Entscheidungsdatum
18.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W103 2210788-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2018, Zl. 740796700-180756452, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2018, Zl. 740796700-180756452, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und stellte im Jahr 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2005 zur Zl. 04 09.138-BAS wurde dem damals mj. BF der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren im Wege der Asylerstreckung gemäß § 11 AsylG 1997 zuerkannt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2005 zur Zl. 04 09.138-BAS wurde dem damals mj. BF der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren im Wege der Asylerstreckung gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 zuerkannt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.
3. Mit Aktenvermerk vom 09.08.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung des Status geführt hätten, ein.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt. Acht Monate wurden unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt. Acht Monate wurden unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Am 10.10.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in deutscher Sprache einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich hielten sich seine Großeltern väterlicherseits sowie ein Onkel väterlicherseits auf; ansonsten habe er niemanden. Der Beschwerdeführer lebe bei seinen Eltern zuhause und habe darüber hinaus zwei Brüder in Österreich. Er sei ledig, habe keine Kinder und befinde sich zur Zeit in einem Kurs beim AMS, am Vortag habe er ein Bewerbungsgespräch gehabt. Davor habe er drei Jahre lang auf einer Baustelle gearbeitet. Seit einem Monat befinde er sich nach der Haftentlassung wieder auf freiem Fuß und wolle nunmehr einen fixen Job. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Vorbereitung zum Staplerschein begonnen, jedoch wegen Fehlstunden nicht zum Test antreten können. Zudem habe er eine Produktionsschule bzw. einen Berufsorientierungs-Kurs besucht. Der Beschwerdeführer habe die Volks- und Hauptschule im Bundesgebiet besucht, was er durch die Vorlage diverser Zeugnisse untermauerte. Die 4. Klasse der Hauptschule habe er mit acht "Nicht Genügend" abgeschlossen. Nach der Hauptschule habe er mit AMS-Kursen begonnen. Der Beschwerdeführer besuche ein Fitnessstudio und verbringe ansonsten sehr viel Zeit mit seiner Großmutter, seinem Onkel und dessen Kindern. Der Beschwerdeführer besuche einen Kurs, betreibe Sport und habe zu Hause einen Gaming-PC. Vor seiner Haft habe er einen guten Freundeskreis gehabt. Seit Ende der Haft halte er sich von den Leuten fern, bei diesen hätte es sich um falsche Freunde gehandelt. In Tschetschenien habe er Verwandte mütterlicherseits, zu welchen seine Mutter in Kontakt stünde. Der Beschwerdeführer beherrsche seine Muttersprache Tschetschenisch, nicht jedoch Russisch. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Flucht drei Jahre alt gewesen und könne sich an nichts erinnern. Zu den russischen Behörden hätte er noch nie Kontakt gehabt. Nachgefragt, könnte er sich in Tschetschenien, auch unter Zuhilfenahme seiner Verwandten, nicht zu Recht finden; wenn er nach Russland käme, würde er wahrscheinlich verschwinden. Nach dem Hintergrund seiner im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, im Jahr 2017 aus Dummheit einen Fahrraddiebstahl begangen zu haben; eine Zeitlang sei es ihm schlecht gegangen und er habe Gras konsumiert; da habe er dies einfach gemacht, in einer Nacht habe er vier Einbrüche begangen. Er habe gedacht, das Geld würde ihn glücklicher machen, aber Geld mache auch nicht glücklich. Er habe davor auch keine Perspektive gehabt. Er habe jedoch aus der Haft gelernt und sich Ziele gesetzt. Auf Vorhalt, dass er im Jahr 2017 wegen Fahrerflucht nach einem Unfall angezeigt worden wäre und zum Unfallzeitpunkt unter Einfluss von Marihuana gestanden hätte, erklärte der Beschwerdeführer, damals mit fünf Kollegen unterwegs gewesen zu sein. Es sei Winter gewesen und die Straßen wären rutschig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich einen Spaß erlaubt und sei "gedriftet." So sei es zu dem Unfall gekommen. Sie seien in eine Gartenmauer gefahren, es habe keine Verletzten gegeben, das Auto sei beschädigt gewesen. Zum Zeitpunkt der Verübung der Einbruchsdiebstähle sei es dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, schlecht gegangen. Er habe familiäre Probleme gehabt. Sein Bruder habe sich Vieles angetan, dieser habe Drogen genommen. Nach einem ergänzenden Vorbringen zu seiner Integration in die österreichische Gesellschaft gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, er sei froh und stolz, dass er mit seiner Familie hier wohnen dürfe. In seiner Heimat gebe es solche Möglichkeiten wie hier nicht, dass man Arbeitslosengeld und Unterstützung in jeder Form bekomme. Seit seiner Haft habe er Vieles zu schätzen gelernt und er werde diesen Fehler nie wiederholen. Nachgefragt, sei ihm der Asylstatus im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkrieg zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 2004 in Österreich und habe seit diesem Jahr Asyl. Auf die Frage, was im Falle einer Abschiebung seiner Person in die Russische Föderation passieren würde, erklärte der Beschwerdeführer, er glaube, dass sein Leben zu Ende wäre, da er seit 15 Jahren hier auf der Flucht sei. Das sei nichts Neues, er höre ja von Verwandten, was so passiert sei. Auf Vorhalt, dass es laut vorliegenden Informationen seit 2011 keine Verfolgungshandlungen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege oder deren Angehörige mehr gegeben hätte und sich eine Gefährdung seiner Person daher nicht als lebensnah erweise, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimme. Befragt, wie er sich seine weitere Zukunft in Österreich vorstelle, erklärte der Beschwerdeführer, er werde arbeiten, eine Familie gründen, ganz normal leben und seine Steuern zahlen. Dem Beschwerdeführer wurden die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte zur Russischen Föderation im Rahmen des Parteiengehörs ausgehändigt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen binnen Frist Stellung zu beziehen.
Eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid 13.12.2004, Zahl: 04 07.967-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.)4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid 13.12.2004, Zahl: 04 07.967-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.)
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zugrunde. Das Bundesamt stellte desweiteren fest, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre, sich zum moslemischen Glauben bekenne, die tschetschenische Sprache beherrsche, an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leide und arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre die Schule in Österreich besucht und verschiedene Berufsorientierungskurse absolviert. Zu den Gründen für die Aberkennung des St