TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 W185 2197047-1

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W185 2197043-1/2E

W185 2197041-1/2E

W185 2197047-1/2E

W185 2197046-1/2E

W185 2197048-1/2E

W185 2197045-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.05.2018, Ankara-OB/KONS/0628/2018, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.05.2018, Ankara-OB/KONS/0628/2018, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 ,

geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX ,geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 ,

geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX und 6. XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara vom 09.03.2018, Ankara-ÖB/KONS/0257/2018, zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , 5. römisch 40 , geb. römisch 40 und 6. römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara vom 09.03.2018, Ankara-ÖB/KONS/0257/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind (angeblich) Ehegatten, die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer deren gemeinsame Kinder.

Am 16.03.2017 stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: ÖB Ankara) unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Der nachgeborene Sechstbeschwerdeführer stellte am 16.01.2018 einen Einreiseantrag nach § 35 Abs 1 AsylG.Am 16.03.2017 stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: ÖB Ankara) unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Der nachgeborene Sechstbeschwerdeführer stellte am 16.01.2018 einen Einreiseantrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Als Bezugsperson wurde der zum Antragszeitpunkt (der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer) minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw Bruder der mj Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , angegeben.Als Bezugsperson wurde der zum Antragszeitpunkt (der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer) minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw Bruder der mj Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , angegeben.

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 09.12.2016, Zl 151844480, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

In der Folge übermittelte die ÖB Ankara offenbar am 22.03.2017 die Einreiseanträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer zur weiteren Veranlassung an das Bundesamt. Der Einreiseantrag des nachgeborenen Sechstbeschwerdeführers wurde dem Bundesamt am 16.01.2018 übermittelt.

Zu den seitens der ÖB Ankara übermittelten Antragsunterlagen der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 12.02.2018 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson bereits volljährig sei. Die Einreise der antragstellenden Elternteile sei daher mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern; dies gelte auch für die Geschwister der Bezugsperson. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es werde ersucht, den Parteien die Mitteilung und die Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.Zu den seitens der ÖB Ankara übermittelten Antragsunterlagen der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 12.02.2018 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson bereits volljährig sei. Die Einreise der antragstellenden Elternteile sei daher mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern; dies gelte auch für die Geschwister der Bezugsperson. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es werde ersucht, den Parteien die Mitteilung und die Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

In der angeführten Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.02.2018 wurde ausgeführt, dass sich die Einreiseanträge auf XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, als Bezugsperson in Österreich beziehen würden. Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 09.12.2016, rechtskräftig seit 11.01.2017, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden; ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Die Bezugsperson sei volljährig. Es würden daher bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, da die Bezugsperson bereits volljährig sei und es sich demnach nicht mehr um eine minderjährige Person handeln würde, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Zahl:In der angeführten Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.02.2018 wurde ausgeführt, dass sich die Einreiseanträge auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, als Bezugsperson in Österreich beziehen würden. Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 09.12.2016, rechtskräftig seit 11.01.2017, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden; ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Die Bezugsperson sei volljährig. Es würden daher bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, da die Bezugsperson bereits volljährig sei und es sich demnach nicht mehr um eine minderjährige Person handeln würde, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Zahl:

Ra 2015/21/0230, verwiesen und ausgeführt, dass die Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG nur bei antragstellenden Kindern darauf abstelle, dass ihre Minderjährigkeit "im Zeitpunkt der Antragstellung" vorliegen müsse. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern. Im vorliegenden Fall sei die Bezugsperson am XXXX geboren und sohin bereits volljährig. Damit sei eine Familieneigenschaft gemäß AsylG nicht mehr gegeben; selbiges gelte für die antragstellenden Geschwister.Ra 2015/21/0230, verwiesen und ausgeführt, dass die Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nur bei antragstellenden Kindern darauf abstelle, dass ihre Minderjährigkeit "im Zeitpunkt der Antragstellung" vorliegen müsse. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern. Im vorliegenden Fall sei die Bezugsperson am römisch 40 geboren und sohin bereits volljährig. Damit sei eine Familieneigenschaft gemäß AsylG nicht mehr gegeben; selbiges gelte für die antragstellenden Geschwister.

Am 01.03.2018 teilte das Bundesamt hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Volljährigkeit der Bezugsperson sei bereits gegeben, sodass die Einreise des antragstellenden Bruders mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.

Mit Schreiben vom 05.03.2018 wurde den Beschwerdeführern via deren gewillkürter Vertretung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson in Österreich das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Zugleich erging die Aufforderung, den angeführten Ablehnungsgrund innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Parteiengehör).

Mit Schreiben vom 07.03.2018 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihre gewillkürte Vertreterin eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zwischen der Einbringung der gegenständlichen Anträge und der Vollendung des 18. Lebensjahres der Bezugsperson von der Behörde keinerlei nach außen erkennbare Schritte gesetzt worden seien, um das Verfahren noch vor Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson abzuschließen. Es sei auch insbesondere nicht erkennbar, ob und wenn ja, aus welchem Grund, Zweifel an der Elternschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Bezugsperson bestanden hätten. Die Bezugsperson habe am XXXX das 18. Lebensjahr vollendet. Die Behörde habe die beabsichtigte Abweisung der Anträge damit begründet, dass die Bezugsperson mittlerweile volljährig sei und damit die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd AsylG nicht mehr bestehen würde. Dabei stütze die Behörde ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, in welchem dieser die Auffassung vertrete, dass bezüglich der Minderjährigkeit seit Inkrafttreten des FNG-Anpassungsgesetzes nicht mehr der Antrags-, sondern der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sei. Dieses Erkenntnis könne jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht ohne weiteres angewendet werden. Zurzeit sei beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen anhängig (Rs C-550/16), welches sich mit derselben Thematik beschäftige (Begriff "unbegleiteter Minderjähriger"). Ein entsprechender Ausspruch des EuGH wäre auch für den vorliegenden Fall bindend. Das gegenständliche Verfahren müsse demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt oder seinerseits dem EuGH vorgelegt werden. In Hinblick auf das rezente Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, und die darin vertretene Ansicht, dass die Familienzusammenführungs-Richtlinie nicht auf das Verfahren gem. § 35 AsylG anwendbar sei, da es sich um eine im Vergleich zum NAG günstigere Regelung handle, sei anzuführen, dass dies nicht hinsichtlich Verfahren gem. § 35 AsylG zur Zusammenführung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gelten könne: Anders als in der Familienzusammenführung von Ehepaaren, wie im genannten Fall des VwGH, gebe es weder im NAG noch im FPG eine Rechtsgrundlage, die eine Zusammenführung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings nach dieser Definition mit seinen Eltern rechtlich ermöglichen würde. Die einzige Rechtsgrundlage für eine Familienzusammenführung sei somit § 35 AsylG. Somit sei davon auszugehen, dass dies in der österreichischen Rechtsordnung jene Norm sei, mit welcher der Gesetzgeber seinen aus der RL erwachsenden Verpflichtungen iSd Art 10 Abs 3 nachkomme. Das Erkenntnis könne nicht so verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag gemäß § 35 AsylG abzulehnen sei. In diesem Fall wäre es nämlich allein der Behörde und deren Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat- und Familienleben wahrnehmen könnten. Damit würde aber eine Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger zur reinen Glückssache verkommen; dies wäre auch nicht mit der Ansicht des Generalanwalts in Rs C-550/16 vereinbar, wonach die Bearbeitungsdauer keine Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben sollte. Gegenständlich seien nach Stellung der Einreiseanträge bis zur Erreichung der Volljährigkeit der Bezugsperson etwa 10 Monate vergangen; eine raschere Entscheidung der zuständigen Behörden wäre, auch angesichts der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des AVG, durchaus zumutbar gewesen. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergebe, dass an der bestehenden Familieneigenschaft gezweifelt worden wäre. Ebenso wenig führe die Behörde an, welche Verfahrensschritte gesetzt worden seien bzw weshalb eine Entscheidung nicht vor Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson ergehen habe können. Es handle sich um ein willkürliches Verhalten der Behörde, was die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belaste.Mit Schreiben vom 07.03.2018 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihre gewillkürte Vertreterin eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zwischen der Einbringung der gegenständlichen Anträge und der Vollendung des 18. Lebensjahres der Bezugsperson von der Behörde keinerlei nach außen erkennbare Schritte gesetzt worden seien, um das Verfahren noch vor Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson abzuschließen. Es sei auch insbesondere nicht erkennbar, ob und wenn ja, aus welchem Grund, Zweifel an der Elternschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Bezugsperson bestanden hätten. Die Bezugsperson habe am römisch 40 das 18. Lebensjahr vollendet. Die Behörde habe die beabsichtigte Abweisung der Anträge damit begründet, dass die Bezugsperson mittlerweile volljährig sei und damit die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd AsylG nicht mehr bestehen würde. Dabei stütze die Behörde ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, in welchem dieser die Auffassung vertrete, dass bezüglich der Minderjährigkeit seit Inkrafttreten des FNG-Anpassungsgesetzes nicht mehr der Antrags-, sondern der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sei. Dieses Erkenntnis könne jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht ohne weiteres angewendet werden. Zurzeit sei beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen anhängig (Rs C-550/16), welches sich mit derselben Thematik beschäftige (Begriff "unbegleiteter Minderjähriger"). Ein entsprechender Ausspruch des EuGH wäre auch für den vorliegenden Fall bindend. Das gegenständliche Verfahren müsse demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt oder seinerseits dem EuGH vorgelegt werden. In Hinblick auf das rezente Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, und die darin vertretene Ansicht, dass die Familienzusammenführungs-Richtlinie nicht auf das Verfahren gem. Paragraph 35, AsylG anwendbar sei, da es sich um eine im Vergleich zum NAG günstigere Regelung handle, sei anzuführen, dass dies nicht hinsichtlich Verfahren gem. Paragraph 35, AsylG zur Zusammenführung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gelten könne: Anders als in der Familienzusammenführung von Ehepaaren, wie im genannten Fall des VwGH, gebe es weder im NAG noch im FPG eine Rechtsgrundlage, die eine Zusammenführung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings nach dieser Definition mit seinen Eltern rechtlich ermöglichen würde. Die einzige Rechtsgrundlage für eine Familienzusammenführung sei somit Paragraph 35, AsylG. Somit sei davon auszugehen, dass dies in der österreichischen Rechtsordnung jene Norm sei, mit welcher der Gesetzgeber seinen aus der RL erwachsenden Verpflichtungen iSd Artikel 10, Absatz 3, nachkomme. Das Erkenntnis könne nicht so verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG abzulehnen sei. In diesem Fall wäre es nämlich allein der Behörde und deren Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat- und Familienleben wahrnehmen könnten. Damit würde aber eine Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger zur reinen Glückssache verkommen; dies wäre auch nicht mit der Ansicht des Generalanwalts in Rs C-550/16 vereinbar, wonach die Bearbeitungsdauer keine Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben sollte. Gegenständlich seien nach Stellung der Einreiseanträge bis zur Erreichung der Volljährigkeit der Bezugsperson etwa 10 Monate vergangen; eine raschere Entscheidung der zuständigen Behörden wäre, auch angesichts der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des AVG, durchaus zumutbar gewesen. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergebe, dass an der bestehenden Familieneigenschaft gezweifelt worden wäre. Ebenso wenig führe die Behörde an, welche Verfahrensschritte gesetzt worden seien bzw weshalb eine Entscheidung nicht vor Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson ergehen habe können. Es handle sich um ein willkürliches Verhalten der Behörde, was die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belaste.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 09.03.2018 wurde mitgeteilt, dass - auch unter Berücksichtigung der o.a. Stellungnahme des ÖRK - an der negativen Prognoseentscheidung/Stellungnahme festgehalten werde, da die Bezugsperson volljährig sei.

Mit Bescheiden der ÖB Ankara vom 09.03.2018, zugestellt am selben Tag, wurden in Bindung daran die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass sich fallgegenständlich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (iSv § 35 Abs 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten, "weil sich aus dem Einbringungsdatum der Einreiseanträge beim BFA ergibt, dass die in Riyadh aufhältige Antragstellerin zum Einbringungsdatum des Antrags beim BFA das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handelt, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich ist. Daraus ergab sich, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs 4 Asylgesetz abzulehnen wäre". Mit Schreiben der Botschaft Ankara vom 05.03.2018 hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, die Ablehnungsgründe zu zerstreuen. Die Beschwerdeführer hätten zur beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 07.03.2018 auch Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem Bundesamt weitergeleitet worden; dieses habe nach Prüfung der Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten.Mit Bescheiden der ÖB Ankara vom 09.03.2018, zugestellt am selben Tag, wurden in Bindung daran die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass sich fallgegenständlich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (iSv Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten, "weil sich aus dem Einbringungsdatum der Einreiseanträge beim BFA ergibt, dass die in Riyadh aufhältige Antragstellerin zum Einbringungsdatum des Antrags beim BFA das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handelt, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich ist. Daraus ergab sich, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wäre". Mit Schreiben der Botschaft Ankara vom 05.03.2018 hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, die Ablehnungsgründe zu zerstreuen. Die Beschwerdeführer hätten zur beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 07.03.2018 auch Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem Bundesamt weitergeleitet worden; dieses habe nach Prüfung der Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten.

Gegen die Bescheide richten sich die am 06.04.2018 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen zunächst der Sachverhalt erneut dargestellt und die Ausführungen der Stellungnahme vom 07.03.2018 wiederholt wurden. Es sei zwar zutreffend, dass die Botschaft inhaltlich an die Mitteilung des Bundesamtes gebunden sei; dies treffe jedoch nicht auf das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zu. Das BVwG habe eine eigenständige Beurteilung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu treffen. Wie bereits früher dargelegt, sei das der Entscheidung der ÖB Ankara (implizit) zugrunde gelegte Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230, nicht ohne weiteres auf das gegenständliche Verfahren umzulegen. Da die RL 2003/86/EG selbst den Nachzug von Eltern nach Art 4 Abs 2 lit a nur optional vorsehe und der Gesetzgeber eine restriktive Tendenz insofern habe erkennen lassen, dass der zu erfassende Personenkreis nicht über das seitens der RL geforderte Maß hinausgehen solle. Insofern erschiene es konsequent, im Hinblick auf die Minderjährigkeit auf das Entscheidungsdatum abzuzielen. Im gegenständlichen Fall allerdings sei die Bezugsperson asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der RL führe, sondern auch begünstigende Regeln nach sich ziehe, sowie eine generelle Rücksichtnahme erfordere. Auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten sei somit nicht der seitens des VwGH zitierte Art 4 Abs 2 lit a anzuwenden, sondern Art 10 Abs 3 lit a, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe auch in Einklang mit Art 5 Abs 5 der RL, welcher vorschreibe, dass das Kindeswohl in allen Fällen berücksichtigt werden müsse sowie mit der Judikatur des EuGH, wonach die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen solle. In der Folge wurde erneut auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen Rs C-550/16 hingewiesen; die Entscheidung des EuGH werde voraussichtlich am 12.04.2018 ergehen. Wiederholt wurde auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.03.2018 hinsichtlich des Vorliegens von Willkür aufgrund der überlangen Verfahrensdauer. Trotz der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 07.03.2018 habe das Bundesamt an der negativen Prognoseentscheidung festgehalten; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Stellungnahme sei jedoch nicht erfolgt. Trotz des anhängigen Verfahrens vor dem EuGH zu Rs C-550/16, welches sich mit der Fragestellung des Alters im Entscheidungs- bzw Antragszeitpunkt befasse, habe das Bundesamt das Verfahren nicht ausgesetzt. Damit setze sich das Bundesamt nicht mit der gegenständlichen Grundproblematik auseinander und lasse damit wesentliches Parteivorbringen außer Acht, was den Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit belaste. Bemängelt wurden in der Folge auch die oben bereits angeführten Angaben des Bescheides, welche jeder faktischen Grundlage entbehren und in der Aktenlage keine Deckung finden würden.Gegen die Bescheide richten sich die am 06.04.2018 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen zunächst der Sachverhalt erneut dargestellt und die Ausführungen der Stellungnahme vom 07.03.2018 wiederholt wurden. Es sei zwar zutreffend, dass die Botschaft inhaltlich an die Mitteilung des Bundesamtes gebunden sei; dies treffe jedoch nicht auf das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zu. Das BVwG habe eine eigenständige Beurteilung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu treffen. Wie bereits früher dargelegt, sei das der Entscheidung der ÖB Ankara (implizit) zugrunde gelegte Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230, nicht ohne weiteres auf das gegenständliche Verfahren umzulegen. Da die RL 2003/86/EG selbst den Nachzug von Eltern nach Artikel 4, Absatz 2, Litera a, nur optional vorsehe und der Gesetzgeber eine restriktive Tendenz insofern habe erkennen lassen, dass der zu erfassende Personenkreis nicht über das seitens der RL geforderte Maß hinausgehen solle. Insofern erschiene es konsequent, im Hinblick auf die Minderjährigkeit auf das Entscheidungsdatum abzuzielen. Im gegenständlichen Fall allerdings sei die Bezugsperson asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der RL führe, sondern auch begünstigende Regeln nach sich ziehe, sowie eine generelle Rücksichtnahme erfordere. Auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten sei somit nicht der seitens des VwGH zitierte Artikel 4, Absatz 2, Litera a, anzuwenden, sondern Artikel 10, Absatz 3, Litera a,, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe auch in Einklang mit Artikel 5, Absatz 5, der RL, welcher vorschreibe, dass das Kindeswohl in allen Fällen berücksichtigt werden müsse sowie mit der Judikatur des EuGH, wonach die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen solle. In der Folge wurde erneut auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen Rs C-550/16 hingewiesen; die Entscheidung des EuGH werde voraussichtlich am 12.04.2018 ergehen. Wiederholt wurde auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.03.2018 hinsichtlich des Vorliegens von Willkür aufgrund der überlangen Verfahrensdauer. Trotz der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 07.03.2018 habe das Bundesamt an der negativen Prognoseentscheidung festgehalten; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Stellungnahme sei jedoch nicht erfolgt. Trotz des anhängigen Verfahrens vor dem EuGH zu Rs C-550/16, welches sich mit der Fragestellung des Alters im Entscheidungs- bzw Antragszeitpunkt befasse, habe das Bundesamt das Verfahren nicht ausgesetzt. Damit setze sich das Bundesamt nicht mit der gegenständlichen Grundproblematik auseinander und lasse damit wesentliches Parteivorbringen außer Acht, was den Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit belaste. Bemängelt wurden in der Folge auch die oben bereits angeführten Angaben des Bescheides, welche jeder faktischen Grundlage entbehren und in der Aktenlage keine Deckung finden würden.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 04.05.2018 wies die ÖB Ankara die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab:Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 04.05.2018 wies die ÖB Ankara die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab:

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes unterliege lediglich einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben würde. Unabhängig von der Bindungswirkung sei auszuführen, dass der Bescheid, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, nachweislich am 13.12.2016 zugestellt worden sei. Da die verfahrensgegenständlichen Einreiseanträge nach § 35 AsylG 2005 erst am 16.03.2017 bzw am 16.01.2018 gestellt worden seien, vermöge die Beschwerde auch angesichts des Urteils des EuGH vom 12.04.2018 in der Rechtssache C-550/16 nicht zum Erfolg zu führen. Nach Rn 61 des zit Urteils des EuGH sei der Antrag auf Familienzusammenführung nämlich innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden sei. Selbst wenn man einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 bereits als Antrag auf Familienzusammenführung iSv Rn 61 des genannten EuGH-Urteils werten wolle, sei die materielle Frist von 3 Monaten hier überschritten. Hinsichtlich der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sei ergänzend auszuführen, dass Geschwister der Bezugsperson nicht unter den Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs 5 AsylG 2005 fallen würden und den entsprechenden Anträgen bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden werden könne.Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes unterliege lediglich einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben würde. Unabhängig von der Bindungswirkung sei auszuführen, dass der Bescheid, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, nachweislich am 13.12.2016 zugestellt worden sei. Da die verfahrensgegenständlichen Einreiseanträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 erst am 16.03.2017 bzw am 16.01.2018 gestellt worden seien, vermöge die Beschwerde auch angesichts des Urteils des EuGH vom 12.04.2018 in der Rechtssache C-550/16 nicht zum Erfolg zu führen. Nach Rn 61 des zit Urteils des EuGH sei der Antrag auf Familienzusammenführung nämlich innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden sei. Selbst wenn man einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 bereits als Antrag auf Familienzusammenführung iSv Rn 61 des genannten EuGH-Urteils werten wolle, sei die materielle Frist von 3 Monaten hier überschritten. Hinsichtlich der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sei ergänzend auszuführen, dass Geschwister der Bezugsperson nicht unter den Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 fallen würden und den entsprechenden Anträgen bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden werden könne.

Am 18.05.2018 brachten die Beschwerdeführer bei der ÖB Ankara Vorlageanträge gem. § 15 VwGVG ein.Am 18.05.2018 brachten die Beschwerdeführer bei der ÖB Ankara Vorlageanträge gem. Paragraph 15, VwGVG ein.

Nach einer Darstellung des Sachverhalts wurde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Stellung ihres Asylantrags 15 Jahre alt gewesen sei. Der positive Bescheid des Bundesamtes sei am 11.01.2017 in Rechtskraft erwachsen. Die Einreiseanträge vom 16.03.2017 seien somit innerhalb von 3 Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden. Die Bezugsperson sei, auch nach dem Urteil des EuGH in der Rs C-550/16, trotz Erreichen der Volljährigkeit als unbegleiteter Minderjähriger iSd RL 2003/86/EG anzusehen und den Antragstellern daher die Einreise zu gestatten. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen, insbesondere der Beschwerdeergänzung vom 19.04.2018, sei auszuführen, dass der Bescheid der Bezugsperson am 13.12.2016 unbestritten rechtswirksam zugestellt worden sei, der Bescheid aber mangels Abgabe eines Rechtsmittelverzichts erst am 11.01.2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Auch § 35 Abs 1 AsylG sehe eine Frist von 3 Monaten ab rechtskräftiger Entscheidung vor; es sei schlüssig, dass auch die dreimonatige Frist aus der Entscheidung des EuGH in der Rs C-550/16 mit Rechtskraft der Asylentscheidung zu laufen beginne. Es wäre auch rechtlich unschlüssig zu argumentieren, dass man sich auf nicht rechtskräftige Asylentscheidungen stützen könne, da sich diese noch nicht im Rechtsbestand befänden. Lediglich der Sechstbeschwerdeführer habe den Antrag nicht am 16.03.2017 einbringen können, zumal dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal auf der Welt gewesen sei. Hinsichtlich der fehlenden Familieneigenschaft der Geschwister der Bezugsperson sei festzuhalten, dass diese nicht die Gewährung eines Einreisetitels in ihrer Eigenschaft als Geschwister der Bezugsperson, sondern als minderjährige unverheiratete Kinder ihrer ebenfalls antragstellenden leiblichen Eltern begehren würden. Da minderjährige unverheiratete Kinder vom sog. Kettenerstreckungsverbot des § 34 Abs 6 AsylG ausgenommen seien, stünde im Fall einer positiven Entscheidung hinsichtlich der Eltern einer positiven Entscheidung auch hinsichtlich der minderjährigen Geschwister rechtlich nichts im Wege. Eine von den Kindeseltern losgelöste Zusammenführung der Bezugsperson mit seinen Geschwistern sei nicht beantragt worden.Nach einer Darstellung des Sachverhalts wurde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Stellung ihres Asylantrags 15 Jahre alt gewesen sei. Der positive Bescheid des Bundesamtes sei am 11.01.2017 in Rechtskraft erwachsen. Die Einreiseanträge vom 16.03.2017 seien somit innerhalb von 3 Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden. Die Bezugsperson sei, auch nach dem Urteil des EuGH in der Rs C-550/16, trotz Erreichen der Volljährigkeit als unbegleiteter Minderjähriger iSd RL 2003/86/EG anzusehen und den Antragstellern daher die Einreise zu gestatten. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen, insbesondere der Beschwerdeergänzung vom 19.04.2018, sei auszuführen, dass der Bescheid der Bezugsperson am 13.12.2016 unbestritten rechtswirksam zugestellt worden sei, der Bescheid aber mangels Abgabe eines Rechtsmittelverzichts erst am 11.01.2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Auch Paragraph 35, Absatz eins, AsylG sehe eine Frist von 3 Monaten ab rechtskräftiger Entscheidung vor; es sei schlüssig, dass auch die dreimonatige Frist aus der Entscheidung des EuGH in der Rs C-550/16 mit Rechtskraft der Asylentscheidung zu laufen beginne. Es wäre auch rechtlich unschlüssig zu argumentieren, dass man sich auf nicht rechtskräftige Asylentscheidungen stützen könne, da sich diese noch nicht im Rechtsbestand befänden. Lediglich der Sechstbeschwerdeführer habe den Antrag nicht am 16.03.2017 einbringen können, zumal dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal auf der Welt gewesen sei. Hinsichtlich der fehlenden Familieneigenschaft der Geschwister der Bezugsperson sei festzuhalten, dass diese nicht die Gewährung eines Einreisetitels in ihrer Eigenschaft als Geschwister der Bezugsperson, sondern als minderjährige unverheiratete Kinder ihrer ebenfalls antragstellenden leiblichen Eltern begehren würden. Da minderjährige unverheiratete Kinder vom sog. Kettenerstreckungsverbot des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG ausgenommen seien, stünde im Fall einer positiven Entscheidung hinsichtlich der Eltern einer positiven Entscheidung auch hinsichtlich der minderjährigen Geschwister rechtlich nichts im Wege. Eine von den Kindeseltern losgelöste Zusammenführung der Bezugsperson mit seinen Geschwistern sei nicht beantragt worden.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.06.2018, wurden die Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer stellten am 16.03.2017 bei der ÖB Ankara jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs 1 AsylG 2005. Für den nachgeborenen Sechstbeschwerdeführer wurde am 16.01.2018 bei der ÖB Ankara ein Einreiseantrag gestellt. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , genannt, welcher der eheliche Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Bruder der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sei und der seit 09.12.2016, rechtskräftig seit 11.01.2017, in Österreich asylberechtigt ist.Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer stellten am 16.03.2017 bei der ÖB Ankara jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Für den nachgeborenen Sechstbeschwerdeführer wurde am 16.01.2018 bei der ÖB Ankara ein Einreiseantrag gestellt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , genannt, welcher der eheliche Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Bruder der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sei und der seit 09.12.2016, rechtskräftig seit 11.01.2017, in Österreich asylberechtigt ist.

Die Bezugsperson wurde am XXXX volljährig.Die Bezugsperson wurde am römisch 40 volljährig.

Eine Familienangehörigeneigenschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden, da die am XXXX geborene Bezugsperson während des Verfahrens über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 volljährig geworden ist. Das Geburtsdatum der Bezugsperson wurde seitens der Beschwerdeführer niemals bestritten; vielmehr wurde auch in der Stellungnahme vom 07.03.2018 nochmals explizit ausgeführt, dass die Bezugsperson am XXXX das 18. Lebensjahr vollendet habe.Eine Familienangehörigeneigenschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden, da die am römisch 40 geborene Bezugsperson während des Verfahrens über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 volljährig geworden ist. Das Geburtsdatum der Bezugsperson wurde seitens der Beschwerdeführer niemals bestritten; vielmehr wurde auch in der Stellungnahme vom 07.03.2018 nochmals explizit ausgeführt, dass die Bezugsperson am römisch 40 das 18. Lebensjahr vollendet habe.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Ankara, den vorgelegten weiteren Unterlagen, dem Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2016, Zl. 151844480, womit der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Das unstrittige Geburtsdatum der Bezugsperson ( XXXX ) ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und den damit übereinstimmenden in den Akten in Kopie einliegenden Unterlagen zur Bezugsperson (ZMR-Auszug, Geburtsurkunde, Auszug aus dem Familienregister) und aus dem Bescheid des Bundesamtes betreffend die Bezugsperson.Das unstrittige Geburtsdatum der Bezugsperson ( römisch 40 ) ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und den damit übereinstimmenden in den Akten in Kopie einliegenden Unterlagen zur Bezugsperson (ZMR-Auszug, Geburtsurkunde, Auszug aus dem Familienregister) und aus dem Bescheid des Bundesamtes betreffend die Bezugsperson.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylbe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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