Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G304 2195069-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen Spruchpunkt IV.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen Spruchpunkt römisch vier.), und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 14.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
4. Am 08.06.2018 langte beim BVwG eine Bestätigung von Mai 2018 über eine in Österreich aufgenommene ehrenamtliche Tätigkeit des BF ein.
5. Am 09.07.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, unter Teilnahme des BF und seines Rechtsvertreters und im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger vom Irak, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist schiitische Moslem und stammt aus einem sunnitischen Viertel in Bagdad. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger vom Irak, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist schiitische Moslem und stammt aus einem sunnitischen Viertel in Bagdad. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1.2. Der BF ist im August 2015 aus dem Irak in die Türkei gereist und von dort schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, wo der BF am 07.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
1.3. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, jedoch einige "österreichische Freunde", in seinem Herkunftsstaat noch Onkel und Tanten und in der Türkei seine Mutter, vier Brüder und seine Schwester, die nach seiner Ausreise in die Türkei gereist sind und sich seither dort aufhalten. Vor Ausreise des BF aus dem Irak arbeitete der BF in der Tischlerei seines Vaters. Der Vater des BF ist im Jahr 2007 bei einem Terroranschlag getötet worden. Im Bundesgebiet ging der BF im Zeitraum von 11.10.2016 bis 20.11.2016 einer Tätigkeit als Erntehelfer nach.
2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
2.1. Zu Bagdad
2.1.1. Die Acht-Millionenmetropole Bagdad hat eine höhere Kriminalitätsrate als jede andere Stadt des Landes. Hauptverantwortlich dafür ist der schwache Staatliche Sicherheitsapparat sowie die schwache Exekutive. Seit dem Krieg gegen den IS verblieb in Bagdad aufgrund von Militäreinsätzen in anderen Teilen des Landes phasenweise nur eine geringe Zahl an Sicherheitspersonel. Da große Teile der Armee im Sommer 2014 abtrünnig wurden, sind zum Wideraufbau der Armee mehrere Jareh nötig. Gleichzeitig eschienen bewaffnete Grupipen, vor allem Milizen mit Verbindungen zu den "Popular Mobilization Forces" (PMF), auf der Bidlfläche, mit divergierenden Einflüssen auf die Stabilität der Stadt. Der Zusammenbruch der Armee führte zusätzlich zu einem verstärkten Zugang und zu eienr größeren Verfügabarkeit von Waffen und Munition. Dazu kommt die Korruption, die in allen Einrichtungen des Sicherheitsapparates und der Exekutive herrscht. Trotz dieser Probleme gibt es aktuell eine Verbesserung der Situation, die sich auch auf die Meinung der Bewohner über den irakischen Gesetzesvollstreckungsapparat auswirkt. Obwohl konfessionell bedingte Gewalt in Bagdad existiert, sit die Stadt nicht in gleichem Ausmaß die Spirale der konfessionellen Gewalt des Bürgerkriegs der Jahre 2006 -2007 geraten. Stattdessen kommt es zu einem Anstieg der Banden-bedingten Gewalt (Bandenkriege), die meist finanziell motiviert sind, in Kombination mit Rivalitäten zwischen Sicherheiitskräften/-akteuren (MRG 10.2017).
Die Stadt Bagdad verzeichnet Terrorattacken, Kidnappings und Entführungen, Schießereien mit Handfeuerwaffen, Konfessionalität und Diskriminierung (MRG 10.2017)
Sicherheitskräfte in der Provinz Bagdad:
2.1.2. Irakische Sicherheitskräfte (ISF):
Die ISF waren in Bagdad vom "Bagdad Operations Command" (BOC) repräsentiert, Geheimdienste und irakische Polizeieinheiten, die im Bagdad Gouvernment agieren, sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der BOC besteht aus mehreren Brigaden, die der 6., 11. Und 17. Abteilung der irakischen Armee angehören, sowie aus spezialisierten Militär- und Polizeieinheiten, inclusive Bereitschaftspolizei und Schutzeinheiten für Diplomaten. Die irakische Armee ist gemeinsam mit staatlichen und lokalken Polizeieinheiten für die Sicherheit verantwortlich. Zusätzlich zu regulären Sicherheitsfunktionen, sind die ISF gemeinsam mit Einheiten, die in Verbindung zum Innenministerium stehen, für die Überprüfung von Internvertriebenen und RÜckkehrern und damit in Zusammenhang stehende Regulierungen zuständig (MRG 10.2017).
Polizeikräfte warden oft als Erweiterung der Badr- Partei gesehen. Darüber hinaus wird das Polizeikorops, abgesehen von Teilen der Staatspolizei, als schwer corrupt erachtet. In wenigen Ausnahmen sind Offiziere der Staatspolizei ehemalige Offiziere der Armee und warden als weniger corrupt und konfessionalistisch gesehen. Die moisten sind allerdings durch politische Einflussnahme und vereinbarungen verschiedener Parteien an ihre Position gelangt (MRG 10.2017).
Popular Mobilitation Forces (PMF):
Während die PMF generell auf Schlachtfeldern quer durch das Land eingesetzt wurden, bewahren einige eine signifikante Präsenz in Bagdad. Die älteren und größeren überwiegend schiitischen] Milizen sind jene, die vorwiegend als aktive Gruppen einen Teil der Sicherheitskräfte der Stadt repräsentieren. ...] Sunnitische Milizen kommen in der Stadt Bagdad nicht vor, aber sehr wohl in manchen Teilen des "Bagdad Belt", besonders in den Bezirken, die an Anbar und das Gouvernemen Salah al-Din grenzen, inclusive Taji, Tarmiya und Abu Ghraib. Auf lokaler Ebene agieren PMF-Einheiten parallel und oft im Konflikt mit den ISF. Bewaffnete Konflikte zwischen ISF und PMUs, wenn auch selten, wurden im Gouvernement Bagdad beobachtet. Während die PMF weitläufig von der schiitischen Bevölkerung unterstützt wurden, wurden sie beschuldigt, Menschenrechtsverletzungen gegen sunnitische Zivilisten in Gebieten begangen zu haben, die vom IS zurückerobert wurden, - wie von diversen Organisationen wie z.B. Human Rights Watch, Amnesty International und Minority Rights Group dokumentiert wurde. Berichterstattung dieser Art tendiert dazu, sich auf die Gouvernements zu konzentrieren, in denen in den letzten zwei Jahren Militäreinsätze stattgefunden haben - wie in etwa in Anbar, Ninewa und Salah al-Din - sowie in Gebiete, in denen außer Frage steht, dass Milizen ungestraft agierten. Augrund dessen warden Menschenrechtsverletzungen innerhalb des Gouvernements Bagdad nicht so eingehend verfolgt (MRG 10.2017).
Im Folgenden warden einige Beispiele der wichtigsten PMF-Milizen aufgezählt, die in Bagdad operieren: Badr-Organisationen, Asaib Ahl al-Haq, Saraya al-Salam, Saraya al-Khorasani, Kataib Hizbullah (MRG 10.2017)
Quellen:
2.2. Zur Sicherheitslage
2.2.1. Gewaltmonopol des Staates
Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnnitische Stammtesmilizen sowie der IS] handeln eigenmächtig. Dadurch sidn die irakischen Sicherheitskräfte nicth in de rLage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten Davon sind Asaib Ahl al-Haq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Standsfield 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen veschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräftekönnen sich teiliweise nicth mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017).
Quelle:
- AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak
2.2.2. Sicherheitsbehörden und die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure udn Milizen
2.2.2.1. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)
Die ISF bestehen aus den Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, aus jenen, die vom Verteidigungsministerium verwaltet warden, aus den vorrangig schiitischen] Milizen, die unter der Dachorganisation der Volksmobilisierung (PMF) zusammen gefasst wurden und dem Counterterrorism Service (CTS). Die Aufgaben des Innenministeriums umfasen nationale Gesetzsvollstreckung und Aufrechterhaltung der Ordnung, gestützt auf die Staatliche Polizei, die regionale Polizei, die Abteilung zum Schutz von Gebäuden/Einrichtungen, die Bürgerwehr sowie die Abteilung für Grenzschutz.
Durch die staatliche Akzeptanz, teilweise FÜhrung und Bezahlung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichenAkteuren. In der Wirtschaftsmetropole Basra im SÜden des Lande können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur organisierten Kriminalität durchsetzen (AA 7.2.2017). Insgesamt konnten zivile Behörden nicth immer die Kontrolle über alle Sicherheitskräfte bewahren. Dies betrifft neben den PMF auch die regulären bewaffneten Kräfte, sowie heimische Sicherheitsdienste (USDOS 3.3.2017).
Counterterrorism Service
Der Counterterrorism Service (CTS) (auch Counterterrorism Bureau/Jihaz Mukafahal al-Irhab) ist eine auf Terrorbekämpmfung spezialisierte Eliteeinheit, die direct dem Premierminister unterstellt ist. Der CCTS is tsomit neebn den anderen Standbeinen der irakischen Sicherheitskräfte auf gleicher (quasi-ministerieller) Ebene eine Organisation mit weitreichenden Kompetenzen in Bezug auf Terrorbekämpfung (Al 2016; Witty 2014). Der CCTS hat die Aufsicht über den Counterterrorism Command (CTS), der wiederum die Kontrolle über die Iraqi Special Operation Forces (ISOF) hat. Diese bestehen aus drei Brigaden (ISOF-Brigaden), deren bekannteste die 1st ISOF-Brigade ist, auch "Golden Brigade /Golden Division" genannt (ISW 19.12.2016). Der CTS erhält seit seiner von den USA unterstützten und finanzierten Gründung (Witty 2014) direkte Unterstützung und Trainings von Seiten der Vereinigten Staaten und anderen Mitgliedern der Koalition gegen den IS], u.a. von Frankreich (Al-Monitor 21.2.2017). Zum Teil wird der CTS auf Grund seiner Nähe zu US-amerikanischen Beratern in der irakischen Bevölkerung kontrovers gesehen (Witty 2014).
Quelle: