TE OGH 2019/1/14 2Nc38/18p

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. E. Solé, den Hofrat Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer sowie den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Bezirksgericht ***** zu AZ ***** anhängigen Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Unterhalt, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** im Revisionsverfahren zu AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist in der Rechtssache ***** befangen.

Die Kosten der klagenden Partei für ihre Äußerung vom 11. 12. 2018 bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. Hofrat ***** ist Mitglied dieses Senats und zeigt selbst Gründe an, aus denen allenfalls der objektive Anschein seiner Befangenheit entstehen könnte.

Konkret verweist die Anzeige darauf, dass der anzeigende Richter in einem vom Beklagten mitherausgegebenen und demnächst erscheinenden juristischen Werk einen Beitrag verfasst habe. Dies könnte den Eindruck einer persönlichen oder wirtschaftlichen Nahebeziehung erwecken, wenngleich eine solche tatsächlich nicht vorliege und er subjektiv nicht befangen sei.

Der Oberste Gerichtshof stellte den Parteien eine Äußerung zur Befangenheitsanzeige frei. Die Klägerin äußerte sich dahin, der Befangenheitsanzeige Rechnung zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit des zur Entscheidung berufenen Richters entstehen könnte (RIS-Justiz RS0046052 [T2, T10], RS0045949 [T2, T6]), selbst wenn dieser tatsächlich unbefangen sein sollte (RIS-Justiz RS0045949 [T5]). Dabei ist im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0045949).

Auch wenn sich Hofrat ***** in seiner Entscheidungsfreiheit subjektiv nicht beeinträchtigt fühlt, könnte für einen objektiven Beobachter zumindest der Eindruck entstehen, dass die richterliche Entscheidung von der Beteiligung an dem vom Beklagten (mit-)herausgegebenen Werk, sohin von sachfremden Motiven, beeinflusst sein könnte.

Die Befangenheit des anzeigenden Richters ist daher festzustellen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Textnummer

E123968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00038.18P.0114.000

Im RIS seit

23.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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