TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 W105 2014362-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z2
VwGVG §13 Abs2

Spruch

W105 2014362-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zahl 1032726702/140062001, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005 idgF, § 61 Abs. 1 Z 2

FPG und § 13 Abs. 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, reiste am 09.10.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und besitzt keine gültigen Reisedokumente. Er wurde am 09.10.2014 von Budapest per Zug kommend in Wien festgenommen.

Zu seiner Person liegen EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich Asylantragstellungen vom 19.09.2014 in Rumänien sowie vom 09.10.2014 in Ungarn vor.

Am 10.10.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer gab an, dass er nach England reisen habe wollen. Er habe weder in Rumänien noch in Ungarn einen Asylantrag stellen wollen. Er sei jedoch doch gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Ihm sei es im Iran besser als dort gegangen. Er wolle wieder zurück in sein Heimatland. Er sei vor 5 Monaten vom Iran in die Türkei, dann weiter nach Rumänien und von dort nach Ungarn gefahren. Von Ungarn sei er dann nach Österreich gereist. Er sei in Österreich behördlich nicht gemeldet, da er weiter nach England fahren habe wollen. Seine Familie lebe in England, in Österreich habe er keine Familie. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Eltern und Geschwister würden im Iran leben. In England würden die Töchter und Söhne seines Onkels väterlicherseits und auch der Bruder seiner Mutter leben. Er besitze derzeit keine Barmittel. In Ungarn habe er noch Geld gehabt. Der Schlepper habe ihn einfach in Ungarn zurückgelassen. Er sei seit gestern in Österreich und könne nicht sagen, wie er weitergelebt habe. Er habe in Österreich von einem Freund Hilfe bekommen.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Mandatsbescheid vom 10.10.2014 wurde gegen ihn die Schubhaft verhängt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Rumänien zur Kenntnis gebracht. Er brachte dazu vor, dass ihn das nicht interessiere und er nur eine Zusammenfassung hören wolle. Nach Vorhalt gab er an, dass er keinesfalls nach Rumänien zurückwolle. Er wolle zurück in den Iran und habe bereits über den VMÖ die freiwillige Rückkehr beantragt.

Rumänien teilte am 30.10.2014 im Konsultationsverfahren seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers mit.

Der Beschwerdeführer veranlasste für den 05.11.2014 seine Vorführung bei der iranischen Botschaft veranlasst, da seine Absicht, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen, kundgetan hat.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2014 wurde dem gemäß §§ 57 iVm 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Rumänien

1. Allgemeines zum Asylverfahren

 

Antragsteller 2013

Rumänien

1.495

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

 

1.435

385

530

5

515

Die Daten werden

auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Die Gesetze garantieren den Zugang zum Verfahren. Das Asylgesetz, das auf EU-Recht basiert, verbietet die Ausweisung, Vertreibung oder Zwangsrückführung von Asylwerbern an den Grenzen oder vom Staatsgebiet. Ausgenommen davon sind Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. Die Gesetze kennen sichere Herkunftsstaaten und Asylwerber aus solchen Staaten fallen unter das beschleunigte Asylverfahren. (USDOS 27.2.2014)

Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über mangelnde Information zum Asylverfahren und die Qualität der Rechtshilfe durch regionale Anwälte. Die Übersetzer seien oft unerfahren und in bestimmten Sprachen teils nicht vorhanden. Die Verfahren dauerten oft monate-, manchmal jahrelang. (UNHCR 3.1.2012)

Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) des Rumänischen Immigrationsamts (ORI) ist verantwortlich für Fragen des Asyls und der Integration in Rumänien. Die Registrierung und Bearbeitung von Asylanträgen, sowie die Integrationshilfe werden in den Unterbringungszentren in den Regionen durchgeführt. (ORI o.D.)

Die Bestimmungen des Asylgesetzes kennen drei Formen der Schutzgewährung: Flüchtlingsstatus; subsidiären Schutz; und temporären Schutz aus humanitären Gründen. (Law 122/2006, Art. 9)

Ein Asylantrag kann von jedem Fremden auf rumänischem Territorium oder an der Grenze, entweder persönlich bei ORI, bei der Grenzpolizei, der Polizei oder der Nationalen Gefängnisverwaltung gestellt werden. Die Annahme eines Antrags darf nicht verweigert werden, weil er "zu spät" gestellt worden sei. Der AW erhält von ORI ein temporäres Identitätsdokument für Asylwerber. (ORI o.D.a)

Das Asylverfahren unterteilt sich in ein ordentliches, ein beschleunigtes und in ein Verfahren an der Grenze. (Law 122/2006, Art. 82) Im ordentlichen Verfahren soll die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab Antragsstellung getroffen werden. Diese Frist ist um weitere 30 Tage verlängerbar. (Law 122/2006, Art. 44-52) In der Praxis kann das Verfahren bis zu 24 Monate dauern. (GENSEN 05.2012)

Es ist mindestens ein Asylinterview vorgesehen. Der AW hat das Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistandes. Die Übersetzerkosten für das Interview trägt der Staat. (ORI o.D.b)

Die Entscheidung gewährt entweder internationalen Schutz oder subsidiären Schutz oder lehnt den Antrag ab. Bei negativer Entscheidung muss der AW Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen. (ORI o.D.c)

Ein beschleunigtes Verfahren wird durchgeführt: bei offensichtlich unbegründeten Anträgen; wenn die Person aufgrund ihrer Aktivitäten ein Sicherheitsrisiko für den Staat Rumänien darstellt; und bei Anträgen von Personen, die aus einem sicheren Drittstaat kommen. Dieses Verfahren kann auch nach Beginn des ordentlichen Verfahrens eingeleitet werden, wenn Gründe dafür vorliegen. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Tagen erfolgen. (Law 122/2006, Art. 75-81)

Im Grenzverfahren ergeht eine Entscheidung innerhalb von 3 Tagen. (Law 122/2006, Art. 82-86)

Folgeanträge sind möglich, wenn wichtige neue Elemente vorgebracht werden können. Wenn der Antrag zugelassen wird, hat der AW dieselben Rechte wie beim Erstantrag. (GENSEN 05.2012)

Beschwerdemöglichkeiten:

Im ordentlichen Verfahren sind Beschwerden gegen Entscheidungen des ORI innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung vor dem zuständigen lokalen Gericht möglich. Ein Urteil über den Einspruch soll innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Gegen die Entscheidung des lokalen Gerichts ist innerhalb von fünf Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Kreisgericht möglich. Während diese Beschwerden laufen hat der AW das Recht in Rumänien zu bleiben. (ORI o.D.d / Law 122/2006, Art. 55-67)

Im beschleunigten Verfahren hat der Asylwerber eine Einspruchsmöglichkeit innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt der Entscheidung. Das Gericht soll über den Einspruch innerhalb von 10 Tagen entscheiden und kann die Beschwerde entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen. (Law 122/2006, Art. 75-81)

Im Grenzverfahren kann innerhalb von 2 Tagen Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werden. Ein Gericht soll innerhalb von 5 Tagen über die Beschwerde entscheiden und kann diese entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen. (Law 122/2006, Art. 82-86)

Gegen eine Nichtzulassung eines Folgeantrags ist innerhalb von 10 Tagen Beschwerde vor einem lokalen Gericht möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig. (GENSEN 05.2012)

Quellen:

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Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 24.7.2014

-

GENSEN project (05.2012): Gender-related asylum claims in Europe, http://helsinki.hu/wp-content/uploads/GENSEN-Report-FINAL.pdf, Zugriff 24.7.2014

-

Law No. 122/2006 on asylum in Romania (25.8.2006), http://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD,LEGISLATION,ROM„44ace1424,0.html, Zugriff 24.7.2014

-

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.): General description, http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/General-description/91, Zugriff 24.7.2014

-

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.a): Lodging the Application,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Submitting-a-Request/93, Zugriff 24.7.2014

-

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.b): Interview, http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/The-interview/100, Zugriff 24.7.2014

-

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.c): Waiting for the Decision,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Decision-waiting/101, Zugriff 24.7.2014

-

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.d): Notification of the decision,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Decision-communication/102, Zugriff 24.7.2014

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe,

https://www.ecoi.net/file_upload/2016_1326150266_4f02fa252.pdf, Zugriff 24.7.2014

-

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/270786/402068_de.html, Zugriff 24.7.2014

2. Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab:

* Hat der Rückkehrer noch keinen Asylantrag gestellt, wird er als illegaler Fremder in Gewahrsam genommen, kann jedoch jederzeit einen Antrag stellen und wird dann sofort entlassen und als Erstantragsteller behandelt.

* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt.

* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. Wenn nun AW das Land vor dem Asylinterview verlassen haben, wird ihr Antrag dennoch als Folgeantrag behandelt und sie müssen neue Beweise vorlegen, was vor allem für jene AW ohne Anwalt, auch in Anbetracht der Tatsache dass sie inhaftiert sind, laut NGOs schwierig ist. Jedoch haben die rumänischen Behörden hier reagiert und die Direktion für Asylwesen und Integration des Rumänischen Immigrationsamts ermöglicht nun solchen Fällen den Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren. (DTP 11.2012)

Wurde ein Asylverfahren beendet weil sich der AW abgesetzt hat, wird er wie oben beschrieben bei einer Rückkehr als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht. (DTP 11.2012)

Viele Asylwerber entscheiden sich weiterhin, illegal weiterzureisen und brechen ihr Verfahren vor einer substantiellen Prüfung ab, oft sogar vor dem persönlichen Interview. Diese Verfahren werden im beschleunigten Verfahren negativ entschieden. Werden diese Drittstaatsangehörigen, deren Asylanträge in Abwesenheit negativ entschiedenen wurden, dann aufgrund der Dublin-VO nach Rumänien rücküberstellt, werden sie in Schubhaft genommen. UNHCR sieht darin eine mögliche Gefährdung des Non-Refoulement-Prinzips. ORI hat das aber laut UNHCR bereits erkannt und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen eingeführt um das zu verhindern. So erhalten negativ beschiedene Asylwerber, die vor der Weiterreise kein persönliches Interview hatten, die Möglichkeit nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Rumänien ein neues Asylverfahren zu beginnen. (UNHCR 7.2012)

Quellen:

-

DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 24.7.2014

-

UNHCR (7.2012): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania, http://www.refworld.org/docid/4ffd349f2.html, Zugriff 24.7.2014

3. Non-Refoulement

Die Regierung gewährt Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 27.2.2014)

Es dürfen keine Maßnahmen der Ausweisung, Auslieferung oder von Zwangsrückweisungen von der Grenze gegen Asylwerber durchgeführt werden, mit Ausnahme von Fällen nach den Bestimmungen des Art. 44 des Gesetzes Nr. 535/2004 über die Prävention und Bekämpfung von Terrorismus.

Anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz sind gegen Abschiebung, Auslieferung oder Rückführung in ein Herkunftsland oder in einen Staat, in dem ihr Leben oder Freiheit bedroht oder sie Folter, inhumaner oder entwürdigender Behandlung ausgesetzt wären, geschützt. Solche Personen dürfen allerdings, trotz der o.a. Bestimmungen, dann des Landes verwiesen werden, wenn sie eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Rumäniens darstellen oder, wenn sie zu einer mehr als 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. (Law 122/2006, Art. 6)

Quellen:

-

Law No. 122/2006 on asylum in Romania (25.8.2006), http://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD,LEGISLATION,ROM„44ace1424,0.html, Zugriff 24.7.2014

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USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/270786/402068_de.html, Zugriff 24.7.2014

4. Versorgung

Asylwerber dürfen erst arbeiten wenn ihr Verfahren länger als 1 Jahr andauert. (USDOS 27.2.2014) Das gilt aber nur für Asylwerber die ihren ersten Asylantrag stellen. (UNHCR 7.2012) Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Fremde mit toleriertem Aufenthalt haben Zugang zum Arbeitsmarkt. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

-

UNHCR (7.2012): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania, http://www.refworld.org/docid/4ffd349f2.html, Zugriff 24.7.2014

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USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/270786/402068_de.html, Zugriff 24.7.2014

4.1. Medizinische Versorgung

Gem. Art. 17/1 lit. m des Gesetzes 122/2006 haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannten Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gem. lit. n haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gem. lit. h haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen. (VB 12.6.2014)

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Notbehandlung in Spitälern sowie kostenlose Behandlung von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten, entweder im oder außerhalb des Unterbringungszentrums. (ORI o.D.f)

Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein. (USDOS 27.2.2014, vgl. DTP 11.2012)

Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten. (DTP 11.2012)

Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über die Qualität der medizinischen Versorgung und über Kommunikationsprobleme mit medizinischem Personal. In keinem der Unterbringungszentren waren Zahnbehandlungen zugänglich und weibliche AW verlangten mehr weibliches medizinisches Personal. Asylwerber mit HIV/AIDS haben kostenlosen Zugang zu antiretroviraler Therapie durch den rumänischen Staat. (UNHCR 3.1.2012)

Quellen:

-

DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 24.7.2014

-

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.f): Vulnerable Categories,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Rights-and-Obligations/96, Zugriff 24.7.2014

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe,

https://www.ecoi.net/file_upload/2016_1326150266_4f02fa252.pdf, Zugriff 24.7.2014

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USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/270786/402068_de.html, Zugriff 24.7.2014

4.2. Unterbringung

Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Empfangs- und Aufnahmezentrum bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien, wenn sie selbst über keine Mittel verfügen. Asylwerber haben auf Anfrage das Recht auf Unterstützung zur Selbsterhaltung wenn sie selbst über keine Mittel verfügen und nicht in einem Zentrum untergebracht sind. (ORI o.D.f)

AW werden in offenen Unterbringungszentren untergebracht. Rumänien betreibt ein Zentrum mit 100 Plätzen in Giurgiu, eines mit 320 Plätzen in Bukarest, eines mit 250 Plätzen in Galati, eines mit 100 Plätzen in Somcuta Mare und eines mit 100 Plätzen in Radauti. UNHCR und IOM betreiben in Timisoara ein Nottransitzentrum mit 250 Plätzen.

Fremde, die nicht weiter im Land bleiben dürfen, werden zur Sicherung der Abschiebung in Verwaltungshaft genommen. Rumänien betreibt dafür ein Haftzentrum mit 100 Plätzen in Otopeni und eines mit 50 Plätzen in Arad.

Die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber haben sich in den letzten Jahren gebessert, UNHCR sieht aber immer noch Verbesserungsbedarf, speziell bei der Höhe des Tagesgeldes und dem Zugang zu grundlegender Versorgung und Unterstützung. (USDOS 27.2.2014)

Wenn ein AW über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, kann das Rumänische Immigrationsamt eine Unterkunft für ihn festlegen und sichert die materielle Unterstützung zum Lebensunterhalt, während der gesamten Laufzeit des Asylverfahrens. Auf Antrag werden an Asylwerber, zweimal im Monat, im Voraus und in bar, folgende Beträge ausgezahlt:

• Unterhaltsmittel für Nahrung: bis zu 3,- RON/Pers/Tag;

• für Unterkunft: bis zu 1,8 - RON/Pers/Tag;

• für weitere Ausgaben: bis zu 0,6 - RON/Pers/Tag.

Die Unterstützung für die Unterkunft steht Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält somit monatlich einen Betrag von 108,-

RON. Laut internen Vorschriften, kann diese finanzielle Unterstützung spätestens 48 Stunden nach Antragsstellung gewährt werden.

Die Regionalzentren zur Unterbringung der Asylwerber (einschl. des Lagers in Timisoara) verfügen über keine Kantinen, sondern über speziell eingerichtete Räumlichkeiten - sogenannte Küchen - wo die untergebrachten Personen individuell ihre Mahlzeiten zubereiten können.

Gemäß den Bestimmungen des Rumänischen Asylgesetzes 122/2006 und des Regierungsbeschlusses 1251/2006, sichert das Rumänische Immigrationsamt (ORI) den Zugang des Personals einiger NGOs, im Rahmen bestehender Kooperationsübereinkommen, zwecks Gewährung sozialer Fürsorge und rechtlichen Beistandes für die untergebrachten Asylwerber. Es gibt seitens der betreffenden NGOs humanitäre Unterstützungsmöglichkeiten (Geldzuwendungen, Lebensmittel, Kleidung, Arzneimittel usw.), nach Maßgabe der Ressourcen, im Rahmen der durchgeführten Projekte und anhand des individuellen Bedarfs der Asylwerber.

Bei der Unterbringung der Asylwerber in den Zentren des Rumänischen Einwanderungsamtes wird auf die Aufrechterhaltung der Ruhe und auf die Schaffung eines Sicherheitsklimas Rücksicht genommen. In den Fällen, in denen Konfessionsunterschiede voraussichtlich zu Problemen führen können, besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Kriteriums bei der Unterbringung. In den Zentren des Einwanderungsamtes sind Gebetsräume eingerichtet, wo die Asylwerber ihre Religion praktizieren können. (VB 23.2.2010)

Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, oder bis zu drei Tagen mit Erlaubnis des Direktors. Die offenen Zentren bieten AW, die über keine Mittel verfügen Unterbringung, Soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die AW Informationen über Rechte und Pflichten, ein Ausweisdokument und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettzeug und Hygieneartikel werden ausgefolgt. In jedem Zentrum ist mindestens eine NGO vertreten, die auf rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable spezialisiert ist. AW können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, sie müssen dazu einen Mietvertrag vorweisen und ihre Adresse bekannt geben. Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Kritisiert werden die Verpflegung, geringe Beihilfen und ein Mangel an Unterstützung für Schwangere, Wöchnerinnen, Neugeborene, Alte usw. und deren spezifische Bedürfnisse. Die Beihilfen wurden aufgrund der rumänischen Wirtschaftslage seit Erlass des Asylgesetzes nicht erhöht und genügen nicht um die Grundbedürfnisse von AW zu decken, die keine andere Unterstützung von NGOs oder anderen erhalten. Es gibt aber Pläne der Behörden das zu ändern.

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten. (DTP 11.2012)

Quellen:

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DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 24.7.2014

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ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.f): Vulnerable Categories,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Rights-and-Obligations/96, Zugriff 24.7.2014

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USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/270786/402068_de.html, Zugriff 24.7.2014

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VB des BM.I Rumänien (23.2.2010): Auskunft des VB, per Email

5. Schutzberechtigte

Gemäß Gesetz haben auch subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe, kostenlosem Jobtraining und Hilfe bei der Arbeitssuche. (UNHCR 7.2012)

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordinierung liegt beim Innenministerium. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziel zu erreichen unterstützt die rumänische Asylbehörde über ihre Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms. Umgesetzt werden diese Maßnahmen durch Fachpersonal (Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag in einem der Unterbringungszentren der Asylbehörde nötig. Danach erfolgt ein Bewertungsgespräch zur Festlegung der individuellen Bedürfnisse. Im Weiteren wird ein Maßnahmenplan ausgearbeitet, in dem auch zu erreichende Ziele und Zeitlimits hierfür festgelegt werden. Innert 30 Tagen ab seinem Antrag sollte der Schutzberechtigte entsprechend untergebracht werden. Die Teilnehmer am Integrationsprogramm werden über ihre Rechte und Pflichten informiert und unterzeichnen diese auch. Für die nächsten 6 Monate folgen Kurse zur kulturellen Orientierung; Sozialberatung und Beratung zum Zugang zu Rechten; der Besuch der Sprachkurse wird vom rumänischen Bildungsministerium überwacht und nach einer kommissionellen Prüfung mittels Zertifikat bestätigt. Personen mit speziellen Bedürfnissen erhalten psychologische Beratung. Spezialfälle (Behinderte, Personen im Pensionsalter, unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern) können in Zentren für Vulnerable untergebracht werden. Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden. (ORI o.D.g, vgl. auch UNHCR 7.2012)

Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung usw. im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger. Darüber hinaus gibt es ein Unterstützungssystem für in Rumänien Schutzberechtigte mit dem Ziel sie in Arbeit zu vermitteln und die Services der Nationalen Agentur für Arbeit auf ihre spezifische Situation und Bedürfnisse abzustimmen. Teilnehmer am Integrationsprogramm werden der Agentur auch automatisch als arbeitslos gemeldet. (ORI o.D.h) Kinder haben bis zum Alter von 18 Jahren das Recht auf eine monatliche staatliche Zuwendung. (UNHCR 7.2012)

Schutzberechtigte haben in Rumänien ein Recht auf Unterbringung wie rumänische Staatsbürger und wenn sie nach dem Ende des Integrationsprogrammes keine Sozialwohnung von der lokalen Behörde bekommen haben, können sie sich eine andere Wohnung mieten und die Asylbehörde finanziert für max. 1 Jahr 50% der Miete. Nutznießer des Integrationsprogrammes sind für max. 1 Jahr in den Zentren der Behörde untergebracht. (ORI o.D. i)

Zugang zu Sozialhilfe besteht für Schutzberechtigte nach denselben Bedingungen wie für rumänische Staatsbürger. Es gibt die Möglichkeit auf eine rückzahlbare Beihilfe des Ministeriums für Arbeit und Soziales, in Höhe des gesetzlichen Mindesteinkommens pro Familienmitglied, die für max. 9 Monate gewährt werden kann. (ORI o. D.k)

Schutzberechtigte in Rumänien haben Zugang zu Krankenversorgung nach denselben Bedingungen wie für rumänische Staatsbürger. (ORI o.D.m; vgl. VB 12.6.2014) Dazu müssen sie auch die obligatorischen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. (ORI o.D.m)

Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Fremde mit toleriertem Aufenthalt haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichem Wohnraum, an ihre Bedürfnisse angepasstes Jobtraining, Beratungsprogramme und Information zu Staatsbürgerschaftsinterviews. (USDOS 27.2.2014)

UNHCR schreibt in einem Bericht vom Dezember 2013, dass einer Studie zur Integration von Flüchtlingen in Zentraleuropa zufolge in Rumänien anerkannte Flüchtlinge Hindernissen beim Zugang zu Arbeit ausgesetzt seien, was sie gegenüber der einheimischen Bevölkerung benachteilige. Sie erhalten angeblich nur begrenzte zielgerichtete Hilfe. Die offizielle Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen sei Berichten zufolge im Falle von unvollständigen oder nicht verfügbaren Dokumenten problematisch. In Rumänien gebe es jedoch alternative Methoden zur Beurteilung sowie eingeschränkt finanzielle Unterstützung. Schutzberechtigte hätten im Allgemeinen dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger bezüglich Bewegungsfreiheit, Aufenthalt, Eigentum und Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen, jedoch seien sie in der Praxis mit Hindernissen beim effektiven Zugang zu diesen Rechten konfrontiert. Schutzberechtigte seien aber in den betreffenden rechtlichen Vorschriften inkludiert. In Rumänien biete der Staat gezielte, vorübergehende und langfristige Sach- und Geldleistungen als Unterstützung im Bereich Wohnen. Laut rumänischen Experten müssten Schutzberechtigte jedoch besser über diese Möglichkeiten informiert und die Umsetzung, insbesondere bei der Vergabe von Förderungen, verbessert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Schutzberechtigten würden von den politischen Entscheidungsträgern nicht ausreichend anerkannt, sodass es für Schutzberechtigte in der Praxis schwieriger werde, effektiv gleichen Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen zu fordern. Dies sei insbesondere beim Zugang zu langfristigen Wohnlösungen der Fall, da es einschlägiger gezielter Unterstützung fehle. (ACCORD 13.5.2014)

Anerkannte Flüchtlinge können nach 4 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen, subsidiär Schutzberechtigte haben diese Möglichkeit nach 8 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Rumänien. (UNHCR 7.2012)

Quellen:

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ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.g): Integration Programme,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Integration-programme/112, Zugriff 24.7.2014

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ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.h): Access to labour market,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Access-to-labor-market/113, Zugriff 24.7.2014

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ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.i): Accommodation, http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 24.7.2014

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ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.k): Material Aid, http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Material-aid/116, Zugriff 24.7.2014

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ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.m): Medical Care, http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Medical-assistance/118, Zugriff 24.7.2014

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UNHCR (7.2012): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania, http://www.refworld.org/docid/4ffd349f2.html, Zugriff 24.7.2014

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USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/270786/402068_de.html, Zugriff 24.7.2014

Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich nicht rechtmäßig aufhalte und hier keine familiären oder sonstigen Bindungen habe. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben aus dem Iran über die Türkei, Rumänien und Ungarn nach Österreich gereist. Er sei nicht im Besitz von Barmitteln. Er verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Er habe bereits in Rumänien und Ungarn einen Asylantrag gestellt. Sein Asylverfahren in Rumänien sei nicht abgeschlossen, er habe sich diesem Verfahren entzogen.

Dem Beschwerdeführer sei eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" von Amts wegen nicht zu erteilen, da der Beschwerdeführer keine Duldung innegehabt habe, die Gewährleistung der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlung oder der Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesem in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen nicht erforderlich und der Beschwerdeführer kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel sei.

Die Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in ein Familienleben des Beschwerdeführers und einen zulässigen und nur geringfügigen Eingriff in sein Privatleben dar. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und es würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung der EMRK ausgesetzt sein könnte. Im Verfahren sei kein glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer derartigen Rechtsverletzung ernstlich möglich erscheinen lassen, erstattet worden. Auch würden keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, die einen Aufschub der Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 3 FPG erforderlich machen würden, vorliegen.

3. Die gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 14.11.2014 ausgeführte Beschwerde wurde per Telefax am selben Tag und damit rechtzeitig eingebracht. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung zu Unrecht ausgeschlossen worden sei. Der Beschwerde komme von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ergebe sich, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass Rumänien aufgrund der Dublin III-VO zuständig sei. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz Rumänien auf der Basis von Art. 8 bis 15 Dublin III-VO zuständig sei. Sie lasse jedoch jede Begründung vermissen, auf Basis welcher konkreten Bestimmung Rumänien zuständig wäre. Aufgrund des Akteninhaltes komme eine Zuständigkeit Rumäniens lediglich nach Art. 13 Dublin III-VO in Betracht. Im vorliegenden Fall gebe es mehrere Indizien für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats, was die belangte Behörde im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht prüfen hätte müssen. So habe er angegeben, dass ein Onkel sowie Cousins und Cousinen im Vereinigten Königreich leben würden. Weiters habe seine Verlobte in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob eine Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs oder Deutschlands bestehe. Sein Asylverfahren in Rumänien sei mittlerweile negativ abgeschlossen, was sich aus der Zustimmungserklärung ("rejected") ergebe. Es sei demnach zu befürchten, dass er nach seiner Überstellung in Rumänien sofort in Haft genommen werde. Es sei zwar den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass er in Rumänien einen neuen Asylantrag stellen könne, jedoch sei nicht gesichert, dass dies tatsächlich der Fall sein könnte. Die belangte Behörde führe aus, dass seine Überstellung nach Rumänien keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken würde, da in Rumänien keine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte zu erkennen sei. Die belangte Behörde hätte jedoch in Anlehnung an das Urteil "Tarakhel" des EGMR individuell im konkreten Fall eine Zusicherung der rumänischen Behörden einholen müssen, dass für seine Unterbringung gesorgt sei und er nicht in Haft genommen würde.

4. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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