Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W166 2186618-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.12.2017 wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.12.2017 wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Am 06.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ausgestellt. Dieser Einschätzung wurden - nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 26.11.2017 - die Funktionseinschränkungen 1 Zustand nach Brustkrebs rechts, operativ versorgt, 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 3 Knietotalendoprothesen beidseits, 4 Hüfttotalendoprothesen beidseits, 5 Entfernung der Gebärmutter, und 6 Verlust beider Ovarien zu Grunde gelegt.
Zur beantragten Zusatzeintragung ist dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 26.11.2017 im Wesentlichen Nachfolgendes zu entnehmen:
"(...) Derzeitige Beschwerden:
Ich hätte gerne einen Behindertenpass. Ich habe Beschwerden mit der Wirbelsäule. Meine Hüfte und Kniegelenke sind gut operiert worden. Meine Nachsorgeuntersuchungen vom letzten Brustkrebs sind auch in Ordnung. Ich kann nichts Schweres tragen. Für weitere Strecken brauche ich Stöcke, weil ich sonst nicht gerade gehen kann. 2005 hatte ich einen Wirbelbruch, den 12. Brustwirbel. Der macht jetzt einen Keil. Ich bin auch auf ein Auto angewiesen. Mir wurde auch die Gebärmutter und beide Eierstöcke entfernt, die Gebärmutter 1981 und auch der linke Eierstock, der rechte wurde 2001 entfernt.
(...)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
St. Josef KH vom 07.12.2016
Invasiv ductales Mammacarcinom dext. (ED 11/16) mit DCIS Komponente cT1 cNI MO, G2,
Neoadjuvant 4x Epirubin/Cyclophosphamid(EC)-4x Docetaxel(T)
Zyklus 1 EC: 07.12.2016
Nephrektomie re 2014 wegen Urolithiasis
Hu¿ft TEP bds, Knie TEP bds
Röntgenbefund Gesamte Wirbelsäule vom 10.12.2015
Linkskonvexe Skoliose und verstärkte arcuäre Kyphose der BWS bei Vertebra plana Th12. Höhergradige Spondylosis deformans thoracalis, caudal betont, mit hier partiell ankylosierenden Spondylophyten.
Rechtskonvexe Skoliose am thoracolumbalen Übergang und Hypolordose der LWS.
Mäßige Osteochondrosen C4 bis C7
Multisegmentale Osteochondrosen mit Schwerpunkt L3 bis S1.
(...)
Gesamtmobilität-Gangbild:
kommt mit 2 Nordikwalkingstöcken
freies Gehen gut und sicher möglich
(...)
"1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Von Seiten der Grunderkrankung besteht ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Der behinderungsbedingte Bedarf zweier Nordicwalkingstöcken liegt nicht vor.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2017 hat die belangte Behörde die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, sie leide an chronischen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der Wirbelsäule, sie benötige zwei Stöcke zum Gehen, und sie habe im Jahr 2005 einen Bruch des 12. Brustwirbels gehabt wodurch ihr Oberkörper beim Gehen nach vorne absinke. Die Beschwerdeführerin leide an einem starken körperlichen und psychischen Leidensdruck, der durch die Krebsbehandlung noch gesteigert würde. Überdies habe sie Ödeme in den Knöcheln und Unterschenkeln sowie Neuropathie in den Fingerkuppen. Auch die rechte Brust sei geschwollen und verhärtet. Neue medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 20.02.2018 vorgelegt.
Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres medizinisches Gutachten eingeholt. In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.12.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"(...) Derzeitige Beschwerden:
Frau XXXX gibt an, Beschwerden in der Wirbelsäule - von der HWS bis zur LWS - zu haben. Deshalb bekommt sie Injektionen, Medikamente und Salben und deshalb geht sie mit einem Gehstock. Berichtet wird auch von einer "Nervenleitungsstörung" im linken Am.Frau römisch 40 gibt an, Beschwerden in der Wirbelsäule - von der HWS bis zur LWS - zu haben. Deshalb bekommt sie Injektionen, Medikamente und Salben und deshalb geht sie mit einem Gehstock. Berichtet wird auch von einer "Nervenleitungsstörung" im linken Am.
Derzeitige Behandlungen/Medikamente: Euthyrox, Ome Venlafab, Verosin retard, Tebofortan, Lixiana.
Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe:
Gehstock. (...)
Achsenorgan: normal strukturiert, HWS leicht rotationseingeschränkt,
FBA im Stehen: 20 cm. Obere Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, keine relevanten Funktionseinschränkungen, kein Tremor.
Untere Extremitäten: H-TEP beidseits und K-TEP bds. Mit funktionell tadellosen Ergebnissen, keine sensomotorischen Defizite, keine Ödeme.
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit einem Gehstock ins Untersuchungszimmer, kann dann im Zimmer auch ohne Hilfsmittel recht vernünftig gehen.
Diagnoseliste:
Keine bekannte Progression nach Operation wegen Mammakarzinom rechts. Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule mit nachvollziehbaren belastungsabhängigen Beschwerden und geringen Funktionseinschränkungen.
Kniegelenksersatz beiderseits und Hüftgelenksersatz beiderseits mit funktionell tadellosen Ergebnissen.
Verlust der Gebärmutter und beider Ovarien.
Keine relevanten Folgen nach TVT der Vena femoralis links inguinal.
Fragestellungen:
Liegen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vor?
Nein.
Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben. Es wird um Stellungnahme zu den Einwendungen ersucht.
Insbesondere wird um Stellungnahme ersucht, ob sich allfällig vorgebrachte Schmerzen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Die Einwendungen sind aus gutachterlicher Sicht wie folgt zu beantworten: starke Bewegungseinschränkungen finden sich weder an der Hals- noch an der Brust- und auch nicht an der Lendenwirbelsäule. Frau XXXX kann mit einem Gehstock gehen, im Innenbereich kann sie auch ohne Hilfsmittel gehen und das Erfordernis zwei Gehstöcke dauerhaft zur Überwindung kurzer Wegstrecken zu benötigen ist mit dem gefundenen Untersuchungsergebnis nicht kompatibel. Frau XXXX kann auch frei auf ihren Beinen stehen. Zu den angegebenen Schmerzen ist anzuführen, dass eine höherdosierte Schmerzdauermedikation nicht erforderlich ist bzw. befragt nicht angegeben wurde.Insbesondere wird um Stellungnahme ersucht, ob sich allfällig vorgebrachte Schmerzen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Die Einwendungen sind aus gutachterlicher Sicht wie folgt zu beantworten: starke Bewegungseinschränkungen finden sich weder an der Hals- noch an der Brust- und auch nicht an der Lendenwirbelsäule. Frau römisch 40 kann mit einem Gehstock gehen, im Innenbereich kann sie auch ohne Hilfsmittel gehen und das Erfordernis zwei Gehstöcke dauerhaft zur Überwindung kurzer Wegstrecken zu benötigen ist mit dem gefundenen Untersuchungsergebnis nicht kompatibel. Frau römisch 40 kann auch frei auf ihren Beinen stehen. Zu den angegebenen Schmerzen ist anzuführen, dass eine höherdosierte Schmerzdauermedikation nicht erforderlich ist bzw. befragt nicht angegeben wurde.
Nach einem Bruch eines Brustwirbelkörpers im Jahr 2005 sinkt der Oberkörper beim Gehen nicht nach vorne ab - deshalb sind auch nicht 2 Gehstöcke erforderlich. Relevante Beinödeme liegen nicht vor und die Folgen der Tumorbehandlung haben im gegenständlichen Fall weder psychisch und auch nicht körperlich relevante Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Bedingen die Einwendungen eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel?
Nein, die Einwendungen bedingen keine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung.
Zusammenfassung:
Es wird abschließend festgehalten, dass sich aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und Gutachten folgende Schlussfolgerung ergibt:
Öffentliche Verkehrsmittel sind Frau XXXX zumutbar, da weder Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das heißt, die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum - eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 - 400 Meter ist möglich.Öffentliche Verkehrsmittel sind Frau römisch 40 zumutbar, da weder Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das heißt, die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum - eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 - 400 Meter ist möglich.
Möglich ist auch der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel - die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.
Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen können überwunden werden; wirklich relevante Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt sind nicht gegeben."
Zu dem vom Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eingeräumten Parteiengehör zum Sachverständigengutachten vom 08.12.2018 wurde in einer am 03.01.2019 eingelangten Stellungnahme von der Beschwerdeführerin vorgebracht, aus einem beigelegten Rückenbefund (MRT vom 06.07.2018) sei ein Bandscheibenvorfall Th2/Th3, welcher starke Beschwerden verursache, ersichtlich und auch die übrigen Rückenwirbel würden Vorwölbungen ausweisen. Auch die alte Verletzung des Brustwirbels Th12 mache der Beschwerdeführerin täglich Schmerzen, und es gehe nicht nur um das Aus-und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel, sondern sie könne auch nicht mehr als zwei Kilo ohne starke Schmerzen tragen, und sei daher auch beim Einkauf auf das Auto angewiesen. Außerdem leide sie noch immer an den Folgen der Krebsbehandlung wie Neuropathie der linken Hand und starker Nackenverspannung durch die Bestrahlungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführerin wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgendes Funktionseinschränkungen:
1 Zustand nach Brustkrebs rechts, operativ versorgt
2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
3 Knietotalendoprothesen beidseits
4 Hüfttotalendoprothesen beidseits
5 Entfernung der Gebärmutter
6 Verlust beider Ovarien
Die Beschwerdeführerin kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke) welches die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht erheblich erschwert - eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ohne Unterbrechung zurücklegen.
Das Gangbild ist sicher, freies Gehen und Stehen ist gut möglich. Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen können überwunden werden.
In den oberen- und unteren Extremitäten ist die grobe Kraft nicht vermindert. Beinödeme liegen nicht vor.
Nach einer tiefen Beinvenenthrombose (TVT) der Vena fermoralis links inguinal ergeben sich keine relevanten Folgen.
Die oberen Extremitäten sind frei beweglich, relevante Funktionseinschränkungen liegen nicht vor.
Knie- und Hüftgelenksersatz beidseits funktionieren mit funktionell tadellosen Ergebnissen.
Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule mit belastungsabhängigen Beschwerden und geringen Funktionseinschränkungen konnten objektiviert werden, erhebliche Bewegungseinschränkungen an der Hals-, Brust- oder Lendenwirbelsäule liegen jedoch nicht vor.
Bei der Beschwerdeführerin liegen ein guter Allgemeinzustand und ein guter Ernährungszustand vor.
Erhebliche Einschränkungen der Wirbelsäule sowie der unteren und oberen Extremitäten liegen nicht vor.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen ebenfalls nicht vor.
Eine schwere Erkrankung des Immunsystems ist nicht gegeben.
Die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen ist möglich.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde ist am 20.02.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Der MRT-Befund vom 06.07.2018 wurde mit der Stellungnahme vom 03.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.11.2017, und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.12.2018, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig - unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde sofern sie nicht der Neuerungsbeschränkung unterliegen - auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen.
Der ho. erst am 03.01.2019 vorgelegte MRT-Befund vom 06.07.2018, welcher nach Beschwerdevorlage (20.02.2018) beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, konnte nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen - siehe dazu auch unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung.
Den ärztlichen Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen Zustand nach Brustkrebs rechts (operativ versorgt), Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Knietotalendoprothesen beidseits, Hüfttotalendoprothesen beidseits, Entfernung der Gebärmutter, und Verlust beider Ovarien zu Grunde gelegt, und wurden diese Leiden von den medizinischen Sachverständigen bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung berücksichtigt.
In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie leide an chronischen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der Wirbelsäule, sie benötige zwei Stöcke zum Gehen, und sie habe im Jahr 2005 einen Bruch des 12. Brustwirbels gehabt wodurch ihr Oberkörper beim Gehen nach vorne absinke. Außerdem leide sie an einem starken körperlichen und psychischen Leidensdruck, der durch die Krebsbehandlung noch gesteigert würde. Überdies habe sie Ödeme in den Knöcheln und Unterschenkeln sowie Neuropathie in den Fingerkuppen. Auch die rechte Brust sei geschwollen und verhärtet.
Im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 08.12.2018 wurde dazu festgestellt, dass degenerative und posttraumatische Veränderungen in der Wirbelsäule mit nachvollziehbaren belastungsabhängigen Beschwerden und geringen Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten, erhebliche Bewegungseinschränkungen finden sich jedoch weder an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule.
Die oberen Extremitäten sind frei beweglich, relevante Funktionseinschränkungen liegen nicht vor.
Knie- und Hüftgelenksersatz beidseits funktionieren mit funktionell tadellosen Ergebnissen.
Die Beschwerdeführerin kann mit einem Gehstock gehen, im Innenbereich kann sie auch ohne Hilfsmittel gehen und das Erfordernis zwei Gehstöcke dauerhaft zur Überwindung kurzer Wegstrecken zu benötigen ist aus gutachterlicher Sicht mit dem gefundenen Untersuchungsergebnis nicht kompatibel. Sie kann auch frei auf ihren Beinen stehen. Die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum - eine Gehstrecke von rund zehn Minuten entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Meter - ist ohne Unterbrechung und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke) das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert, möglich.
Zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen ist anzuführen, dass eine höherdosierte Schmerzdauermedikation nicht erforderlich ist bzw. auf ärztliches Befragen auch nicht angegeben wurde.
Auch nach einem Bruch eines Brustwirbelkörpers im Jahr 2005 sinkt der Oberkörper beim Gehen nicht nach vorne ab, deshalb sind auch nicht zwei Gehstöcke erforderlich. Relevante Beinödeme liegen nicht vor und nach der TVT der Vena femoralis links inguinal gibt es auch keine relevanten Folgen.
Nach der Operation wegen eines Mammakarzinoms rechts gibt es keine bekannte Progression, die Folgen der Tumorbehandlung haben im gegenständlichen Fall weder psychisch noch körperlich relevante Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin weder Einschränkungen der Funktionen der unteren bzw. oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen können überwunden werden und relevante Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt sind nicht gegeben.
Die im Rahmen der Beschwerde bzw. der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurden von den medizinischen Sachverständigen in den Gutachten unter "Derzeitige Beschwerden" angeführt und in der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Neue Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen in den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten.
Die allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 26.11.2017 und vom 08.12.2018 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2017, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,
Gemäß § 46 BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 idF des BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 20.02.2018 vorgelegt worden ist, war der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme am 03.01.2019 vorgelegte MRT-Befund vom 06.07.2018 im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Gemäß Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 20.02.2018 vorgelegt worden ist, war der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme am 03.01.2019 vorgelegte MRT-Befund vom 06.07.2018 im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.14. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und