TE OGH 2019/1/8 1Nc48/18a

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Veröffentlicht am 08.01.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 22 Cg 36/18x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei C***** P*****, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage insgesamt 7.000 EUR sA an Haftentschädigung, Kostenersatz für seine Rechtsvertretung in einer Haftverhandlung und Verdienstentgang nach den Bestimmungen des StEG 2005 wegen der in seinem Strafverfahren vom Landesgericht Wiener Neustadt über ihn verhängten Untersuchungshaft. In diesem Verfahren hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 23. 10. 2015 der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die verhängte Untersuchungshaft fortgesetzt wird. Der Kläger wurde (in weiterer Folge) vom Landesgericht Wiener Neustadt von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Das angerufene Landesgericht Wiener Neustadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 StEG 2005 iVm § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. § 9 Abs 4 AHG ordnet an, dass vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.

Diese Voraussetzung liegt hier vor, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren ist.

Textnummer

E123960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00048.18A.0108.000

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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