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nach Tunesien geflüchtet. In der Zeit, als sie sich im Dorf versteckt hätten, habe es auch hin und wieder Verhaftungen gegeben. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien im Haus geblieben und hätten Radio gehört und hätte sein Vater gemeint, man würde sie finden. Sie hätten sechs Monate lang die ganze Zeit überlegt, wie sie fliehen können und hätten die Nachbarn für sie am Markt eingekauft. Ouattara habe viele Freunde auf der Welt und behaupte, in der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) herrsche Frieden, in Wirklichkeit seien aber viele Unterstützer Gbagbos im Gefängnis. Befragt führte der Beschwerdeführer weiters an, dass er mit seinem Reisepass nach Tunesien ausgereist sei, wobei er an der Grenze kontrolliert worden sei und auch einen Ausreisestempel bekommen habe. Dort habe er sich gemeinsam mit anderen ein Zimmer gemietet, am Bau gearbeitet und abends die Schule besucht. Es habe jedoch weder Asyl, noch Sicherheit gegeben. Er sei in der Botschaft gewesen, wo Leute aber verhaftet worden seien. Sie seien Christen. Da die Tunesier die amerikanische Botschaft in Brand gesetzt hätten und sie in der Nähe gewohnt hätten, hätten sie Angst gehabt, hinauszugehen und das Viertel zu verlassen. Für den Fall einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, dass sie ihn verhaften und foltern. Er wisse seit drei Jahren, konkret seit 22.10.2011, nicht, wo seine Angehörigen leben würden und hab er sonst niemanden mehr im Herkunftsstaat. Er habe zuletzt vor drei Jahren Kontakt zu ihnen gehabt; sie seien Richtung Liberia gefahren. Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer würde von staatlicher Unterstützung leben und wolle zuerst Deutsch lernen und dann arbeiten. Er verrichte für die Gemeinde Wernberg leichte Tätigkeiten, die anfallen würden, und mache im Quartier auch Kurse und Ausbildungen. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen.
Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben, eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme abzugeben.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) gemäß § 46 FPG festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) gemäß Paragraph 46, FPG festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die Behörde aus, dass insgesamt betrachtet kein Grund für eine individuelle Bedrohung oder Gefährdung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat vorliege und komme sie zu dem Schluss, dass die vorgebrachten Verfolgungsbefürchtungen nicht asylrelevant seien. Der Abschiebung des Beschwerdeführers stehe Art. 3 EMRK nicht entgegen und seien andere Gründe, die gegen seine Rückkehr sprechen würden, nicht feststellbar gewesen. Schließlich würden keine Gründe bestehen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden, zumal keine besondere Integrationsverfestigung feststellbar sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die Behörde aus, dass insgesamt betrachtet kein Grund für eine individuelle Bedrohung oder Gefährdung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat vorliege und komme sie zu dem Schluss, dass die vorgebrachten Verfolgungsbefürchtungen nicht asylrelevant seien. Der Abschiebung des Beschwerdeführers stehe Artikel 3, EMRK nicht entgegen und seien andere Gründe, die gegen seine Rückkehr sprechen würden, nicht feststellbar gewesen. Schließlich würden keine Gründe bestehen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden, zumal keine besondere Integrationsverfestigung feststellbar sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Nach Wiedergabe der Fluchtgründe wurde - auch unter Angabe fortführender Quellen - insbesondere moniert, dass die Behörde veraltete Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen und sich überdies nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. So sei sein Vorbringen detailliert, logisch nachvollziehbar und in Einklang mit den Länderberichten und hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei richtiger Beweiswürdigung sowie rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der GFK sei. Im Hinblick auf die Sicherheitslage hätte die Behörde in eventu zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Schließlich verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, weshalb die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig hätte lauten sollen. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
6. Mit Schreiben vom 22.01.2015 wurde ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer eingebracht.
7. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 20.10.2015 wurden die Fluchtgründe wiederholt und auf das grob mangelhafte behördliche Verfahren der Behörde sowie die außerordentliche Integration des Beschwerdeführers hingewiesen. Beigelegt wurden zwei Empfehlungsschreiben, sowie Diplome des ÖSD (zuletzt Deutsch Niveau A2) und eine Bescheidausfertigung des AMS vom 09.07.2015.
8. Mit Eingabe vom 06.11.2015 wurden Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer, seine aktuelle Meldeadresse, der Taufschein und die Firmkarte des Beschwerdeführers eingebracht, sowie eine Bestätigung darüber, dass der Beschwerdeführer mangels Beschäftigungsbewilligung des AMS nicht als Arbeiter habe aufgenommen werden können.
9. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 22.12.2015 wurde ein ergänzendes Vorbringen eingebracht, in welchem auf die fortlaufende Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hingewiesen wurde. Dem Schreiben beigelegt wurde eine Teilnahmebestätigung (Deutschkurs, Alphabetisierungs- und Grundkurs),
10. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 10.02.2016 wurde ein ergänzendes Vorbringen eingebracht und auf die weitere Verfestigung der Integration des Beschwerdeführers hingewiesen. Beigelegt wurden Empfehlungsschreiben und eine Kursbestätigung.
11. Mit Eingabe vom 14.06.2017 wurde ein ÖSD-Zertifikat Deutsch B1 zur Vorlage gebracht.
12. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 20.12.2017 wurde ein weiteres ergänzendes Vorbringen eingebracht und auf die verfestigte Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hingewiesen. Beigelegt war ein Empfehlungsschreiben.
13. Am 13.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Französisch statt, zu welcher der Beschwerdeführer und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Im Rahmen dessen wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, ausführlich zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Die Behörde verzichtete mit Schreiben vom 05.09.2018 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist ein Vertreter der Behörde entschuldigt nicht erschienen.
14. Mit Stellungnahme vom 20.11.2018 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung und als Sohn eines ehemaligen Staatsbediensteten wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe. Die staatlichen Bemühungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage hätten im Hinblick auf das Länderinformationsblatt nur mangelhafte Effekte mit sich gebracht. Schließlich sei der Beschwerdeführer ein Vorzeigebeispiel gelungener Integration, was auch durch die zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen bestätigt worden sei. Dem Schreiben beigelegt war eine verbindliche Einstellungszusage für eine Vollzeitanstellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2013, die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.04.2014, die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2018, und schließlich durch Einsicht in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS und IZR sowie durch Einsichtnahme in das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire).
1. Feststellungen:
1.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire), Zugehöriger der Volksgruppe der Krou aus dem Südwesten des Landes und römisch-katholischen Glaubens ist. Er spricht die Sprachen Adjoukrow und Französisch. Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und erlernte dann vier Jahre lang den Beruf als Elektriker. Der Beschwerdeführer ist ledig und wurde von seinem Vater, welcher Staatsbeamter gewesen ist, unterstützt. Seiner Familie ging es wirtschaftlich gut. Der Beschwerdeführer lebte zuerst in XXXX und dann in XXXX und hatte eine Freundin in XXXX . Mit dieser führte er eine mehrjährige Beziehung und haben sie eine gemeinsame Tochter, welche am 28.01.2012 geboren ist. Der Beschwerdeführer verließ den Herkunftsstaat mit seinem Reisepass im Oktober 2011 und lebte zwei Jahre lang in Tunesien. Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise am 23.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire), Zugehöriger der Volksgruppe der Krou aus dem Südwesten des Landes und römisch-katholischen Glaubens ist. Er spricht die Sprachen Adjoukrow und Französisch. Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und erlernte dann vier Jahre lang den Beruf als Elektriker. Der Beschwerdeführer ist ledig und wurde von seinem Vater, welcher Staatsbeamter gewesen ist, unterstützt. Seiner Familie ging es wirtschaftlich gut. Der Beschwerdeführer lebte zuerst in römisch 40 und dann in römisch 40 und hatte eine Freundin in römisch 40 . Mit dieser führte er eine mehrjährige Beziehung und haben sie eine gemeinsame Tochter, welche am 28.01.2012 geboren ist. Der Beschwerdeführer verließ den Herkunftsstaat mit seinem Reisepass im Oktober 2011 und lebte zwei Jahre lang in Tunesien. Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise am 23.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit August 2013 in Österreich auf und hat keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einer privat bezogenen Mietwohnung, in welcher er dauerhaft bleiben kann. Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet einen verfestigten, breiten Freundes- und Bekanntenkreis, auch zu Österreichern, aufgebaut und hat sich Deutschkenntnisse des Niveaus B1 der deutschen Sprache angeeignet. Er hat einen Werte- und Integrationskurs besucht und engagiert sich ehrenamtlich bei der Caritas. Er verteilt in Klagenfurt die Zeitschrift Megaphon, arbeitet mit Dienstleistungschecks und verfügt über eine verbindliche Einstellungszusage für eine Vollzeitanstellung, mit einem Gehalt von 1200,- Euro. Auch wurde ihm eine Anstellung in einer Elektrofirma in Villach in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer nützte den Aufenthalt im Bundesgebiet zugunsten seiner Integration. Er wurde im Bundesgebiet getauft und ist Mitglied der Pfarrgemeinde Krumpendorf. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht im erwerbsfähigem Alter.
Im Herkunftsstaat befindet sich die Tochter des Beschwerdeführers, die bei der Freundin der Kindesmutter lebt, da letztere vor vier Monaten verstorben ist. Der Beschwerdeführer sendet regelmäßig Geld an seine Tochter. Im Herkunftsort XXXX leben Verwandte in Form von Cousins und Cousinen, zu denen er in Kontakt steht. Die Angehörigen des Beschwerdeführers, und zwar seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder, leben im Benin. Er hat Kontakt zu seiner Mutter. Sein Vater ist vor zwei Jahren an Krebs gestorben.Im Herkunftsstaat befindet sich die Tochter des Beschwerdeführers, die bei der Freundin der Kindesmutter lebt, da letztere vor vier Monaten verstorben ist. Der Beschwerdeführer sendet regelmäßig Geld an seine Tochter. Im Herkunftsort römisch 40 leben Verwandte in Form von Cousins und Cousinen, zu denen er in Kontakt steht. Die Angehörigen des Beschwerdeführers, und zwar seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder, leben im Benin. Er hat Kontakt zu seiner Mutter. Sein Vater ist vor zwei Jahren an Krebs gestorben.
1.2. Zum Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Die Côte d¿Ivoire ist eine präsidiale Republik (AA 2.2017a; vgl. GIZ 2.2017a; USDOS 13.4.2016) mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird für fünf Jahre gewählt und ernennt den Regierungschef (den Premierminister).Die Côte d¿Ivoire ist eine präsidiale Republik (AA 2.2017a; vergleiche GIZ 2.2017a; USDOS 13.4.2016) mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird für fünf Jahre gewählt und ernennt den Regierungschef (den Premierminister).
Grundsätzlich richtet sich der Staatsaufbau nach dem französischen Muster. Die Verfassung sieht eine formale Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Justiz vor (AA 2.2017a).
2010 fanden Präsidentschaftswahlen statt, wobei sich Laurent Gbagbo und Alassane Ouattara einer Stichwahl unterziehen mussten, die nach dem offiziellen Wahlergebnis Ouattara gewann. Gbagbo versuchte die Wahl für ungültig zu erklären. Kurzfristig gab es zwei Präsidenten. Es kam zu Streiks, Drohungen und Demonstrationen. Die Wirtschaft kam praktisch zum Erliegen und das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe. Es kam überall zu erbitterten Kämpfen zwischen Gbagbo-Anhängern und Befürwortern von Ouattara. Die politische Krise 2010/2011 erschüttert das Land bis heute (GIZ 2.2017a).
Alassane Ouattara ist seit Dezember 2010 Präsident der Elfenbeinküste, das Amt des Premierministers bekleidet seit November 2012 Daniel Kablan Duncan (AA 2.2017a; vgl. GIZ 2.2017a). Dem Staatspräsidenten fallen große exekutive Machtkompetenzen zu (AA 2.2017a; vgl. GIZ 2.2017a). Er ist Oberhaupt der Exekutive und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Die Nationalversammlung (Assemblée nationale), mit aktuell 225 Parlamentssitzen, hat die Kontrolle über die Aktivitäten der Exekutive (GIZ 2. 2017a). Die Côte d¿Ivoire verfügt über ein Einkammerparlament (AA 2.2017a). Gewählter Parlamentsvorsitzender ist seit dem 12. März 2012 der ehemalige Rebellenanführer Guillaume Soro (GIZ 2. 2017a). Die Volksvertreter werden in den Distrikten gewählt (GIZ 2.2017a).Alassane Ouattara ist seit Dezember 2010 Präsident der Elfenbeinküste, das Amt des Premierministers bekleidet seit November 2012 Daniel Kablan Duncan (AA 2.2017a; vergleiche GIZ 2.2017a). Dem Staatspräsidenten fallen große exekutive Machtkompetenzen zu (AA 2.2017a; vergleiche GIZ 2.2017a). Er ist Oberhaupt der Exekutive und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Die Nationalversammlung (Assemblée nationale), mit aktuell 225 Parlamentssitzen, hat die Kontrolle über die Aktivitäten der Exekutive (GIZ 2. 2017a). Die Côte d¿Ivoire verfügt über ein Einkammerparlament (AA 2.2017a). Gewählter Parlamentsvorsitzender ist seit dem 12. März 2012 der ehemalige Rebellenanführer Guillaume Soro (GIZ 2. 2017a). Die Volksvertreter werden in den Distrikten gewählt (GIZ 2.2017a).
Die einflussreichsten Parteien sind die Demokratische Partei (PDCI), die Volksfront (FPI), die Arbeiterpartei (PIT) und die Republikaner (RDR), aber es existieren aktuell über 130 Parteien und auch Zusammenschlüsse einzelner Parteien (GIZ 2. 2017a).
Die letzte Präsidentschaftswahl fand im Oktober 2015 statt. Laurent Gbagbo, der sich nach den letzten Wahlen weigerte, sein Präsidentenamt aufzugeben und damit das Land in die Krise stürzte, sitzt bis heute in Den Haag vor dem Internationalen Strafgerichtshof (AA 2.2017a; vgl. GIZ 2.2017a). Seine Partei FPI ist gespalten. Doch seine Popularität im Land selbst ist ungebrochen. Anfang 2014 kandidierte Gbagbo für das Präsidentenamt, da er davon ausging, noch im selben Jahr auf freien Fuß zu kommen. Obwohl einige seiner Anhänger Anfang 2015 freigelassen wurden, war jedoch klar, dass er weiterhin in Haft bleiben wird. Mitte 2014 wurde bekannt, dass der ehemalige Premierminister Pascal Affi N'guessan als Präsident der FPI nominiert wurde. Er wollte als Chef der FPI seine Partei zur Wahl führen. Präsident Ouattara brauchte die FPI als Oppositionspartei, um bei den Wahlen auch international Anerkennung zu finden. Ouattara schwor sein Land auf Frieden und Versöhnung ein und versprach transparente und demokratische Wahlen. Die Präsidentschaftswahlen verliefen ruhig (GIZ 2.2017a; USDOS 13.4.2016). Die Wahlbeteiligung blieb allerdings sehr niedrig. Obwohl die Wahlkommission vor der Wahl eine Beteiligung von ca. 60 Prozent vorhersagte, ging man eher von 20-25 Prozent aus, denn die Anhänger von Laurent Gbagbo haben die Wahlen boykottiert (GIZ 2. 2017a; vgl. USDOS 13.4.2016).Die letzte Präsidentschaftswahl fand im Oktober 2015 statt. Laurent Gbagbo, der sich nach den letzten Wahlen weigerte, sein Präsidentenamt aufzugeben und damit das Land in die Krise stürzte, sitzt bis heute in Den Haag vor dem Internationalen Strafgerichtshof (AA 2.2017a; vergleiche GIZ 2.2017a). Seine Partei FPI ist gespalten. Doch seine Popularität im Land selbst ist ungebrochen. Anfang 2014 kandidierte Gbagbo für das Präsidentenamt, da er davon ausging, noch im selben Jahr auf freien Fuß zu kommen. Obwohl einige seiner Anhänger Anfang 2015 freigelassen wurden, war jedoch klar, dass er weiterhin in Haft bleiben wird. Mitte 2014 wurde bekannt, dass der ehemalige Premierminister Pascal Affi N'guessan als Präsident der FPI nominiert wurde. Er wollte als Chef der FPI seine Partei zur Wahl führen. Präsident Ouattara brauchte die FPI als Oppositionspartei, um bei den Wahlen auch international Anerkennung zu finden. Ouattara schwor sein Land auf Frieden und Versöhnung ein und versprach transparente und demokratische Wahlen. Die Präsidentschaftswahlen verliefen ruhig (GIZ 2.2017a; USDOS 13.4.2016). Die Wahlbeteiligung blieb allerdings sehr niedrig. Obwohl die Wahlkommission vor der Wahl eine Beteiligung von ca. 60 Prozent vorhersagte, ging man eher von 20-25 Prozent aus, denn die Anhänger von Laurent Gbagbo haben die Wahlen boykottiert (GIZ 2. 2017a; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Alassane Ouattara selbst hat immer noch mit dem Gesetz der Ivoiriété zu kämpfen, das ihn, laut Verfassung, vom Amt des Präsidenten ausschließt. Er hat zwar versucht, dieses Gesetz 2013 zu ändern, ist aber gescheitert. Außerdem wurde kritisiert, das Gesetz würde nur der Erschließung neuer Wählerschichten, der Absicherung der Macht der aktuellen Eliten und der Bestätigung des amtierenden Präsidenten Ouattara bei den Wahlen 2015 dienen. Im November 2016 wurde eine neue Verfassung verabschiedet. Hierüber gab es ein Referendum, dem die Bevölkerung in großen Teilen zugestimmt hat. Die Opposition rief zwar zum Boykott auf, mit der Begründung Ouattara wolle mit der neuen Verfassung seine Macht weiter ausbauen, konnte aber gegen die Mehrheit der Befürworter nichts ausrichten (GIZ 2. 2017a).
Quellen:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist zwar stabil, aber weiterhin angespannt (FH 27.1.2017). Es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet (EDA 21.2.2017; vgl. BMEIA 21.2.2017). Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert (EDA 21.2.2017; vgl. FD 13.1.2017). Die Situation normalisiert sich von Tag zu Tag immer mehr (FD 16.12.2014).Die Sicherheitslage ist zwar stabil, aber weiterhin angespannt (FH 27.1.2017). Es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet (EDA 21.2.2017; vergleiche BMEIA 21.2.2017). Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert (EDA 21.2.2017; vergleiche FD 13.1.2017). Die Situation normalisiert sich von Tag zu Tag immer mehr (FD 16.12.2014).
Es wird noch mehr Zeit brauchen bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit nur beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen staatliche Institutionen (EDA 21.2.2017). Seitens des deutschen Auswärtigen Amts besteht keine Reisewarnung. Seitens des österreichischen Außenministeriums hingegen besteht eine partielle Reisewarnung für angrenzende Regionen an Mali und Guinea, sowie für alle Gebiete außerhalb Abidjans; für die Hauptstadt wird von einem hohen Sicherheitsrisiko ausgegangen (BMEIA 21.2.2017).
Im Grenzgebiet zu Mali ist es im März 2015 zu Terrorakten mit islamistischem Hintergrund gekommen. Am 13. März 2016 kam es in der Hafenstadt Grand Bassam zu einem Terrorangriff auf ein Hotel. In Abidjan und im Landesinneren gibt es weiterhin Straßenkontrollen. Bewaffnete Straßenüberfälle in den nördlichen und westlichen Landesteilen werden weiterhin gemeldet (AA 25.1.2017).
In der Nacht vom Samstag, 07. Jänner 2017, kam es in weiten Teilen der Elfenbeinküste zum Aufstand von Soldaten und zu Schusswechseln. Inzwischen sind die Soldaten in die Kaserne zurückgekehrt und es herrscht angespannte Ruhe. Dennoch kann es weiterhin zu Schusswechseln kommen, wie zuletzt am 17. und 18. Jänner 2017 (AA 25.1.2017).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis werden diese nicht durchgesetzt. Obwohl die Justiz in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig ist, folgt sie der Exekutive in Fällen der nationalen Sicherheit oder bei politisch sensiblen Fällen. Richter sind korrupt und sehr oft durch Bestechungsgelder beeinflusst. Während der Krise nach den Wahlen 2010-11 funktionierte das Justizsystem überhaupt nicht mehr. Die Regierung unter Quattara versucht, eine funktionierende Justiz wiederaufzubauen, stößt dabei jedoch auf große Herausforderungen (USDOS 13.4.2016).
Das Justizsystem ist stark von Frankreich beeinflusst. Es existieren zwei parallele Justizsysteme - die französische Gerichtsbarkeit und das ivorische Gewohnheitsrecht. Der oberste Gerichtshof (Coûr Supreme) kontrolliert die Rechtsprechung. Interessant als verfassungsmäßig vorgesehenes Organ ist der Médiateur de la Republique (Vermittler der Republik), der als eine Art Ombudsmann unparteiisch urteilt.
Eine ernsthafte Aussöhnungspolitik wurde nicht betrieben, doch die Côte d¿Ivoire steht auch vor der riesigen Herausforderung, langjährig gewachsene Konfliktfelder zu entspannen, die Bevölkerung zu versöhnen und einen funktionierenden Staat aufzubauen. Die Situation hat sich aktuell beruhigt, doch die Probleme bestehen weiter (GIZ 2.2017a).
Die anhaltende Unsicherheit und die langsame politische Versöhnung erschweren weiterhin die Anstrengungen der Regierung, die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen und die Straflosigkeit nach dem gewaltsamen Konflikt nach den Wahlen 2010-11 anzuerkennen (USDOS 13.4.2016).
Vier Jahre nach dem Konflikt wurden keine Ouattara-Partisanen vor Gericht gebracht, trotz nationaler und internationaler Erkenntnisse, dass beide Seiten Missbräuche begangen haben. Dieses Ungleichgewicht setzt die nationale Aussöhnung und das öffentliche Vertrauen in das Justizsystem fort (HRW 27.1.2016). Das Versagen der Behörden, bewaffnete Gruppen auf beiden Seiten zu entwaffnen und aufzulösen und die ehemaligen Kombattanten zu rehabilitieren und wieder zu integrieren hat dazu beigetragen, dass viele marginalisierte Jugendliche bewaffneten Banden beitreten (MRG 2.6.2015).
Der Bericht der Kommission für Dialog, Wahrheit und Versöhnung (Commission dialogue, vérité et réconciliation - CDVR), zur Aufklärung der gewalttätigen Unruhen nach den Wahlen für das Jahr 2014, war bis Ende 2015 immer noch nicht veröffentlicht worden. Im März 2015 wurde eine Nationale Kommission für die Versöhnung und Entschädigung von Opfern (Commission Nationale pour la Réconciliation et l'indemnisation des Victimes des crises survenues en Côte d'Ivoire) eingerichtet (HRW 24.2.2017).
Mehr als 200 Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo, gegen die im Zusammenhang mit dem Konflikt nach den Wahlen im Jahr 2010 Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Völkermords und anderer Straftaten erhoben worden war, befinden sich weiterhin in Haft. Darunter waren auch mehr als 30 Gefangene, die 2012 und 2014 von Liberia aus an Côte d'Ivoire ausgeliefert worden waren. Im August 2015 wurden 20 Militärangehörige, die Präsident Ouattara unterstützt hatten, wegen Straftaten in Verbindung mit den gewalttätigen Unruhen nach den Wahlen angeklagt. Im März 2015 wurden 78 Unterstützer und Familienangehörige von Laurent Gbagbo, darunter seine Frau und ehemalige First Lady Simone und Michel Gbagbo vor das Assisengericht in Abidjan gestellt. Simone Gbagbo wurde wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen während der Krise zur Verantwortung gezogen. 18 Personen wurden freigesprochen, und bei einigen der Verurteilten wurde die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Simone Gbagbo erhielt wegen Gefährdung der staatlichen Sicherheit, Beteiligung an einer aufständischen Bewegung und Störung der öffentlichen Ordnung eine 20-jährige Haftstrafe (AI 24.2.2016; vgl. HRW 12.1.2017).Mehr als 200 Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo, gegen die im Zusammenhang mit dem Konflikt nach den Wahlen im Jahr 2010 Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Völkermords und anderer Straftaten erhoben worden war, befinden sich weiterhin in Haft. Darunter waren auch mehr als 30 Gefangene, die 2012 und 2014 von Liberia aus an Côte d'Ivoire ausgeliefert worden waren. Im August 2015 wurden 20 Militärangehörige, die Präsident Ouattara unterstützt hatten, wegen Straftaten in Verbindung mit den gewalttätigen Unruhen nach den Wahlen angeklagt. Im März 2015 wurden 78 Unterstützer und Familienangehörige von Laurent Gbagbo, darunter seine Frau und ehemalige First Lady Simone und Michel Gbagbo vor das Assisengericht in Abidjan gestellt. Simone Gbagbo wurde wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen während der Krise zur Verantwortung gezogen. 18 Personen wurden freigesprochen, und bei einigen der Verurteilten wurde die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Simone Gbagbo erhielt wegen Gefährdung der staatlichen Sicherheit, Beteiligung an einer aufständischen Bewegung und Störung der öffentlichen Ordnung eine 20-jährige Haftstrafe (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 12.1.2017).
Wie der Prozessbeobachter von Amnesty International feststellt, dürfen in der Côte d'Ivoire Rechtsmittel laut Gesetz nur beim Kassationsgericht eingelegt werden, was gegen das Recht auf Überprüfung eines Strafurteils vor einem höheren Gericht verstößt. Außerdem bemerkt der Prozessbeobachter, dass die Vorwürfe einiger der Beschuldigten, sie seien in der Untersuchungshaft gefoltert worden, vor Gericht offenbar nicht berücksichtigt wurden (AI 24.2.2016).
Die ICC (International Criminal Court in The Hague) und die nationalen Richter untersuchen hochrangige Täter der Pro-Ouattara-Streitkräfte. Untersuchungen über die Menschenrechtsverbrechen werden fortgesetzt. Die Einheit hat von beiden Seiten hochrangige Täter vorgeladen, darunter mehrere Pro-Ouattara-Kommandanten, die nun in Führungspositionen der Armee sind (HRW 12.1.2017).
Die Reparationsorganisation der Côte d'Ivoire hatte bei der Vorlage ihres Berichts im April 2016 eine Liste von mehr als 316.000 Opfern zusammengestellt, die möglicherweise für eine Wiedergutmachung in Frage kämen, obwohl die überwiegende Mehrheit der Opfer noch keine Hilfe erhalten hat. Am 25. Oktober veröffentlichte die Regierung den Bericht der Dialog-, Wahrheits- und Versöhnungskommission. Der Bericht trug nur wenig dazu bei, die Verantwortlichen für Verbrechen, die während des Konflikts von 2002-2003 begangen wurden, oder für die Krise von 2010-11 zu identifizieren (HRW 12.1.2017).
Quellen:
https://www.ecoi.net/local_link/318336/457337_de.html, Zugriff 21.2.2017