TE Vwgh Beschluss 2019/1/28 Ra 2018/01/0507

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Veröffentlicht am 28.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §22 Abs1;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des Ing. H P in H, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wehrgasse 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Dezember 2018, Zl. LVwG-S-2241/001-2017, betreffend Übertretung nach dem Meldegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. September 2017 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG) eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der Revisionswerber habe an einer näher genannten Wohnung Unterkunft genommen und es unterlassen, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Er habe dadurch die ihn gemäß § 3 Abs. 1 MeldeG treffende Meldepflicht verletzt. 1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. September 2017 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz 1991 (MeldeG) eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der Revisionswerber habe an einer näher genannten Wohnung Unterkunft genommen und es unterlassen, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Er habe dadurch die ihn gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG treffende Meldepflicht verletzt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen (1.), der Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG zu einem Kostenbeitrag verpflichtet (2.) und die Revision gemäß § 25a VwGVG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (2.). 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen (1.), der Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG zu einem Kostenbeitrag verpflichtet (2.) und die Revision gemäß Paragraph 25 a, VwGVG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (2.).

3 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn 1. eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde. 3 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn 1. eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.

4 Bei der im Sinne der Z 1 in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst (vgl. etwa VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0354, mwN). 4 Bei der im Sinne der Ziffer eins, in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst vergleiche , etwa VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0354, mwN).

5 Gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 erster Satz MeldeG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen, wer ua. die ihn treffende Meldepflicht nach § 3 MeldeG nicht erfüllt. 5 Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz MeldeG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen, wer ua. die ihn treffende Meldepflicht nach Paragraph 3, MeldeG nicht erfüllt.

6 Die Möglichkeit der Verhängung einer 750,-- Euro übersteigenden Geldstrafe ist gemäß § 22 Abs. 1 MeldeG demnach nur für den "Wiederholungsfall" einer der dort normierten Übertretungen vorgesehen. 6 Die Möglichkeit der Verhängung einer 750,-- Euro übersteigenden Geldstrafe ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, MeldeG demnach nur für den "Wiederholungsfall" einer der dort normierten Übertretungen vorgesehen.

7 Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses lag der Bestrafung des Revisionswerbers kein derartiger Wiederholungsfall zu Grunde, was die absolute Unzulässigkeit der Revision zur Folge hat (vgl. zur vergleichbaren Problematik der Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nach § 81 Abs. 1 sowie § 82 Abs. 1 SPG etwa VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113, bzw. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, und 27.11.2018, Ra 2018/01/0482). 7 Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses lag der Bestrafung des Revisionswerbers kein derartiger Wiederholungsfall zu Grunde, was die absolute Unzulässigkeit der Revision zur Folge hat vergleiche , zur vergleichbaren Problematik der Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nach Paragraph 81, Absatz eins, sowie Paragraph 82, Absatz eins, SPG etwa VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113, bzw. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, und 27.11.2018, Ra 2018/01/0482).

8 Die vorliegende Revision erweist sich daher - ungeachtet des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - als unzulässig.

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 9 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010507.L00

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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