TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/22 LVwG-S-1498/001-2018

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs3
AWG 2002 §2 Abs4 Z3
VStG 1991 §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Mai 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 300,-- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von 1.500,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 150,-- Euro und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 300,-- Euro, insgesamt sohin

1.950,-- Euro,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Mai 2018,
Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

04.07.2017, 17:00 Uhr (Feststellungszeitpunkt)

Ort:

Gemeindegebiet ***

***,***

Tatbeschreibung:

Sie haben vor dem 04.07.2017 in ***, *** gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden : unentwrackte Fahrzeuge etc. mit Ölverlust auf nicht öldichtem Grund: Arbeitsmaschine Trauzil und ein Radbagger (Schaeff HML40) mit Betriebsmittelverlust , VW LT mit polnischen Kennzeichen, sowie ein Aggregat mit erheblichen Betriebsmittelverlust und ein nicht restentleertes Ölfass

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 1.500,00

24 Stunden

§ 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. I Nr. 102/2002

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** und darauf, dass der Beschuldigte am 27. November 2017 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Ablagerung der Fahrzeuge und Gegenstände zugegeben hätte und gleichzeitig angegeben habe, dass er nicht Eigentümer der Liegenschaft wäre, sondern sein Bruder. Er hätte angegeben, dass die Ölverluste vom Bagger gekommen wären und wäre dieser jetzt ebenso dicht. Nach Wiedergabe der Stellungnahme des anzeigelegenden Polizeibeamten ging die belangte Behörde davon aus, dass sich der Rechtsmittelwerber beim anzeigelegenden Exekutivorgan als Verursacher und auch Eigentümer der genannten Fahrzeuge und Gegenstände dargestellt habe. Aufgrund seines Geständnisses könne das weitere Ermittlungsverfahren unterbleiben.

Zur Strafhöhe führte die Strafbehörde aus, dass mildernd und erschwerend kein Umstand berücksichtigt worden wäre. Seine Ausführungen, nach der Überprüfung Maßnahmen gesetzt zu haben, könnten keine strafbefreiende Wirkung erzielen, jedoch eine gewisse Strafmilderung erwirken. Eine Begründung, weshalb die Verwaltungsbehörde mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden hat, ist der behördlichen Erledigung nicht zu entnehmen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:

„Ich habe die Verwaltungsstrafe mit dem Kennzeichen *** ausgestellt am 24.5.2018 erhalten. Darin wird mir zur Last gelegt, dass ich gegen den § 79 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz BGBI verstoßen habe.

Gegen die verhängte Strafe möchte ich hiermit termingerecht Beschwerde einlegen. Die mir zu Lasten gelegten Vergehen wurden am 7.6.2018 durch eine Überprüfung durch die BH Baden in Gegenwart von B, C, Frau D und mir begutachtet.

Bei dem Lokalaugenschein wurde keine Gefährdung für die Umwelt festgestellt. In diesem Zuge möchte ich darauf hinweisen, dass die Vorwürfe bzw. auch die bei der Bestreifung durch das Umweltkommando *** am 5.7.2017 bedenklichen Wahrnehmungen auf einen bekannten Nachbarschaftsstreit zurückzuführen sind.

Aufgrund des am 7.6.2018 positiv verlaufenen Lokalaugenscheins, bitte ich um Einstellung des Verfahrens und Rücknahme der verhängten Strafe.“

3.   Feststellungen:

Zumindest am 04. Juli 2017, 14.00 Uhr, lagerte der Beschwerdeführer auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eine gelbe Arbeitsmaschine der Marke TRAUZL TW 600, einen orangen Radbagger der Marke SCHAEFF HML 40, einen VW LT 35 mit polnischem Kennzeichen und ein Aggregat, welche Gegenstände allesamt erhebliche Betriebsmittelverluste aufwiesen. Weiters hat er ein nicht restentleertes Ölfass abgestellt. Diese Lagerungen enthielten zu diesem Zeitpunkt noch Betriebsmittel, insbesondere Motoröle, Kühlflüssigkeiten und Bremsflüssigkeiten, und kann deshalb eine Gefährdung von Boden und Gewässer durch diese nicht ausgeschlossen werden. Die Karosserien dieser Fahrzeuge bzw. Maschinen waren zu diesem Zeitpunkt auch in einem stark angerosteten Zustand. Auch verloren diese augenscheinlich Betriebsflüssigkeiten.

Die Lagerungen fanden auf unbefestigter Fläche im Freien statt. Eine abfallrechtliche Genehmigung für die Lagerung dieser Gegenstände lag nicht vor. Ein Nachweis über die Funktionsfähigkeit der gelagerten Gerätschaften und Fahrzeuge wurde nicht erbracht.

4.   Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere auf Grund der im behördlichen Akt inneliegenden Fotodokumentation, welche im Wesentlichen mit den Angaben des umweltkundigen Organs der Polizeiinspektion *** korrespondiert. Auch wurde der Zustand der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Tatzeitpunkt vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Rechtsmittelwerber bringt lediglich vor, dass „die bei der Bestreifung durch das Umweltkommando *** am 5.7.2017 bedenklichen Wahrnehmungen auf einen bekannten Nachbarschaftsstreit zurückzuführen sind“.

5.   Rechtslage:

Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 schreibt vor:

Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle gelagert hat. Diese Norm lautet wie folgt:

Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die Lagerungen die in
§ 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.

Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann dann

gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt,

diese loszuwerden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN).

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin,

wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt

oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).

Es konnte festgestellt werden, dass durch die Lagerung der verfahrensgegenständlichen, nicht dem Stand der Technik entsprechend trocken gelegten Kraftfahrzeuge und Maschinen und des nicht restentleerten Ölfasses auf unbefestigter Fläche im Freien eine Umweltgefährdung verursacht werden kann. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Die verfahrensgegenständlichen Gegenstände sind demnach als Abfall im Rechtssinn zu qualifizieren.

Laut der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

Nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung sind die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge und Maschinen der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen- und teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeiten, Motoröl)“ zuzuordnen und als gefährlicher Abfall anzusprechen, insbesondere weil sie im inkriminierten Zeitraum nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt waren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, hat der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z. B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. VwGH 20.11.2014, 2012/07/0202, und 18.12.2014, 2012/07/0212, jeweils mwN).

Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass nicht alle Kraftfahrzeuge bzw. Maschinen nach allgemeiner Verkehrsauffassung in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 2 AWG 2002 im Tatzeitpunkt standen. Auch eine Fahrtüchtigkeit aller verfahrensinkriminierten Fahrzeuge und Gegenstände konnte nicht nachgewiesen werden (vgl. VwGH 22. April 2010, 2007/07/0015).

Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn hinsichtlich der verfahrensinkriminierten Fahrzeuge, Maschinen und des Ölfasses gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest. Da der Beschwerdeführer somit gefährlichen Abfall im angelasteten Tatzeitraum auf der festgestellten Fläche gelagert hat, hat er somit den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nachdem es sich sohin bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 VStG handelt, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Rechtsvorschriften kein Verschulden trifft. Dieser Beweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es sind demnach dem Rechtsmittelwerber auch in subjektiver Hinsicht diese Verwaltungsübertretungen vorzuwerfen.

6.   Zur Strafhöhe:

§ 19 VStG lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Lagerung von Abfällen als nicht unerheblich einzustufen.

Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Von der belangten Behörde wurde die geständige Verantwortung des Beschuldigten in der Begründung ihrer Erledigung angeführt.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass einem Geständnis bei Anhaltung auf frischer Tat keine Bedeutung zukommt, zumal selbst ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zu werten ist (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009). Selbst das nunmehrige Beschwerdevorbringen lässt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch kein reumütiges Verhalten erkennen, sodass ihm dieser angesprochene Milderungsgrund nicht zu Gute kommen kann.

Die im behördlichen Akt aufscheinende Vorstrafe beruht nicht auf der gleichen schädlichen Neigung, insbesondere ist sie nicht auf jenen Charaktermangel zurückzuführen, welche Personen bei Außerachtlassung der abfallrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich aufweisen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht als einschlägig vorbestraft einzustufen ist, sondern er bezüglich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung als relativ unbescholten zu behandeln ist. Alleine das Fehlen auf derselben schädlichen Neigung beruhender Vormerkungen, also die relative Unbescholtenheit, stellt jedoch keinen Milderungsgrund dar (VwGH 24.04.2006, 2002/09/0136).

Die von der belangten Behörde erwähnte Tatsache, dass vom Beschwerdeführer nach der behördlichen Überprüfung Maßnahmen gesetzt worden seien, kann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Milderungsgrund iSd § 19 VStG nicht anerkannt werden, zumal dieser Umstand lediglich dazu führt, dass der Beschuldigte nicht im strafbaren Verhalten verharrte (vgl. VwGH 12.08.2014, 2011/10/0083).

Milderungsgründe sind weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen.

Erschwerend ist im gegenständlichen Verfahren der subjektive Handlungsunwert zu werten, welcher insbesondere darin seinen Ausdruck findet, dass der Einschreiter wider die abfallrechtlichen Bestimmungen die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge und Gerätschaften in erheblicher Zahl entgegen dem Stand der Technik lagerte und es dadurch zu Betriebsmittelaustritten auf unbefestigten Flächen im Freien gekommen ist. Deshalb geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass eine Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes bzw. Interesses durch die Tathandlung das erforderliche Ausmaß erheblich überstiegen hat.

Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH).

Auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei solchen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit dieser Tathandlung gegen fundamentale Rechtsvorschriften des Abfallwirtschaftsrechtes verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden, weshalb die behördlich verhängte Geldstrafe zu bestätigen ist.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit
10,--Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben ist, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.

7.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung erfolgte im Sinne des Gesetzes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen jüngst etwa VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0043).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Verwaltungsstrafe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1498.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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