Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W241 1426612-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zl: 820137610/170449943, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zl: 820137610/170449943, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 4 FPG, § 46 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 06.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.01.2010 wurde der Antrag aufgrund der Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen. Der BF reiste illegal nach Großbritannien weiter und wurde am 30.01.2010 nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
1.3. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde ihm mit Bescheid vom 16.05.2014, Zl. 820137610/14131393, der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.4. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrags (Bescheid vom 24.04.2012) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 04.05.2015, W191 1426612-1, als unbegründet abgewiesen.
1.5. Aufgrund einer Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wurde er am 12.04.2017 über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot informiert und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
1.6. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 17.11.2017 gab der BF an, dass er in Österreich zwei Söhne habe, einen mit einer Österreicherin und einen mit seiner Freundin, die aus London stamme. XXXX sei im XXXX , XXXX am XXXX geboren. Er habe seine Kinder zuletzt vor 40 Tagen gesehen. Im Jahr 2016 habe er eine Suchtmittel-Therapie absolviert. Er sei insgesamt vier Jahre in Therapie gewesen und werde nach seiner Entlassung wieder in Therapie gehen. Er verfüge über ein Deutschzertifikat A2. In Österreich habe er nur "schwarz" gearbeitet. In Afghanistan habe er nach 12 Klassen Schulbildung als Dolmetscher gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt. Seiner Mutter, fünf Schwestern und drei Brüder lebten noch in Kabul. Sein Bruder sei Kommandant beim Personenschutz des Präsidenten, ein weiterer Bruder arbeite ebenfalls für die Regierung. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr, da er als Dolmetscher gearbeitet habe und sein Onkel bei den Taliban sei. Dies habe er bereits im Asylverfahren vorgebracht.1.6. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 17.11.2017 gab der BF an, dass er in Österreich zwei Söhne habe, einen mit einer Österreicherin und einen mit seiner Freundin, die aus London stamme. römisch 40 sei im römisch 40 , römisch 40 am römisch 40 geboren. Er habe seine Kinder zuletzt vor 40 Tagen gesehen. Im Jahr 2016 habe er eine Suchtmittel-Therapie absolviert. Er sei insgesamt vier Jahre in Therapie gewesen und werde nach seiner Entlassung wieder in Therapie gehen. Er verfüge über ein Deutschzertifikat A2. In Österreich habe er nur "schwarz" gearbeitet. In Afghanistan habe er nach 12 Klassen Schulbildung als Dolmetscher gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt. Seiner Mutter, fünf Schwestern und drei Brüder lebten noch in Kabul. Sein Bruder sei Kommandant beim Personenschutz des Präsidenten, ein weiterer Bruder arbeite ebenfalls für die Regierung. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr, da er als Dolmetscher gearbeitet habe und sein Onkel bei den Taliban sei. Dies habe er bereits im Asylverfahren vorgebracht.
1.7. In einer Stellungnahme der Lebensgefährtin des BF vom 23.10.2017 gab diese an, dass sie mit dem BF in einer Lebensgemeinschaft lebe, aber nicht verheiratet sei. Sie sei Staatsangehörige Großbritanniens. Sie erhalte finanzielle Hilfe von Freunden und den Großeltern ihres Kindes, den Eltern ihres Lebensgefährten.
1.8. In einer am 08.01.2018 ausgestellten Geburtsurkunde des am XXXX geborenen Kindes XXXX ist der BF nicht als Vater eingetragen.1.8. In einer am 08.01.2018 ausgestellten Geburtsurkunde des am römisch 40 geborenen Kindes römisch 40 ist der BF nicht als Vater eingetragen.
1.9. Mit Bescheid vom 11.01.2018 wurde der dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 46 FPG sei die Abschiebung nach Afghanistan zulässig (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.9. Mit Bescheid vom 11.01.2018 wurde der dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 46, FPG sei die Abschiebung nach Afghanistan zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde das Familienleben in Österreich sowie die Gefährdungsprognose falsch beurteilt habe. Weiters wurden verschiedene Berichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zitiert. Abschließend wurden die Befreiung von der Eingabegebühr und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
1.11. Mit Beschluss des BVwG vom 15.02.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, da sich der BF in Haft befand.
1.1.2 Am 22.03.2018 wurde eine Geburtsurkunde des am XXXX geborenen Kindes, ausgestellt am 08.03.2018, übermittelt, aus der der BF als Vater hervorgeht.1.1.2 Am 22.03.2018 wurde eine Geburtsurkunde des am römisch 40 geborenen Kindes, ausgestellt am 08.03.2018, übermittelt, aus der der BF als Vater hervorgeht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und sunnitischer Moslem.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2015, W191 1426612-1 als unbegründet abgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2015, W191 1426612-1 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 16.05.2014, Zl. 820137610/14131393, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.
1.3. Der Strafregisterauszug des BF weist folgende Verurteilungen auf:
Der BF befand sich unter anderem von 10.11.2012 bis 04.02.2013, von 26.02.2015 bis 09.09.2015 und von 03.01.2016 bis 17.06.2016 in Haft und ist seit 11.04.2017 erneut inhaftiert.
1.4. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und benötigt keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung.
1.5. Der BF spricht etwas Deutsch, Englisch, Dari und Paschtu.
1.6. Der BF ist Vater eines Kindes, geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Großbritannien, und lebt in einer Beziehung mit dessen Mutter, einer Staatsangehörigen Großbritanniens. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bzw. dessen Mutter bestand vor der Inhaftierung des BF nicht. Der BF leistet keinen Unterhalt für seinen Sohn.1.6. Der BF ist Vater eines Kindes, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Großbritannien, und lebt in einer Beziehung mit dessen Mutter, einer Staatsangehörigen Großbritanniens. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bzw. dessen Mutter bestand vor der Inhaftierung des BF nicht. Der BF leistet keinen Unterhalt für seinen Sohn.
1.7. Der BF hat sich selbst als arbeitsfähig und arbeitswillig bezeichnet. Er ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. In Kabul, Afghanistan halten sich die Mutter und Geschwister des BF auf, zwei Brüder des BF sind für die afghanische Regierung tätig. Die Familie des BF unterstützt die Mutter seines Kindes finanziell.
1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Wiedereinreise nach Afghanistan kann ohne Gefährdung seiner Person erfolgen.
1.9. Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:
0. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
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(UNAMA 7.2017)
High-profile Angriffe:
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil A