TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/19 W241 1426612-2

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Veröffentlicht am 19.10.2018
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Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §8a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W241 1426612-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zl: 820137610/170449943, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zl: 820137610/170449943, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 4 FPG, § 46 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 06.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.01.2010 wurde der Antrag aufgrund der Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen. Der BF reiste illegal nach Großbritannien weiter und wurde am 30.01.2010 nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

1.3. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde ihm mit Bescheid vom 16.05.2014, Zl. 820137610/14131393, der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.4. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrags (Bescheid vom 24.04.2012) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 04.05.2015, W191 1426612-1, als unbegründet abgewiesen.

1.5. Aufgrund einer Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wurde er am 12.04.2017 über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot informiert und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

1.6. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 17.11.2017 gab der BF an, dass er in Österreich zwei Söhne habe, einen mit einer Österreicherin und einen mit seiner Freundin, die aus London stamme. XXXX sei im XXXX , XXXX am XXXX geboren. Er habe seine Kinder zuletzt vor 40 Tagen gesehen. Im Jahr 2016 habe er eine Suchtmittel-Therapie absolviert. Er sei insgesamt vier Jahre in Therapie gewesen und werde nach seiner Entlassung wieder in Therapie gehen. Er verfüge über ein Deutschzertifikat A2. In Österreich habe er nur "schwarz" gearbeitet. In Afghanistan habe er nach 12 Klassen Schulbildung als Dolmetscher gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt. Seiner Mutter, fünf Schwestern und drei Brüder lebten noch in Kabul. Sein Bruder sei Kommandant beim Personenschutz des Präsidenten, ein weiterer Bruder arbeite ebenfalls für die Regierung. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr, da er als Dolmetscher gearbeitet habe und sein Onkel bei den Taliban sei. Dies habe er bereits im Asylverfahren vorgebracht.1.6. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 17.11.2017 gab der BF an, dass er in Österreich zwei Söhne habe, einen mit einer Österreicherin und einen mit seiner Freundin, die aus London stamme. römisch 40 sei im römisch 40 , römisch 40 am römisch 40 geboren. Er habe seine Kinder zuletzt vor 40 Tagen gesehen. Im Jahr 2016 habe er eine Suchtmittel-Therapie absolviert. Er sei insgesamt vier Jahre in Therapie gewesen und werde nach seiner Entlassung wieder in Therapie gehen. Er verfüge über ein Deutschzertifikat A2. In Österreich habe er nur "schwarz" gearbeitet. In Afghanistan habe er nach 12 Klassen Schulbildung als Dolmetscher gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt. Seiner Mutter, fünf Schwestern und drei Brüder lebten noch in Kabul. Sein Bruder sei Kommandant beim Personenschutz des Präsidenten, ein weiterer Bruder arbeite ebenfalls für die Regierung. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr, da er als Dolmetscher gearbeitet habe und sein Onkel bei den Taliban sei. Dies habe er bereits im Asylverfahren vorgebracht.

1.7. In einer Stellungnahme der Lebensgefährtin des BF vom 23.10.2017 gab diese an, dass sie mit dem BF in einer Lebensgemeinschaft lebe, aber nicht verheiratet sei. Sie sei Staatsangehörige Großbritanniens. Sie erhalte finanzielle Hilfe von Freunden und den Großeltern ihres Kindes, den Eltern ihres Lebensgefährten.

1.8. In einer am 08.01.2018 ausgestellten Geburtsurkunde des am XXXX geborenen Kindes XXXX ist der BF nicht als Vater eingetragen.1.8. In einer am 08.01.2018 ausgestellten Geburtsurkunde des am römisch 40 geborenen Kindes römisch 40 ist der BF nicht als Vater eingetragen.

1.9. Mit Bescheid vom 11.01.2018 wurde der dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 46 FPG sei die Abschiebung nach Afghanistan zulässig (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.9. Mit Bescheid vom 11.01.2018 wurde der dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 46, FPG sei die Abschiebung nach Afghanistan zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde das Familienleben in Österreich sowie die Gefährdungsprognose falsch beurteilt habe. Weiters wurden verschiedene Berichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zitiert. Abschließend wurden die Befreiung von der Eingabegebühr und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

1.11. Mit Beschluss des BVwG vom 15.02.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, da sich der BF in Haft befand.

1.1.2 Am 22.03.2018 wurde eine Geburtsurkunde des am XXXX geborenen Kindes, ausgestellt am 08.03.2018, übermittelt, aus der der BF als Vater hervorgeht.1.1.2 Am 22.03.2018 wurde eine Geburtsurkunde des am römisch 40 geborenen Kindes, ausgestellt am 08.03.2018, übermittelt, aus der der BF als Vater hervorgeht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und sunnitischer Moslem.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2015, W191 1426612-1 als unbegründet abgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2015, W191 1426612-1 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 16.05.2014, Zl. 820137610/14131393, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.

1.3. Der Strafregisterauszug des BF weist folgende Verurteilungen auf:

  • -Strichaufzählung
    vom 28.08.2012 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 2. Fall, Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 8. Fall, Abs. 3 SMG iVm 15 StGB (Erwerb und Besitz von Suchtgift, versuchter gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift), Freiheitsstrafe acht Monate, davon sechs Monate bedingtvom 28.08.2012 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 2. Fall, Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG in Verbindung mit 15 StGB (Erwerb und Besitz von Suchtgift, versuchter gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift), Freiheitsstrafe acht Monate, davon sechs Monate bedingt

  • -Strichaufzählung
    vom 04.12.2012 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 2. Fall, Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 8. Fall, Abs. 3 SMG iVm 15 StGB, §§ 146, 148 Abs. 1 iVm § 15 StGB (Erwerb und Besitz von Suchtgift, versuchter gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift, versuchter gewerbsmäßiger Betrug), Freiheitsstrafe 12 Monatevom 04.12.2012 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 2. Fall, Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG in Verbindung mit 15 StGB, Paragraphen 146, 148, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (Erwerb und Besitz von Suchtgift, versuchter gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift, versuchter gewerbsmäßiger Betrug), Freiheitsstrafe 12 Monate

  • -Strichaufzählung
    vom 30.09.2014 wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung), Freiheitsstrafe zehn Wochen bedingtvom 30.09.2014 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung), Freiheitsstrafe zehn Wochen bedingt

  • -Strichaufzählung
    vom 13.03.2015 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 2. Fall, Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 8. Fall, Abs. 3 SMG iVm 15 StGB, §§ 269 iVm 15 StGB, §§ 83, 84 Abs. 2 Z 4 StGB (Erwerb und Besitz von Suchtgift, versuchter gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift, Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung), Freiheitsstrafe 14 Monatevom 13.03.2015 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 2. Fall, Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG in Verbindung mit 15 StGB, Paragraphen 269, in Verbindung mit 15 StGB, Paragraphen 83, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (Erwerb und Besitz von Suchtgift, versuchter gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift, Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung), Freiheitsstrafe 14 Monate

  • -Strichaufzählung
    vom 16.02.2016 wegen §§ 107 Abs. 1, 105 Abs. 1, 125, 83 Abs. 2 StGB (gefährliche Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung), Freiheitsstrafe sechs Monatevom 16.02.2016 wegen Paragraphen 107, Absatz eins, 105, Absatz eins, 125, 83, Absatz 2, StGB (gefährliche Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung), Freiheitsstrafe sechs Monate

  • -Strichaufzählung
    vom 07.07.2017 wegen §§ 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, 107 Abs. 1 und 2 StGB (unerlaubter Waffenbesitz, gefährliche Drohung), Freiheitsstrafe zwei Jahrevom 07.07.2017 wegen Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, 107 Absatz eins und 2 StGB (unerlaubter Waffenbesitz, gefährliche Drohung), Freiheitsstrafe zwei Jahre

Der BF befand sich unter anderem von 10.11.2012 bis 04.02.2013, von 26.02.2015 bis 09.09.2015 und von 03.01.2016 bis 17.06.2016 in Haft und ist seit 11.04.2017 erneut inhaftiert.

1.4. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und benötigt keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung.

1.5. Der BF spricht etwas Deutsch, Englisch, Dari und Paschtu.

1.6. Der BF ist Vater eines Kindes, geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Großbritannien, und lebt in einer Beziehung mit dessen Mutter, einer Staatsangehörigen Großbritanniens. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bzw. dessen Mutter bestand vor der Inhaftierung des BF nicht. Der BF leistet keinen Unterhalt für seinen Sohn.1.6. Der BF ist Vater eines Kindes, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Großbritannien, und lebt in einer Beziehung mit dessen Mutter, einer Staatsangehörigen Großbritanniens. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bzw. dessen Mutter bestand vor der Inhaftierung des BF nicht. Der BF leistet keinen Unterhalt für seinen Sohn.

1.7. Der BF hat sich selbst als arbeitsfähig und arbeitswillig bezeichnet. Er ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. In Kabul, Afghanistan halten sich die Mutter und Geschwister des BF auf, zwei Brüder des BF sind für die afghanische Regierung tätig. Die Familie des BF unterstützt die Mutter seines Kindes finanziell.

1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Wiedereinreise nach Afghanistan kann ohne Gefährdung seiner Person erfolgen.

1.9. Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:

0. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

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(UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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