Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W114 2194954-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt am Wörtersee vom 13.04.2018, Zl. 1135770309-161579643/BMI-BFA_KNT_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt am Wörtersee vom 13.04.2018, Zl. 1135770309-161579643/BMI-BFA_KNT_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, stellte am 22.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, stellte am 22.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der ebenfalls am 22.11.2016 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am 01.01.1990 in der Provinz Nangahar in Afghanistan geboren zu sein. Er sei traditionell verheiratet und habe zwei Söhne und fünf Töchter, wobei sein ältester Sohn zehn Jahre alt sei. Er habe in Afghanistan neben seinen Eltern auch zwei Brüder und fünf Schwestern. Sein Cousin XXXX sei mit ihm nach Österreich gekommen. Er habe in Afghanistan zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Für seine schlepperunterstützte Reise nach Österreich habe er ca. 7.000.-- US-Dollar bezahlt.2. Im Rahmen der ebenfalls am 22.11.2016 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am 01.01.1990 in der Provinz Nangahar in Afghanistan geboren zu sein. Er sei traditionell verheiratet und habe zwei Söhne und fünf Töchter, wobei sein ältester Sohn zehn Jahre alt sei. Er habe in Afghanistan neben seinen Eltern auch zwei Brüder und fünf Schwestern. Sein Cousin römisch 40 sei mit ihm nach Österreich gekommen. Er habe in Afghanistan zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Für seine schlepperunterstützte Reise nach Österreich habe er ca. 7.000.-- US-Dollar bezahlt.
Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass er Afghanistan wegen der Taliban und wegen des IS verlassen habe. Er habe Angst um sein Leben.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.04.2018 korrigierte er sein Geburtsdatum auf den 01.01.1983. Er sei gesund und stamme aus Peche im Distrikt Ajin in der Provinz Nangahar. Er habe dort als Taxifahrer und als Mechaniker gearbeitet. Er sei seit 14 Jahren verheiratet und habe drei Söhne und fünf Töchter. Er habe zu Hause mit seinem Vater und seinen Brüdern gelebt. Nunmehr würden alle in einem Camp in Zelten leben. Er sei mit seiner Familie in telefonischem Kontakt. Sein Vater und zwei Brüder wären ermordet worden bzw. verschollen; seine Mutter kümmere sich auch um seine Familie. Seine Familie habe in Afghanistan Grundbesitz, der sich jedoch unter Kontrolle des IS befinden würde.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Dorf vom IS angegriffen worden wäre und dabei sein Vater und ein Bruder, die Widerstand leisten wollten, verhaftet worden wären. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er fliehen solle. Er habe seinen Cousin zufällig auf der Flucht getroffen.
Er selbst habe Kontakt zum Leiter einer Antidrogenabteilung mit dem Namen Haj Sami gehabt. Dieser Haj Sami habe mit der afghanischen Regierung zusammengearbeitet, weswegen er selbst beschuldigt worden wäre, als Spion tätig gewesen zu sein. Der IS sei zu seiner Mutter gekommen und habe nach ihm gefragt und ihn gesucht. Er selbst habe aber niemals persönlich Kontakt zu IS Kämpfern gehabt. Da es Operationen gegen den IS gegeben habe, werde seine Familie nicht mehr vom IS behelligt.
4. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2018, Zl. 1135770309-161579643/BMI-BFA_KNT_AST_01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2018, Zl. 1135770309-161579643/BMI-BFA_KNT_AST_01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangahar wegen der unsicheren Lage in dieser Provinz einer relevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Dem BF stünden jedoch mit Kabul, Mazar-e Scharif und Herat innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangahar wegen der unsicheren Lage in dieser Provinz einer relevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Dem BF stünden jedoch mit Kabul, Mazar-e Scharif und Herat innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung.
Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan zurückzukehren, vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan zurückzukehren, vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.
Er verfüge in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte. Familienangehörige in Afghanistan könnten sich das Lebensnotwendigste erwirtschaften und könnten ihn auch unterstützen.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Inland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über einen Cousin, der jedoch ebenfalls Asylwerber sei. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Inland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über einen Cousin, der jedoch ebenfalls Asylwerber sei. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 18.04.2018 zugestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 04.05.2018, eingelangt am selben Tag beim BFA, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48 /
3. Stock, 1170 Wien, Beschwerde.
Der Beschwerdeführer begründete diese Beschwerde im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass er vom IS wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden wären oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Innerstaatliche Fluchtalternativen stünden nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund sei dem BF zumindest auch subsidiärer Schutz zu gewähren.
6. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben des BFA vom 08.05.2018 am 11.05.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
7. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 04.07.2018 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan vom 29.06.2018 übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben.
8. Am 02.08.2018 legte der BF ein Dokument vor, in welchem die Dorfältesten seines Heimatdorfes einen Überfall und die Zerstörung seines Hauses bestätigen würden.
9. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.10.2018 wurde der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48 /
3. Stock, 1170 Wien, u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Die Verhandlung fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto statt. Das BFA hat seine Abwesenheit mit Schreiben vom 08.05.2018 entschuldigt. Eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses fand nicht statt. Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter am Ende der mündlichen Verhandlung ausgefolgt und dem BFA übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit Stand vom 29.06.2018 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er stammt aus dem Dorf Peche im Distikt Ajin in der Provinz Nangahar. Er verfügt über keine Schulbildung, war jedoch in der Vergangenheit in Afghanistan als Taxilenker und als Mechaniker tätig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat acht Kinder. Seine Mutter, seine Ehefrau und seine Kinder befinden sich alle mit anderen Bewohnern seines Heimatdorfes in