TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W104 2208886-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §22a
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 22a gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 22a gültig von 15.12.2016 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 387/2016

Spruch

W104 2208886-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8215005010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8215005010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 25.4.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Hiebei wurde bei Feldstück 9 eine Fläche von 0,76 ha beantragt.

Am selben Tag stellten der Beschwerdeführer und der Bewirtschafter des Betriebs mit der BNr. XXXX den Antrag auf Übertragung von 0,9405 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe im Wege der Pacht.Am selben Tag stellten der Beschwerdeführer und der Bewirtschafter des Betriebs mit der BNr. römisch 40 den Antrag auf Übertragung von 0,9405 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe im Wege der Pacht.

2. Mit angefochtenem Bescheid wurde diesem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen nur teilweise, und zwar im Ausmaß von 0,7675 ha, stattgegeben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen wurde mit der Begründung abgewiesen, die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Basisprämie betrage 1,5 ha. Da weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden sei, werde keine Basisprämie gewährt (Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013, § 8 Abs. 1 Z 2 MOG).2. Mit angefochtenem Bescheid wurde diesem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen nur teilweise, und zwar im Ausmaß von 0,7675 ha, stattgegeben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen wurde mit der Begründung abgewiesen, die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Basisprämie betrage 1,5 ha. Da weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden sei, werde keine Basisprämie gewährt (Hinweis auf Artikel 10, Absatz eins und 2 VO 1307/2013, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG).

3. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 6.2.2018 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

Bild kann nicht dargestellt werden

Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde eine Korrektur des Mehrfachantrages eingebracht, mit der die Fläche des Feldstückes 9 der tatsächlichen Nutzung angepasst und nunmehr mit 0,8877 ha angegeben wurde.

4. Bei der Vorlage der Beschwerde erläuterte die Behörde, der Korrektur seit stattgegeben worden, jedoch habe aufgrund der Flächenausweitung eine 100%ige zeitliche Sanktion verhängt werden müssen, das Feldstück könne bei der Flächenwanderung so nicht berücksichtigt werden.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 25.4.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Hiebei wurde bei Feldstück 9 eine Fläche von 0,76 ha beantragt.

Am selben Tag stellten der Beschwerdeführer und der Bewirtschafter des Betriebs mit der BNr. XXXX den Antrag auf Übertragung von 0,9405 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe im Wege der Pacht.Am selben Tag stellten der Beschwerdeführer und der Bewirtschafter des Betriebs mit der BNr. römisch 40 den Antrag auf Übertragung von 0,9405 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe im Wege der Pacht.

Am 6.2.2018 wurde eine Korrektur des Mehrfachantrages eingebracht, mit der die Fläche des Feldstückes 9 der tatsächlichen Nutzung angepasst und nunmehr mit 0,8877 ha angegeben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe [...]

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 10

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:

a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;

b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.

(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang römisch vier genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

[..]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten.

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche'

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...].

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, Sitzung 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.

Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, Sitzung 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 11

Vereinfachung der Verfahren

[...]

(4) Werden im Rahmen des integrierten Systems das vordefinierte Formular und die entsprechenden kartografischen Unterlagen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über eine GIS-basierte Schnittstelle bereitgestellt, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (im Folgenden "geografisches Beihilfeantragsformular"), können die Mitgliedstaaten beschließen, ein System von Vorab-Gegenkontrollen (im Folgenden "Vorabprüfungen") einzuführen, das mindestens die Gegenkontrollen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c umfassen muss. Die Ergebnisse werden dem Begünstigten innerhalb von 26 Kalendertagen nach dem in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder der Zahlungsanträge mitgeteilt. Endet dieser Zeitraum von 26 Kalendertagen jedoch vor dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Termin für die Mitteilung von Änderungen, werden dem Begünstigten die Ergebnisse spätestens an dem Kalendertag mitgeteilt, der auf den Termin für die Mitteilung von Änderungen für das betreffende Jahr folgt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, solche Vorabprüfungen auf regionaler Ebene vorzunehmen, sofern das System mit dem geografischen Beihilfeantragsformular auf regionaler Ebene besteht.

[...]"

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...].

Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[...].

Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und Änderungen nach Vorabprüfungen

(1) Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.

(1a) Wurden einem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 mitgeteilt, kann dieser Begünstigte den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag ändern, um für einzelne Parzellen alle Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Gegenkontrollen, falls diese potenzielle Verstöße ergeben haben, erforderlich sind.

(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.

Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung solcher Änderungen festsetzen. Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.

(2a) Änderungen nach Vorabprüfungen gemäß Absatz 1a werden der zuständigen Behörde spätestens 35 Kalendertage nach dem in Artikel 13 genannten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder der Zahlungsanträge mitgeteilt. Endet dieser Zeitraum von 35 Kalendertagen jedoch vor dem in Absatz 2 genannten Termin für die Mitteilung von Änderungen werden der zuständigen Behörde die Änderungen spätestens zehn Kalendertage nach dem Termin für die Mitteilung von Änderungen für das betreffende Jahr mitgeteilt.

Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.

(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig."

"Artikel 29

Gegenkontrollen

(1) Gegebenenfalls umfassen die Verwaltungskontrollen auch Gegenkontrollen

a) angemeldeter Zahlungsansprüche bzw. angemeldeter landwirtschaftlicher Parzellen, um eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe oder Förderung für dasselbe Kalenderjahr oder Antragsjahr zu vermeiden und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verhindern;a) angemeldeter Zahlungsansprüche bzw. angemeldeter landwirtschaftlicher Parzellen, um eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe oder Förderung für dasselbe Kalenderjahr oder Antragsjahr zu vermeiden und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verhindern;

b) der Zahlungsansprüche, um ihr Bestehen und ihre Beihilfefähigkeit zu überprüfen;

c) zwischen den im Sammel- und/oder Zahlungsantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, um die Beihilfefähigkeit der Fläche als solcher im Rahmen der Direktzahlungsregelung und/oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu überprüfen;

[...]"

Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007:

Direktzahlungen

§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:Paragraph 8, (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:

[...]

2. In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 €2. In Anwendung des Artikel 10, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß Paragraph 8 f, erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 €

errechnet.

[...]"

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7, (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 57/2018:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen,Paragraph 3, (1) Alle Anträge und Anzeigen,

1. die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder1. die gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder

2. [...],

sind über die Website ‚www.eama.at' bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.(2) Abweichend von Absatz eins, können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

[...]."

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

[...]

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[...]."

"§ 22a. Die AMA hat nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist gemäß Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern mitzuteilen.""§ 22a. Die AMA hat nach Ablauf der in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Einreichfrist gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern mitzuteilen."

3.2. Rechtliche Würdigung:

1. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie und darauf aufbauend der Greeningprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Nutzung ("Aktivierung") dieser Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche (vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013).1. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie und darauf aufbauend der Greeningprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Nutzung ("Aktivierung") dieser Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche vergleiche Artikel 21, Absatz eins, i.V.m. Artikel 32, Absatz eins, VO [EU] 1307/2013).

Die beihilfefähige Fläche ist im Rahmen des Sammelantrages (in Österreich: Mehrfachantrages-Flächen) anzugeben, vgl. Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 809/2014. Änderungen eines eingereichten Mehrfachantrages-Flächen sind bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen selbst möglich (Art. 13 Abs. 3 VO [EU] 640/2014).Die beihilfefähige Fläche ist im Rahmen des Sammelantrages (in Österreich: Mehrfachantrages-Flächen) anzugeben, vergleiche Artikel 33, Absatz eins, VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Artikel 14, Absatz eins, VO (EU) 809/2014. Änderungen eines eingereichten Mehrfachantrages-Flächen sind bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen selbst möglich (Artikel 13, Absatz 3, VO [EU] 640/2014).

Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 bis zum 15. Mai 2017 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 am 9.6.2017. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer sämtliche von ihm beantragten Flächen spezifizieren müssen, um Prämien lukrieren zu können. Dies war jedoch nicht der Fall, das bisher nicht beantragte Feldstück wurde erst am 6.2.2018 vollständig nachgemeldet.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 bis zum 15. Mai 2017 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640/2014 am 9.6.2017. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer sämtliche von ihm beantragten Flächen spezifizieren müssen, um Prämien lukrieren zu können. Dies war jedoch nicht der Fall, das bisher nicht beantragte Feldstück wurde erst am 6.2.2018 vollständig nachgemeldet.

Zahlungsansprüche, die mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen werden sollen, müssen vom Übernehmer durch Anmeldung dieser beihilfefähigen Fläche aktiviert werden, sonst kann keine Übertragung dieser Zahlungsansprüche auf den Übernehmer durchgeführt werden. Diese Anmeldung hat bis zu dem für die Abgabe des Mehrfachantrages relevanten Zeitpunkt zu erfolgen, sonst werden die Zahlungsansprüche nicht zugewiesen, Art. 14 VO (EU) 640/2014.Zahlungsansprüche, die mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen werden sollen, müssen vom Übernehmer durch Anmeldung dieser beihilfefähigen Fläche aktiviert werden, sonst kann keine Übertragung dieser Zahlungsansprüche auf den Übernehmer durchgeführt werden. Diese Anmeldung hat bis zu dem für die Abgabe des Mehrfachantrages relevanten Zeitpunkt zu erfolgen, sonst werden die Zahlungsansprüche nicht zugewiesen, Artikel 14, VO (EU) 640/2014.

2. Vom Erfordernis der fristgerechten Beantragung von Flächen kann nur im Fall der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 abgesehen werden. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert im vorliegenden Fall aber bereits an dem Umstand, dass die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 es verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgest

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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