TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 L524 2199527-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L524 2199527-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 1098434007-151962495, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 1098434007-151962495, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 10.12.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er Araber und schiitischer Moslem sei. Er stamme aus Bagdad, habe neun Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Verkäufer tätig gewesen. Er habe sein Land legal am 26.10.2015 verlassen und sei über die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Seinen Reisepass habe er im Meer verloren. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an (Schreibfehler im Original): "Wir wohnen in einer sehr unruhigen Gegend. Im Irak herrschen zurzeit Unruhen, Bürgerkrieg, es passieren Entführungen und alles wird durch Bombeneinschläge zerstört. Deswegen beschlossen meine Mutter und ich, dass ich mit meinen Onkeln in Richtung Europa flüchten werde."

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 15.11.2017 legte der Beschwerdeführer einen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, eine Kopie seines Reisepasses, die ihm aus dem Irak mitgebracht worden sei, Ausweise seiner Mutter, Kursbestätigungen, ein Dienstzeugnis und Bilder vor. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei Araber, schiitischer Moslem und ledig. Er stamme aus Bagdad und habe elf Jahre die Grundschule besucht. Seine seit 2011 geschiedenen Eltern würden in Bagdad leben. Die Adresse seines Vaters wisse er nicht. Zwei Brüder seien bei seiner Mutter und zwei Brüder bei seinem Vater aufhältig. Sein Vater sei Polizist in Bagdad und seine Mutter bereits in Frühpension, um sich um einen seiner Brüder - einen Pflegefall - kümmern zu können. Mit seiner Mutter habe er täglich Kontakt, mit seinem Vater etwa alle drei Monate. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in einem Haus in Bagdad gewohnt; seine Großmutter, seine Mutter und zwei Brüder würden nach wie vor dort leben. Nach der Scheidung seiner Eltern habe ein Onkel seinen Unterhalt finanziert. Sowohl seine Großeltern, als auch seine Mutter würden eine Pension bekommen. Der Beschwerdeführer habe den Beruf des Malers und Bäckers erlernt und bei einem Onkel als Maler gearbeitet. In Österreich würden drei Onkel leben. Einer von diesen sei österreichischer Staatsangehöriger. Sein Onkel XXXXhabe im August 2015 beschlossen, den Irak zu verlassen. Er habe seine Firma verkauft und sei mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer habe eine "Freundin", mit der er eine Liebesbeziehung führe, lebe mit ihr aber nicht zusammen, sondern vielmehr mit seinen beiden Onkeln. Er unternehme viel mit seiner "Freundin" und seinen Freunden, gehe in die Schule und ins Fitnessstudio und arbeite zwei Stunden pro Woche. Von seinem Onkel

XXXX erhalte er gelegentlich Taschengeld und auch von seinen Verwandten aus dem Irak werde er finanziell unterstützt. Er erhalte Leistungen aus der Grundversorgung und besuche Integrations- und Deutschkurse.römisch 40 erhalte er gelegentlich Taschengeld und auch von seinen Verwandten aus dem Irak werde er finanziell unterstützt. Er erhalte Leistungen aus der Grundversorgung und besuche Integrations- und Deutschkurse.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an (Schreibfehler im Original):

"LA: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland im Oktober 2015 verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen oder Gruppierungen, die daran beteiligt waren.

VP: Meine Mutter hat sich 2011 scheiden lassen. Deshalb haben wir beim Großvater gelebt. Mein Großvater ist später gestorben und mein Onkel XXXX ist bei einem Bombenanschlag schwer verletzt worden. Ich habe das Foto heute vorgelegt. Der IS hat viele Orte im Land angegriffen. Deshalb wollten die Milizen uns, also mich und meine Onkel, rekrutieren. Mein Onkel XXXXwurde von unbekannten Personen entführt. Bis heute wissen wir nicht, ob die Entführer Angehörige der Milizen, der Regierung oder der Polizei waren. Wir haben für ihn Lösegeld bezahlt, damit er freigelassen wird. Der Grund, warum er entführt wurde, war, weil sein Großvater und dessen Brüder und eine Tante bei der Baath Partei waren und gute Beziehungen zu Saddam hatten. Wir, also ich und mein Onkel die nach Österreich gekommen sind, konnten nirgendwo im Irak leben. Als die Möglichkeit bestand einzuwandern, sind wir ausgereist. Im Irak herrscht Diskriminierung. Wir sind vom XXXX. Die eine Hälfte des Clans sind Sunniten, die andere Hälfte Schiiten. Dieser Clan ist bekannt. Die Angehörigen des Clans hatten gute Beziehungen zu Saddam. Deswegen warf man uns vor, dass wir zu Saddams Zeiten Personen ermordet haben, dass wir Mörder und Verräter des Landes seien. Wegen all diesen Gründen konnte ich nicht mehr zur Schule gehen. Am Ende konnte ich nur mehr in die Schule und in die Firma meines Onkels gehen. Schließlich sagte meine Mutter, dass ich das Land verlassen soll, ich hätte wie mein Onkel entführt werden können, wenn wir das Lösegeld nicht hätten bezahlen können, wäre ich getötet worden. Es gab keine Sicherheit mehr, es gab kein Leben mehr. Ich konnte mich nicht mehr frei bewegen. Ich hatte Angst entführt oder rekrutiert zu werden. Deshalb hat mein Onkel entschieden, dass ich ausreisen sollte. Dann habe ich das Land verlassen. Wir lebten am Ende wie in einem Gefängnis. Es gab keine Arbeit mehr. Ich konnte nicht in die Schule gehen. Als die Flüchtlingswelle begann, war das wie eine Entlassung aus dem Gefängnis.VP: Meine Mutter hat sich 2011 scheiden lassen. Deshalb haben wir beim Großvater gelebt. Mein Großvater ist später gestorben und mein Onkel römisch 40 ist bei einem Bombenanschlag schwer verletzt worden. Ich habe das Foto heute vorgelegt. Der IS hat viele Orte im Land angegriffen. Deshalb wollten die Milizen uns, also mich und meine Onkel, rekrutieren. Mein Onkel XXXXwurde von unbekannten Personen entführt. Bis heute wissen wir nicht, ob die Entführer Angehörige der Milizen, der Regierung oder der Polizei waren. Wir haben für ihn Lösegeld bezahlt, damit er freigelassen wird. Der Grund, warum er entführt wurde, war, weil sein Großvater und dessen Brüder und eine Tante bei der Baath Partei waren und gute Beziehungen zu Saddam hatten. Wir, also ich und mein Onkel die nach Österreich gekommen sind, konnten nirgendwo im Irak leben. Als die Möglichkeit bestand einzuwandern, sind wir ausgereist. Im Irak herrscht Diskriminierung. Wir sind vom römisch 40 . Die eine Hälfte des Clans sind Sunniten, die andere Hälfte Schiiten. Dieser Clan ist bekannt. Die Angehörigen des Clans hatten gute Beziehungen zu Saddam. Deswegen warf man uns vor, dass wir zu Saddams Zeiten Personen ermordet haben, dass wir Mörder und Verräter des Landes seien. Wegen all diesen Gründen konnte ich nicht mehr zur Schule gehen. Am Ende konnte ich nur mehr in die Schule und in die Firma meines Onkels gehen. Schließlich sagte meine Mutter, dass ich das Land verlassen soll, ich hätte wie mein Onkel entführt werden können, wenn wir das Lösegeld nicht hätten bezahlen können, wäre ich getötet worden. Es gab keine Sicherheit mehr, es gab kein Leben mehr. Ich konnte mich nicht mehr frei bewegen. Ich hatte Angst entführt oder rekrutiert zu werden. Deshalb hat mein Onkel entschieden, dass ich ausreisen sollte. Dann habe ich das Land verlassen. Wir lebten am Ende wie in einem Gefängnis. Es gab keine Arbeit mehr. Ich konnte nicht in die Schule gehen. Als die Flüchtlingswelle begann, war das wie eine Entlassung aus dem Gefängnis.

LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein, das sind meine Gründe.

LA: Haben Sie den genannten Fluchtgründen noch etwas hinzuzufügen?

VP: Nein, das sind alle Gründe, warum ich den Irak verlassen habe. Die anderen Gründe wird mein Onkel, XXXX, erzählen.VP: Nein, das sind alle Gründe, warum ich den Irak verlassen habe. Die anderen Gründe wird mein Onkel, römisch 40 , erzählen.

LA: Haben Sie all Ihre Fluchtgründe vorbringen können?

VP: Ja.

LA: Sind Sie jemals persönlich bedroht worden?

VP: Nein, aber die Personen, die uns bedroht haben, haben immer gesagt, dass sie uns umbringen werden. Sie haben meinen Onkel XXXXentführt.

LA: Wurden Sie jemals persönlich, von Angesicht zu Angesicht bedroht?

VP: Nein.

LA: Wann sind zum letzten Mal in die Schule gegangen im Irak?

VP: Bis zum 25.05.2015. Danach gab es Sommerferien. Gefragt gebe ich an, dass ich im August 2015 wieder hätte in die Schule gehen sollen und wegen der Entführung von XXXXnicht weiter in die Schule gegangen bin.

LA: Wann wurde Ihr Onkel XXXXentführt?

VP: Am 13.08.2015. Gefragt gebe ich an, dass es ein Donnerstag war und ich zum Zeitpunkt der Entführung zu Hause war. Des Weiteren weiß ich nicht, von wo und von wem er entführt wurde.

LA: Wann wurde er freigelassen?

VP: Am 21.08.2015 wurde er um 00 Uhr 30 freigelassen.

LA: Warum wurde er freigelassen?

VP: Weil wir Lösegeld gezahlt haben. Gefragt gebe ich an, dass wir 4500 US Dollar gezahlt haben.

LA: Wer hat Ihren Onkel entführt?

VP: Wir kennen sie nicht. Es waren unbekannte Personen.

LA: Wer hat das Lösegeld bezahlt und wo fand die Übergabe statt?

VP: Meine Mutter und Großmutter. Sie haben ihren Schmuck verkauft. Der Kontakt hat die ganze Zeit mit meiner Großmutter bestanden. Sie musste das Geld in eine Tüte geben und dann in die Nähe einer Moschee namens XXXX. Dort war ein Park und dort fand die Übergabe statt. Meine Oma hat das Geld auf einer Bank deponiert, das war um 21 Uhr. Um 00 Uhr 30 ist XXXXdann nach Hause gekommen.VP: Meine Mutter und Großmutter. Sie haben ihren Schmuck verkauft. Der Kontakt hat die ganze Zeit mit meiner Großmutter bestanden. Sie musste das Geld in eine Tüte geben und dann in die Nähe einer Moschee namens römisch 40 . Dort war ein Park und dort fand die Übergabe statt. Meine Oma hat das Geld auf einer Bank deponiert, das war um 21 Uhr. Um 00 Uhr 30 ist XXXXdann nach Hause gekommen.

LA: Sind Sie wegen der Entführung zur Polizei gegangen?

VP: Nein, weil sie sagten, dass sie ihn umbringen, wenn wir zur Polizei gehen. Nach seiner Freilassung sind wir zur Polizei gegangen und haben eine Anzeige erstattet. Gefragt gebe ich an, dass die Polizei nichts unternommen hat, sie haben nur die Anzeige protokolliert.

LA: Warum haben Sie den Irak erst am 26.10.2015 verlassen?

VP: Wir haben gewartet bis wir die Reisepässe bekommen. Wir haben Sie im August beantragt.

LA: Was haben Sie seit der Entführung des Onkels bis zur Ausreise gemacht?

VP: Ich war nur zu Hause. Wir haben das Haus nur wegen der Ausstellung der Reisepässe verlassen. Wir haben den Flug auch um 5 Uhr gebucht. Gefragt gebe ich an im Geschäft des Onkels gearbeitet zu haben. Gefragt gebe ich an, dass der Onkel das Geschäft nach seiner Entführung verkauft hat, das genaue Datum weiß ich nicht. Gefragt gebe ich an, dass ich letztmalig zwei Tage vor der Entführung im Geschäft gearbeitet habe und nach der Entführung weder ich noch mein Onkel im Geschäft waren.

LA: Schildern Sie den Tag der Ausreise!

VP: Wir haben ein Taxi aus einem anderen Ort bestellt und sind zum Flughafen gefahren. Gefragt gebe ich an am Weg zum Flughafen nicht kontrolliert worden zu sein.

LA: Werden Ihre Angehörigen im Irak bedroht?

VP: Nein. Aber "sie" fragen noch immer nach uns. Gefragt gebe ich an, dass "sie" unbekannte Personen sind und sie bei uns anklopfen und meine Mutter oder Großmutter nach uns fragen. Letztmals sind Personen vor ca. 9 Monaten zu und gekommen. Sie wissen, dass Männer in dem Haus leben. Sie wollen, dass wir kämpfen aber wissen nicht, dass wir im Ausland sind.

[...]

LA: Was ist Ihre politische Einstellung?

VP: Mich interessiert die Politik nicht.

LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme wegen Ihrer Religionszugehörigkeit?

VP: Ja, weil ich Schiit bin, wurde ich diskriminiert. Ich sage jetzt auch nur mehr, dass ich Moslem bin aber nicht Schiit.

LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit einer privaten, dritten Person?

VP: Nein.

LA: Hätten Sie die Möglichkeit in einer anderen, sicheren Region im Irak zu leben?

VP: Nein

LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

VP: Ich habe Angst getötet zu werden, weil ich wegen des Clannamens verfolgt werden könnte. Es gab einen Anschlag und man sagte, dass der XXXXClan den Anschlag verübt habe. Ich habe auch Angst entführt und getötet zu werden, wenn das Lösegeld nicht bezahlt werden könnte.

LA: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

VP: Von der Regierung nicht, aber von den Milizen. Die Milizen haben viel Macht und Einfluss. Die Milizen können mit mir alles machen, was sie wollen.

[...]"

3. Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2018, Zl. 1098434007-151962495, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2018, Zl. 1098434007-151962495, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente angeführt. Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er irakischer Staatsangehöriger, Araber, schiitischer Moslem und gesund sei. Er sei ledig und habe keine Obsorgepflichten. Er sei spätestens am 09.11.2015 illegal nach Österreich eingereist. Er sei strafrechtlich unbescholten. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Irak wegen der unsicheren Lage und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Es werde nicht festgestellt, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zum Stamm XXXXverfolgt oder bedroht worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Irak konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität ausgesetzt gewesen wäre oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wäre. Er sei im arbeitsfähigen Alter, habe im Irak elf Jahre die Schule besucht und habe Erfahrungen als Maler und Bäcker sammeln können. Er verfüge im Irak nach wie vor über Familienangehörige (Eltern, vier Geschwister, Onkel und Tanten) und spreche Arabisch. Er könne in den Irak - vor allem nach Bagdad - zurückkehren, zumal es sich hierbei um eine hauptsächlich von Schiiten bewohnte Provinz handle. Der Beschwerdeführer könne sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen den Lebensunterhalt sichern. Es sei aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Irak nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelange. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über drei Onkel als familiäre Anknüpfungspunkte bzw. verwandtschaftliche Beziehungen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und es bestehe kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Er sei Mitglied

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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