TE Vwgh Beschluss 2019/1/23 Ra 2019/13/0003

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der H G.m.b.H. in W, bei Einbringung der Revision vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a, zu Handen des Masseverwalters, Rechtsanwalt in J, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. Jänner 2017, Zl. RV/7200142/2015, betreffend Altlastenbeitrag für das 4. Quartal 2010 und das Jahr 2011, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge (belangte Behörde vor dem Bundesfinanzgericht: Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall einer Abgabenvorschreibung nach dem Altlastensanierungsgesetz hat das Bundesfinanzgericht ausgesprochen, eine Revision gegen sein Erkenntnis sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf in ihr zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stütze. 4 Im vorliegenden Fall einer Abgabenvorschreibung nach dem Altlastensanierungsgesetz hat das Bundesfinanzgericht ausgesprochen, eine Revision gegen sein Erkenntnis sei nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf in ihr zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stütze.

5 Dagegen wird im Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) - über das Vermögen der Revisionswerberin wurde nach Einbringung der Revision mit Gerichtsbeschluss vom 30. November 2018 (mit Wirksamkeit 1. Dezember 2018) der Konkurs eröffnet - ins Treffen geführt, "die zu lösende Rechtsfrage" sei "in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet" worden. Gemeint ist, den weiteren Ausführungen nach, ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu bestimmten in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen. Dabei wird in der Revision - sowohl im Zulässigkeitsvorbringen als auch in den Revisionsgründen - davon ausgegangen, bei der strittigen Lagerung von Abfällen habe es sich um eine bloße "Zwischenlagerung" (Lagerung für eine kürzere als die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz genannte Dauer) gehandelt. Dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht erhobenen Behauptung ist das Bundesfinanzgericht aber auf der Grundlage einer in der Revision nicht als unschlüssig bekämpften Beweiswürdigung nicht gefolgt, sodass sich die im Zulässigkeitsvorbringen und in den Revisionsgründen angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zwischenlagerung von Abfällen nicht stellen. 5 Dagegen wird im Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) - über das Vermögen der Revisionswerberin wurde nach Einbringung der Revision mit Gerichtsbeschluss vom 30. November 2018 (mit Wirksamkeit 1. Dezember 2018) der Konkurs eröffnet - ins Treffen geführt, "die zu lösende Rechtsfrage" sei "in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet" worden. Gemeint ist, den weiteren Ausführungen nach, ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu bestimmten in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen. Dabei wird in der Revision - sowohl im Zulässigkeitsvorbringen als auch in den Revisionsgründen - davon ausgegangen, bei der strittigen Lagerung von Abfällen habe es sich um eine bloße "Zwischenlagerung" (Lagerung für eine kürzere als die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Altlastensanierungsgesetz genannte Dauer) gehandelt. Dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht erhobenen Behauptung ist das Bundesfinanzgericht aber auf der Grundlage einer in der Revision nicht als unschlüssig bekämpften Beweiswürdigung nicht gefolgt, sodass sich die im Zulässigkeitsvorbringen und in den Revisionsgründen angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zwischenlagerung von Abfällen nicht stellen.

6 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130003.L00

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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