Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W157 2180990-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am 26.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am 27.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, er habe Afghanistan verlassen, weil dort noch immer Krieg sei und er Angst vor den Taliban habe. Er sei in den Iran gegangen, um dort zu arbeiten. Er habe sich im Iran illegal aufgehalten und keine Arbeitsbewilligung erhalten. Der Beschwerdeführer habe daher Angst gehabt, von der Polizei "erwischt" zu werden und dann nach Afghanistan abgeschoben oder zum Kämpfen nach Syrien geschickt zu werden. Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.
3. Am 19.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei Hazara, in der Provinz Bamiyan geboren und habe Afghanistan vor etwa 4 Jahren verlassen. Er habe sich danach ungefähr 2 Jahre lang im Iran aufgehalten bis er 2015 nach Österreich gereist sei. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, die Paschtunen würden die Hazara vernichten. Nur 10 % der Bevölkerung seien Hazara, der Rest Paschtunen und diese würden machen, was sie wollen. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht bedroht worden, aber allgemein hätten Hazara Probleme mit Paschtunen. Ein Freund des Beschwerdeführers, ebenfalls ein Hazara, sei vor einigen Monaten von Paschtunen getötet worden. Über Befragen zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, wenn "sie" erfahren würden, dass er schon im Ausland gewesen und wieder zurückgekommen sei sowie dass er Schiit und Hazara sei, würden "sie" ihn umbringen.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe Afghanistan nicht aufgrund einer asylrelevanten Furcht vor Verfolgung verlassen und könne in seine Heimatprovinz Bamiyan zurückkehren. Es stehe ihm auch frei, sich in einer der als vergleichsweise sicher eingestuften Provinzen Kabul, Herat oder Balkh niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan und mehrjähriger Berufserfahrung. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine nahen Familienangehörigen und auch sein Privatleben in Österreich übersteige nicht das "übliche Maß". Es hätten sich keine Hinweise ergeben, die den Schluss zuließen, dass eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK unzulässig sei.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe Afghanistan nicht aufgrund einer asylrelevanten Furcht vor Verfolgung verlassen und könne in seine Heimatprovinz Bamiyan zurückkehren. Es stehe ihm auch frei, sich in einer der als vergleichsweise sicher eingestuften Provinzen Kabul, Herat oder Balkh niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan und mehrjähriger Berufserfahrung. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine nahen Familienangehörigen und auch sein Privatleben in Österreich übersteige nicht das "übliche Maß". Es hätten sich keine Hinweise ergeben, die den Schluss zuließen, dass eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK unzulässig sei.
5. Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und in der Begründung darauf hingewiesen, dass für Hazara ein Leben in Afghanistan nicht möglich sei. Hazara bzw. Schiiten würden in Afghanistan diskriminiert, die Sicherheitslage sei höchst volatil und dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Er habe in Österreich ein schützenswertes Privatleben, sei gut integriert und habe zwei Deutschkurse abgeschlossen. Er habe auch freiwillige Tätigkeiten geleistet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei mangels Überwiegens der öffentlichen Interessen nicht zulässig. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005.5. Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und in der Begründung darauf hingewiesen, dass für Hazara ein Leben in Afghanistan nicht möglich sei. Hazara bzw. Schiiten würden in Afghanistan diskriminiert, die Sicherheitslage sei höchst volatil und dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Er habe in Österreich ein schützenswertes Privatleben, sei gut integriert und habe zwei Deutschkurse abgeschlossen. Er habe auch freiwillige Tätigkeiten geleistet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei mangels Überwiegens der öffentlichen Interessen nicht zulässig. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 28.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu dem bereits zusammen mit der Ladung zu dieser Verhandlung übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter verzichteten auf eine Stellungnahme. Ein Beweisantrag auf Einvernahme von XXXX als Zeugin betreffend die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich wurde mit Hinweis auf die im Akt aufliegende umfangreiche Dokumentation der Integrationsbemühungen abgewiesen.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu dem bereits zusammen mit der Ladung zu dieser Verhandlung übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter verzichteten auf eine Stellungnahme. Ein Beweisantrag auf Einvernahme von römisch 40 als Zeugin betreffend die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich wurde mit Hinweis auf die im Akt aufliegende umfangreiche Dokumentation der Integrationsbemühungen abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 26.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in der Provinz Bamiyan geboren, hat dort ein Jahr die Koranschule und acht Jahre eine staatliche Schule besucht und spricht Dari. Im Alter von ungefähr sechzehn Jahren ist der Beschwerdeführer in den Iran ausgereist, wo er sich bis zu seiner Reise nach Europa im Jahr 2015 aufgehalten hat. Im Iran hat der Beschwerdeführer in einer Geflügelzucht gearbeitet und mit dieser Tätigkeit auch das Geld für die Kosten der schlepperunterstützten Reise nach Europa erwirtschaftet.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen schweren Krankheiten und ist arbeitsfähig. Seine Mutter ist bereits verstorben, sein Vater, sein Bruder und seine zwei Schwestern leben weiterhin in Bamiyan. Die finanzielle Situation seiner Familienangehörigen ist durchschnittlich, der Beschwerdeführer hat nach wie vor telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen. In der Hauptstadt Kabul, in der sich er Beschwerdeführer im Zuge seiner Reise in den Iran etwa eine Woche lang aufgehalten hat, leben Cousins des Beschwerdeführers bzw. deren Familien.
1.2. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine nahen Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Lediglich ein Freund und zwei Cousins des Beschwerdeführers, die gemeinsam mit ihm nach Österreich gereist sind und ebenfalls Asylanträge gestellt haben, halten sich im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, nicht legal in das Bundesgebiet eigereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er hat in Österreich Deutschkurse besucht, Prüfungen bis zur Stufe A2 erfolgreich abgelegt und spricht bereits etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche ehrenamtliche Tätigkeiten sowie gemeinnützige Hilfstätigkeiten für seine Gemeinde verrichtet, einen Erst-Hilfe-Grundkurs besucht und möchte den Pflichtschulabschluss machen. De