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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §34 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs in 3300 Amstetten, Graben 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22. Dezember 2015, Zl. RV/7100933/2014, betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 (mitbeteiligte Partei: E in A), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte machte in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 als außergewöhnliche behinderungsbedingte Belastungen neben dem pauschalen Freibetrag wegen einer eigenen Behinderung im Ausmaß von 30 % den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung sowie Kosten der Heilbehandlung in Höhe von EUR 2.777,38 (2010) bzw. EUR 4.854,88 (2011) geltend.
2 Die Veranlagungen zur Einkommensteuer 2010 und 2011 erfolgten zunächst erklärungsgemäß.
3 Mit Vorhalten vom 11. Juli 2013 und vom 26. August 2013 forderte das revisionswerbende Finanzamt den Mitbeteiligten auf, die geltend gemachten Kosten der Heilbehandlung anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen sowie den Bescheid des Bundessozialamts über die Behinderung vorzulegen.
4 In Beantwortung der Vorhalte legte der Mitbeteiligte eine Auflistung der in den Jahren 2010 und 2011 geltend gemachten Kosten der Heilbehandlung, diverse Honorarnoten und Rechnungen (u.a. betreffend die Behandlung von Venopathie) sowie ein Schreiben des Bundessozialamts betreffend den Grad der Behinderung vor.
5 Dem in den Verwaltungsakten einliegenden Schreiben des Bundessozialamts vom 28. August 2007 (Vorhalt des Ergebnisses des ärztlichen Beweisverfahrens zur Ausstellung eines Behindertenpasses) ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte an "Diabetes mellitus Typ II" leide, woraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 % resultiere ("Mittlerer Rahmensatz, da medikamentös gut einstellbar, keine Folgekrankheiten bestehen, aber rezidiv. Pankreatitiden auftreten"). Weiters leide der Mitbeteiligte an einer Schilddrüsenunterfunktion, posttraumatischen degenerativen Veränderungen des rechten Handgelenks nach einem Kahnbeinbruch, Bursitits trochanterica rechts (Anm: Schleimbeutelentzündung der Hüfte) sowie Gastritis, wobei jede dieser Gesundheitsschädigungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von jeweils 10 % bewirkten. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit betrage 30 %, weil der sich aus der Diabetes-Erkrankung ergebende Wert aufgrund der Geringfügigkeit der übrigen Leiden nicht weiter erhöht werde. 5 Dem in den Verwaltungsakten einliegenden Schreiben des Bundessozialamts vom 28. August 2007 (Vorhalt des Ergebnisses des ärztlichen Beweisverfahrens zur Ausstellung eines Behindertenpasses) ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte an "Diabetes mellitus Typ II" leide, woraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 % resultiere ("Mittlerer Rahmensatz, da medikamentös gut einstellbar, keine Folgekrankheiten bestehen, aber rezidiv. Pankreatitiden auftreten"). Weiters leide der Mitbeteiligte an einer Schilddrüsenunterfunktion, posttraumatischen degenerativen Veränderungen des rechten Handgelenks nach einem Kahnbeinbruch, Bursitits trochanterica rechts Anmerkung, , Schleimbeutelentzündung der Hüfte) sowie Gastritis, wobei jede dieser Gesundheitsschädigungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von jeweils 10 % bewirkten. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit betrage 30 %, weil der sich aus der Diabetes-Erkrankung ergebende Wert aufgrund der Geringfügigkeit der übrigen Leiden nicht weiter erhöht werde.
6 Mit Bescheiden vom 17. September 2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer des Revisionswerbers für das Jahr 2010 (nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO) sowie für das Jahr 2011 (nach Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO) neu fest, wobei es nur einen Teil der vom Mitbeteiligten geltend gemachten Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche behinderungsbedingte Belastungen und somit ohne Selbstbehalt nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 berücksichtigte. 6 Mit Bescheiden vom 17. September 2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer des Revisionswerbers für das Jahr 2010 (nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO) sowie für das Jahr 2011 (nach Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 299, BAO) neu fest, wobei es nu