TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/7 LVwG-AV-673/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin

HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24. Mai 2018, Zl. ***, zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 10.04.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 21 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen.

Weiters wurde in diesem Bescheid angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen hat.

Wie in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt wird und sich auch aus dem Verwaltungsakt ergibt, lenkte der Beschwerdeführer am 01.04.2018 um 01.00 Uhr den Pkw *** im Ortsgebiet von *** auf der Gemeindestraße bis auf Höhe des Hauses Nr. *** und verursachte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden; bei dieser Fahrt befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholwert von 1,15 mg/l laut Alkotest).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.06.2018, Zl. ***, wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 mit € 2.950,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 504 Stunden) bestraft.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieser wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis vom 20.11.2018, Zl. LVwG-S-1492/001-2018, vollinhaltlich bestätigt und ist mit der Zustellung am 26.11.2018 in Rechtskraft erwachsen.

Gegen den Entziehungsbescheid vom 10.04.2018 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben, welcher seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn keine Folge gegeben wurde; der Entziehungsbescheid wurde mit Bescheid vom 24.05.2018 vollinhaltlich bestätigt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Er macht geltend, der Beschwerdeführer habe am 01.04.2018 um 01.00 Uhr den Pkw *** im Ortsgebiet von *** nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; es sei keinesfalls erwiesen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag ein Fahrzeug in alkoholisierten Zustand gelenkt habe. Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolge nicht zu Recht.

Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

den Beschwerdeführer einzuvernehmen und

den Bescheid ersatzlos zu beheben.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 16. Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung (gemeinsam mit den Verfahren LVwG-S-1492-2018, LVwG-S-1493-2018 und

LVwG-S-1536-2018) durchgeführt, in welcher die Zeugen C und D einvernommen wurden (der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit E-Mail vom 15. Oktober 2018 mitgeteilt, dass das Vertretungsverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer aufgelöst wurde; der Beschwerdeführer und die Zeugin E sind trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen). Weiters wurden die gesamten Akten verlesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht erwiesen, dass er am 01.04.2018 ein Kraftfahrzeug in alkoholisierten Zustand gelenkt habe.

Hiezu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.06.2018 wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von € 2.950,-- bestraft wurde, wobei ihm angelastet wurde, dass er am 01.04.2018 um 01.00 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** den Pkw *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (Alkoholgehalt der Atemluft von 1,15 mg/l laut Alkotest). Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit Erkenntnis vom 20.11.2018, Zl. LVwG-S-1492-2018, vollinhaltlich bestätigt; dieses Erkenntnis ist mit der am 26.11.2018 erfolgten Zustellung in Rechtskraft erwachsen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Gericht im nunmehrigen Verfahren an diese rechtskräftige Bestrafung gebunden; eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Lenker dieses Delikt begangen hat, ist dem Gericht demnach verwehrt (siehe etwa VwGH 10.07.2000, Zl. 2000/11/0126). Ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Entziehung der Lenkberechtigung im vorliegenden Fall nicht zu Recht erfolgt sei, war daher aufgrund der zwingenden Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren nicht möglich.

Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG verwirklicht hat.

Was die Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers betrifft, so sind für die Wertung grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht nur ein Kraftfahrzeug in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,15 mg/l) gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht; im vorliegenden Fall ist diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen, dass ihm bereits im Jahr 2016 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.05.2016, Zl. ***, die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdelikts auf die Dauer von 18 Monaten entzogen wurde.

Unter diesen Umständen gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass im vorliegenden Fall (da die Entziehung der Lenkberechtigung für 18 Monaten offensichtlich nicht ausreichend war, den Beschwerdeführer vom Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand abzuhalten, da er nur wenige Monate nach Ablauf dieser Entziehung erneut ein Fahrzeug in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat) die festgesetzte Entziehungsdauer von 21 Monaten nicht als überhöht angesehen werden kann, sondern durchaus als angemessen zu betrachten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; gesundheitliche Eignung; Verkehrsunfall; Alkohol; Wertung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.673.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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