TE Bvwg Beschluss 2019/1/22 G308 2160610-1

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §34 Abs3
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

G308 2160610-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des XXXX, geboren am XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2017 sowie den Bescheid vom 27.12.2016 der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Zahlen jeweils XXXX, betreffend Geschäftsführerhaftung gemäßDas Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2017 sowie den Bescheid vom 27.12.2016 der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Zahlen jeweils römisch 40 , betreffend Geschäftsführerhaftung gemäß

§ 67 Abs. 10 ASVG:Paragraph 67, Absatz 10, ASVG:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Amtsrevision der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Helmut DESTALLER und Dr. Gerald MADER in 8010 Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E zur Zahl Ra 2016/08/0170 ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Amtsrevision der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Helmut DESTALLER und Dr. Gerald MADER in 8010 Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E zur Zahl Ra 2016/08/0170 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.12.2016, wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) als Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. 812.643-36 im Betrag von EUR 90.091,61 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 88.014,96 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.12.2016, wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) als Geschäftsführer der römisch 40 (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. 812.643-36 im Betrag von EUR 90.091,61 zuzüglich Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 88.014,96 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 20.01.2017, bei der belangten Behörde am 25.01.2017 einlangend das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass eine Haftung des BF nicht vorliege; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.03.2017 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nunmehr für einen Betrag von EUR 102.022,66 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 7,88 % p.a. bis 31.12.2016 und 3,38 % ab 01.01.2017 aus dem Betrag von 99.670,99 hafte.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.03.2017 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nunmehr für einen Betrag von EUR 102.022,66 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von 7,88 % p.a. bis 31.12.2016 und 3,38 % ab 01.01.2017 aus dem Betrag von 99.670,99 hafte.

4. Mit Schreiben des BF vom 21.03.2017, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, beantragte der BF ohne ergänzende Begründung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 07.06.2017 dort ein.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 07.06.2017 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

Der BF nahm dazu mit Schreiben vom 11.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2017 einlangend, Stellung.

7. Am 21.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der belangten Behörde vom selben Tag ein, wonach inzwischen das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin aufgehoben und eine Quote von 17,40 % ausgeschüttet worden sei. Der Gesamthaftungsbetrag des BF sei somit auf EUR 79.928,48 (davon EUR 26.103,78 auf die erste und EUR 53.824,70 auf die zweite Insolvenz der Primärschuldnerin entfallend) zu korrigieren.

8. Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, anhängig, welche die selbe Rechtsfrage, nämlich die konkrete Berechnung der Haftungssumme und der Haftungszeiträume im Rahmen einer Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, betrifft. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser konkreten Rechtsfrage fehlt bzw. wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet.8. Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, anhängig, welche die selbe Rechtsfrage, nämlich die konkrete Berechnung der Haftungssumme und der Haftungszeiträume im Rahmen einer Geschäftsführerhaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, betrifft. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser konkreten Rechtsfrage fehlt bzw. wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichthofes vom 27.12.2018 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass nach Durchführung des Vorverfahrens die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Kürze zu erwarten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

Zur Klärung der Frage, wie die belangte Behörde nunmehr konkret bei der Berechnung von Haftungsbeträgen im Rahmen eines Verfahrens zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, dabei insbesondere der Berechnung der Gesamtzahlungsquote und der Zahlungsquote des BF an die belangte Behörde zur Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde stattgefunden hat oder nicht, ist derzeit eine Amtsrevision zur Zahl Ra 2016/08/0170 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Zur Klärung der Frage, wie die belangte Behörde nunmehr konkret bei der Berechnung von Haftungsbeträgen im Rahmen eines Verfahrens zu einer Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, dabei insbesondere der Berechnung der Gesamtzahlungsquote und der Zahlungsquote des BF an die belangte Behörde zur Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde stattgefunden hat oder nicht, ist derzeit eine Amtsrevision zur Zahl Ra 2016/08/0170 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Aussetzung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2017/138, geregelt.Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2017/138, geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde die Entscheidung durch einen Senat nicht beantragt.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde die Entscheidung durch einen Senat nicht beantragt.

Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchteil A):

Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, das die Lösung der auch gegenständlichen Rechtsfrage zum Inhalt hat, wie die belangte Behörde nunmehr konkret bei der Berechnung von Haftungsbeträgen im Rahmen eines Verfahrens zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, dabei insbesondere der Berechnung der Gesamtzahlungsquote und der Zahlungsquote des BF an die belangte Behörde zur Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde stattgefunden hat oder nicht, anhängig.Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, das die Lösung der auch gegenständlichen Rechtsfrage zum Inhalt hat, wie die belangte Behörde nunmehr konkret bei der Berechnung von Haftungsbeträgen im Rahmen eines Verfahrens zu einer Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, dabei insbesondere der Berechnung der Gesamtzahlungsquote und der Zahlungsquote des BF an die belangte Behörde zur Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde stattgefunden hat oder nicht, anhängig.

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser konkreten Rechtsfrage fehlt bzw. wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet. Es ist daher auch im vorliegenden Fall das Ergebnis der genannten Revision von grundsätzlichem Interesse.

Eine Entscheidung in diesem Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht getroffen worden.

Die gegenständliche Rechtsfrage, war vom Bundesverwaltungsgericht bereits im oben genannten Verfahren zu beantworten, gegen die dortige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Amtsrevision erhoben, die eben diese Rechtsfrage zum Gegenstand hat.

Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, Berechnung, Geschäftsführer, Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2160610.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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