Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2134584-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zl. 1073831509-150687157, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zl. 1073831509-150687157, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 iVm § 11, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 18.06.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei sunnitischer Moslem und Kurde. Seinen Ausreiseentschluss habe er vor vier Jahren gefasst und am 15.08.2014 sei er aus dem Irak ausgereist. Sein Reisepass habe er auf der Fahrt mit dem Schlauchboot verloren. Für die Reise habe er 6.500 Dollar bezahlt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er Schauspieler in mehreren Fernsehserien gewesen sei. Eine Serie habe die schlimme Lage im Irak gezeigt. Er sei mehrmals von unbekannten Personen über das Telefon per SMS mit dem Tod bedroht worden. Kurdische Milizen hätten ihn zum Militärdienst einziehen wollen. Seine Heimatstadt Kirkuk sei vor ca. einem Jahr von den IS-Truppen abgesperrt worden. Daher habe er seine Heimat verlassen.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 30.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe und alles richtig rückübersetzt und protokolliert worden sei. Die Daten zu seiner Familie würden aber nicht stimmen und er möchte mehr zu seinen Fluchtgründen erzählen. Seine gesamte Familie lebe in Kirkuk; er habe fünf Brüder und vier Schwestern. Sein Vater sei bereits 2005 verstorben. Er habe als Schauspieler, Maler und Schmied gearbeitet. Als Schauspieler habe er von 2010 bis 2014gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er als Schauspieler in zwei Serien mitgespielt habe. Diese Arbeit sei für seine Familie eine Schande gewesen und sie habe seine Arbeit nicht akzeptiert. In seinem Stamm sollen alle Männer kämpfen und eine Waffe tragen. Sein Bruder XXXX sei beim irakischen Militär, XXXX sei Peschmerga und XXXX sei bei der militärischen Akademie. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er die Arbeit als Schauspieler nicht machen solle. Er sei telefonisch von diversen unbekannten Personen bedroht worden. Anfang 2014 sei er entführt und zu einem Haus gebracht worden, wo er geschlagen und beschimpft worden sei. Als sich die Augenbinde etwas verschoben habe, habe er seinen Bruder erkannt. Sie hätten auch seine Tätowierung gesehen, die er 2010/2011 habe machen lassen, und diese mit einer Art Skalpell entfernt. Er sei etwa acht bis neun Stunden bei ihnen geblieben. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er als Peschmerga kämpfen oder sich dem irakischen Militär anschließen solle. Er hätte beim Militär als Offizier arbeiten sollen, weil er einen Studienabschluss habe. Aus Angst, getötet zu werden, habe er das akzeptiert und sei daraufhin nach Hause gebracht worden. Seine Brüder hätten zu ihm gesagt, er solle zu Hause und bei der Polizei sagen, dass er von unbekannten Personen entführt worden wäre. In einem Krankenhaus sei ihm Haut von seinem Oberschenkel transplantiert worden. Nach einem Tag habe er das Krankenhaus verlassen und er hätte sich danach mindestens drei Monate zu Hause ausruhen sollen. Dies sei vor dem Einmarsch des IS gewesen. Im August 2014 habe er seine Familie gefragt, ob er spazieren gehen könne. Er habe zweimal das Haus verlassen und sei beim dritten Mal geflohen. Nach der Entführung sei er von der Regierung bedroht worden. Sie seien jeden Tag zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten von ihm verlangt, dass er einrücken solle, sobald er gesund werde. Die Personen kenne er nicht namentlich; er wisse nur, dass sie von der Regierung seien.Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er als Schauspieler in zwei Serien mitgespielt habe. Diese Arbeit sei für seine Familie eine Schande gewesen und sie habe seine Arbeit nicht akzeptiert. In seinem Stamm sollen alle Männer kämpfen und eine Waffe tragen. Sein Bruder römisch 40 sei beim irakischen Militär, römisch 40 sei Peschmerga und römisch 40 sei bei der militärischen Akademie. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er die Arbeit als Schauspieler nicht machen solle. Er sei telefonisch von diversen unbekannten Personen bedroht worden. Anfang 2014 sei er entführt und zu einem Haus gebracht worden, wo er geschlagen und beschimpft worden sei. Als sich die Augenbinde etwas verschoben habe, habe er seinen Bruder erkannt. Sie hätten auch seine Tätowierung gesehen, die er 2010/2011 habe machen lassen, und diese mit einer Art Skalpell entfernt. Er sei etwa acht bis neun Stunden bei ihnen geblieben. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er als Peschmerga kämpfen oder sich dem irakischen Militär anschließen solle. Er hätte beim Militär als Offizier arbeiten sollen, weil er einen Studienabschluss habe. Aus Angst, getötet zu werden, habe er das akzeptiert und sei daraufhin nach Hause gebracht worden. Seine Brüder hätten zu ihm gesagt, er solle zu Hause und bei der Polizei sagen, dass er von unbekannten Personen entführt worden wäre. In einem Krankenhaus sei ihm Haut von seinem Oberschenkel transplantiert worden. Nach einem Tag habe er das Krankenhaus verlassen und er hätte sich danach mindestens drei Monate zu Hause ausruhen sollen. Dies sei vor dem Einmarsch des IS gewesen. Im August 2014 habe er seine Familie gefragt, ob er spazieren gehen könne. Er habe zweimal das Haus verlassen und sei beim dritten Mal geflohen. Nach der Entführung sei er von der Regierung bedroht worden. Sie seien jeden Tag zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten von ihm verlangt, dass er einrücken solle, sobald er gesund werde. Die Personen kenne er nicht namentlich; er wisse nur, dass sie von der Regierung seien.
3. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2016, Zl. 1073831509-150687157, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2016, Zl. 1073831509-150687157, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der das Fluchtvorbringen wiederholt und vorgebracht wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei.
5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 22.05.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen zu schildern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurden Berichte zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu eingeräumt.
6. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass die Lage im Irak katastrophal sei und eine Rückkehr nicht in Frage komme. Weiters wird zum Privat- und Familienleben Stellung genommen. Mit weiteren Schreiben wurden Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in Kirkuk in einem Haus. Der Beschwerdeführer hat insgesamt fünf Brüder und vier Schwestern. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereites 2005 verstorben.
Der Beschwerdeführer hat zehn Jahre die Schule und fünf Jahre die Kunstschule besucht. Seine Schulbildung hat er ca. 2011 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat als Metallverarbeiter und Schweißer gearbeitet. Er hat auch als Schauspieler gearbeitet. Im Jahr 2011 oder 2012 hat er diese Tät