RS OGH 2019/1/24 12Os107/18d

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Norm

StGB §167
StGB §131

Rechtssatz

§ 167 Abs 2 Z 1 StGB verlangt zwar die Gutmachung des gesamten aus der Tat entstandenen Schadens. Dieser deckt sich jedoch nicht mit dem zivilrechtlichen Schadensbegriff („volle Genugtuung“ bei vorsätzlichem Handeln gemäß § 1324 ABGB), sondern erfordert nur den Ersatz des – auch aus Begleitumständen der Tat – im Sinne deliktstypischer Verknüpfung entstandenen, für den Täter in seinem Ausmaß objektiv überschaubaren Vermögensschadens (also nicht eines ideellen Schadens), somit in der Regel des positiven Schadens aufgrund objektiv-abstrakter Schadensberechnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132410

Im RIS seit

27.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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