TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/2 W192 2201859-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W192 2201858-1/11E

W192 2201859-1/10E

W192 2206899-1/3E

W192 2206901-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 1178102302-180013492, zu Recht erkannt:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 1178102302-180013492, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 1178102106-180013468, zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 1178102106-180013468, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1195678006-180572254, zu Recht erkannt:3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1195678006-180572254, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1195677804-180572246, zu Recht erkannt:4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1195677804-180572246, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte, der Zweitbeschwerdeführer, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.01.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie bekenne sich zum orthodoxen Christentum, habe sich Mitte Dezember gemeinsam mit ihrem Ehegatten entschlossen, den Herkunftsstaat Richtung Deutschland oder Österreich zu verlassen, da ihr diese Länder aufgrund des hohen medizinischen Niveaus empfohlen worden wären. Sie seien auf dem Luftweg nach Ungarn gelangt und von dort aus mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Ihr Reisepass sei unterwegs verloren gegangen. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei in Georgien zweimal aufgrund von Magenbeschwerden operiert worden. Im Zuge der ersten Operation sei ihr aufgrund einer falschen Diagnose irrtümlich die Gallenblase entfernt worden; die Ärzte hätten erst später entdeckt, dass sie an einem bösartigen Magen-Tumor leide und hätten im Zuge einer zweiten Operation einen Teil ihres Magens amputiert. In weiterer Folge hätten die Ärzte ihr eine Chemotherapie empfohlen, ohne Garantie, ob dies zu einem Ergebnis führen werde. Außerdem seien sie der Meinung gewesen, dass eine weitere Operation notwendig wäre, ebenfalls ohne Garantie einer Genesung. Für den Fall einer Rückkehr nach Georgien befürchte sie, nochmals irrtümlich operiert und medizinisch falsch behandelt zu werden, was zu ihrem Tode führen könnte. Sie habe keinen anderen Ausweg gesehen als die Flucht nach Österreich.

Der Zweitbeschwerdeführer führte anlässlich seiner am gleichen Tag abgehaltenen Erstbefragung aus, er bekenne sich zum orthodoxen Christentum, sei ausgebildeter Fahrzeugtechniker und zuletzt als Landwirt tätig gewesen. Seine Reisebewegung schilderte er in Übereinstimmung mit der Erstbeschwerdeführerin; sein Reisepass sei unterwegs gestohlen worden oder verloren gegangen. Er habe Georgien aufgrund der Erkrankung seiner Gattin gemeinsam mit dieser verlassen, welche in Georgien von unkundigen Ärzten behandelt worden wäre und eine Chemotherapie benötigen würde. Er wolle seine Gattin nicht im Stich lassen. Er befürchte, dass seine Gattin im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht mehr lange leben werde.

Sichergestellt wurden der georgische Personalausweis sowie der georgische Führerschein der Erstbeschwerdeführerin sowie der georgische Führerschein und der Veteranenausweis des Zweitbeschwerdeführers. Weiters wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin ein Konvolut an georgischen ärztlichen Unterlagen aus der zweiten Jahreshälfte 2017 inklusive Übersetzung ins Deutsche in Vorlage gebracht.

Nach Zulassung ihrer Verfahren erfolgten am 27.04.2018 niederschriftliche Einvernahmen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Die Erstbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, sie fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und habe in ihrem Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Im Herkunftsstaat sei sie zuletzt in einem näher bezeichneten Dorf in der Nähe der Stadt Kutasi ansässig gewesen, wo sie gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter, der Schwester ihres Mannes, ihrem Mann und ihren beiden Kindern ein kleines Haus bewohnt hätte. Die Erstbeschwerdeführerin sei Georgiern, christlich-orthodox und habe im Herkunftsstaat vom Betrieb einer Landwirtschaft gelebt. Im Herkunftsstaat hielten sich neben den zuvor erwähnten Angehörigen die Eltern, ein Bruder und eine verheiratete Schwester der Erstbeschwerdeführerin auf. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge über eine elfjährige Schuldbildung und würde ihre Lebensumstände in der Heimat als mittel bezeichnen; für Essen und Versorgung hätte es gereicht, für die Operation habe sie allerdings Geld ausborgen müssen.

Zu den Beweggründen für das Verlassen ihrer Heimat führte die Erstbeschwerdeführerin aus, im August Symptome bekommen zu haben, aufgrund derer sie einen Arzt aufgesucht hätte, welcher ihr mitgeteilt hätte, dass sie eine Gallenblasenoperation benötigen würde. Als die Symptome nach der operativen Entfernung der Gallenblase weiter bestanden hätten, sei eine Gastroskopie des Magens durchgeführt worden und hätte eine Biopsie gezeigt, dass sie Magenkrebs im zweiten Stadium habe. Sie hätte sich dann einer weiteren Operation zur Entfernung des Tumors unterziehen müssen. Im Anschluss sei ihr mitgeteilt worden, dass sie zur Nachbehandlung eine kostenintensive Chemotherapie benötigen würde. Als ein in Österreich lebender Freund davon erfahren hätte, habe dieser ihnen empfohlen, hierher zu kommen, da die medizinische Versorgung in Österreich sehr gut wäre. Sie hätten einen Kredit bei einer georgischen Bank aufgenommen, womit sie die Kosten der beiden Operationen in Georgien beglichen und die Reise nach Österreich finanziert hätten. In Österreich erhalte sie derzeit Chemotherapie und habe fünf von insgesamt zwölf hinter sich. Erst danach werde sie sagen können, ob und welche weitere Behandlung sie benötige. Grund dafür, dass sie die Chemotherapie nicht in Georgien durchgeführt hätte, wäre neben dem finanziellen Aspekt die Unsicherheit gewesen, ob die Behandlung dort richtig sei, zumal die erste Operation unnötig gewesen wäre. Die in Georgien gestellte Diagnose sei schlussendlich die selbe gewesen wie jene in Österreich; die Behandlungsmethode sei jedoch eine andere. Dies wurde von der Erstbeschwerdeführerin dahingehend präzisiert, dass die Behandlung in Österreich besser und erfolgreicher wäre; die Medikamente würden sich von jenen in Georgien unterscheiden. Auch die Kosten seien ein Punkt. Von den hiesigen Ärzten sei ihr mitgeteilt worden, dass sie hier mit einer besseren Methode behandeln würden.

Darüber hinaus sei die Erstbeschwerdeführerin in Georgien von keinen Problemen betroffen gewesen; sie habe sich nie politisch betätigt und habe keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen gehabt.

In Österreich lebe sie von der Bundesbetreuung, ginge keiner Beschäftigung nach und unterhalte private Kontakte zu den anderen Bewohnern ihrer Unterkunft.

Der Erstbeschwerdeführerin legte umfangreiche Unterlagen zu ihrem Behandlungsverlauf in Österreich vor.

Der Zweitbeschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll, er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme ein der Lage, habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet und habe im Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester, seiner Frau und seinen zwei Kindern in seinem Elternhaus gelebt. Er gehöre der georgischen Volksgruppe an, bekenne sich zum christlich-orthodoxen Glauben, habe elf Jahre die Schule besucht, im Anschluss eine Technische Universität absolviert und seinen Lebensunterhalt durch den Betrieb einer Landwirtschaft bestritten. Seine Lebensumstände in Georgien würde er als leicht unter dem Durchschnitt liegend einstufen, sie hätten das gehabt, was die Landwirtschaft hergegeben hätte. Der Beweggrund für das Verlassen seiner Heimat sei die Krankheit seiner Frau gewesen. Diese sei Anfang Dezember 2017 aufgrund eines bösartigen Tumors am Magen operiert worden. Sie hätten ihnen keine Hoffnung gegeben, weshalb sie sich entschlossen hätten, hierher zu kommen, da die Medizin auf einem höheren Niveau wäre. Eine Weiterbehandlung seiner Frau in Georgien sei ihnen zwar vorgeschlagen worden, doch wäre die Durchführung einer Chemotherapie mit hohen Ausgaben verbunden gewesen. Da sie diese Möglichkeit nicht mehr gehabt hätten, hätten sie den Entschluss zur Ausreise gefasst. Die Kosten für die Chemotherapie hätten sich auf ca. 30.000 bis 35.000 Dollar belaufen. Der behandelnde Arzt in Österreich hätte ihnen mitgeteilt, dass die hier durchgeführte Behandlung erfolgreich sein werde. Die Behandlung unterscheide sich insofern von jener in Georgien, als die Spezialisten sowie die Medikamente hier besser wären. Welche Medikamente im Fall der Durchführung der Chemotherapie in Georgien verschrieben worden wären, sei dem Zweitbeschwerdeführer nicht bekannt; dies wäre eventuell aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen ersichtlich. Der Zweitbeschwerdeführer habe darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe, er sei nur wegen seiner Frau hier, welche nicht alleine reisen hätte können und auch psychisch angeschlagen gewesen wäre. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich im Heimatland nie politisch betätigt und sei von keinen Problemen mit staatlichen Einrichtungen betroffen gewesen.

In Österreich lebe er von der Bundesbetreuung, er ginge keiner Beschäftigung nach und habe mit Ausnahme eines Freundes keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018 wurden die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkte VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VII.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018 wurden die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkte römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte römisch sieben.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien keinerlei konventionsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätten, sondern das Verlassen ihres Heimatlandes ausschließlich mit dem Wunsch nach Erhalt einer kostenlosen, besseren medizinischen Betreuung begründet hätten. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären oder solche für die Zukunft zu befürchten hätten. Die Erstbeschwerdeführerin leide an einem Adenokarzinom des Magens (ohne festgestellte Fernmetastasen) und damit an einer schweren Krankheit, welche jedoch in Georgien einer Behandlung zugänglich wäre. Der Erstbeschwerdeführerin stünde nach einer Rückkehr die Möglichkeit offen, sich, wie bereits vor ihrer Ausreise, innerhalb des georgischen Gesundheitssystems behandeln zu lassen. Den aktuellen Länderfeststellungen in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen sei zu entnehmen, dass im Heimatland dem Krankheitsbild der Erstbeschwerdeführerin entsprechende Behandlungsmethoden und medizinische Einrichtungen gegeben seien. Neben der Operation seien in Georgien auch Chemotherapie und die dafür benötigten Medikamente verfügbar, wobei den vorliegenden Länderinformationen zu entnehmen sei, dass notwendige Operationen zu 70% und Chemotherapie zu 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL staatlich finanziert würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich im Vorfeld ihrer Ausreise in Behandlung befunden, sei jedoch vor Durchführung einer Chemotherapie und einer möglichen weiteren Operation nach Österreich ausgereist. Medizinische Behandlung sei in Georgien auch für Rückkehrer sofort zugänglich, als georgische Staatsbürgerin sei die Erstbeschwerdeführerin automatisch versichert. Die Genannte verfüge im Herkunftsland über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten und leide an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung, welche einer Rückkehr nach Georgien entgegenstünde. Aus näher dargestellter Rechtsprechung ergebe sich, dass sich vor dem Hintergrund der Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin kein Recht ableiten ließe, in Österreich zu verbleiben, einzig um hier medizinisch behandelt zu werden. Dass die Erstbeschwerdeführerin durch eine Abschiebung nach Georgien dem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben, könne schon alleine anhand der Länderfeststellungen und der bisherigen Lebenssituation der Genannten in Georgien ausgeschlossen werden. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers sowie der Unterstützung durch Verwandte und Bekannte sei der Lebensunterhalt der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat gewährleistet. Wenn auch in Georgien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestünde, so sei in Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien festzuhalten, dass eine lebensbedrohliche Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, nicht vorliege.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien keinerlei konventionsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätten, sondern das Verlassen ihres Heimatlandes ausschließlich mit dem Wunsch nach Erhalt einer kostenlosen, besseren medizinischen Betreuung begründet hätten. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären oder solche für die Zukunft zu befürchten hätten. Die Erstbeschwerdeführerin leide an einem Adenokarzinom des Magens (ohne festgestellte Fernmetastasen) und damit an einer schweren Krankheit, welche jedoch in Georgien einer Behandlung zugänglich wäre. Der Erstbeschwerdeführerin stünde nach einer Rückkehr die Möglichkeit offen, sich, wie bereits vor ihrer Ausreise, innerhalb des georgischen Gesundheitssystems behandeln zu lassen. Den aktuellen Länderfeststellungen in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen sei zu entnehmen, dass im Heimatland dem Krankheitsbild der Erstbeschwerdeführerin entsprechende Behandlungsmethoden und medizinische Einrichtungen gegeben seien. Neben der Operation seien in Georgien auch Chemotherapie und die dafür benötigten Medikamente verfügbar, wobei den vorliegenden Länderinformationen zu entnehmen sei, dass notwendige Operationen zu 70% und Chemotherapie zu 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL staatlich finanziert würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich im Vorfeld ihrer Ausreise in Behandlung befunden, sei jedoch vor Durchführung einer Chemotherapie und einer möglichen weiteren Operation nach Österreich ausgereist. Medizinische Behandlung sei in Georgien auch für Rückkehrer sofort zugänglich, als georgische Staatsbürgerin sei die Erstbeschwerdeführerin automatisch versichert. Die Genannte verfüge im Herkunftsland über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten und leide an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung, welche einer Rückkehr nach Georgien entgegenstünde. Aus näher dargestellter Rechtsprechung ergebe sich, dass sich vor dem Hintergrund der Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin kein Recht ableiten ließe, in Österreich zu verbleiben, einzig um hier medizinisch behandelt zu werden. Dass die Erstbeschwerdeführerin durch eine Abschiebung nach Georgien dem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben, könne schon alleine anhand der Länderfeststellungen und der bisherigen Lebenssituation der Genannten in Georgien ausgeschlossen werden. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers sowie der Unterstützung durch Verwandte und Bekannte sei der Lebensunterhalt der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat gewährleistet. Wenn auch in Georgien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestünde, so sei in Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien festzuhalten, dass eine lebensbedrohliche Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK indizieren würde, nicht vorliege.

Die unbescholtenen erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien würden in Österreich über keine Verwandten oder einen anderen familienähnlichen Bezug verfügen, diese gingen keiner Beschäftigung nach und würden ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten. Das Vorliegen einer schützenswerten Integration im Bundesgebiet sei nicht ersichtlich, ebensowenig seien Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG hervorgekommen. Da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammen würden und diesen keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es diesen zumutbar, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen und damit einhergehend keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre.Die unbescholtenen erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien würden in Österreich über keine Verwandten oder einen anderen familienähnlichen Bezug verfügen, diese gingen keiner Beschäftigung nach und würden ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten. Das Vorliegen einer schützenswerten Integration im Bundesgebiet sei nicht ersichtlich, ebensowenig seien Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG hervorgekommen. Da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG stammen würden und diesen keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es diesen zumutbar, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen und damit einhergehend keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre.

3. Die beiden minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, der nunmehrige Drittbeschwerdeführer und die nunmehrige Viertbeschwerdeführerin, reisten am 16.06.2018 unter Mitführung (durch das Bundesamt sichergestellter) georgischer Reisedokumente in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.06.2018 durch den Zweitbeschwerdeführer als ihren gesetzlichen Vertreter die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich der am gleichen Tag abgehaltenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Zweitbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen zu Protokoll, die Kinder seien durch ihre Tante nach Österreich gebracht worden, da ihre Mutter krebskrank sei und gemeinsam mit dem Kindesvater seit rund sechs Monaten in Österreich aufhältig wäre.

4. Gegen die in den Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ergangenen Bescheide richtet sich die am 11.07.2018 durch die nunmehrige Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs und des Vorbringens der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die gesetzlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. So seien den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien anlässlich ihrer Einvernahmen lediglich oberflächliche Fragen zur medizinischen Behandlung der Erstbeschwerdeführerin in Georgien gestellt worden. Andernfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien darlegen können, dass sie sich die Kosten für die für die Erstbeschwerdeführerin lebensnotwendige Chemotherapie und die dafür benötigten Medikamente kaum hätten leisten können. Weiters hätten sie die bedrohlichen Mängel im georgischen Gesundheitssystem und das damit einhergehende lebensgefährliche Risiko darlegen können. Es seien bereits zwei kostenintensive Operationen durchgeführt worden, bezüglich derer der Staat bzw. die Versicherung absolut keine Kosten übernommen hätte, weshalb die Familie zur Aufnahme eines Kredits veranlasst gewesen wäre. Hinzugekommen sei, dass die beschwerdeführenden Parteien weit entfernt am Land gelebt und in der Stadt, in der sich das Krankenhaus befunden hätte, keine Verwandten und Bekannten gehabt hätten, weshalb sich auch die Reise- und Aufenthaltskosten für die Operationstermine und die Nachbehandlungen als kostenintensiv erwiesen hätten. Für eine Chemotherapie in Georgien hätten sie weitere 30.000 - 35.000 USD bezahlen müssen, von welchen die notwendigen Begleitmedikamente noch nicht umfasst wären. Die Landwirtschaft diene der Selbstversorgung und bringe einen Ertrag von lediglich rund 70 EUR im Jahr ein. Die drei noch lebenden Elternteile der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien würden eine Pension von rund 63 EUR mo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten