TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 W124 2193963-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2193963-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben und gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der mit dem BF vor einem Sicherheitsorgan der Polizeiinspektion XXXX am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser zu seiner Person im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und spreche neben seiner Erstsprache Punjabi auch Hindi und Englisch. Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammengefasst vor, dass sein Onkel mit dessen Söhnen seine Landwirtschaft in Besitz genommen hätte. Als der BF sie daraufhin bei der Polizei angezeigt habe, sei er von ihnen immer wieder mit dem Umbringen bedroht und schikaniert worden. Einmal sei er auch geschlagen worden. Der Fall sei beim Bezirksgericht in XXXX anhängig.2. In der mit dem BF vor einem Sicherheitsorgan der Polizeiinspektion römisch 40 am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift gab dieser zu seiner Person im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und spreche neben seiner Erstsprache Punjabi auch Hindi und Englisch. Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammengefasst vor, dass sein Onkel mit dessen Söhnen seine Landwirtschaft in Besitz genommen hätte. Als der BF sie daraufhin bei der Polizei angezeigt habe, sei er von ihnen immer wieder mit dem Umbringen bedroht und schikaniert worden. Einmal sei er auch geschlagen worden. Der Fall sei beim Bezirksgericht in römisch 40 anhängig.

3. Am XXXX wurde das Verfahren gem. § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen ist und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.3. Am römisch 40 wurde das Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen ist und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.

4. Am XXXX wurde dem BF von der Landespolizeidirektion Wien eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am XXXX ausgefolgt.4. Am römisch 40 wurde dem BF von der Landespolizeidirektion Wien eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am römisch 40 ausgefolgt.

Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF an, er sei gesund und befinde sich weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme er Medikamente. Zu seiner Person führte er aus, er sei in der Stadt XXXX , Distrikt XXXX im indischen Bundesstaat Punjab geboren, habe auch in XXXX gelebt und zwölf Jahre die Grundschule besucht. Berufstätig sei er nicht gewesen, habe aber seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. In XXXX würden seine Mutter, seine Schwestern sowie seine Tanten und Onkel leben. Zu seiner Mutter habe er nach wie vor Kontakt. Sein Vater, der beim Militär gearbeitet habe, sei bereits verstorben. Nunmehr beziehe seine Mutter die Pension des Vaters und bestreite dadurch ihren Lebensunterhalt. Die beiden Schwestern seien verheiratet.Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF an, er sei gesund und befinde sich weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme er Medikamente. Zu seiner Person führte er aus, er sei in der Stadt römisch 40 , Distrikt römisch 40 im indischen Bundesstaat Punjab geboren, habe auch in römisch 40 gelebt und zwölf Jahre die Grundschule besucht. Berufstätig sei er nicht gewesen, habe aber seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. In römisch 40 würden seine Mutter, seine Schwestern sowie seine Tanten und Onkel leben. Zu seiner Mutter habe er nach wie vor Kontakt. Sein Vater, der beim Militär gearbeitet habe, sei bereits verstorben. Nunmehr beziehe seine Mutter die Pension des Vaters und bestreite dadurch ihren Lebensunterhalt. Die beiden Schwestern seien verheiratet.

Der BF habe bereits einmal einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und sei Anfang XXXX zurück nach Indien gegangen. Seit seiner Antragstellung im Jahr XXXX habe er das Bundesgebiet nicht mehr verlassen.Der BF habe bereits einmal einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und sei Anfang römisch 40 zurück nach Indien gegangen. Seit seiner Antragstellung im Jahr römisch 40 habe er das Bundesgebiet nicht mehr verlassen.

Zu seinen Fluchtgründen führte er zusammengefasst aus, seine Probleme hätten im Jahr XXXX oder XXXX bzw. im Juni XXXX begonnen und würden noch andauern. Sein Onkel väterlicherseits und dessen drei Söhne seien wegen eines Grundstücksstreits hinter ihm her. Da gegen ihn ein Verfahren laufen würde, habe er das Land verlassen müssen. Im Fall seiner Rückkehr könnten sie ihn umbringen.Zu seinen Fluchtgründen führte er zusammengefasst aus, seine Probleme hätten im Jahr römisch 40 oder römisch 40 bzw. im Juni römisch 40 begonnen und würden noch andauern. Sein Onkel väterlicherseits und dessen drei Söhne seien wegen eines Grundstücksstreits hinter ihm her. Da gegen ihn ein Verfahren laufen würde, habe er das Land verlassen müssen. Im Fall seiner Rückkehr könnten sie ihn umbringen.

Das Grundstück gehöre seiner Mutter, der BF würde es aber später erben, weshalb er von dem Konflikt betroffen sei. Da seine Verwandten das Grundstück haben wollten, hätten sie beim Bezirksgericht XXXX ein Verfahren eingeleitet. Das auslösende Fluchtmoment im Jahr XXXX sei gewesen, dass sie ihn täglich geschlagen hätten und seine Mutter ihm gesagt habe, er solle erneut ausreisen. Im Jahr XXXX habe er denselben Fluchtgrund angegeben. Damals sei er nach Indien zurückgekehrt, da sein Vater nicht mehr dagewesen und seine Mutter stark erkrankt sei. Sie habe ihn zu sich gerufen. Als sie wieder gesund gewesen sei, habe sie ihm gesagt, er solle ausreisen, weil er andauernd belästigt werde.Das Grundstück gehöre seiner Mutter, der BF würde es aber später erben, weshalb er von dem Konflikt betroffen sei. Da seine Verwandten das Grundstück haben wollten, hätten sie beim Bezirksgericht römisch 40 ein Verfahren eingeleitet. Das auslösende Fluchtmoment im Jahr römisch 40 sei gewesen, dass sie ihn täglich geschlagen hätten und seine Mutter ihm gesagt habe, er solle erneut ausreisen. Im Jahr römisch 40 habe er denselben Fluchtgrund angegeben. Damals sei er nach Indien zurückgekehrt, da sein Vater nicht mehr dagewesen und seine Mutter stark erkrankt sei. Sie habe ihn zu sich gerufen. Als sie wieder gesund gewesen sei, habe sie ihm gesagt, er solle ausreisen, weil er andauernd belästigt werde.

Auf Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass er im Zeitraum XXXX bis XXXX täglich geschlagen worden sei, erklärte er, er sei nicht zuhause gewesen, sondern habe sich bei Freunden aufgehalten. Seine Mutter sei im Spital gewesen und dort wären seine Verfolger nicht hingekommen. Auf weitere Nachfrage gab er an, er sei nicht täglich geschlagen worden. Vielmehr habe man ihn, als er im Dorf gewesen sei, zehn bis fünfzehn Tage geschlagen. Daraufhin habe er das Dorf verlassen und habe sich bei Freunden und Verwandten aufgehalten, wo er nicht gefunden worden sei. Als er nachhause gegangen sei, hätten sie ihn erneut geschlagen und nach ihm gesucht. Im September XXXX sei er zur Polizei gegangen. Seine Mutter habe einen Bericht aufnehmen lassen und sein Feind sei für zwei Tage in Haft gewesen. Danach sei er öfters geschlagen worden und sei daher geflüchtet.Auf Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 täglich geschlagen worden sei, erklärte er, er sei nicht zuhause gewesen, sondern habe sich bei Freunden aufgehalten. Seine Mutter sei im Spital gewesen und dort wären seine Verfolger nicht hingekommen. Auf weitere Nachfrage gab er an, er sei nicht täglich geschlagen worden. Vielmehr habe man ihn, als er im Dorf gewesen sei, zehn bis fünfzehn Tage geschlagen. Daraufhin habe er das Dorf verlassen und habe sich bei Freunden und Verwandten aufgehalten, wo er nicht gefunden worden sei. Als er nachhause gegangen sei, hätten sie ihn erneut geschlagen und nach ihm gesucht. Im September römisch 40 sei er zur Polizei gegangen. Seine Mutter habe einen Bericht aufnehmen lassen und sein Feind sei für zwei Tage in Haft gewesen. Danach sei er öfters geschlagen worden und sei daher geflüchtet.

Nach Aufforderung sein Vorbringen zu präzisieren, brachte der BF vor, das Grundstück bestehe aus zwei Teilen, wobei ein Teil seiner Mutter und der andere Teil seinem verstorbenen Großvater gehöre. Sein Onkel fordere dieses Erbe, weshalb es zum Grundstücksstreit gekommen sei. Trotz des anhängigen Gerichtsverfahrens schlage ihn sein Onkel ständig und unabhängig davon, wo er ihn finde. Er habe den BF in XXXX in XXXX gefunden, wo er ihn mit Eisenstangen geschlagen habe.Nach Aufforderung sein Vorbringen zu präzisieren, brachte der BF vor, das Grundstück bestehe aus zwei Teilen, wobei ein Teil seiner Mutter und der andere Teil seinem verstorbenen Großvater gehöre. Sein Onkel fordere dieses Erbe, weshalb es zum Grundstücksstreit gekommen sei. Trotz des anhängigen Gerichtsverfahrens schlage ihn sein Onkel ständig und unabhängig davon, wo er ihn finde. Er habe den BF in römisch 40 in römisch 40 gefunden, wo er ihn mit Eisenstangen geschlagen habe.

In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen und lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er lebe mit einigen Freunden ab und zu da und dort. In seiner Freizeit spiele er Fußball. Kurse oder Ausbildungen habe er in Österreich nicht absolviert. In Vereinen oder Organisationen im Bundesgebiet engagiere er sich nicht und nehme auch nicht auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller, wofür er monatlich € 300, -- erhalte.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt, in den vom Bundesamt zur Beurteilung herangezogenen Länderinformationsblatt Einsicht zu nehmen und Stellung zu beziehen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. und VII. wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates zusammengefasst aus, der BF habe angegeben, er werde in Indien nach wie vor aus jenen Gründen verfolgt, die er im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Jahr XXXX angegeben habe. Allerdings habe er behauptet, im Jahr XXXX nach Indien zurückgekehrt und dort bis zum Jahr XXXX gelebt zu haben. Im Fall einer tatsächlich andauernden Verfolgung wäre jedoch zumindest davon auszugehen gewesen, dass der BF das Land bereits früher verlassen hätte.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates zusammengefasst aus, der BF habe angegeben, er werde in Indien nach wie vor aus jenen Gründen verfolgt, die er im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Jahr römisch 40 angegeben habe. Allerdings habe er behauptet, im Jahr römisch 40 nach Indien zurückgekehrt und dort bis zum Jahr römisch 40 gelebt zu haben. Im Fall einer tatsächlich andauernden Verfolgung wäre jedoch zumindest davon auszugehen gewesen, dass der BF das Land bereits früher verlassen hätte.

Zudem wies das Bundesamt darauf hin, dass der BF in der Erstbefragung vorgebracht habe, er werde von seinen Verwandten bedroht, da er sie infolge eines Grundstücksstreit angezeigt habe. In der Einvernahme am XXXX habe er zwar erklärt, ein Grundstücksstreit sei bei Gericht anhängig, allerdings würden seine weiteren Ausführungen vor dem Bundesamt seinen Angaben in der Erstbefragung widersprechen.Zudem wies das Bundesamt darauf hin, dass der BF in der Erstbefragung vorgebracht habe, er werde von seinen Verwandten bedroht, da er sie infolge eines Grundstücksstreit angezeigt habe. In der Einvernahme am römisch 40 habe er zwar erklärt, ein Grundstücksstreit sei bei Gericht anhängig, allerdings würden seine weiteren Ausführungen vor dem Bundesamt seinen Angaben in der Erstbefragung widersprechen.

Ferner habe er angegeben, ein Teil des Grundstücks gehöre seiner Mutter, während der andere Teil seinem verstorbenen Großvater gehört habe, der kein Testament hinterlassen habe. Folglich sei sein Onkel vor Gericht gegangen. Bei Wahrunterstellung dieser Angaben sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nunmehr von seinem Onkel verfolgt werde, da dem BF das Grundstück nicht gehöre. Abgesehen davon versuche seinen Angaben nach sein Onkel auf legalem Wege das Eigentum am Grundstück zu erlangen , indem er eine Klage bei Gericht eingebracht habe. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass er den BF zusätzlich verfolge. Unverständlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Mutter des BF weiterhin unbehelligt in Indien leben könne.

Hinzu trete, dass der BF zunächst behauptet habe, ein Verfahren gegen ihn sei anhängig, während er dies auf Nachfrage verneint habe. Auch die Frage, ob er behördlichen Schutz in Anspruch genommen habe, habe der BF nur widersprüchlich beantwortet. Während er in der Erstbefragung behauptet habe, den Onkel angezeigt zu haben, habe er dies vor dem Bundesamt zunächst verneint. Auf weiteres Nachfragen habe er wiederum ausgeführt, er sei bei der Polizei gewesen. Daraufhin sei sein "Feind" für die Dauer von zwei Tagen inhaftiert worden. Auch die Zeitangaben hinsichtlich des Beginns der Verfolgungshandlungen seien unschlüssig, zumal der BF vorerst angab, die Verfolgung habe im Jahr 2013 bis 2014 begonnen, während er anschließend den Beginn mit Juni 2013 datiert habe.

Darüber hinaus seien seine Schilderungen auch äußerst vage gewesen. Konkrete Angaben zu den vermeintlichen Angriffen habe er nicht machen können. Zunächst habe er zum fluchtauslösenden Moment lediglich angegeben, geschlagen worden zu sein. Auf Aufforderung, sein Vorbringen zu konkretisieren, habe er nur angeben können, er sei nicht zuhause, sondern bei Freunden und Verwandten untergekommen. Der BF sei den Fragen ausgewichen und habe auf weiteres Nachfragen bloß angegeben, im Dorf sei er geschlagen worden und sei er daraufhin nach fünf oder zehn Tagen zu Freunden und Verwandten gegangen. Später habe er sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er mit Eisenstangen geschlagen worden sei. Zudem habe er vorgebracht, dass er bei Freunden nicht aufgefunden werden habe können und gehe auch aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass er über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Weiters habe er selbst dargelegt, dass er sich im Herkunftsstaat an die Behörden habe wenden können.

Da es dem BF in Österreich ohne Sprachkenntnisse oder soziale Integration möglich gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so sei es ihm auch zumutbar, sich in Indien in einem anderen Landesteil niederzulassen.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft gemacht habe und eine solche auch nicht festgestellt werden hätte können. Zu Spruchpunkt II. wurde angegeben, dass auf Grund der Länderfeststellungen jedenfalls anzunehmen sei, dass der BF sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könne und über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Indien verfüge. Darüber hinaus sei im Verfahren nichts hervorgetreten, was dazu Anlass gegeben habe, eine besondere Integration seiner Person in Österreich anzunehmen. Die Abschiebung des BF sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG zulässig, als dadurch Art. 2 oder 3 EMRK bzw. das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt werden würde.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft gemacht habe und eine solche auch nicht festgestellt werden hätte können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde angegeben, dass auf Grund der Länderfeststellungen jedenfalls anzunehmen sei, dass der BF sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könne und über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Indien verfüge. Darüber hinaus sei im Verfahren nichts hervorgetreten, was dazu Anlass gegeben habe, eine besondere Integration seiner Person in Österreich anzunehmen. Die Abschiebung des BF sei gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG zulässig, als dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt werden würde.

6. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF der Wahrheit entspreche und ihm sohin im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem habe es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des BF sowie der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. Folglich sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich gewesen.6. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF der Wahrheit entspreche und ihm sohin im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem habe es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des BF sowie der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. Folglich sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF n

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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