TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/11 96/19/1191

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Veröffentlicht am 11.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §17 Abs1 impl;
FrG 1993 §18 impl;
FrPolG 1954 §3 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1965 geborenen S W in B, vertreten durch Dr. J und Dr. B, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1995, Zl. 113.161/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit (zumindest) 25 Jahren in Österreich aufhältig war. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. Mai 1986 war über sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Der Beschwerdeführerin wurden nach den insofern gleich lautenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und dem Vorbringen in der Beschwerde in weiterer Folge Vollstreckungsaufschübe erteilt, "der letzte mit einer Gültigkeit bis zum 10. Jänner 1993". Nach der Aktenlage wurden der Beschwerdeführerin für die Zeiträume vom 24. September 1986 bis 15. Dezember 1986 sowie vom 3. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1990 Vollstreckungsaufschübe und für die Zeiträume vom 16. November 1990 bis 30. November 1991, vom 14. Februar 1992 bis 18. September 1992 sowie vom 18. Dezember 1992 bis 10. Jänner 1993 Sichtvermerke "gemäß § 6 Abs. 2 FrPolG" erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7. November 1994 wurde schließlich das über die Beschwerdeführerin verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 21. März 1994 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit dem namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7. November 1994 wurde dieser Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes als unzulässig zurückgewiesen (richtig wohl: abgewiesen). Begründend führte die erstinstanzliche Behörde unter anderem aus, die Beschwerdeführerin halte sich seit Ablauf des ihr zuletzt erteilten Vollstreckungsaufschubes seit 11. Jänner 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag unzulässigerweise im Inland gestellt. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes finde auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung, da sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ihr Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie - ebenso wie in ihrem Antrag vom 21. März 1994 - darauf hinwies, seit ihrem 3. Lebensjahr in Österreich zu leben und hier aufgewachsen zu sein. Am 7. September 1986 sei ihre Tochter geboren worden, die österreichische Staatsbürgerin sei und bei der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt wohne. Am 19. November 1993 habe sie ihren langjährigen Lebensgefährten, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger sei, geheiratet. Sie betreue in ihrem Haushalt auch ihren blinden Bruder sowie ihre Mutter und sei im Besitz eines Befreiungsscheines.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 1995 wurde diese Berufung gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sowie § 13 Abs. 1 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. Juni (richtig: Mai) 1996 gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen worden sei. In weiterer Folge seien der Beschwerdeführerin Vollstreckungsaufschübe erteilt worden, der letzte mit einer Gültigkeit bis zum 10. Jänner 1993. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7. November 1994 sei das Aufenthaltsverbot gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben worden.

Da der Aufenthalt mit einem Vollstreckungsaufschub bzw. Abschiebungsaufschub keinen rechtmäßigen Aufenthalt (vgl. § 15 FrG) darstelle, halte sich die Beschwerdeführerin seit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotsbescheides unerlaubt im Bundesgebiet auf. Diese Tatsache stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG dar, da das Verhalten der Beschwerdeführerin auf andere Fremde durchaus Beispielwirkung haben könnte.

§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG finde durch § 5 Abs. 1 AufG direkte Anwendung. Gemäß § 13 Abs. 1 AufG können Fremde, die sich beim Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen.

Da sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne in ihrem Fall nicht von einem Überleitungsfall im Sinne des § 13 AufG gesprochen werden.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sei zu sagen, dass durch den Aufenthalt ihrer Familie im Bundesgebiet unabsprechbare private und familiäre Beziehungen zu Österreich bestünden. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des unerlaubten Aufenthaltes den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen Priorität einzuräumen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 1996, B 2341/95, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 12. Juni 1995) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

§ 5 Abs. 1 AufG lautete in der Fassung dieser Novelle:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

Übereinstimmend gehen sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Vollstreckung des über die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. Juni 1986 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot (nach den Bescheidfeststellungen:) zuletzt bis zum 10. Jänner 1993 aufgeschoben war. Am 1. Juli 1993 hielt sich die Beschwerdeführerin somit nicht aufgrund einer "Berechtigung zum Aufenthalt" rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb sie auch die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Von einem Verlängerungsantrag - auch auf Basis des hg. Erkenntnisses vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475, - kann schon im Hinblick auf das über die Beschwerdeführerin verhängte Aufenthaltsverbot nicht gesprochen werden. Die belangte Behörde wertete den verfahrensgegenständlichen Antrag daher zu Recht als Erstantrag. Der gegenständliche Beschwerdefall fällt somit auch nicht unter die Bestimmungen des § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997.

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf den Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG. Dieser Sichtvermerksversagungsgrund liege vor, weil der Aufenthalt mit einem Vollstreckungsaufschub bzw. Abschiebungsaufschub keinen rechtmäßigen Aufenthalt darstelle. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei daher seit Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotsbescheides unerlaubt.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin (nach der Aktenlage: für die Zeiträume vom 24. September 1986 bis 15. Dezember 1986 und 3. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1990) Vollstreckungsaufschübe gewährt wurden. Wenngleich diese Vollstreckungsaufschübe nichts daran ändern, dass sich die Beschwerdeführerin in diesen Zeiträumen nicht auf Grund einer ihr erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, erscheint jedoch durch den bloßen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland während dieser Vollstreckungsaufschübe die Annahme nicht gerechtfertigt, ihr weiterer Aufenthalt werde in Hinkunft die öffentliche Ordnung gefährden.

Die belangte Behörde geht (zumindest implizit) auch davon aus, dass der nach Ablauf des Vollstreckungsaufschubes ohne rechtskräftigen Aufenthaltstitel fortgesetzte Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland diese Gefährdungsprognose verwirkliche.

Die belangte Behörde lässt dabei unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nach dem zuletzt bis 31. Dezember 1990 gültigen Vollstreckungsaufschub über (gemäß § 25 Abs. 3 lit. c PassG zulässige) Sichtvermerke "gemäß § 6 Abs. 2 FrPolG" verfügte, deren letzter mit einer Gültigkeit vom 18. Dezember 1992 bis 10. Jänner 1993 erteilt worden war.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt das Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf eines gewöhnlichen Sichtvermerkes für sich alleine noch nicht die Annahme, der (weitere) Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden, sofern keine Anhaltspunkte für eine subjektiv darauf gerichtete Verhaltensweise des Fremden erkennbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass die unrechtmäßige Fortsetzung des Aufenthaltes jedenfalls nach Ablauf des Vollstreckungsaufschubes die im § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG umschriebene Annahme rechtfertige (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/1049). Anders als in den Fällen, in denen ein Fremder nach Ablauf seines gewöhnlichen Sichtvermerkes das Bundesgebiet nicht verlässt, kommt es nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in derartigen Fällen auf ein auf eine bewusste Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gerichtetes Verhalten des Antragstellers nach Ablauf des Vollstreckungsaufschubes nicht an. Dabei handelte es sich jeweils um Fremde, die nicht in die Gruppe der ausnahmsweise vom Inland Antragstellungsberechtigten fielen, sondern ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG vom Ausland aus stellen mussten.

In Fällen, in denen der zur Antragstellung im Inland berechtigte Fremde nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes (weiterhin) unrechtmäßig im Inland verblieb, ist hingegen die Gefährdungsprognose des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG allein wegen des im Anschluss an das Ende des Aufenthaltsverbotes anschließenden Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel nicht ableitbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1998, Zl. 96/19/3208).

Im vorliegenden Fall schloß der unerlaubte Aufenthalt an einen "gemäß § 6 Abs. 2 FrPolG" erteilten Sichtvermerk an, wobei nach dessen Ablauf am 10. Jänner 1993 das über die Beschwerdeführerin verhängte (unbefristete) Aufenthaltsverbot weiterhin aufrecht war. Die Beschwerdeführerin wäre demnach verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet durch einen Fremden während eines aufrechten Aufenthaltsverbotes, sei es auch im Anschluss an einen derartigen "Sichtvermerk", rechtfertigt - ebenso wie ein Aufenthalt nach Ablauf eines bloßen Vollstreckungsaufschubes - die in § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG umschriebene Annahme jedenfalls in Fällen, in denen - wie im Fall der Beschwerdeführerin - keine Berechtigung zur Inlandsantragstellung vorliegt. Auch der Aufenthalt nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes war rechtswidrig.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid verletzte sie in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Interessenabwägung durchgeführt, sondern lediglich ausgeführt, dass "aufgrund des unerlaubten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen Priorität einzuräumen gewesen sei". Die belangte Behörde habe sich völlig über den mehrjährigen (27 Jahre dauernden) Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (Ehegatte und gemeinsames Kind seien österreichische Staatsbürger) in Österreich hinweggesetzt.

Die Beschwerdeführerin ist insoweit im Recht, als die Behörde bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0321), und zwar insoweit, als sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, dass die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen.

Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde diese Prüfung im angefochtenen Bescheid im äußerst knapper Form vorgenommen hat, erweist sich dieser auch im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig. Wie eingangs dargelegt, ist der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin - auch auf Basis des hg. Erkenntnisses vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475, - nicht als Verlängerungsantrag zu qualifizieren. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 1998, Zl. 96/19/3320, ausgeführt hat, folgt aus dieser Beurteilung, dass die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG an die im Inland aufhältige Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung selbst bei Vorliegen der geltend gemachten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin im Inland gerechtfertigt wäre und jedenfalls insolange Platz zu greifen hat, als sich die Beschwerdeführerin nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Juni 1999

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996191191.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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