Entscheidungsdatum
05.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 1234077-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, vertreten MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2018 Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Algerien, vertreten MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2018 Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002, AZ XXXX hinsichtlich § 7 AsylG abgewiesen wurde und wurde gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2010, Zl. A4 234.077-0/2008/13E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002, AZ römisch 40 hinsichtlich Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde und wurde gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2010, Zl. A4 234.077-0/2008/13E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.11.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.04.2012, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Die dagegen erhobene Berufung wurde nach Aussetzung des Verfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, von diesem mit Berufungsbescheid vom 29.03.2013 gemäß 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" zu entfallen hat.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.11.2011, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.04.2012, Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Die dagegen erhobene Berufung wurde nach Aussetzung des Verfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, von diesem mit Berufungsbescheid vom 29.03.2013 gemäß 66 Absatz 4, AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" zu entfallen hat.
3. Am 08.05.2013 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich betreffend seine Ausreiseverpflichtung und Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass er gut Deutsch spreche, er kein Reisedokument besitzen würde, er nicht ausreisen könne, da er schon so lange da wäre und eine Tochter habe und diese seine Heimat sei. Er führte weiters aus, dass er krank sei und Therapien wegen seiner Hüfte habe. In seinem unerlaubten Aufenthalt sehe er kein Problem, da er die Unterstützung der Caritas und eine Sozialkarte habe. Dem Beschwerdeführer wurde nach Erstellung des Formblattes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgeteilt, dass ein Heimreisezertifikat beantragt werde und nach Vorliegen dessen eine Abschiebung beabsichtigt ist sofern keine freiwillige Ausreise erfolgt.
4. Mit Schreiben vom 06.12.2013, wurde eine Vertretungsvollmacht vom MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt.
5. Am 24.04.2014 langten ein Schreiben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, mit welchem ein Antrag gemäß § 46a FPG gestellt und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass Algerien nicht bereit sei ihn aufzunehmen und somit vom Antragsteller nicht zu vertretende Gründe vorliegen würden, die es unmöglich machen würden, ihn nach Algerien abzuschieben. Dazu wurde ein Schreiben der algerischen Botschaft vom 23.04.2014 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach derzeitigem Stand der Aktenlage keinen ständigen Aufenthalt in Algerien nehmen könne. Am 19.01.2015 wurde die Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete urgiert und auf die höchstgerichtliche Entscheidung zum Recht auf Antragstellung verwiesen. Mit Schreiben vom 22.01.2015 wurde bei der Botschaft von Algerien in Wien bezüglich der Ausstellung des HRZ urgiert. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Antragstellers vom 26.03.2015 wurde ersucht den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete positiv abzuschließen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015 bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung gemäß § 46a FPG abzuweisen. Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf Duldung bisher aufgrund der ungeklärten Identität nicht ausgestellt werden konnte, da kein Identitätsdokument vorgelegt worden sei und auch seitens der algerischen Botschaft, trotz mehrere Versuche, kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Somit sei seine Identität nicht geklärt und habe das Ermittlungsverfahren bisher ergeben, dass er offensichtlich kein algerischer Staatsangehöriger sei. Es werde ihm daher die Möglichkeit eingeräumt, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich von seiner Botschaft ein Identitätsdokument zu besorgen und dieses binnen 2 Wochen vorzulegen. Am 30.06.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Algerien sei, aber keine Identitätsdokumente von dieser erhalten würde. Er führte weiters aus, dass er, wenn er einen Identitätsnachweis hätte, er keine Karte für Geduldete brauchen würde. Darüberhinaus sei diese Karte keine "Belohnung", sondern eine administrative Notwendigkeit. Abgesehen davon sei er schon viele Jahre in Österreich, könne recht gut Deutsch, habe familiäre Beziehungen aufgebaut und sei selbsterhaltungsfähig. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG ist nach wie vor unerledigt.5. Am 24.04.2014 langten ein Schreiben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, mit welchem ein Antrag gemäß Paragraph 46 a, FPG gestellt und im We