TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 W119 2124451-1

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8 Abs2
FPG §52
IntG §10 Abs2 Z5
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W119 2124451-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Mongolei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.3.2016, Zl 1024224505-14767506/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.2.2018 und am 19.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Mongolei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.3.2016, Zl 1024224505-14767506/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.2.2018 und am 19.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 5 IntG idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG idgF wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 5. 7. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie wurde am selben Tag im Rahmen einer Erstbefragung nach dem AsylG niederschriftlich einvernommen und gab dort an, aus Ulaanbaator zu stammen und ledig zu sein. Sie habe dort sieben Jahre die Grundschule besucht. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie Vollwaise sei und in der Mongolei nicht mehr habe leben können.

Die Beschwerdeführerin wurde am 16.7.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und gab dort an, dass sie zuletzt von 2012 bis 2014 in Ulanbaator in einer Eisfabrik gearbeitet habe. Sie habe jedoch keinen Beruf erlernt. Für die Reisekosten in Höhe von 5-6 Millionen mongolischen Turgrik habe sie das Haus ihrer im Jahr 2007 verstorbenen Tante mütterlicherseits verkauft und sich etwas Geld von einem Bekannten ihrer Tante ausgeborgt. Sie habe seit dem Tod ihrer Eltern bei dieser Tante gelebt, ansonsten habe sie keine Verwandten in der Mongolei.

Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie nach dem Tod ihrer Tante als alleinstehende Frau von einem Nachbarn sexuell genötigt worden sei, was mehrmals der Fall gewesen sei. Als sie 2010 schwanger geworden sei, habe sie mit Medikamenten selbst eine Abtreibung herbeigeführt. Sie habe mehrfach bei der Polizei Anzeige über die ihr zugefügten Vergewaltigungen erstattet, diese habe jedoch lediglich etwas notiert. Möglicherweise habe dieser Mann Kontakte zur Polizei gehabt oder die Polizei bestochen. Diese Probleme hätten begonnen, als ihre Tante gestorben sei. Auf die Frage, warum sie ihr Haus nicht verkauft und an einen anderen Ort übersiedelt sei, gab sie an, dass ihr überall dasselbe widerfahren wäre. Dieser Nachbar wäre jedoch nicht erschienen, wenn Kollegen bei ihr übernachtet hätten. Da sie als alleinstehende Person in der Mongolei in dieser Weise nicht habe weiterleben wollen, habe sie sich auf den Weg nach Österreich gemacht. Im Fall einer Rückkehr hätte sie in der Mongolei weder eine Unterkunft noch Verwandte.

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in der Mongolei und zur Situation alleinstehender Frauen in der Mongolei wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.2.2016 im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Eine solche Stellungnahme ist jedoch nicht eingelangt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.3.2016, Zl 1024224505-14767506/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.3.2016, Zl 1024224505-14767506/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei, weil sie bei der Erstbefragung lediglich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht habe, jedoch die jahrelangen Belästigungen durch ihren Nachbarn mit keinem Wort erwähnt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht umgezogen oder in ein Frauenhaus gegangen sei, um diesen Übergriffen zu entfliehen. Zur Anzeigenerstattung bei der Polizei habe sie keine gleichbleibenden Angaben machen können. Selbst im Fall des Zutreffens ihres Vorbringens habe sie keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei, weil sie bei der Erstbefragung lediglich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht habe, jedoch die jahrelangen Belästigungen durch ihren Nachbarn mit keinem Wort erwähnt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht umgezogen oder in ein Frauenhaus gegangen sei, um diesen Übergriffen zu entfliehen. Zur Anzeigenerstattung bei der Polizei habe sie keine gleichbleibenden Angaben machen können. Selbst im Fall des Zutreffens ihres Vorbringens habe sie keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht.

Im Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass sich für die Beschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Mongolei ergebe, sodass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, bestünden.Im Spruchpunkt römisch zwei wurde dargelegt, dass sich für die Beschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Mongolei ergebe, sodass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, bestünden.

Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Verwandten habe und ein Familienleben nicht bestehe. Sie halte sich seit eineinhalb Jahren in Österreich auf, gehe keiner legalen Arbeit nach, spreche noch immer nicht Deutsch und sei im Rahmen der staatlichen Grundversorgung untergebracht, besuche keine Kurse oder Bildungseinrichtungen und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, weshalb auch nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens ausgegangen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Verwandten habe und ein Familienleben nicht bestehe. Sie halte sich seit eineinhalb Jahren in Österreich auf, gehe keiner legalen Arbeit nach, spreche noch immer nicht Deutsch und sei im Rahmen der staatlichen Grundversorgung untergebracht, besuche keine Kurse oder Bildungseinrichtungen und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, weshalb auch nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens ausgegangen werden könne.

Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 52 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zu Seite gestellt.Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 52, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zu Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.3.2016 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sie mehrmals Opfer von sexuellen Übergriffen und einer Vergewaltigung in der Mongolei geworden sei. Dem Bundesamt müsse die Lage alleinstehender Frauen in der Mongolei bewusst sein. Diese sei dort mehr als schwierig und käme diesen auch von der Polizei keine Hilfe zu, sondern verschlimmere sich die Situation dadurch noch. In einem anderen Teil der Mongolei wäre der Beschwerdeführerin das Gleiche widerfahren, da alleinstehende Frauen eine Art Freiwild für Männer in der Mongolei darstellten. Es fänden sich keinerlei gesonderte Feststellungen über die Lage von alleinstehenden Frauen in den vorgelegten Länderberichten und interpretiere das Bundesamt die Berichte hinsichtlich der offensichtlichen Diskriminierung von Frauen falsch. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH komme auch von privaten Personen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu. Hiebei komme es lediglich darauf an, ob angesichts einer bestehenden Gefährdung ausreichender Schutz im Herkunftsland in Anspruch genommen werden könne. Da die Beschwerdeführerin nichts von der Existenz von Frauenhäusern gewusst habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, ein solches aufzusuchen. Die Länderberichte würden keinerlei Recherchen zu ihren individuellen Problemen enthalten. Auch hätten sich ihre Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 ASylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen gehabt. Nochmals sei anmerken, dass es keine funktionierenden Schutzmechanismen für misshandelte Frauen in der Mongolei gebe. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.3.2016 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sie mehrmals Opfer von sexuellen Übergriffen und einer Vergewaltigung in der Mongolei geworden sei. Dem Bundesamt müsse die Lage alleinstehender Frauen in der Mongolei bewusst sein. Diese sei dort mehr als schwierig und käme diesen auch von der Polizei keine Hilfe zu, sondern verschlimmere sich die Situation dadurch noch. In einem anderen Teil der Mongolei wäre der Beschwerdeführerin das Gleiche widerfahren, da alleinstehende Frauen eine Art Freiwild für Männer in der Mongolei darstellten. Es fänden sich keinerlei gesonderte Feststellungen über die Lage von alleinstehenden Frauen in den vorgelegten Länderberichten und interpretiere das Bundesamt die Berichte hinsichtlich der offensichtlichen Diskriminierung von Frauen falsch. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH komme auch von privaten Personen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu. Hiebei komme es lediglich darauf an, ob angesichts einer bestehenden Gefährdung ausreichender Schutz im Herkunftsland in Anspruch genommen werden könne. Da die Beschwerdeführerin nichts von der Existenz von Frauenhäusern gewusst habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, ein solches aufzusuchen. Die Länderberichte würden keinerlei Recherchen zu ihren individuellen Problemen enthalten. Auch hätten sich ihre Angaben in der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ASylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen gehabt. Nochmals sei anmerken, dass es keine funktionierenden Schutzmechanismen für misshandelte Frauen in der Mongolei gebe. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 8.11.2007 übermittelte die Beschwerdeführerin verschiedene Kursbesuchsbestätigungen sowie eine Prekariumsvereinbarung.

Mit Schriftsatz vom 22. 11. 2017 wurde ein Empfehlungsschreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ein Ehepaar mit größeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen in dessen Haushalt durch Koch- und Reinigungsarbeiten unterstütze. Daraus habe sich eine enge Freundschaft zur Beschwerdeführerin entwickelt.

Weiters wurde eine Bestätigung der HBLA XXXX vom 20. 11. 2017 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin aufgenommen werde. Überdies wurden mehrere Bestätigungen übermittelt, die die Besuche der Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice belegen sollen.Weiters wurde eine Bestätigung der HBLA römisch 40 vom 20. 11. 2017 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin aufgenommen werde. Überdies wurden mehrere Bestätigungen übermittelt, die die Besuche der Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice belegen sollen.

Am 12.2.2018 und am 19.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der am 12. 2. 2018 durchgeführten Verhandlung vor, dass sie nicht in die Mongolei zurückkehren wolle, weil sie dort weder Verwandte noch eine Unterkunft habe. Sie habe die Grundschule in der Mongolei abgeschlossen und wolle hier die Matura machen. Sie habe von 2010 bis 2014 in einem Eisgeschäft gearbeitet und davor Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Ihre Eltern seien bereits verstorben, sie sei bei ihrer Tante mütterlicherseits aufgewachsen. Sie habe keine Geschwister. Ihre Tante sei vermutlich an Magenkrebs gestorben. Sie hätten gemeinsam in einem Jurtenviertel gewohnt. Ihre Tante habe vor ihrer Pensionierung bei einer Behörde gearbeitet und seit ungefähr 2004 eine staatliche Pension bezogen. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie deshalb ausgereist sei, weil sie seit dem Tod ihrer Tante von ihrem Nachbarn unter Druck gesetzt worden sei, sich ihm zu nähern. Sie sei mehrmals vergewaltigt worden, einmal sei sie auch schwanger geworden. Da sie sich geschämt habe, habe sie diesen nichts erzählt. Sie habe nicht umziehen können, weil sie als alleinstehende Frau auch anderswo in der Mongolei mit solchen Problemen konfrontiert worden wäre. Sie habe sich an die Polizei gewandt, zunächst an die Polizeistation des Wohnviertels, bei der ein Polizist erschienen sei. Sie habe diese Übergriffe auch bei der Bezirkspolizeistelle gemeldet, habe aber keine Hilfe bekommen. Zuerst habe sie angerufen, dann sei die Polizei erschienen. Beim dritten und vierten Mal sei sie von der Polizei nicht mehr ernstgenommen worden. Polizisten seien auch zum Nachbarn gekommen. Sie habe von 2007 bis 2014 bei der Polizei angerufen. Sie habe immer noch Angst vor diesem Nachbarn. Wenn ihre Kollegen bei ihr übernachtet hätten, sei ihr Nachbar nicht erschienen. Das Haus der Tante habe sie für die Ausreise verkauft. Als alleinstehende Frau eine andere Unterkunft in der Mongolei zu finden, wäre schwierig gewesen. Im Fall der Rückkehr hätte sie nichts mehr. Sie habe noch immer Angst vor diesem Nachbarn. Sie lebe seit über drei Jahren hier und wolle weiter hier leben. Sie wohne, koche und putze bei einem kranken österreichischen Ehepaar. Sie sei schwanger, der afghanische Vater ihres ungeborenen Kindes wohne in Wien, es bestehe jedoch keinen Kontakt zu ihm. Dazu legte sie ihren Mutter-Kind-Pass vor.

Zu den der Rechtsvertreterin übergebenen Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 22.2.2018 wurde ausgeführt, dass die Polizei die Beschwerdeführerin nicht vor den sexuellen Übergriffen ihres Nachbarn habe schützen können. Es wurden das Länderinformationsblatt zur Mongolei vom 13.1.2017 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Lage alleinstehender Frauen in der Mongolei vom 17.2.2017 auszugsweise zitiert und zusammengefasst vorgebracht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin demnach plausibel sei, was dazu führen müsse, dass ihr Vorbringen als glaubwürdig erachtet werde. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und bei einer Rückkehr als alleinerziehende Frau ohne jegliches Einkommen wäre, wodurch sie in eine ausweglose Situation geraten würde und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiteren sexuellen Übergriffen ausgesetzt wäre. In Österreich besuche sie seit Jahren regelmäßig verschiedene Schulen.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Zeugnis über ihre Pflichtschulabschlussprüfung an der neuen Mittelschule vom 27.06.2018 sowie medizinische Befunde über die Einleitung der Geburt wegen der Gehirnfehlbildung ihres ungeborenen Kindes.

In der fortgesetzten Verhandlung am 19. 11. 2018 gab die Beschwerdeführerin wiederum an, dass sie nicht in die Mongolei zurückkehren wolle, weil die gesellschaftliche Situation alleinstehender Frauen dort schwierig sei. Sie habe den Pflichtschulabschluss bestanden und habe sich zu Deutschkursen, Niveau A2 und B1, ab Jänner angemeldet. Sie besuche derzeit die HBLA und wolle auch einen Kochkurs besuchen. Sie habe in Österreich seit sechs Monaten einen Partner, der afghanischer Staatsbürger sei und dem subsidiärer Schutz erteilt worden sei. Sie würden einander einmal wöchentlich treffen und spazieren gehen. Die Zukunft hätten sie noch nicht besprochen. Sie habe auch österreichische Freunde in der Schule und beim Besuch der Kirche kennengelernt. Sie sei noch in einer Asylwerberunterkunft untergebracht und dürfe keine Privatunterkunft mieten, sie übernachte jedoch gelegentlich bei jenem Ehepaar, bei dem sie ein bis zwei Mal in der Woche Haushaltsarbeiten übernehme. Sie erhalte dafür 100, - bis 200, - Euro monatlich. Sie besuche dieses Ehepaar jedoch täglich. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie aus der Grundversorgung. Sie habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Sie habe vor, in Zukunft gemeinnützige Arbeit zu verrichten, dies sei ihr als Asylwerberin nicht erlaubt. Sie besuche monatlich einen Psychologen und erhalte dort auch Medikamente zum Schlafen. Abschließend gab sie an, Deutsch zu lernen und nach der Absolvierung des Kochkurses als Köchin arbeiten zu wollen.

Zu den der Rechtsvertreterin übergebenen Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

In der dazu eigelangten Stellungnahme wurde eine Bestätigung des Psychosozialen Dienstes Burgenland vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin an Depressionen, Gedankenkreisen und Schlafstörungen aufgrund der fetalen Missbildung ihres ungeborenen Kindes und der einhergehenden Totgeburt leide. Sie nehme einmal monatlich solche Sitzungen in Anspruch. Zudem wurde eine Anmeldung der Beschwerdeführerin für die A2-Deutschprüfung am 15. 12. 2018 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige und stammt aus Ulaanbaatar. Dort besuchte sie sieben Jahre die Grundschule. Danach übte sie Gelegenheitsarbeiten aus, von 2010 bis 2014 war sie in eine Eisfabrik beschäftigt. Nach dem Tod ihrer Eltern lebte sie bei ihrer Tante mütterlicherseits. Als ihre Tante im Jahr 2007 starb, hielt sie sich weiterhin in deren Haus auf.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Tante durch ihren Nachbarn sexuellen Übergriffen ausgesetzt war.

Es ist hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin an die mongolischen Behörden gewandt hatte, um von diesen effektiven Schutz zu erhalten.

Bei der Beschwerdeführerin wurde nach einer bei ihrem ungeborenen Kind festgestellten Gehirnfehlbildung ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt. Sie leidet seitdem an Depressionen, Gedankenkreisen und Schlafstörungen und befindet sich in psychologischer Behandlung.

Sie stellte am 5. 7. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Sie absolvierte in Österreich den Pflichtschulabschluss und besucht seit Herbst 2017 eine HBLA. Dort möchte sie maturieren, um später den Beruf einer Köchin erlernen zu können und somit ihre finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Sie verfügt über gute Deutschkenntnisse. Sie hat in Österreich zahlreiche Kontakte in der Schule als auch in der von ihr besuchten Kirche geknüpft, sodass von einem ausgeprägten sozialen Netzwerk auszugehen ist. Zudem betreut sie seit Jahren ein österreichisch-mongolisches Ehepaar, dem sie beim Kochen und Putzen Hilfe leistet. Dafür erhält sie ungefähr 100,- bis 200,- Euro monatlich. Diesem Paar ist sie mittlerweile freundschaftlich verbunden. Sie führt seit sechs Monaten eine Beziehung zu einem afghanischen Staatsbürger, der in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt, sie verbringt mit ihrem Partner einmal wöchentlich Zeit für Spaziergänge. Die Beschwerdeführerin bezieht staatliche Grundversorgung.

Feststellungen zur Situation in der Mongolei:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom

September 2018:

Politische Lage:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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