TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/9 W185 2109984-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W185 2109984-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 04.05.2015, Teheran-OB/KONS/0529/2015, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 31.03.2015, Teheran-OB/KONS/0388/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 04.05.2015, Teheran-OB/KONS/0529/2015, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 31.03.2015, Teheran-OB/KONS/0388/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2013 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugspersonen wurden dessen Kinder sowie dessen Ehegattin angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2013 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugspersonen wurden dessen Kinder sowie dessen Ehegattin angegeben.

Eine Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, gelangte am 03.12.2008 nach Österreich und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 02.07.2009 wurde der Genannten der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die Ehefrau und die übrigen Kinder des Beschwerdeführers haben am 16.07.2012 jeweils einen Asylantrag in Österreich gestellt. Den Genannten wurde mit Bescheid vom 28.09.2012 gem. § 34 Abs. 2 AsylG jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Eine Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , gelangte am 03.12.2008 nach Österreich und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 02.07.2009 wurde der Genannten der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die Ehefrau und die übrigen Kinder des Beschwerdeführers haben am 16.07.2012 jeweils einen Asylantrag in Österreich gestellt. Den Genannten wurde mit Bescheid vom 28.09.2012 gem. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Zu den seitens der ÖB Teheran übermittelten Antragsunterlagen des Beschwerdeführers teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 am 29.07.2014 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Antragsteller volljährig sei. Dessen Tochter XXXX, die in Österreich originär Asyl erhalten habe und von welcher die Gattin und die übrigen Kinder des Beschwerdeführers ihrerseits Asyl abgeleitet hätten, sei ebenfalls volljährig, sodass der Antragsteller von der Genannten keinen Schutz ableiten könne. Die übrigen genannten Bezugspersonen würden - wie bereits angeführt - den Status als Asylberechtigte nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG) ableiten.Zu den seitens der ÖB Teheran übermittelten Antragsunterlagen des Beschwerdeführers teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 am 29.07.2014 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Antragsteller volljährig sei. Dessen Tochter römisch 40 , die in Österreich originär Asyl erhalten habe und von welcher die Gattin und die übrigen Kinder des Beschwerdeführers ihrerseits Asyl abgeleitet hätten, sei ebenfalls volljährig, sodass der Antragsteller von der Genannten keinen Schutz ableiten könne. Die übrigen genannten Bezugspersonen würden - wie bereits angeführt - den Status als Asylberechtigte nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG) ableiten.

Mit Schreiben vom 31.07.2014, übernommen am 05.08.2014, übermittelte die ÖB Teheran die Mitteilung des Bundesamtes vom 29.07.2014 mit der Aufforderung, die angeführten Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 06.08.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass XXXX am 02.07.2009 in Österreich Asyl erhalten habe. Nachdem der Beschwerdeführer und seine restliche Familie diese Information erhalten hätten, seien sie Anfang 2011 in den Iran gefahren und hätten im März 2011 einen afghanischen Reisepass bekommen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von den iranischen Behörden kontrolliert, festgenommen und anschließend - mangels eines Visums für den Iran - nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Da der Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel gehabt habe, sich einen neuen Pass mit Visum für den Iran habe besorgen müssen und nach seinem verschwundenen Sohn gesucht habe, sei inzwischen viel Zeit vergangen. Er ersuche die Österreichische Botschaft trotzdem, ihn zu seiner Frau und zu seinen Kindern nach Österreich einreisen zu lassen. Er könne in Österreich arbeiten und seine Familie unterstützen.Mit Schreiben vom 06.08.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass römisch 40 am 02.07.2009 in Österreich Asyl erhalten habe. Nachdem der Beschwerdeführer und seine restliche Familie diese Information erhalten hätten, seien sie Anfang 2011 in den Iran gefahren und hätten im März 2011 einen afghanischen Reisepass bekommen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von den iranischen Behörden kontrolliert, festgenommen und anschließend - mangels eines Visums für den Iran - nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Da der Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel gehabt habe, sich einen neuen Pass mit Visum für den Iran habe besorgen müssen und nach seinem verschwundenen Sohn gesucht habe, sei inzwischen viel Zeit vergangen. Er ersuche die Österreichische Botschaft trotzdem, ihn zu seiner Frau und zu seinen Kindern nach Österreich einreisen zu lassen. Er könne in Österreich arbeiten und seine Familie unterstützen.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 31.03.2015 wurde mitgeteilt, dass - nach Einsicht in die o.a. Stellungnahme - die negative Prognose aufrecht bleibe.

Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 31.03.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 31.03.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 27.04.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher kritisiert wurde, dass das Ermittlungsergebnis des Bundesamtes bzw. der Botschaft auf einer Verkennung der EU-Richtlinie sowie der EMRK beruhe und den Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit belaste. So könne im vorliegenden Fall die Einschränkung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG nicht angewendet werden. Ziel der Bestimmung sei es zwar, zu verhindern, dass es zu sogenannten "Ketten-Familienverfahren" und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiärem Schutz komme, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bestehe. Dies sei bei der vorliegenden Antragstellung jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller habe in Österreich eine Ehefrau und minderjährige Kinder. Nach erfolgter Einreise werde die Familie jedenfalls ihr Familienleben nach Art. 8 EMRK in Österreich fortsetzen. Eine andere Interpretation der rechtlichen Bestimmungen würde im vorliegenden Fall zu einem Widerspruch zur Richtlinie 2003/86/EG führen, deren maßgebliches Ziel es sei, die Zusammenführung von Familien zu ermöglichen. Bezüglich des Widerspruchs zwischen § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG und der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, könne weiters angeführt werden, dass die Richtlinie lediglich darauf verweise, dass die Bezugspersonen über einen entsprechenden Aufenthaltsstatus verfügen müssen. Entsprechende Einschränkungen würden nicht angeführt. So werde in der Richtlinie keineswegs erwähnt, dass eine Familienzusammenführung aufgrund eines erstreckten Asylstatus nicht möglich sei. Die zusammenführende Bezugsperson müsse einen Aufenthaltsstatus besitzen. Diesbezüglich sei zu sagen, dass alle vom Antragsteller genannten Bezugspersonen einen gültigen Aufenthaltsstatus hätten und demnach den in der Richtlinie genannten Voraussetzungen entsprochen werde, weshalb dem Antrag stattzugeben wäre. Grundsätzlich finde sich in der Richtlinie keine Möglichkeit, den Familiennachzug derart einzuschränken, wie es durch § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG geschehe. Eine Deutung, dass diese Bestimmung auch dann anzuwenden wäre, wenn es nach erfolgter Einreise zweifelsfrei zu einem gemeinsamen Familienleben in Österreich kommen würde, würde dem Ziel der Richtlinie widersprechen und sei somit unzulässig. Ebenso wenig werde darauf Bezug genommen, ob es im vorliegenden Fall im Lichte des Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre, die Einreise zu genehmigen, um das Familienleben in Österreich fortzusetzen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 zu verweisen. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an (bereits bekannten) Unterlagen beigefügt.Gegen den Bescheid richtet sich die am 27.04.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher kritisiert wurde, dass das Ermittlungsergebnis des Bundesamtes bzw. der Botschaft auf einer Verkennung der EU-Richtlinie sowie der EMRK beruhe und den Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit belaste. So könne im vorliegenden Fall die Einschränkung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG nicht angewendet werden. Ziel der Bestimmung sei es zwar, zu verhindern, dass es zu sogenannten "Ketten-Familienverfahren" und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiärem Schutz komme, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bestehe. Dies sei bei der vorliegenden Antragstellung jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller habe in Österreich eine Ehefrau und minderjährige Kinder. Nach erfolgter Einreise werde die Familie jedenfalls ihr Familienleben nach Artikel 8, EMRK in Österreich fortsetzen. Eine andere Interpretation der rechtlichen Bestimmungen würde im vorliegenden Fall zu einem Widerspruch zur Richtlinie 2003/86/EG führen, deren maßgebliches Ziel es sei, die Zusammenführung von Familien zu ermöglichen. Bezüglich des Widerspruchs zwischen Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG und der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, könne weiters angeführt werden, dass die Richtlinie lediglich darauf verweise, dass die Bezugspersonen über einen entsprechenden Aufenthaltsstatus verfügen müssen. Entsprechende Einschränkungen würden nicht angeführt. So werde in der Richtlinie keineswegs erwähnt, dass eine Familienzusammenführung aufgrund eines erstreckten Asylstatus nicht möglich sei. Die zusammenführende Bezugsperson müsse einen Aufenthaltsstatus besitzen. Diesbezüglich sei zu sagen, dass alle vom Antragsteller genannten Bezugspersonen einen gültigen Aufenthaltsstatus hätten und demnach den in der Richtlinie genannten Voraussetzungen entsprochen werde, weshalb dem Antrag stattzugeben wäre. Grundsätzlich finde sich in der Richtlinie keine Möglichkeit, den Familiennachzug derart einzuschränken, wie es durch Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG geschehe. Eine Deutung, dass diese Bestimmung auch dann anzuwenden wäre, wenn es nach erfolgter Einreise zweifelsfrei zu einem gemeinsamen Familienleben in Österreich kommen würde, würde dem Ziel der Richtlinie widersprechen und sei somit unzulässig. Ebenso wenig werde darauf Bezug genommen, ob es im vorliegenden Fall im Lichte des Artikel 8, EMRK geboten gewesen wäre, die Einreise zu genehmigen, um das Familienleben in Österreich fortzusetzen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 zu verweisen. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an (bereits bekannten) Unterlagen beigefügt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2015 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs. 5 AsylG falle und demnach auch der Hinweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinie ins Leere gehe. Zunächst wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngsten Entscheidung vom 19.12.2014 der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt sei und sie auf das neue Rechtsschutzsystem der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit insofern übertragen habe, dass nämlich die Vertretungsbehörden - und auch das Bundesverwaltungsgericht - an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien und keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten. Von dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 19.12.2014 sei auch im vorliegenden Beschwerdefall auszugehen und habe die Vertretungsbehörde dieser zu folgen. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers ordnungsgemäß dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG sei somit (nur) in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugspersonen) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2015 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG falle und demnach auch der Hinweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinie ins Leere gehe. Zunächst wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngsten Entscheidung vom 19.12.2014 der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt sei und sie auf das neue Rechtsschutzsystem der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit insofern übertragen habe, dass nämlich die Vertretungsbehörden - und auch das Bundesverwaltungsgericht - an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien und keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten. Von dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 19.12.2014 sei auch im vorliegenden Beschwerdefall auszugehen und habe die Vertretungsbehörde dieser zu folgen. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers ordnungsgemäß dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG sei somit (nur) in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugspersonen) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Am 16.06.2015 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 27.04.2015 verwiesen und weiter ausgeführt, dass aus dem seitens der Botschaft zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mangels Rechtskraft desselben nichts zu gewinnen sei. Diesbezügliche Aussagen könnten erst nach abgeschlossener Überprüfung durch die Höchstgerichte getroffen werden. Des Weiteren habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.06.2014, B 369/2013 zur aktuellen Rechtslage eine Prüfungspflicht sowohl durch das Bundesamt als auch durch die Botschaft gesehen. Die seitens der Botschaft angeführte Bindung sei hingegen vom Verfassungsgerichtshof nicht mehr angeführt worden. Wenn die Botschaft somit anführe, dass auf eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, unter anderem auf eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK, daher nicht einzugehen sei, hätte sie die oben angeführte aktuelle Rechtslage gemäß Ansicht des VfGH in Betracht ziehen müssen.Am 16.06.2015 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gem. Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 27.04.2015 verwiesen und weiter ausgeführt, dass aus dem seitens der Botschaft zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mangels Rechtskraft desselben nichts zu gewinnen sei. Diesbezügliche Aussagen könnten erst nach abgeschlossener Überprüfung durch die Höchstgerichte getroffen werden. Des Weiteren habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.06.2014, B 369/2013 zur aktuellen Rechtslage eine Prüfungspflicht sowohl durch das Bundesamt als auch durch die Botschaft gesehen. Die seitens der Botschaft angeführte Bindung sei hingegen vom Verfassungsgerichtshof nicht mehr angeführt worden. Wenn die Botschaft somit anführe, dass auf eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, unter anderem auf eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK, daher nicht einzugehen sei, hätte sie die oben angeführte aktuelle Rechtslage gemäß Ansicht des VfGH in Betracht ziehen müssen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.07.2015, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 30.10.2013 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005. Als Bezugspersonen wurden seine Kinder (XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX) sowie seine Ehefrau TAFASULI Latifa genannt. Der Tochter XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2009 (originär) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Den übrigen in Österreich aufhältigen Kindern sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 28.09.2012 gem. § 34 Abs. 2 AsylG, durch "Erstreckung" bezogen auf XXXX, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 30.10.2013 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005. Als Bezugspersonen wurden seine Kinder (römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) sowie seine Ehefrau TAFASULI Latifa genannt. Der Tochter römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2009 (originär) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Den übrigen in Österreich aufhältigen Kindern sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 28.09.2012 gem. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG, durch "Erstreckung" bezogen auf römisch 40 , der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson, die im Besitz eines originären Asylstatus sei (XXXX), volljährig sei und die anderen Bezugspersonen ihren Asylstatus nur aus einem Familienverfahren (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG) abgeleitet hätten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson, die im Besitz eines originären Asylstatus sei (römisch 40 ), volljährig sei und die anderen Bezugspersonen ihren Asylstatus nur aus einem Familienverfahren (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG) abgeleitet hätten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Teheran und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ... ]Paragraph 16, [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26Paragraph 26

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 75 Abs 24 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs 1 Z 15, 3 Abs 4 bis 4b, 7 Abs 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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