TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/28 W166 2003742-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §3
VOG §4
VOG §5
VOG §5a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  1. VOG § 4 heute
  2. VOG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  5. VOG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999
  6. VOG § 4 gültig von 01.09.1972 bis 31.12.1998
  1. VOG § 5 heute
  2. VOG § 5 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. VOG § 5 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 5 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 5 gültig von 01.01.1990 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 5a heute
  2. VOG § 5a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 5a gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. VOG § 5a gültig von 01.01.1978 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977

Spruch

W166 2003742-1/86E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Sabine Barbach, als bestellte Verfahrenshelferin, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, betreffend den am 16.10.2012 gestellten Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Übernahme der Heilfürsorge in Form von Selbstbehalten, Orthopädische Versorgung in Form vom Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Sabine Barbach, als bestellte Verfahrenshelferin, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, betreffend den am 16.10.2012 gestellten Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Übernahme der Heilfürsorge in Form von Selbstbehalten, Orthopädische Versorgung in Form vom Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine australische Staatsangehörige, brachte am 16.10.2012 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge im Sinne von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Übernahme von Selbstbehalten, Orthopädischer Versorgung in Form vom Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Die Beschwerdeführerin begründete den Antrag damit, dass sie am 26.12.2010 bzw. am 27.12.2010 nach einem Streit von ihrem Lebensgefährten gewaltsam an die Wand und auf den Boden gedrückt sowie an den Armen festgehalten worden sei. Dadurch habe sie blaue Flecken, psychische Gesundheitsschädigungen (Posttraumatische Belastungsstörung, Panikattacken, Schlafstörungen), ein Schleudertrauma (massive Nackenschmerzen und Schmerzen des gesamten Skelettapparates), eine Cervikobrachialgie, einen Gesichtsfeldausfall rechts und links sowie eine Hörschädigung erlitten.

Nach dem Vorfall sei die Beschwerdeführerin von 15.03.2011 bis 11.04.2011, von 11.05.2011 bis 23.05.2011 und von 16.12.2011 bis 22.12.2011 in stationärer neurologischer Behandlung gewesen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie im Zeitraum von 2005 bis 2009 mehrere Monate lang als "Internationaler Consultant" gearbeitet habe, und derzeit Notstandshilfe beziehe.

Die Beschwerdeführerin legte mit dem Antrag Kopien ihres Aufenthaltstitels, ihres Reisepasses, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Konvolut an Unterlagen (Gerichtsladung betreffend den Lebensgefährten, medizinische Unterlagen, Honorarnoten und unvollständige Unterlagen einer Bank) vor.

Mit E-Mail vom 25.10.2012 wurde vom Anwalt der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen und vorgebracht, der Beschwerdeführerin sei daran gelegen, dass die belangte Behörde nicht versuche, direkte Informationen über die berufliche Laufbahn oder das frühere Einkommen der Beschwerdeführerin einzuholen bzw. direkten Kontakt mit den australischen Stellen aufzunehmen, da die Beschwerdeführerin berufliche und soziale Nachteile befürchte, sollte ihre derzeitige Situation offengelegt werden. Am 10.07.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen.

Dem vom Bezirksgericht XXXX in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.03.2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Folge des Vorfalls vom 26.12.2010 eine akute Angstreaktion erlitten habe, und in weiterer Folge in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer mittelgradigen posttraumatischen Belastungsstörung gewesen sei. Die angegebenen psychischen Beschwerden seien nicht alleine dem gegenständlichen Vorfall zuzurechnen, da die Untersuchte schon vorher belastenden Situationen ausgesetzt gewesen sei, und auch schon vor dem Vorfall eine bestehende Persönlichkeitsstörung mit mäßig integrierter psychischer Struktur vorgelegen sei.Dem vom Bezirksgericht römisch 40 in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.03.2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Folge des Vorfalls vom 26.12.2010 eine akute Angstreaktion erlitten habe, und in weiterer Folge in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer mittelgradigen posttraumatischen Belastungsstörung gewesen sei. Die angegebenen psychischen Beschwerden seien nicht alleine dem gegenständlichen Vorfall zuzurechnen, da die Untersuchte schon vorher belastenden Situationen ausgesetzt gewesen sei, und auch schon vor dem Vorfall eine bestehende Persönlichkeitsstörung mit mäßig integrierter psychischer Struktur vorgelegen sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2013 wurde sodann gemäß § 1 Abs. 1 und 7, sowie § 4 Abs. 5 VOG zur Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 26.12.2010 erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des Abwesenheitsurteiles vom Bezirksgericht XXXX , wonach von einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB auszugehen sei, mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass eine behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschädigung vorliege, die auf den Vorfall vom 26.10.2010 zurückzuführen sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2013 wurde sodann gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 7, sowie Paragraph 4, Absatz 5, VOG zur Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 26.12.2010 erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des Abwesenheitsurteiles vom Bezirksgericht römisch 40 , wonach von einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB auszugehen sei, mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass eine behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschädigung vorliege, die auf den Vorfall vom 26.10.2010 zurückzuführen sei.

In einer Anmerkung zum Bescheid wurde festgehalten, dass über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges, der Heilfürsorge (Selbstbehalte) sowie der orthopädischen Versorgung und Rehabilitation erst nach Abschluss des Strafverfahrens und Vorlage aller relevanten medizinischen Unterlagen entschieden werden könne.

Die Beschwerdeführerin erhob am 29.01.2014 Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid, mit welchem die Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung bewilligt wurde, und brachte vor, dass die Entscheidung der belangten Behörde nicht sämtliche beantragten Bereiche abdecke, insbesondere sei nicht über die beantragte Verdienstersatzleistung entschieden worden.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 10.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit E-Mail vom 28.07.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.07.2014, Zl. XXXX , wonach das Strafverfahren gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt worden (Diversion), und ihm die Zahlung eines Schmerzengeldbetrages in der Höhe von Euro 1000,- aufgetragen worden sei.Mit E-Mail vom 28.07.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.07.2014, Zl. römisch 40 , wonach das Strafverfahren gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt worden (Diversion), und ihm die Zahlung eines Schmerzengeldbetrages in der Höhe von Euro 1000,- aufgetragen worden sei.

Einem vom Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.08.2014 übermittelten Mängelbehebungsauftrag betreffend die am 21.01.2014 eingebrachte Beschwerde kam die Beschwerdeführerin nach und brachte vor, dass die Beschwerde als Säumnisbeschwerde zu verstehen sei, und die belangte Behörde konkret nicht über die Anträge auf Verdienstentgang, Heilfürsorge (Selbstbehalte), orthopädische Versorgung sowie Rehabilitation entschieden habe. Die belangte Behörde sei säumig, da der Antrag am 16.10.2012 gestellt worden und mit Bescheid vom 15.11.2013 lediglich der Antrag auf psychotherapeutische Krankenbehandlung erledigt worden sei. Über die anderen Anträge habe die belangte Behörde nicht entschieden. Mit dem Bescheid über die Bewilligung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung sei die Beschwerdeführerin einverstanden.

Mit E-Mails vom 02.02.2015, vom 11.02.2015, vom 03.03.2015, vom 15.03.2015, vom 17.03.2015, vom 26.03.2015, vom 01.06.2015 und vom 17.06.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Beweismittel (ärztliche Befundberichte, Unterlagen verschiedener Unternehmen, Berichte von Physiotherapeuten, zahnärztliche Heilkostenpläne, ärztliche Honorarnoten, Apothekenrechnungen, Rechnungen eines Spa bzw. Beauty Centers, Taxirechnungen).

Die aktuellen, dem Verfahren dienlichen und noch nicht im Verfahren berücksichtigten medizinischen Beweismittel wurden in weiterer Folge den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen zur Berücksichtigung in deren Gutachten übermittelt.

Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Beweismittel wurde der Ärztliche Dienst seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Vorschreibung vom 09.01.2015 - zu Fragestellungen betreffend vorliegender Gesundheitsschädigungen, Kausalität, Verdienstentgang und Stellungnahme zu jeweils relevanten vorgelegten medizinischen Beweismittel - um Einholung medizinischer Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Augenheilkunde, HNO-Heilkunde, Neurologie und Psychiatrie und Allgemeinmedizin ersucht. Diese Sachverständigengutachten - mit Ausnahme der ergänzenden ärztlichen Aktengutachten vom 12.01.2016 und vom 04.02.2016 - wurden basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erstellt.

In dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde vom 17.04.2015 wurde zusammenfassend festgestellt:

"(..) Diagnose:

Geringe Kurzsichtigkeit und Alterssichtigkeit mit normalem Sehvermögen beidseits, unklare nicht objektivierbare Gesichtsfeldeinengung rechts

Stellungnahme:

Die angegebenen Sehstörungen und Gesichtsfeldausfälle sind bei normalem Augenbefund und unauffälligem cerebralem Befund nicht objektivierbar. Eine beurteilungsrelevante Beeinträchtigung des Sehvermögens liegt daher aus augenfachärztlicher Sicht nicht vor."

In dem Gutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde vom 17.04.2015 wurde zusammenfassend festgestellt:

"(...) Diagnosen:

Geringgradige Schwerhörigkeit rechts, Tinnitus rechts, Hyperakusis rechts

Beurteilung und Kausalität:

Die Darstellung des Traumas ist verschiedentlich: Kopf gegen die Tür gepresst (Abl. 25), mit dem Kopf gegen den Boden geschlagen (Abl. 241), mit dem Kopf mehrmals gegen die Tür geschlagen (Abl. 303).

Jedenfalls ist festzuhalten, dass lt. Ambulanzkarte des AKH, ca. 2 Wochen nach dem Trauma (Abl. 33), eine Contusio capitis (Schädelprellung), non recens, diagnostiziert wurde und keine Bewusstlosigkeit bestand (Abl. 304). Keine Fraktur, keine Commotio.

Generell wäre eine Innenohrstörung nach Schädelprellung möglich, typisches Merkmal ist jedoch ein Schaden im Hochtonbereich (sog. C5-Senke, also im hohen Frequenzbereich [Das Gutachten des HNO-Arztes, XXXX , 2012]), welcher hier jedoch nicht vorliegt.Generell wäre eine Innenohrstörung nach Schädelprellung möglich, typisches Merkmal ist jedoch ein Schaden im Hochtonbereich (sog. C5-Senke, also im hohen Frequenzbereich [Das Gutachten des HNO-Arztes, römisch 40 , 2012]), welcher hier jedoch nicht vorliegt.

Außerdem wird die Schädigung als symmetrisch vorliegend (gerade bei okzipitaler Prellung) postuliert.

Auch der mehrfach konsultierte HNO- Facharzt Dr. XXXX , dessen Befunde eingesehen wurden, drückt sich bezüglich eines Kausalschadens mehr als vorsichtig aus.Auch der mehrfach konsultierte HNO- Facharzt Dr. römisch 40 , dessen Befunde eingesehen wurden, drückt sich bezüglich eines Kausalschadens mehr als vorsichtig aus.

Darüber hinaus findet sich in den Audiogrammen Dr. XXXX auch eine Progredienz, was ohne stattgehabte Schädelfraktur oder Commotio ebenfalls gegen eine Kausalität spricht. Er beschreibt weiters, dass 2011, bei der Erstkonsultation, eine Hörstörung gar nicht mit Sicherheit nachzuweisen war, diese zeigte sich erst ab Juli 2012 (Arztbrief vom 12.6.2014), somit ist eine Kausalität ohne zeitnahen pathologischen Befund auszuschließen.Darüber hinaus findet sich in den Audiogrammen Dr. römisch 40 auch eine Progredienz, was ohne stattgehabte Schädelfraktur oder Commotio ebenfalls gegen eine Kausalität spricht. Er beschreibt weiters, dass 2011, bei der Erstkonsultation, eine Hörstörung gar nicht mit Sicherheit nachzuweisen war, diese zeigte sich erst ab Juli 2012 (Arztbrief vom 12.6.2014), somit ist eine Kausalität ohne zeitnahen pathologischen Befund auszuschließen.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt eine - häufige - einseitige endogene degenerative Hörstörung vor.

Die Hyperakusis und der Tinnitus rechts haben sich erst ab März 2014 entwickelt (Befund vom 12.6.2014), sodass auch diesbezüglich nach so langem zeitlichen Intervall zum Ereignis eine Kausalität auszuschließen ist."

In dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 17.04.2015 und dem ergänzenden nervenfachärztlichen Gutachten vom 12.01.2016 wurde zusammenfassend festgestellt:

"(...) Bei der Antragswerberin liegt eine posttraumatische Belastungsstörung vor.

Dieses Leiden ist mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen.

(...) Verdienstentgang

Das verbrechenskausale Leiden ist eine mögliche Folge des Verbrechens.

Bewirkt keine begründbare Arbeitsunfähigkeit.

Bewirkt aus nervenfachärztlicher Sicht trotz der beklagten Symptomatik auch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit."

In dem alle eingeholten Gutachten zusammenfassenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.04.2015, und dem ergänzenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 04.02.2016 wurde ausgeführt:

"(...) Eine posttraumatische Belastungsstörung ist vorliegend und mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen.

Ansonsten konnte von otolaryngologischer Seite, als auch von augenfachärztlicher Seite keine Gesundheitsschädigungen eruiert werden, welche mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen sind.

Von allgemeinmedizinischer Seite sind eine Schädelprellung und eine Zerrung der Halswirbelsäule, als auch der Muskulatur des rechten Oberarmes wahrscheinlich, jedoch sind diese Gesundheitsschädigungen längst folgenlos abgeheilt. So können Verletzungsfolgen im Bereiche des Kopfes, des Nackens und des rechten Oberarmes bei der Untersuchung am 17.April 2015 nicht verifiziert werden.

Die Kausalität einer Dauerstörung wird vom Facharzt für Otolaryngologie verneint, es liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine einseitige endogene degenerative Hörstörung vor.

Aus augenfachärztlicher Sicht konnten Sehstörungen und Gesichtsfeldausfälle bei normalem Augenbefund und unauffälligem cerebralen Befund nicht festgestellt werden."

Die anlässlich des Parteiengehörs übermittelten Sachverständigengutachten wurden der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 16.08.2016 zugestellt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016, Zl. 2003742-1/58E wurde über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erkannt und der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vom 16.10.2012 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2017, Zl. Ra 2016/11/0160-10 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016, Zl. W166 2003742-1/58E aufgehoben und hat der VwGH erwogen:

Die für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision macht (zusammengefasst) Folgendes geltend:

Es liege noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der in der Revision relevierten Frage vor, ob anlässlich der medizinischen und neurologischen Befundung durch die Amtssachverständigen ein Dolmetsch beizugeben gewesen wäre. Die Revisionswerberin sei von den Amtssachverständigen dazu gezwungen worden, während der Befundaufnahme Deutsch zu sprechen, obwohl das nicht ihre Muttersprache sei. Dadurch habe die Qualität der Befundaufnahme, insbesondere der neurologisch-psychiatrischen, gelitten, weshalb die Beantwortung der gestellten Frage relevant im vorliegenden Fall sei. § 39a AVG trage der Behörde auf, erforderlichenfalls einen Dolmetsch beizuziehen, falls die Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Dies solle sich auf den mündlichen Verkehr zwischen Behörde und Partei beziehen. Ob auch beigezogene Amtssachverständige, welche abseits einer mündlichen Verhandlung die Befundaufnahme und Begutachtung durchführten, darunter fielen, sei weder dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen noch existiere zu dieser Frage eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.Es liege noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der in der Revision relevierten Frage vor, ob anlässlich der medizinischen und neurologischen Befundung durch die Amtssachverständigen ein Dolmetsch beizugeben gewesen wäre. Die Revisionswerberin sei von den Amtssachverständigen dazu gezwungen worden, während der Befundaufnahme Deutsch zu sprechen, obwohl das nicht ihre Muttersprache sei. Dadurch habe die Qualität der Befundaufnahme, insbesondere der neurologisch-psychiatrischen, gelitten, weshalb die Beantwortung der gestellten Frage relevant im vorliegenden Fall sei. Paragraph 39 a, AVG trage der Behörde auf, erforderlichenfalls einen Dolmetsch beizuziehen, falls die Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Dies solle sich auf den mündlichen Verkehr zwischen Behörde und Partei beziehen. Ob auch beigezogene Amtssachverständige, welche abseits einer mündlichen Verhandlung die Befundaufnahme und Begutachtung durchführten, darunter fielen, sei weder dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen noch existiere zu dieser Frage eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sei zudem anzusehen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis den Spruch als Abweisung einer unbegründeten Beschwerde formuliere, die tatsächlich aber als Säumnisbeschwerde eingebracht und als solche gewertet worden sei, wobei das Verwaltungsgericht selbst das alleinige Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung festgestellt habe.

Der zuletzt geltend gemachte Umstand begründet mit Blick auf den

Akteninhalt und vor dem Hintergrund der Entscheidungsbegründung

keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4

B-VG: Im Kopf des angefochtenen Erkenntnisses heißt es, es werde

"über die Beschwerde (der Revisionswerberin) wegen Verletzung der

Entscheidungspflicht ... betreffend den am 16.10.2012 gestellten

Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem

Verbrechensopfergesetz ... entschieden".

Aus der Wiedergabe des Verfahrensgangs, wonach die Revisionswerberin den Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichts dahin beantwortet habe, dass ihre Beschwerde als Säumnisbeschwerde zu verstehen sei, was zudem in einem weiteren Verbesserungsauftrag klargestellt wurde, und den Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach die von der Revisionswerberin erhobene Säumnisbeschwerde sich als zulässig erweise und nicht ersichtlich sei, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sei, in Verbindung mit den abschließenden Ausführungen, es sei "spruchgemäß zu entscheiden und die Anträge ... abzuweisen" gewesen, ergibt sich noch mit hinreichender Deutlichkeit, dass die angefochtene Entscheidung darauf zielte, die Sachanträge der Revisionswerberin (und nicht etwa ihre Säumnisbeschwerde) abzuweisen. Der damit nicht in Einklang stehende Spruch (wonach die "Beschwerde" abgewiesen werde) ist daher einer Berichtigung zugänglich. Dieser Fehler kann deshalb auf sich beruhen, zumal die unzutreffende Formulierung auch schon vor einer Berichtigung in der erkennbar richtigen Fassung zu lesen ist (vgl. VwGH 14.2.2013, 2010/08/0013). Der gerügte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung liegt daher nicht vor.Aus der Wiedergabe des Verfahrensgangs, wonach die Revisionswerberin den Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichts dahin beantwortet habe, dass ihre Beschwerde als Säumnisbeschwerde zu verstehen sei, was zudem in einem weiteren Verbesserungsauftrag klargestellt wurde, und den Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach die von der Revisionswerberin erhobene Säumnisbeschwerde sich als zulässig erweise und nicht ersichtlich sei, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sei, in Verbindung mit den abschließenden Ausführungen, es sei "spruchgemäß zu entscheiden und die Anträge ... abzuweisen" gewesen, ergibt sich noch mit hinreichender Deutlichkeit, dass die angefochtene Entscheidung darauf zielte, die Sachanträge der Revisionswerberin (und nicht etwa ihre Säumnisbeschwerde) abzuweisen. Der damit nicht in Einklang stehende Spruch (wonach die "Beschwerde" abgewiesen werde) ist daher einer Berichtigung zugänglich. Dieser Fehler kann deshalb auf sich beruhen, zumal die unzutreffende Formulierung auch schon vor einer Berichtigung in der erkennbar richtigen Fassung zu lesen ist vergleiche VwGH 14.2.2013, 2010/08/0013). Der gerügte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung liegt daher nicht vor.

Die Revision ist aber aus dem von ihr eingangs geltend gemachten Grund (Fehlen von Judikatur zur Reichweite des § 39a AVG) zulässig; sie ist auch begründet.Die Revision ist aber aus dem von ihr eingangs geltend gemachten Grund (Fehlen von Judikatur zur Reichweite des Paragraph 39 a, AVG) zulässig; sie ist auch begründet.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - die Bestimmungen des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

§ 39a AVG (idF der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008) lautet:Paragraph 39 a, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,) lautet:

"Dolmetscher und Übersetzer

§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.Paragraph 39 a, (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.

(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer."

§ 39a AVG ist Teil des mit "Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens" überschriebenen 1. Abschnitts des II. Teils ("Ermittlungsverfahren") des AVG. Nach den "allgemeine(n) Grundsätze(n)" dieses Abschnitts ist Zweck des Ermittlungsverfahrens die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts, wobei das Parteiengehör zu wahren ist (vgl. § 37 AVG). Erst im 2. Abschnitt ("Beweise") werden Regelungen über die aufzunehmenden Beweise getroffen und dabei insbesondere allgemeine Beweisgrundsätze sowie Vorschriften betreffend einzelne Beweismittel festgelegt.Paragraph 39 a, AVG ist Teil des mit "Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens" überschriebenen 1. Abschnitts des römisch zwei. Teils ("Ermittlungsverfahren") des AVG. Nach den "allgemeine(n) Grundsätze(n)" dieses Abschnitts ist Zweck des Ermittlungsverfahrens die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts, wobei das Parteiengehör zu wahren ist vergleiche Paragraph 37, AVG). Erst im 2. Abschnitt ("Beweise") werden Regelungen über die aufzunehmenden Beweise getroffen und dabei insbesondere allgemeine Beweisgrundsätze sowie Vorschriften betreffend einzelne Beweismittel festgelegt.

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, wenn also die Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich anordnen oder wenn die Beantwortung entscheidungsrelevanter Tatfragen besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane nicht selbst verfügen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, wenn also die Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich anordnen oder wenn die Beantwortung entscheidungsrelevanter Tatfragen besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane nicht selbst verfügen.

§ 39a AVG geht zurück auf die Novelle BGBl. Nr. 199/1982. In der Regierungsvorlage (160 BlgNR, 15. GP) dazu wird u. a. Folgendes ausgeführt:Paragraph 39 a, AVG geht zurück auf die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,. In der Regierungsvorlage (160 BlgNR, 15. Gesetzgebungsperiode dazu wird u. a. Folgendes ausgeführt:

"Zu Art. 1 Z. 10"Zu Artikel eins, Ziffer 10

Die Frage der Beiziehung von Dolmetschern bzw. Übersetzern war bisher im AVG nicht geregelt. Im Hinblick auf den Umstand, daß es immer häufiger vorkommt, daß in einem Verwaltungsverfahren, insbesondere auch in Verwaltungsstrafverfahren, Personen beteiligt sind, die der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtig sind, erweist sich eine entsprechende Regelung als zweckmäßig. Es entspräche auch nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keinen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen.

...

Die vorliegende Bestimmung enthält zunächst den Grundsatz, daß die Behörde einen Dolmetscher beizuziehen hat, wenn die Partei selbst oder wenn Personen, die im Rahmen der Beweisaufnahme zu vernehmen sind, der deutschen Sprache dermaßen unkundig sind, daß die erforderliche Verständigung zwischen der Behörde und den anderen im Verfahren auftretenden Personen nicht gewährleistet wäre.

Durch die Formulierung der vorgeschlagenen Regelung soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, daß z.B. in einem Einparteienverfahren ein sprachkundiges Verwaltungsorgan die Aufgabe des Dolmetschers selbst übernehmen kann. Ferner obliegt es der Behörde dann, wenn die Partei von sich aus einen Dolmetscher mitbringt, zu beurteilen, ob die Beiziehung eines Amtsdolmetschers erforderlich ist, oder ob mit Hilfe des von der Partei mitgebrachten Dolmetschers die Amtshandlung durchgeführt werden soll. Damit wird auch dem Grundsatz der Sparsamkeit entsprochen.

Hinsichtlich der beizuziehenden Dolmetscher verfolgt der vorliegende Entwurf die Linie, die der geltende Wortlaut des AVG hinsichtlich der Amtssachverständigen und nicht amtlichen Sachverständigen vorzeigt. Grundsätzlich sollen die der Behörde beizugebenden oder ihr zur Verfügung stehenden Dolmetscher (Amtsdolmetscher) herangezogen werden; nur dann, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, soll die Möglichkeit gegeben sein, eine geeignete Person heranzuziehen.

Die Dolmetscher werden wie die Sachverständigen behandelt, weshalb die §§ 52 Abs. 2 und 53 für anwendbar erklärt werden.Die Dolmetscher werden wie die Sachverständigen behandelt, weshalb die Paragraphen 52, Absatz 2 und 53 für anwendbar erklärt werden.

Hinsichtlich der Kosten für den Dolmetscher ist auf Z. 16 des Entwurfes und die Erläuterungen dazu zu verweisen.Hinsichtlich der Kosten für den Dolmetscher ist auf Ziffer 16, des Entwurfes und die Erläuterungen dazu zu verweisen.

Durch diese Regelungen werden die besonderen Vorschriften des V. Abschnittes des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, nicht berührt; dieses ist vielmehr als lex specialis anzusehen."Durch diese Regelungen werden die besonderen Vorschriften des römisch fünf. Abschnittes des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, nicht berührt; dieses ist vielmehr als lex specialis anzusehen."

Spätere (im gegebenen Zusammenhang nicht relevante) Änderungen, die zum nunmehr geltenden Wortlaut führten, betrafen Erleichterungen für die Beiziehung nichtamtlicher Dolmetscher - durch die sinngemäße Anwendung der (geänderten) Regelungen nach § 52 AVG betreffend Sachverständige - (vgl. die Novelle BGBl. Nr. 471/1995) bzw. die Ersetzung des früheren Wortlauts "taubstumm, taub oder stumm" (idF der Novelle BGBl. Nr. 199/1982) durch die Wendung "stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert" (vgl. die Novelle BGBl. I Nr. 5/2008).Spätere (im gegebenen Zusammenhang nicht relevante) Änderungen, die zum nunmehr geltenden Wortlaut führten, betrafen Erleichterungen für die Beiziehung nichtamtlicher Dolmetscher - durch die sinngemäße Anwendung der (geänderten) Regelungen nach Paragraph 52, AVG betreffend Sachverständige - vergleiche die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,) bzw. die Ersetzung des früheren Wortlauts "taubstumm, taub oder stumm" in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,) durch die Wendung "stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert" vergleiche die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass § 39a AVG einen Rechtsanspruch auf Beistellen eines Dolmetschers nur im mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien begründet, jedoch kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde besteht, es sei denn, es ist eine weitere Sprache als Amtssprache zugelassen (vgl. VwGH 14.5.2014, 2012/06/0226, mwN). Zu der in der Revision aufgeworfenen Frage, ob - gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - bei einer Befragung der Partei im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ein Dolmetscher beizuziehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bislang - soweit ersichtlich - nicht geäußert.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass Paragraph 39 a, AVG einen Rechtsanspruch auf Beistellen eines Dolmetschers nur im mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien begründet, jedoch kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde besteht, es sei denn, es ist eine weitere Sprache als Amtssprache zugelassen vergleiche VwGH 14.5.2014, 2012/06/0226, mwN). Zu der in der Revision aufgeworfenen Frage, ob - gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - bei einer Befragung der Partei im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ein Dolmetscher beizuziehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bislang - soweit ersichtlich - nicht geäußert.

Der - für die Auslegung primär maßgebliche - Wortlaut des § 39a AVG ist offen für eine Auslegung dahin, dass gegebenenfalls auch bei der Befragung einer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Person durch einen Sachverständigen bei der Befundaufnahme ein Dolmetscher beizuziehen ist, zumal er den Anwendungsbereich der Regelung nicht auf Vernehmungen (unmittelbar) durch die Behörde einschränkt.Der - für die Auslegung primär maßgebliche - Wortlaut des Paragraph 39 a, AVG ist offen für eine Auslegung dahin, dass gegebenenfalls auch bei der Befragung einer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Person durch einen Sachverständigen bei der Befundaufnahme ein Dolmetscher beizuziehen ist, zumal er den Anwendungsbereich der Regelung nicht auf Vernehmungen (unmittelbar) durch die Behörde einschränkt.

Der erkennbare Zweck der Regelung und ihr systematischer Kontext verlangen aber auch ein solches Verständnis:

Die (oben wiedergegebenen) Materialien sprechen den entscheidenden Gesichtspunkt für die Neuregelung (durch Einfügung des § 39a AVG) an, nämlich Rechtsschutzerfordernisse; es entspräche "nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keinen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen".Die (oben wiedergegebenen) Materialien sprechen den entscheidenden Gesichtspunkt für die Neuregelung (durch Einfügung des Paragraph 39 a, AVG) an, nämlich Rechtsschutzerfordernisse; es entspräche "nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keinen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen".

Primärer Zweck des Ermittlungsverfahrens ist regelmäßig nach dem Grundsatz des § 37 AVG, an dem sich die Auslegung der folgenden Bestimmungen insoweit zu orientieren hat, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Verlangt dessen Feststellung die Befragung einer Partei oder einer sonstigen zu vernehmenden Person, ist "erforderlichenfalls" (wenn also der Betreffende der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist) ein Dolmetscher zur Befragung beizuziehen. Schon die Stellung des § 39a AVG im (einleitenden) 1. Abschnitt des das Ermittlungsverfahren regelnden II. Teils des AVG, also noch vor den im 2. Abschnitt getroffenen Einzelregelungen über die Beweise, legt nahe, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht auf einzelne Beweismittel zu beschränken (vgl. VwGH 19.3.2003, 98/08/0028, wonach dem Kreis der "zu vernehmenden Personen" iSd § 39a AVG auch von der Behörde im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeugen einzuvernehmende Personen zuzuzählen sind).Primärer Zweck des Ermittlungsverfahrens ist regelmäßig nach dem Grundsatz des Paragraph 37, AVG, an dem sich die Auslegung der folgenden Bestimmungen insoweit zu orientieren hat, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Verlangt dessen Feststellung die Befragung einer Partei oder einer sonstigen zu vernehmenden Person, ist "erforderlichenfalls" (wenn also der Betreffende der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist) ein Dolmetscher zur Befragung beizuziehen. Schon die Stellung des Paragraph 39 a, AVG im (einleitenden) 1. Abschnitt des das Ermittlungsverfahren regelnden römisch zwei. Teils des AVG, also noch vor den im 2. Abschnitt getroffenen Einzelregelungen über die Beweise, legt nahe, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht auf einzelne Beweismittel zu beschränken vergleiche VwGH 19.3.2003, 98/08/0028, wonach dem Kreis der "zu vernehmenden Personen" iSd Paragraph 39 a, AVG auch von der Behörde im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeugen einzuvernehmende Personen zuzuzählen sind).

Hinzu tritt Folgendes: Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann "notwendig" iSd § 52 Abs. 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das Verwaltungsorgan selbst nicht verfügt; der Sachverständige ist derart also "Hilfsorgan" des erkennenden Verwaltungsorgans (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 141 zu § 52 AVG). Kann sich der Sachverständige bei seiner Gutachtenserstattung nicht auf schon aktenkundige Umstände stützen, sondern hat er selbst erst - im Rahmen einer Befundaufnahme - die entscheidenden Tatsachen zu erheben, auf Grund derer er dann das eigentliche Gutachten abgibt, sind die gleichen Aspekte, die bei einer unmittelbar durch die Behörde durchzuführenden Vernehmung gegebenenfalls die Beiziehung eines Dolmetschers erfordern, auch hier maßgeblich: Eine solche Beiziehung ist erforderlich, wenn der zu Vernehmende nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, um verlässlich die an ihn gerichteten Fragen zu verstehen und sie zweckentsprechend beantworten zu können (vgl. VwGH 19.2.2003, 99/08/0146). Gerade dann, wenn den Angaben des im Rahmen der Befundaufnahme durch den Sachverständigen zu Vernehmenden entscheidende Bedeutung zukommt, weil der aufzunehmend

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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