TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 W254 2164388-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W254 2164388-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, dieser vertreten durch RA Mag. Klammer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 06.05.2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, dieser vertreten durch RA Mag. Klammer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 06.05.2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018, zu Recht:

A)

Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt.Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und römisch 40 der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF" genannt) stellte am 06.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 08.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er angab, am XXXX in XXXX , Somalia geboren zu sein, verheiratet, der Volksgruppe der Sheikhal anzugehören und Moslem zu sein. Als Muttersprache führte er Somalisch an, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe für fünf Jahre die Grundschule in XXXX besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, Somalia aufgrund der Al Shabaab verlassen zu haben. Diese hätten seine Mutter getötet und ihn selbst misshandelt, wobei er seitdem seine Hand nicht mehr zusammendrücken könne.1.2. Am 08.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er angab, am römisch 40 in römisch 40 , Somalia geboren zu sein, verheiratet, der Volksgruppe der Sheikhal anzugehören und Moslem zu sein. Als Muttersprache führte er Somalisch an, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe für fünf Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, Somalia aufgrund der Al Shabaab verlassen zu haben. Diese hätten seine Mutter getötet und ihn selbst misshandelt, wobei er seitdem seine Hand nicht mehr zusammendrücken könne.

1.3. Mit Schreiben vom 11.01.2016 urgierte der Verein Menschenrechte Österreich die Anberaumung einer Einvernahme und eine zügige Entscheidung.

1.4. Am 11.04.2017 erhob der BF, vertreten durch den RA Edward W. Daigneault, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz eine Säumnisbeschwerde.

1.5. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2017 von der belangten Behörde vorgelegt.

1.6. Mit Schreiben vom 25.07.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 19 Abs. 6 AsylG mit der Einvernahme des BF und das LIB der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (zuletzt am 20.09.2016 aktualisiert) zur Stellungnahme vorzulegen.1.6. Mit Schreiben vom 25.07.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG mit der Einvernahme des BF und das LIB der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (zuletzt am 20.09.2016 aktualisiert) zur Stellungnahme vorzulegen.

1.7. Am 15.09.2017 wurde der BF vor der belangten Behörde im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Darin gab er eingangs an, am rechten Oberschenkel eine ca. 20 cm lange Narbe, auf der Stirn drei kleine Narben und am rechten Unterarm eine ca. 10 cm lange Narbe zu haben. Diese Narben hätte ihm die Al Shabaab im Jahr 2011 zugefügt. Weiters gab er an, dass sein Fluchtweg und die Geburtsdaten seiner Geschwister im Rahmen seiner Erstbefragung falsch protokolliert worden seien. Seine Mutter sei 2011 verstorben, sein Vater im Jemen, genaueres sei ihm aber unbekannt. Sowohl seine vier Brüder und seine drei Schwestern seien im äthiopischen Teil von XXXX aufhältig, seine Ehefrau in XXXX . Zu seiner Ehefrau habe er keinen Kontakt. Von 2002 bis 2006 habe er eine Grundschule in XXXX besucht, wo er auch bis 2011 gelebt habe.1.7. Am 15.09.2017 wurde der BF vor der belangten Behörde im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Darin gab er eingangs an, am rechten Oberschenkel eine ca. 20 cm lange Narbe, auf der Stirn drei kleine Narben und am rechten Unterarm eine ca. 10 cm lange Narbe zu haben. Diese Narben hätte ihm die Al Shabaab im Jahr 2011 zugefügt. Weiters gab er an, dass sein Fluchtweg und die Geburtsdaten seiner Geschwister im Rahmen seiner Erstbefragung falsch protokolliert worden seien. Seine Mutter sei 2011 verstorben, sein Vater im Jemen, genaueres sei ihm aber unbekannt. Sowohl seine vier Brüder und seine drei Schwestern seien im äthiopischen Teil von römisch 40 aufhältig, seine Ehefrau in römisch 40 . Zu seiner Ehefrau habe er keinen Kontakt. Von 2002 bis 2006 habe er eine Grundschule in römisch 40 besucht, wo er auch bis 2011 gelebt habe.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF zusammenfassend aus, Somalia aufgrund der Al Shabaab und auch wegen einer von ihm verweigerten Zeugenaussage verlassen zu haben. 2011 hätten die Al Shabaab den Vater des BF unter Druck gesetzt, sich ihnen anzuschließen. Dies obwohl er als Angehöriger der Sufi gegen die Al Shabaab ausgerichtet gewesen sei. Daraufhin sei der Vater geflüchtet. In weiterer Folge hätte die Al Shabaab der Familie ihr Feld weggenommen und seine Mutter dazu überreden wollen, einzuwilligen, dass sich zwei ihrer Söhne der Al Shabaab anschließen; seine Mutter lehnte das ab. Im Dezember 2011 hätte die Al Shabaab den BF und dessen Bruder im Lebensmittelgeschäft zur Mitarbeit aufgefordert, sie hätten abgelehnt. Am nächsten Tag sei seine Mutter, sein Bruder und der BF selbst von den Al Shabaab verhaftet worden, wobei seine Mutter in eine separate Zelle gesperrt worden sei. Sein Bruder habe einer Mitarbeit zugestimmt, wogegen der BF sich erneut geweigert habe. Daraufhin sei er in einen Wald gebracht worden, an einen Baum gefesselt und von einem Mann geschlagen worden. Im Zuge dieser Folter habe er seine eingangs beschriebene Narben und einen Schnitt am linken Ohr sowie einen dunklen Fleck am Hals erhalten. Danach habe ihn dieser Mann verlassen und sei der BF bewusstlos gewesen. Ein Stammesangehöriger habe ihn gefunden und zu seiner Tante nach XXXX gebracht, wo er behandelt wurde und es ein Jahr lang gedauert hätte, dass er wieder gesundgeworden wäre. Er lebte dort bis 2014. Im Zuge seiner Arbeit als Kassierer bei einem Busunternehmen seien Leute, welche einen Bombemkoffer mit sich geführt hätten, in XXXX zugestiegen und in XXXX von AMISOM und somalischen Truppen kontrolliert worden. Die Sicherheitskräfte hätten daraufhin die beiden Männer verhaftet. Der BF und der Busfahrer hätten im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung die Aussage verweigert. Sowohl AMISOM und die somalischen Truppen hätten dem BF Probleme prognostiziert, wenn er nicht als Zeuge aussage. Auch Angehörige der zwei verhafteten Männer hätten bei der Ehefrau des BF nach ihm gesucht, weshalb der BF bei seiner Tante übernachtet habe. Auch sei seine Tante diesbezüglich von einem Angehörigen der verhafteten Männer kontaktiert worden und sei dem BF erneut mit Problemen gedroht worden, sollte er aussagen. Zu Mitternacht hätten Mitglieder der Al Shabaab die Ehefrau des BF aufgesucht und nach dessen Verbleib gefragt. Anschließend habe er Somalia über Mogadischu verlassen.Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF zusammenfassend aus, Somalia aufgrund der Al Shabaab und auch wegen einer von ihm verweigerten Zeugenaussage verlassen zu haben. 2011 hätten die Al Shabaab den Vater des BF unter Druck gesetzt, sich ihnen anzuschließen. Dies obwohl er als Angehöriger der Sufi gegen die Al Shabaab ausgerichtet gewesen sei. Daraufhin sei der Vater geflüchtet. In weiterer Folge hätte die Al Shabaab der Familie ihr Feld weggenommen und seine Mutter dazu überreden wollen, einzuwilligen, dass sich zwei ihrer Söhne der Al Shabaab anschließen; seine Mutter lehnte das ab. Im Dezember 2011 hätte die Al Shabaab den BF und dessen Bruder im Lebensmittelgeschäft zur Mitarbeit aufgefordert, sie hätten abgelehnt. Am nächsten Tag sei seine Mutter, sein Bruder und der BF selbst von den Al Shabaab verhaftet worden, wobei seine Mutter in eine separate Zelle gesperrt worden sei. Sein Bruder habe einer Mitarbeit zugestimmt, wogegen der BF sich erneut geweigert habe. Daraufhin sei er in einen Wald gebracht worden, an einen Baum gefesselt und von einem Mann geschlagen worden. Im Zuge dieser Folter habe er seine eingangs beschriebene Narben und einen Schnitt am linken Ohr sowie einen dunklen Fleck am Hals erhalten. Danach habe ihn dieser Mann verlassen und sei der BF bewusstlos gewesen. Ein Stammesangehöriger habe ihn gefunden und zu seiner Tante nach römisch 40 gebracht, wo er behandelt wurde und es ein Jahr lang gedauert hätte, dass er wieder gesundgeworden wäre. Er lebte dort bis 2014. Im Zuge seiner Arbeit als Kassierer bei einem Busunternehmen seien Leute, welche einen Bombemkoffer mit sich geführt hätten, in römisch 40 zugestiegen und in römisch 40 von AMISOM und somalischen Truppen kontrolliert worden. Die Sicherheitskräfte hätten daraufhin die beiden Männer verhaftet. Der BF und der Busfahrer hätten im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung die Aussage verweigert. Sowohl AMISOM und die somalischen Truppen hätten dem BF Probleme prognostiziert, wenn er nicht als Zeuge aussage. Auch Angehörige der zwei verhafteten Männer hätten bei der Ehefrau des BF nach ihm gesucht, weshalb der BF bei seiner Tante übernachtet habe. Auch sei seine Tante diesbezüglich von einem Angehörigen der verhafteten Männer kontaktiert worden und sei dem BF erneut mit Problemen gedroht worden, sollte er aussagen. Zu Mitternacht hätten Mitglieder der Al Shabaab die Ehefrau des BF aufgesucht und nach dessen Verbleib gefragt. Anschließend habe er Somalia über Mogadischu verlassen.

Zu seinem Alltag in Österreich befragt, führte der BF ua. aus, dass er einen Sprachkurs besuche und auf der Warteliste für Arbeit stehe. Sein Heimleiter gebe ihm wegen seiner Hand nur leichte Arbeiten.

1.8. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018, zuletzt am 03.05.2018 aktualisiert, Focus Somalia, Clans und Minderheiten des Schweizer Staatssekretariats für Migration SEM vom 31.05.2017 und der Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia von August 2017 zum Parteiengehör übermittelt.

1.9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 06.11.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und im Beisein der Rechtsvertretung des BF eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner aktuellen Situation in Österreich befragt. Die erkennende Richterin brachte in der Verhandlung zuzüglich zu den bereits mit der Ladung übermittelten Länderberichten, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Versorgungslage in Mogadischu vom 11. Mai 2018 (Beilage V) und eine Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Sheikhal in Somalia vom 19.08.2011 (Beilage VI) ein. Unter einem wurde durch den BF eine Arbeitsbestätigung vorgelegt, welche als Beilage ./A zum Akt genommen wurde. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand wurde der BF zur Vorlage entsprechender ärztlicher Bestätigungen aufgefordert. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.1.9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 06.11.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und im Beisein der Rechtsvertretung des BF eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner aktuellen Situation in Österreich befragt. Die erkennende Richterin brachte in der Verhandlung zuzüglich zu den bereits mit der Ladung übermittelten Länderberichten, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Versorgungslage in Mogadischu vom 11. Mai 2018 (Beilage römisch fünf) und eine Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Sheikhal in Somalia vom 19.08.2011 (Beilage römisch sechs) ein. Unter einem wurde durch den BF eine Arbeitsbestätigung vorgelegt, welche als Beilage ./A zum Akt genommen wurde. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand wurde der BF zur Vorlage entsprechender ärztlicher Bestätigungen aufgefordert. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

1.10. Mit Schreiben vom 15.11.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der in der mündlichen Verhandlung angeforderte Befundbericht vom XXXX .2018 nachgereicht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Opposition des rechten Daumens nicht möglich sei. Folgende Diagnose wurde festgestellt: "Z.n. Machetenverletzung Hand rechts."1.10. Mit Schreiben vom 15.11.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der in der mündlichen Verhandlung angeforderte Befundbericht vom römisch 40 .2018 nachgereicht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Opposition des rechten Daumens nicht möglich sei. Folgende Diagnose wurde festgestellt: "Z.n. Machetenverletzung Hand rechts."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:

  • -Strichaufzählung
    Der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, die Säumnisbeschwerde

  • -Strichaufzählung
    die den BF übersandte und die in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichte, welche im Verfahrensgang beschrieben sind,

  • -Strichaufzählung
    der Inhalt der mündlichen Verhandlung am 06.11.2018,

  • -Strichaufzählung
    Sämtliche vorgelegte Beweismittel,

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.).

2.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:

Der BF ist ein männlicher, volljähriger, verheirateter, somalischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und gehört dem Clan der Sheikhal an. Die Muttersprache des BF ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht.

Der BF wurde in XXXX , Somalia geboren und ist ebendort aufgewachsen. Der BF hat in seiner Heimatstadt von 2002 bis 2006 eine Grundschule besucht. Er hat keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Er ist mit den Gegebenheiten in XXXX vertraut. Nach dem Vorfall mit der Al Shabaab (siehe weiter unten) war er in XXXX aufgrund von seinen Verletzungen im Krankenhaus und es dauerte ungefähr ein Jahr lang bis er wieder gesund wurde. Ende 2014 hat der BF seine Flucht nach Europa angetreten.Der BF wurde in römisch 40 , Somalia geboren und ist ebendort aufgewachsen. Der BF hat in seiner Heimatstadt von 2002 bis 2006 eine Grundschule besucht. Er hat keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Er ist mit den Gegebenheiten in römisch 40 vertraut. Nach dem Vorfall mit der Al Shabaab (siehe weiter unten) war er in römisch 40 aufgrund von seinen Verletzungen im Krankenhaus und es dauerte ungefähr ein Jahr lang bis er wieder gesund wurde. Ende 2014 hat der BF seine Flucht nach Europa angetreten.

Seine Kernfamilie besteht aus seinem Vater, seinen drei Schwestern, seinen vier Brüdern und seiner Ehefrau. Seine Mutter ist 2011 verstorben. Sein Vater war zuletzt im Jemen, seine Geschwister in XXXX , Äthiopien und seine Ehefrau und seine Tante väterlicherseits in XXXX , Somalia aufhältig. Zu seinem Vater und seinen Geschwistern ist der Kontakt abgebrochen.Seine Kernfamilie besteht aus seinem Vater, seinen drei Schwestern, seinen vier Brüdern und seiner Ehefrau. Seine Mutter ist 2011 verstorben. Sein Vater war zuletzt im Jemen, seine Geschwister in römisch 40 , Äthiopien und seine Ehefrau und seine Tante väterlicherseits in römisch 40 , Somalia aufhältig. Zu seinem Vater und seinen Geschwistern ist der Kontakt abgebrochen.

Der BF hat am 06.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF wurde bezüglich seiner Schnittverletzung an seiner rechten Hand bereits operiert und befand sich diesbezüglich von XXXX 2015 bis zum XXXX 2015 in stationärer Behandlung der XXXX . Die Funktion seiner rechten Hand ist eingeschränkt. Der Daumen ist in Streckung und Beugung zwar noch beweglich, die Opposition ist jedoch nicht möglich. Die Verletzung an seiner rechten Hand resultiert aus einer Machetenverletzung.Der BF wurde bezüglich seiner Schnittverletzung an seiner rechten Hand bereits operiert und befand sich diesbezüglich von römisch 40 2015 bis zum römisch 40 2015 in stationärer Behandlung der römisch 40 . Die Funktion seiner rechten Hand ist eingeschränkt. Der Daumen ist in Streckung und Beugung zwar noch beweglich, die Opposition ist jedoch nicht möglich. Die Verletzung an seiner rechten Hand resultiert aus einer Machetenverletzung.

2011 forderten Mitglieder der Al Shabaab den Vater des BF zu einer Mitarbeit auf. Da er sich ihnen nicht anschließen wollte, entschied sich der Vater des BF zur Flucht in den Jemen. Daraufhin suchten Al Shabaab Männer im Dezember 2011 das familieneigene Geschäft auf und versuchten den BF und dessen Bruder zu rekrutieren. Der Bruder des BF lehnte ab. Am nächsten Tag wurden der BF, sein Bruder und deren Mutter gewaltsam mitgenommen. In weiterer Folge wurden der BF und sein Bruder von ihrer Mutter getrennt und zu einem Stützpunkt der Al Shabaab gebracht, wo sie in einen Raum eingesperrt wurden. Zuerst wurde sein Bruder aus dem Raum geholt, der sich schlussendlich der Al Shabaab angeschlossen hat. Danach wurde der BF nach draußen gebracht und zur Rede gestellt, warum er eine Mitarbeit ablehnt. Daraufhin wurde er in einen Wald gebracht, wo er an einen Baum gefesselt und in weiterer Folge bewusstlos geschlagen wurde. Dabei wurde ihm ua. mit einer Machete eine Verletzung an der rechten Hand zugefügt. Die Al Shabaab hat versucht, den BF umzubringen. Als der BF das Bewusstsein wiedererlangt hat, befand er sich in einem Krankenhaus in XXXX . Seine Tante väterlicherseits war bei ihm. Die Mutter des BF wurde im Zuge ihrer gewaltsamen Entführung von den Al Shabaab derart misshandelt, dass sie ihren Verletzungen erlag.2011 forderten Mitglieder der Al Shabaab den Vater des BF zu einer Mitarbeit auf. Da er sich ihnen nicht anschließen wollte, entschied sich der Vater des BF zur Flucht in den Jemen. Daraufhin suchten Al Shabaab Männer im Dezember 2011 das familieneigene Geschäft auf und versuchten den BF und dessen Bruder zu rekrutieren. Der Bruder des BF lehnte ab. Am nächsten Tag wurden der BF, sein Bruder und deren Mutter gewaltsam mitgenommen. In weiterer Folge wurden der BF und sein Bruder von ihrer Mutter getrennt und zu einem Stützpunkt der Al Shabaab gebracht, wo sie in einen Raum eingesperrt wurden. Zuerst wurde sein Bruder aus dem Raum geholt, der sich schlussendlich der Al Shabaab angeschlossen hat. Danach wurde der BF nach draußen gebracht und zur Rede gestellt, warum er eine Mitarbeit ablehnt. Daraufhin wurde er in einen Wald gebracht, wo er an einen Baum gefesselt und in weiterer Folge bewusstlos geschlagen wurde. Dabei wurde ihm ua. mit einer Machete eine Verletzung an der rechten Hand zugefügt. Die Al Shabaab hat versucht, den BF umzubringen. Als der BF das Bewusstsein wiedererlangt hat, befand er sich in einem Krankenhaus in römisch 40 . Seine Tante väterlicherseits war bei ihm. Die Mutter des BF wurde im Zuge ihrer gewaltsamen Entführung von den Al Shabaab derart misshandelt, dass sie ihren Verletzungen erlag.

Da sich der BF nicht freiwillig den Al Shabaab angeschlossen und durch seine ablehnende Haltung sowie der Weigerung sich den Al Shabaab anzuschließen, droht dem BF bei einer Rückkehr insbesondere in seinen Heimatort, aber auch in anderen Gebieten Somalias die Anwendung physischer Gewalt durch Mitglieder der Al Shabaab.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage insbesondere im Herkunftsgebiet des BF ( XXXX ), aber auch in anderen Gebieten Somalias ist auch nicht damit zu rechnen, dass der somalische Staat seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens der Al Shabaab oder anderer bewaffneter Milizen ausreichend schützen kann. Der BF wäre daher allfälligen Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen seitens der Al Shabaab schutzlos ausgeliefert.Vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage insbesondere im Herkunftsgebiet des BF ( römisch 40 ), aber auch in anderen Gebieten Somalias ist auch nicht damit zu rechnen, dass der somalische Staat seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens der Al Shabaab oder anderer bewaffneter Milizen ausreichend schützen kann. Der BF wäre daher allfälligen Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen seitens der Al Shabaab schutzlos ausgeliefert.

Da eine Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab somit bei einer Rückkehr des BF nach Somalia bereits feststeht, konnten weitere Feststellungen in Bezug auf das Vorbringen zur Angehörigkeit zu einem Minderheitenclan bzw. zu den Vorfällen in XXXX unterbleiben.Da eine Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab somit bei einer Rückkehr des BF nach Somalia bereits feststeht, konnten weitere Feststellungen in Bezug auf das Vorbringen zur Angehörigkeit zu einem Minderheitenclan bzw. zu den Vorfällen in römisch 40 unterbleiben.

Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

2.1.1. Zur politischen Lage (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018, welche den Parteien im Zuge der Verhandlungseinladung übermittelt wurden):

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). [...]

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. [...]

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). [...]

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). [...]

Quellen: [...]

2.1.2. Zur Sicherheitslage in Somalia (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018, welche den Parteien im Zuge der Verhandlungseinladung übermittelt wurden):

Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).

Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). [...]

Quellen: [...]

Bundesstaat Jubaland (JIA; Gedo, Lower Juba, Middle Juba)

Nominell gehören zum Machtbereich der Jubaland Interim Administration (JIA) die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Tatsächlich wird der Großteil von Jubaland aber von der al Shabaab verwaltet. Die JIA verfügt nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiert mit den AMISOM-Truppen aus Kenia und Äthiopien. AMISOM wiederum kooperiert auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). In Lower Juba haben sich die Clan-Konflikte beruhigt (DIS 3.2017).

In der Region Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige JIA nur über schwachen Einfluss. Die in Gedo befindlichen Teile der somalischen Armee - teils aus ehemaligen Kämpfern der ASWJ bzw. von Marehan-Milizen rekrutiert - kooperieren aber zunehmend mit der JIA. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017). Der District Commissioner von Doolow sorgt in der Stadt für ein hohes Maß an Sicherheit. Äthiopische Sicherheits- und Militärvertreter arbeiten eng mit seiner Verwaltung zusammen (SEMG 8.11.2017).

Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017).Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017).

Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017).

Der Kontrollbereich der JIA für Kismayo endet wenige Kilometer außerhalb der Stadt. Neben Kismayo, wo ca. 1.700 Soldaten der AMISOM stationiert sind, befinden sich in der Region Lower Juba auch Afmadow und Bilis Qoqani unter Kontrolle der JIA. In Dhobley befindet sich ein Stützpunkt der kenianischen Armee, die Stadt gilt als sichere Stelle für einen Grenzübertritt. Weitere Garnisonen oder Stützpunkte befinden sich in Dif, Tabta, BilisQooqaani, Hoosingow, Didir Lafcad, Academia und Luglaaw sowie in Badhaade und Abdale Birole. Der Bezirk Jamaame ist vollständig unter Kontrolle der al Shabaab. Dies gilt auch für weite Teile des ländlichen Raumes der anderen Bezirke in der Region (BFA 8.2017).

Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017).Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017).

In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 37 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 21 dieser 37 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 41 derartige Vorfälle (davon 24 mit je einem Toten). [...]

Quellen: [...]

Benadir / Mogadischu:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017).

Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).

Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).

Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017).

Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014).

Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Morde und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017).

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Quellen: [...]

Al Shabaab

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner 2017. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner 2017. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).

Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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