TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W114 2196186-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W114 2196186-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 16.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 26.02.2018, Zl. 1098091306-151939910/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 26.02.2018, Zl. 1098091306-151939910/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 06.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 06.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Rahmen der am 06.12.2015 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX im Iran geboren und auch dort aufgewachsen zu sein. Er sei ledig. Neben seinen Eltern habe er einen älteren Bruder und zwei ältere Schwestern. Auch seine Geschwister wären alle im Iran geboren. Er habe, im Iran drei Jahre lang eine Grundschule besucht und zuletzt in einer Schuhfabrik gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass seine Familie bereits vor seiner Geburt von Afghanistan in den Iran gereist wäre. Warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, wisse er nicht. Er selbst habe mit jüngeren Iranern immer wieder Probleme gehabt. Bei einer Streitigkeit sei er von einem Iraner an der rechten Körperseite oberhalb der Hüfte mit einem Messer verletzt worden. Wegen dieser ständigen Probleme und aus Angst habe er beschlossen, den Iran zu verlassen. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen und habe dort niemanden.2. Im Rahmen der am 06.12.2015 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren und auch dort aufgewachsen zu sein. Er sei ledig. Neben seinen Eltern habe er einen älteren Bruder und zwei ältere Schwestern. Auch seine Geschwister wären alle im Iran geboren. Er habe, im Iran drei Jahre lang eine Grundschule besucht und zuletzt in einer Schuhfabrik gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass seine Familie bereits vor seiner Geburt von Afghanistan in den Iran gereist wäre. Warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, wisse er nicht. Er selbst habe mit jüngeren Iranern immer wieder Probleme gehabt. Bei einer Streitigkeit sei er von einem Iraner an der rechten Körperseite oberhalb der Hüfte mit einem Messer verletzt worden. Wegen dieser ständigen Probleme und aus Angst habe er beschlossen, den Iran zu verlassen. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen und habe dort niemanden.

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 23.02.2018 führte er aus, dass er gesund sei. Er sei im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für den Iran gewesen; diese sei zwischenzeitig jedoch ungültig, für eine Verlängerung der Berechtigung habe das erforderliche Geld gefehlt. Seine Eltern, ein älterer Bruder, zwei ältere Schwestern und eine jüngere Schwester würden im Iran leben. Er stehe mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt.

Seiner Familie gehe es im Iran gut, doch sie hätten wegen einem Vorfall Schwierigkeiten, weswegen sie sogar ihre Wohnung im Iran gewechselt hätten.

Er habe eine Beziehung mit einem iranischen Mädchen gehabt. Sie hätten sich geliebt, die Familie des Mädchens sei jedoch dagegen gewesen. Die Beziehung habe ein Jahr lang gedauert. In einem Park wären er und seine Freundin von den Brüdern der Freundin verfolgt worden. Er habe sie zu einem Taxi gebracht und sei selbst zu sich nach Hause gefahren. Er sei von den Brüdern weiterverfolgt worden, angehalten und geschlagen worden. Sie hätten ihn mit einem Messer verletzt. Ihm sei jedoch die Flucht nach Teheran gelungen. Er sei dort einen Monat dort geblieben und schließlich nach Europa gereist.

Seine Familie stamme aus dem Distrikt Jaghori in der Provinz Ghazni. Zwei Tanten väterlicherseits würden in Herat leben, wo auch eine Großmutter von ihm gelebt habe. Ein Cousin väterlicherseits würde in Wien leben. Ein Onkel väterlicherseits würde im Iran leben, ein Onkel väterlicherseits in Istanbul. Im Iran befänden sich drei Onkel mütterlicherseits. Im Iran habe er sehr viel gearbeitet, wobei er pro Tag 60.-- bis 70.-- Toman verdient habe. Seine Ausreise aus dem Iran habe 10.000.000.--Toman gekostet. Dieses Geld hab er sich von seinem Bruder geliehen, der es seinerseits bei mehreren Personen ausgeliehen hätte.

Er sei bereits einmal nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe sich dabei für einen Monat nach Herat zu seiner Großmutter begeben. Seine Familie habe ihn während dieser Zeit finanziell unterstützt.

Im Iran sei er diskriminiert worden. Er hätte keine Aufenthaltskarte gehabt. Wenn er festgehalten worden wäre, habe er sich immer mit ein bis zwei Millionen Toman freikaufen müssen.

In Afghanistan gebe es keine Arbeit und die Lage sei sehr schlecht. Er wisse nicht, was er in Afghanistan machen sollte.

In Österreich arbeite er für die Gemeinde, in der Freizeit spiele er Fußball. Er spreche ein wenig Deutsch, habe jedoch nur wenig Kontakt mit Österreichern. Er habe einmal eine Hose in seiner Tasche gehabt und sei deswegen von der Polizei mitgenommen worden. Er habe kein Geld für den Kauf dieser Hose gehabt, wodurch er gezwungen gewesen wäre, diese zu stehlen. Dabei handle es sich um einen Fehler, den er nicht mehr wiederholen werde.

Befragt, ob er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt werde, verneinte er.

4. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 26.02.2018, Zl. 1098091306-151939910/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Tatsachen habe glaubhaft machen können, die geeignet gewesen wären, als asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung eingestuft zu werden. Eine Gefährdungssituation, wodurch dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei, liege in Afghanistan ebenfalls nicht vor. Zudem stehe dem Beschwerdeführer in Herat, wo er familiäre Anknüpfungspunkte habe, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Tatsachen habe glaubhaft machen können, die geeignet gewesen wären, als asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung eingestuft zu werden. Eine Gefährdungssituation, wodurch dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei, liege in Afghanistan ebenfalls nicht vor. Zudem stehe dem Beschwerdeführer in Herat, wo er familiäre Anknüpfungspunkte habe, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen mit entsprechender Intensität im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen mit entsprechender Intensität im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.03.2018 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 29.03.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, Beschwerde. Dabei wurde dem BFA vorgeworfen, dass es sich nur unzureichend mit der Familie des iranischen Mädchens auseinandergesetzt hätte. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen wären unzureichend. Es mangle an Berichten über die Diskriminierung der Hazara und von Rückkehrern nach Afghanistan sowie über die Sicherheitslage in Herat.

Der BF könne aufgrund seiner langen Abwesenheit nicht nach Afghanistan zurückkehren; er verfüge über keine formale Berufsausbildung und seine Verwandten in Herat würden gerade über genug Mittel verfügen, um sich selbst zu versorgen. Zudem sei er als Hazara und Rückkehrer aus dem Westen diskriminiert, sodass ihm eine Neuansiedlung in den Städten nicht zugemutet werden könnte. Er würde in eine existenzbedrohende Situation gelangen. Die Sicherheitslage überall in Afghanistan und damit auch in Herat sei zudem nicht derart, dass eine Ansiedelung zumutbar sei. Darüber hinaus würde der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werden. Der Beschwerdeführer arbeite an seinen Deutschkenntnissen und besuche bereits einen A2-Deutschkurs. Den von ihm begangenen Diebstahl bereue er zu tiefst. Er habe nach Afghanistan keine Kontakte, was gegen eine Rückkehrentscheidung spreche. Die anzustellende Interessenabwägung habe zu einem falschen Ergebnis geführt.Der BF könne aufgrund seiner langen Abwesenheit nicht nach Afghanistan zurückkehren; er verfüge über keine formale Berufsausbildung und seine Verwandten in Herat würden gerade über genug Mittel verfügen, um sich selbst zu versorgen. Zudem sei er als Hazara und Rückkehrer aus dem Westen diskriminiert, sodass ihm eine Neuansiedlung in den Städten nicht zugemutet werden könnte. Er würde in eine existenzbedrohende Situation gelangen. Die Sicherheitslage überall in Afghanistan und damit auch in Herat sei zudem nicht derart, dass eine Ansiedelung zumutbar sei. Darüber hinaus würde der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werden. Der Beschwerdeführer arbeite an seinen Deutschkenntnissen und besuche bereits einen A2-Deutschkurs. Den von ihm begangenen Diebstahl bereue er zu tiefst. Er habe nach Afghanistan keine Kontakte, was gegen eine Rückkehrentscheidung spreche. Die anzustellende Interessenabwägung habe zu einem falschen Ergebnis geführt.

Mit der Beschwerde übermittelte der BF auch eine mit der Gemeinde XXXX abgeschlossene Vereinbarung betreffend die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten für Asylsuchende.Mit der Beschwerde übermittelte der BF auch eine mit der Gemeinde römisch 40 abgeschlossene Vereinbarung betreffend die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten für Asylsuchende.

6. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 22.05.2018 am 23.05.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

7. Am 16.10.2018 fand im BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin teilnahmen. Das BFA nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit Stand vom 29.06.2018 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und hat am 06.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, dass er am XXXX geboren wäre. Jedenfalls ist der BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung 20 Jahre alt und somit volljährig. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und hat am 06.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, dass er am römisch 40 geboren wäre. Jedenfalls ist der BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung 20 Jahre alt und somit volljährig. Er ist Staatsangehöriger vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten