TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 W185 2197041-1

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W185 2197043-1/2E

W185 2197041-1/2E

W185 2197047-1/2E

W185 2197046-1/2E

W185 2197048-1/2E

W185 2197045-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.05.2018, Ankara-OB/KONS/0628/2018, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX ,

geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX ,

geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX und 6. XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara vom 09.03.2018, Ankara-ÖB/KONS/0257/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind (angeblich) Ehegatten, die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer deren gemeinsame Kinder.

Am 16.03.2017 stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: ÖB Ankara) unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Der nachgeborene Sechstbeschwerdeführer stellte am 16.01.2018 einen Einreiseantrag nach § 35 Abs 1 AsylG.

Als Bezugsperson wurde der zum Antragszeitpunkt (der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer) minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw Bruder der mj Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , angegeben.

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 09.12.2016, Zl 151844480, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

In der Folge übermittelte die ÖB Ankara offenbar am 22.03.2017 die Einreiseanträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer zur weiteren Veranlassung an das Bundesamt. Der Einreiseantrag des nachgeborenen Sechstbeschwerdeführers wurde dem Bundesamt am 16.01.2018 übermittelt.

Zu den seitens der ÖB Ankara übermittelten Antragsunterlagen der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 12.02.2018 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson bereits volljährig sei. Die Einreise der antragstellenden Elternteile sei daher mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern; dies gelte auch für die Geschwister der Bezugsperson. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es werde ersucht, den Parteien die Mitteilung und die Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

In der angeführten Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.02.2018 wurde ausgeführt, dass sich die Einreiseanträge auf XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, als Bezugsperson in Österreich beziehen würden. Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 09.12.2016, rechtskräftig seit 11.01.2017, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden; ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Die Bezugsperson sei volljährig. Es würden daher bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, da die Bezugsperson bereits volljährig sei und es sich demnach nicht mehr um eine minderjährige Person handeln würde, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Zahl:

Ra 2015/21/0230, verwiesen und ausgeführt, dass die Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG nur bei antragstellenden Kindern darauf abstelle, dass ihre Minderjährigkeit "im Zeitpunkt der Antragstellung" vorliegen müsse. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern. Im vorliegenden Fall sei die Bezugsperson am XXXX geboren und sohin bereits volljährig. Damit sei eine Familieneigenschaft gemäß AsylG nicht mehr gegeben; selbiges gelte für die antragstellenden Geschwister.

Am 01.03.2018 teilte das Bundesamt hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Volljährigkeit der Bezugsperson sei bereits gegeben, sodass die Einreise des antragstellenden Bruders mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.

Mit Schreiben vom 05.03.2018 wurde den Beschwerdeführern via deren gewillkürter Vertretung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson in Österreich das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Zugleich erging die Aufforderung, den angeführten Ablehnungsgrund innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Parteiengehör).

Mit Schreiben vom 07.03.2018 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihre gewillkürte Vertreterin eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zwischen der Einbringung der gegenständlichen Anträge und der Vollendung des 18. Lebensjahres der Bezugsperson von der Behörde keinerlei nach außen erkennbare Schritte gesetzt worden seien, um das Verfahren noch vor Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson abzuschließen. Es sei auch insbesondere nicht erkennbar, ob und wenn ja, aus welchem Grund, Zweifel an der Elternschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Bezugsperson bestanden hätten. Die Bezugsperson habe am XXXX das 18. Lebensjahr vollendet. Die Behörde habe die beabsichtigte Abweisung der Anträge damit begründet, dass die Bezugsperson mittlerweile volljährig sei und damit die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd AsylG nicht mehr bestehen würde. Dabei stütze die Behörde ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, in welchem dieser die Auffassung vertrete, dass bezüglich der Minderjährigkeit seit Inkrafttreten des FNG-Anpassungsgesetzes nicht mehr der Antrags-, sondern der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sei. Dieses Erkenntnis könne jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht ohne weiteres angewendet werden. Zurzeit sei beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen anhängig (Rs C-550/16), welches sich mit derselben Thematik beschäftige (Begriff "unbegleiteter Minderjähriger"). Ein entsprechender Ausspruch des EuGH wäre auch für den vorliegenden Fall bindend. Das gegenständliche Verfahren müsse demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt oder seinerseits dem EuGH vorgelegt werden. In Hinblick auf das rezente Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, und die darin vertretene Ansicht, dass die Familienzusammenführungs-Richtlinie nicht auf das Verfahren gem. § 35 AsylG anwendbar sei, da es sich um eine im Vergleich zum NAG günstigere Regelung handle, sei anzuführen, dass dies nicht hinsichtlich Verfahren gem. § 35 AsylG zur Zusammenführung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gelten könne: Anders als in der Familienzusammenführung von Ehepaaren, wie im genannten Fall des VwGH, gebe es weder im NAG noch im FPG eine Rechtsgrundlage, die eine Zusammenführung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings nach dieser Definition mit seinen Eltern rechtlich ermöglichen würde. Die einzige Rechtsgrundlage für eine Familienzusammenführung sei somit § 35 AsylG. Somit sei davon auszugehen, dass dies in der österreichischen Rechtsordnung jene Norm sei, mit welcher der Gesetzgeber seinen aus der RL erwachsenden Verpflichtungen iSd Art 10 Abs 3 nachkomme. Das Erkenntnis könne nicht so verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag gemäß § 35 AsylG abzulehnen sei. In diesem Fall wäre es nämlich allein der Behörde und deren Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat- und Familienleben wahrnehmen könnten. Damit würde aber eine Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger zur reinen Glückssache verkommen; dies wäre auch nicht mit der Ansicht des Generalanwalts in Rs C-550/16 vereinbar, wonach die Bearbeitungsdauer keine Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben sollte. Gegenständlich seien nach Stellung der Einreiseanträge bis zur Erreichung der Volljährigkeit der Bezugsperson etwa 10 Monate vergangen; eine raschere Entscheidung der zuständigen Behörden wäre, auch angesichts der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des AVG, durchaus zumutbar gewesen. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergebe, dass an der bestehenden Familieneigenschaft gezweifelt worden wäre. Ebenso wenig führe die Behörde an, welche Verfahrensschritte gesetzt worden seien bzw weshalb eine Entscheidung nicht vor Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson ergehen habe können. Es handle sich um ein willkürliches Verhalten der Behörde, was die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belaste.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 09.03.2018 wurde mitgeteilt, dass - auch unter Berücksichtigung der o.a. Stellungnahme des ÖRK - an der negativen Prognoseentscheidung/Stellungnahme festgehalten werde, da die Bezugsperson volljährig sei.

Mit Bescheiden der ÖB Ankara vom 09.03.2018, zugestellt am selben Tag, wurden in Bindung daran die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass sich fallgegenständlich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (iSv § 35 Abs 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten, "weil sich aus dem Einbringungsdatum der Einreiseanträge beim BFA ergibt, dass die in Riyadh aufhältige Antragstellerin zum Einbringungsdatum des Antrags beim BFA das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handelt, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich ist. Daraus ergab sich, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs 4 Asylgesetz abzulehnen wäre". Mit Schreiben der Botschaft Ankara vom 05.03.2018 hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, die Ablehnungsgründe zu zerstreuen. Die Beschwerdeführer hätten zur beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 07.03.2018 auch Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem Bundesamt weitergeleitet worden; dieses habe nach Prüfung der Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten.

Gegen die Bescheide richten sich die am 06.04.2018 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen zunächst der Sachverhalt erneut dargestellt und die Ausführungen der Stellungnahme vom 07.03.2018 wiederholt wurden. Es sei zwar zutreffend, dass die Botschaft inhaltlich an die Mitteilung des Bundesamtes gebunden sei; dies treffe jedoch nicht auf das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zu. Das BVwG habe eine eigenständige Beurteilung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu treffen. Wie bereits früher dargelegt, sei das der Entscheidung der ÖB Ankara (implizit) zugrunde gelegte Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230, nicht ohne weiteres auf das gegenständliche Verfahren umzulegen. Da die RL 2003/86/EG selbst den Nachzug von Eltern nach Art 4 Abs 2 lit a nur optional vorsehe und der Gesetzgeber eine restriktive Tendenz insofern habe erkennen lassen, dass der zu erfassende Personenkreis nicht über das seitens der RL geforderte Maß hinausgehen solle. Insofern erschiene es konsequent, im Hinblick auf die Minderjährigkeit auf das Entscheidungsdatum abzuzielen. Im gegenständlichen Fall allerdings sei die Bezugsperson asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der RL führe, sondern auch begünstigende Regeln nach sich ziehe, sowie eine generelle Rücksichtnahme erfordere. Auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten sei somit nicht der seitens des VwGH zitierte Art 4 Abs 2 lit a anzuwenden, sondern Art 10 Abs 3 lit a, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe auch in Einklang mit Art 5 Abs 5 der RL, welcher vorschreibe, dass das Kindeswohl in allen Fällen berücksichtigt werden müsse sowie mit der Judikatur des EuGH, wonach die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen solle. In der Folge wurde erneut auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen Rs C-550/16 hingewiesen; die Entscheidung des EuGH werde voraussichtlich am 12.04.2018 ergehen. Wiederholt wurde auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.03.2018 hinsichtlich des Vorliegens von Willkür aufgrund der überlangen Verfahrensdauer. Trotz der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 07.03.2018 habe das Bundesamt an der negativen Prognoseentscheidung festgehalten; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Stellungnahme sei jedoch nicht erfolgt. Trotz des anhängigen Verfahrens vor dem EuGH zu Rs C-550/16, welches sich mit der Fragestellung des Alters im Entscheidungs- bzw Antragszeitpunkt befasse, habe das Bundesamt das Verfahren nicht ausgesetzt. Damit setze sich das Bundesamt nicht mit der gegenständlichen Grundproblematik auseinander und lasse damit wesentliches Parteivorbringen außer Acht, was den Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit belaste. Bemängelt wurden in der Folge auch die oben bereits angeführten Angaben des Bescheides, welche jeder faktischen Grundlage entbehren und in der Aktenlage keine Deckung finden würden.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 04.05.2018 wies die ÖB Ankara die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab:

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes unterliege lediglich einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben würde. Unabhängig von der Bindungswirkung sei auszuführen, dass der Bescheid, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, nachweislich am 13.12.2016 zugestellt worden sei. Da die verfahrensgegenständlichen Einreiseanträge nach § 35 AsylG 2005 erst am 16.03.2017 bzw am 16.01.2018 gestellt worden seien, vermöge die Beschwerde auch angesichts des Urteils des EuGH vom 12.04.2018 in der Rechtssache C-550/16 nicht zum Erfolg zu führen. Nach Rn 61 des zit Urteils des EuGH sei der Antrag auf Familienzusammenführung nämlich innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden sei. Selbst wenn man einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 bereits als Antrag auf Familienzusammenführung iSv Rn 61 des genannten EuGH-Urteils werten wolle, sei die materielle Frist von 3 Monaten hier überschritten. Hinsichtlich der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sei ergänzend auszuführen, dass Geschwister der Bezugsperson nicht unter den Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs 5 AsylG 2005 fallen würden und den entsprechenden Anträgen bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden werden könne.

Am 18.05.2018 brachten die Beschwerdeführer bei der ÖB Ankara Vorlageanträge gem. § 15 VwGVG ein.

Nach einer Darstellung des Sachverhalts wurde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Stellung ihres Asylantrags 15 Jahre alt gewesen sei. Der positive Bescheid des Bundesamtes sei am 11.01.2017 in Rechtskraft erwachsen. Die Einreiseanträge vom 16.03.2017 seien somit innerhalb von 3 Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden. Die Bezugsperson sei, auch nach dem Urteil des EuGH in der Rs C-550/16, trotz Erreichen der Volljährigkeit als unbegleiteter Minderjähriger iSd RL 2003/86/EG anzusehen und den Antragstellern daher die Einreise zu gestatten. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen, insbesondere der Beschwerdeergänzung vom 19.04.2018, sei auszuführen, dass der Bescheid der Bezugsperson am 13.12.2016 unbestritten rechtswirksam zugestellt worden sei, der Bescheid aber mangels Abgabe eines Rechtsmittelverzichts erst am 11.01.2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Auch § 35 Abs 1 AsylG sehe eine Frist von 3 Monaten ab rechtskräftiger Entscheidung vor; es sei schlüssig, dass auch die dreimonatige Frist aus der Entscheidung des EuGH in der Rs C-550/16 mit Rechtskraft der Asylentscheidung zu laufen beginne. Es wäre auch rechtlich unschlüssig zu argumentieren, dass man sich auf nicht rechtskräftige Asylentscheidungen stützen könne, da sich diese noch nicht im Rechtsbestand befänden. Lediglich der Sechstbeschwerdeführer habe den Antrag nicht am 16.03.2017 einbringen können, zumal dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal auf der Welt gewesen sei. Hinsichtlich der fehlenden Familieneigenschaft der Geschwister der Bezugsperson sei festzuhalten, dass diese nicht die Gewährung eines Einreisetitels in ihrer Eigenschaft als Geschwister der Bezugsperson, sondern als minderjährige unverheiratete Kinder ihrer ebenfalls antragstellenden leiblichen Eltern begehren würden. Da minderjährige unverheiratete Kinder vom sog. Kettenerstreckungsverbot des § 34 Abs 6 AsylG ausgenommen seien, stünde im Fall einer positiven Entscheidung hinsichtlich der Eltern einer positiven Entscheidung auch hinsichtlich der minderjährigen Geschwister rechtlich nichts im Wege. Eine von den Kindeseltern losgelöste Zusammenführung der Bezugsperson mit seinen Geschwistern sei nicht beantragt worden.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.06.2018, wurden die Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer stellten am 16.03.2017 bei der ÖB Ankara jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs 1 AsylG 2005. Für den nachgeborenen Sechstbeschwerdeführer wurde am 16.01.2018 bei der ÖB Ankara ein Einreiseantrag gestellt. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , genannt, welcher der eheliche Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Bruder der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sei und der seit 09.12.2016, rechtskräftig seit 11.01.2017, in Österreich asylberechtigt ist.

Die Bezugsperson wurde am XXXX volljährig.

Eine Familienangehörigeneigenschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden, da die am XXXX geborene Bezugsperson während des Verfahrens über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 volljährig geworden ist. Das Geburtsdatum der Bezugsperson wurde seitens der Beschwerdeführer niemals bestritten; vielmehr wurde auch in der Stellungnahme vom 07.03.2018 nochmals explizit ausgeführt, dass die Bezugsperson am XXXX das 18. Lebensjahr vollendet habe.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Ankara, den vorgelegten weiteren Unterlagen, dem Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2016, Zl. 151844480, womit der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Das unstrittige Geburtsdatum der Bezugsperson ( XXXX ) ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und den damit übereinstimmenden in den Akten in Kopie einliegenden Unterlagen zur Bezugsperson (ZMR-Auszug, Geburtsurkunde, Auszug aus dem Familienregister) und aus dem Bescheid des Bundesamtes betreffend die Bezugsperson.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uam).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem abweichenden Ergebnis, da die Prognoseentscheidung des Bundesamtes zutreffend ist:

Verfahrensgegenständlich wurde von den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern am 16.03.2017 bei der ÖB Ankara jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs 1 AsylG 2005 gestellt. Für den nachgeborenen Sechstbeschwerdeführer wurde am 16.01.2018 bei der ÖB Ankara ein Einreiseantrag gestellt. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , genannt, welcher der eheliche Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Bruder der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sei und der seit 09.12.2016, rechtskräftig seit 11.01.2017, in Österreich asylberechtigt ist.

Das Bundesamt erstattete eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose und führte darin aus, dass sich die Einreiseanträge auf XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, als Bezugsperson in Österreich beziehen würden, welcher mit Bescheid vom 09.12.2016, rechtskräftig seit 11.01.2017, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Bezugsperson sei (mittlerweile) volljährig. Es würden daher bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, da die Bezugsperson bereits volljährig sei und es sich demnach nicht mehr um eine minderjährige Person handeln würde, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Das Bundesamt blieb auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführer bei der negativen Beurteilung.

Mit Bescheiden der ÖB Ankara vom 09.03.2018, zugestellt am selben Tag, wurden in Bindung daran die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Trotz einiger formaler "Ungereimtheiten" in der Bescheidbegründung [(etwa hinsichtlich des Datums der Stellung der Einreiseanträge; des Aufenthaltsortes der "Antragstellerin", der Vollendung des 18. Lebensjahres vor Antragseinbringung.....); siehe auch oben] ist daraus die fehlende Familienangehörigeneigenschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach § 35 Abs 5 AsylG aufgrund Volljährigkeit der Bezugsperson bzw die Geschwistereigenschaft der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, erschließbar.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 04.05.2018 wies die ÖB Ankara die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit folgender Begründung ab:

Es sei festzuhalten, dass der Bescheid, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, nachweislich am 13.12.2016 zugestellt worden sei. Da die verfahrensgegenständlichen Einreiseanträge jedoch erst am 16.03.2017 bzw am 16.01.2018 (Anm: Sechstbeschwerdeführer) gestellt worden seien, vermöge die Beschwerde auch angesichts des Urteils des EuGH vom 12.04.2018 in der Rechtssache C-550/16 nicht zum Erfolg zu führen. Nach Rn 61 des zit Urteils des EuGH sei der Antrag auf Familienzusammenführung nämlich innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden sei. Selbst wenn man einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 bereits als Antrag auf Familienzusammenführung iSv Rn 61 des genannten EuGH-Urteils werten wolle, sei die materielle Frist von 3 Monaten gegenständlich überschritten. Hinsichtlich der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sei ergänzend auszuführen, dass Geschwister der Bezugsperson nicht unter den Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs 5 AsylG 2005 fallen würden und den entsprechenden Anträgen bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden werden könnte.

Wie nachstehend dargelegt wird, ist der Auffassung der Vertretungsbehörde, dass eine Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer nicht bestehe - wenn auch mit anderer Begründung - zuzustimmen, sodass die Abweisung der Einreiseanträge durch die Vertretungsbehörde im Ergebnis zu Recht erfolgte:

Aus den vorliegenden Akten und Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bereits volljährig war. Die unbestrittenermaßen am XXXX geborene Bezugsperson hat die Volljährigkeit am XXXX , somit vor Entscheidung des Bundesamtes über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer, erreicht, womit der Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht erfüllt ist (zu den mj Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern siehe unten).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AslG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung jüngst ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). In den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgehalten, dass sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 12.04.2018 in der Rs C-550/16 im Hinblick auf den dortigen - nicht vergleichbaren - Ausgangssachverhalt, dass der Asylwerber während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt.

War somit, wie im konkreten Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Einreiseanträge zweifellos (und auch im Verfahren nicht bestritten) nicht mehr minderjährig, sind die Eltern der Bezugsperson (dh. gegenständlich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) sohin nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen.

Was die Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson betrifft, so handelt es sich bei diesen weder um einen Elternteil oder Ehegatten, noch um ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, sodass auch dieser vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht erfasst wird. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt, dass aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gelten.

Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, ist die Entscheidung der Vertretungsbehörde (Anm: Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) in der während des Einreiseverfahrens nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson begründet. Hinsichtlich der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ist die fehlende Familienangehörigeneigenschaft in deren Geschwistereigenschaft zur Bezugsperson gelegen (siehe § 35 Abs 5 AsylG 2005). Insoweit in den Bescheiden falsche Begründungen vorgenommen wurden, die offenbar einem anderen als dem verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren entnommen wurden, kann dies ebenso dahingestellt bleiben, wie die rechtlichen Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen. Im Ergebnis ist die Ablehnung der Einreiseanträge nämlich jedenfalls zu Recht erfolgt und ist, wie bereits dargelegt, in der Erreichung der Volljährigkeit der Bezugsperson während des Einreiseverfahrens begründet.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zur Regelung des § 35 AsylG 2005 festgehalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regelt, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Erlangung eines Visums nach § 35 AsylG 2005 zielt jedoch gerade darauf ab, dem Drittstaatsangehörigen ein Einreisevisum zum Zweck des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Inland zu ermöglichen. Die Bestimmungen des § 34 und § 35 AsylG 2005 können somit Fälle erfassen, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig jedoch den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen, als es diese Richtlinie verlange. Es könne allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt wird (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters bereits darauf hingewiesen hat, stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber - beispielsweise - nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Lauf des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen. Es ist auf andere - im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015 zu E 360-361/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der Beschwerdeführer als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gesehen.

Es bleibt anzumerken, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.

Zusammenfassend erweisen sich die Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 im vorliegenden Fall sohin von vornherein als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn bzw. Bruder zu entsprechen. Die Beschwerdeführer sind vielmehr auf die anderen im NAG und FPG vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung und die Ausstellung entsprechender Einreisetitel zu verweisen.

Im Hinblick darauf, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft, Einreisetitel, Volljährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W185.2197041.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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