TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/21 W108 2150579-1

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AVG §38
AVG §9
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §7
VwGVG §28 Abs2
ZPO §6a

Spruch

W108 2150579-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11.01.2017, Zl. 100 Jv 5068/16k-33a (003 Rev 14704/16y), betreffend Aussetzung eines Verfahrens zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.07.2016 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin (für einen von ihr beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Antrag gemäß § 85 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. j Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 254,00 samt der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorgeschrieben.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) aus, dass die Entscheidung über die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gemäß § 38 AVG wegen § 6a ZPO iVm § 9 AVG "unterbrochen" werde.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei einem näher genannten Bezirksgericht ein Sachwalterschaftsverfahren für die Beschwerdeführerin anhängig und bis dato noch nicht über die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung entschieden worden sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der sie sich gegen die von der Behörde vorgenommene Aussetzung des gebührenrechtlichen Verfahrens sowie gegen eine Sachwalterbestellung wendete und ausführte, dass sie die volle Rechts- und Handlungsfähigkeit eines erwachsenen Menschen besitze.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Das die Beschwerdeführerin betreffende Sachwalterschaftsverfahren (nunmehr: Erwachsenenschutzverfahren) ist noch nicht abgeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung werden die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde. Dass das Sachwalterschaftsverfahren (nunmehr: Erwachsenenschutzverfahren) betreffend die Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen ist, wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom verfahrensführenden Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuletzt am 21.12.2018 mitgeteilt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der in der Beschwerde nicht bzw. nicht substantiiert bestritten wurde. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. etwa auch VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162) wurde - entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - von der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Erhebung der Beschwerde ausgegangen.

3.3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 6a ZPO bestimmt, dass das Pflegschaftsgericht zu verständigen ist, wenn sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen dafür ergeben, dass sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit dieses Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozessgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter (früher: Sachwalter) bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozessgericht gebunden. Der § 6 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen (§ 7 Abs. 5 GEG).

In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen (§ 7 Abs. 6 GEG).

Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes:

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde ein bei ihr anhängiges Verwaltungsverfahren (die Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid) bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen bezirksgerichtlichen Verfahrens betreffend die Frage der Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: Erwachsenenvertreters) für die Beschwerdeführerin gemäß § 38 AVG "unterbrochen" (gemeint: ausgesetzt) hat.

Als Vorfrage im Sinn von § 38 AVG wurde von der belangten Behörde die - im anhängigen gerichtlichen Sachwalterschaftsverfahren (Erwachsenenschutzverfahren) u.a. zu klärende Frage der - Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin angesehen.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG iVm § 6b Abs. 1 GEG stellt als Rechtsmittel im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG eine Verfahrenshandlung dar, die nach § 9 AVG u.a. die Fähigkeit der Partei voraussetzt, durch eigenes Handeln oder durch Handeln eines selbst gewählten (gewillkürten) Vertreters rechtswirksam Verfahrenshandlungen vor- oder entgegenzunehmen (Prozessfähigkeit, prozessuale Handlungsfähigkeit).

Inwieweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten (hier: der Beschwerdeführerin) in Frage kommt, ist gemäß § 9 AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen und sieht auch das GEG im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes vor (vgl. dazu VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078).

Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007, mwN sowie die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 5 f zu § 9 AVG wiedergegebene weitere Judikatur).

Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Im Rahmen der Ermessensübung wird dabei insbesondere der Aspekt der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis einerseits, und der Aspekt möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidung andererseits, zu berücksichtigen sein (vgl. VwGH 09.11.1994, 93/03/0202). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie parallele Ermittlungsverfahren in einem gerichtlichen Strafverfahren und in einem Administrativverfahren unzweckmäßig bzw. unwirtschaftlich sind, und der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie diesbezüglich nur dann nicht als vorrangig angesehen werden könnte, wenn die Behörde ohne oder zumindest ohne wesentliche Ermittlungsschritte zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage wäre (vgl. VwGH 11.04.2000, 99/11/0349; 20.02.2001, 2001/11/0023; 27.09.2007, 2007/11/0074).

Unter diesen Gesichtspunkten kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die angefochtene behördliche Entscheidung, das Verfahren zur Beurteilung der für die Wirksamkeit der Vorstellung entscheidenden Vorfrage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 38 AVG auszusetzen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere von der Beschwerdeführerin nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Aussetzung, Einhebungsgebühr, Erwachsenenvertreter,
Pflegschaftsverfahren, Vorfrage, Vorstellung, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2150579.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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