TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 W156 2205337-1

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

ASVG §18a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W156 2205337-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von B XXXX A XXXX , S XXXX gasse XXXX , XXXX M XXXX , vertreten durch Arbeiterkammer Tirol, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 10.07.2018, HVBA- XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von B römisch 40 A römisch 40 , S römisch 40 gasse römisch 40 , römisch 40 M römisch 40 , vertreten durch Arbeiterkammer Tirol, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 10.07.2018, HVBA- römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird im Umfang vom 12.09.1994 bis 15.07.1995

stattgegeben und es wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass B XXXX A XXXX von 12.09.1994 bis 15.07.1995 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigt war.stattgegeben und es wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass B römisch 40 A römisch 40 von 12.09.1994 bis 15.07.1995 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG berechtigt war.

beschlossen:

B) Im Umfang von 01.09.1995 bis 31.12.1997 wird der angefochten

Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, zurückverwiesen.Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 10.07.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 18.01.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG für den Sohn der BF, D XXXX A XXXX , geboren am1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 10.07.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 18.01.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG für den Sohn der BF, D römisch 40 A römisch 40 , geboren am

XXXX , zurückgewiesen.römisch 40 , zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führt in der Begründung ihrer Entscheidung zusammengefasst an, dass Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des FamilienlastenausgleichsgesetzesDie belangte Behörde führt in der Begründung ihrer Entscheidung zusammengefasst an, dass Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird sich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes versichern können.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird sich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes versichern können.

Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde abgelehnt, da die BF der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterlegen sei und ab 01.08.1999 kein Bezug einer Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BG BI. Nr. 376, vorgelegen sei. Damit sei eine Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben.Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde abgelehnt, da die BF der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterlegen sei und ab 01.08.1999 kein Bezug einer Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BG BI. Nr. 376, vorgelegen sei. Damit sei eine Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sich der Antrag der BF vom 18.01.2018 auf Zeiträume beziehe, die vor dem 01.08.1999 lägen und in denen die BF teilzeitbeschäftigt gewesen sei. Seither dem Bescheid vom 21.12.2015 habe sich zudem eine Änderung der Rechtslage ergeben.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2018 vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF beantragte am 30.07.2014 ihre Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes D XXXX A XXXX , geboren XXXX . Dem Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 21.12.2015 für den Zeitraum vom 01.01.1988 bis 31.08.1995 für insgesamt 81 Monate stattgegeben. Für die Zeit vom 12.09.1994 bis 15.07.1995 und ab 01.09.1995 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die BF der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterlägen sei.Die BF beantragte am 30.07.2014 ihre Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes D römisch 40 A römisch 40 , geboren römisch 40 . Dem Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 21.12.2015 für den Zeitraum vom 01.01.1988 bis 31.08.1995 für insgesamt 81 Monate stattgegeben. Für die Zeit vom 12.09.1994 bis 15.07.1995 und ab 01.09.1995 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die BF der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterlägen sei.

Mit beschwerdegegenständlichem Antrag vom 18.01.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege des Kindes D XXXX A XXXX stellte die BF erneut den Antrag gemäß § 18a ASVG für die Zeiten ab dem 12.09.1994, welcher mit Bescheid vom 10.07.2018 wegen abgewiesen wurde.Mit beschwerdegegenständlichem Antrag vom 18.01.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege des Kindes D römisch 40 A römisch 40 stellte die BF erneut den Antrag gemäß Paragraph 18 a, ASVG für die Zeiten ab dem 12.09.1994, welcher mit Bescheid vom 10.07.2018 wegen abgewiesen wurde.

Im Zeitraum vom 12.09.1994 bis 15.07.1995 sowie ab 01.09.1995 war die BF in Teilzeit bei der Gemeinde Mieders als Kindergärtnerin beschäftigt.

Für das Kind D XXXX A XXXX wurde bis zu 31.07.1999 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG bezogen und bedurften dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der ständigen.Für das Kind D römisch 40 A römisch 40 wurde bis zu 31.07.1999 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG bezogen und bedurften dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der ständigen.

Für den Zeitraum vom 12.09.1994 bis 15.07.1995 bedurfte D XXXX A XXXX ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege durch die BF.Für den Zeitraum vom 12.09.1994 bis 15.07.1995 bedurfte D römisch 40 A römisch 40 ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege durch die BF.

Für den Zeitraum vom 01.09.1995 bis 31.12.1997 wurde von der belangten Behörde keine Ermittlungsschritte betreffend ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des D XXXX A XXXX durch die BF erhoben.Für den Zeitraum vom 01.09.1995 bis 31.12.1997 wurde von der belangten Behörde keine Ermittlungsschritte betreffend ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des D römisch 40 A römisch 40 durch die BF erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen betreffend die Dienstverhältnisse der BF.

Dass D XXXX A XXXX für den Zeitraum vom 12.09.1994 bis 15.07.1995 ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege durch die BF bedurfte, erschließt sich dem erkennenden Gericht aus der Tatsache, dass dem Antrag der BF im Zeitraum davor und im Anschluss bis zu 31.08.1995 durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.12.2015 stattgegeben wurde.Dass D römisch 40 A römisch 40 für den Zeitraum vom 12.09.1994 bis 15.07.1995 ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege durch die BF bedurfte, erschließt sich dem erkennenden Gericht aus der Tatsache, dass dem Antrag der BF im Zeitraum davor und im Anschluss bis zu 31.08.1995 durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.12.2015 stattgegeben wurde.

Dass die belangte Behörde keine Ermittlungen zur ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege des D XXXX A XXXX durch die BF für den Zeitraum ab dem 01.09.1995 durchgeführt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem nicht zu entnehmen ist, dass diesbezüglich ein Ermittlungsschritt gesetzt wurde. Weder erliegt diesem eine gutachterliche Stellungnahme noch ist eine diesbezügliche Begründung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.Dass die belangte Behörde keine Ermittlungen zur ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege des D römisch 40 A römisch 40 durch die BF für den Zeitraum ab dem 01.09.1995 durchgeführt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem nicht zu entnehmen ist, dass diesbezüglich ein Ermittlungsschritt gesetzt wurde. Weder erliegt diesem eine gutachterliche Stellungnahme noch ist eine diesbezügliche Begründung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zu Spruchpunkt A): Stattgebung der Beschwerde für den Zeitraum vom 12.09.1994 bis 15.07.1995:

3.1.1. Maßgebliche Rechtslage:

§ 18 a Abs. 1 - 3 ASVG i.d.F BGBl. Nr. BGBl. Nr. 2/2015 lautet:Paragraph 18, a Absatz eins, - 3 ASVG i.d.F BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 2015, lautet:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)1. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.3. eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

§ 669 Abs. 3 ASVG, idF BGBl I Nr 125/2017 lautet:Paragraph 669, Absatz 3, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2017, lautet:

"Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.""Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden."

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

"§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

3.1.2. Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begeht wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29.11.1988, 87/12/0004) keine wesentliche, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05. 2004, 2001/05/1152; 12.09.2006, 2003/03/0279; 21.06 2007, 2006/10/0093).3.1.2. Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begeht wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29.11.1988, 87/12/0004) keine wesentliche, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05. 2004, 2001/05/1152; 12.09.2006, 2003/03/0279; 21.06 2007, 2006/10/0093).

Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 29.06.1998, 98/10/0100, 22.02.2006, 2006/17/0015).

Bedeutsam kann nur eine Änderung einer maßgeblichen Rechtsnorm sein (VwGH 15.06.1988, 88/01/0056).

3.1.3. Im vorliegenden Fall kam es durch BGBI. I Nr. 2/2015 zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage, in dem - neben Bestehen der übrigen Voraussetzungen -als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht mehr die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der BF, sondern lediglich die überwiegende vorliegen muss.3.1.3. Im vorliegenden Fall kam es durch BGBI. römisch eins Nr. 2/2015 zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage, in dem - neben Bestehen der übrigen Voraussetzungen -als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht mehr die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der BF, sondern lediglich die überwiegende vorliegen muss.

Mit BGBI. I Nr. 125/2017 wurde § 669 Absatz 3 ASVG dahingehend geändert, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden kann, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.Mit BGBI. römisch eins Nr. 125/2017 wurde Paragraph 669, Absatz 3 ASVG dahingehend geändert, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden kann, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.

Mit Abänderungsantrag vom 30.06.2017 zum Gesetzesentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1698 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1613 betreffend ein Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz wurde die derzeit geltende Bestimmung des § 669 Abs. 3 ASVG angenommen und heißt es in den erläuternden Bemerkungen:Mit Abänderungsantrag vom 30.06.2017 zum Gesetzesentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1698 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1613 betreffend ein Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz wurde die derzeit geltende Bestimmung des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG angenommen und heißt es in den erläuternden Bemerkungen:

"Im Jahr 2015 wurden die Voraussetzungen für die beitragsfreie Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG für Personen, die ein behindertes Kind pflegen, insofern geändert, als insbesondere die Anspruchsvoraussetzung "vollständige Beanspruchung der Arbeitskraft" durch "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft" ersetzt wurde. Um pensionsrechtliche Härten für Personen zu vermeiden, die während der Pflege eines behinderten Kindes teilzeitbeschäftigt waren, soll auch die rückwirkende Anrechnung von - wie bisher - bis zu zehn Jahren ermöglicht werden, wenn die zum Zeitpunkt der AntragsteIlung geltenden Voraussetzungen während der Pflegezeiten erfüllt waren."Im Jahr 2015 wurden die Voraussetzungen für die beitragsfreie Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG für Personen, die ein behindertes Kind pflegen, insofern geändert, als insbesondere die Anspruchsvoraussetzung "vollständige Beanspruchung der Arbeitskraft" durch "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft" ersetzt wurde. Um pensionsrechtliche Härten für Personen zu vermeiden, die während der Pflege eines behinderten Kindes teilzeitbeschäftigt waren, soll auch die rückwirkende Anrechnung von - wie bisher - bis zu zehn Jahren ermöglicht werden, wenn die zum Zeitpunkt der AntragsteIlung geltenden Voraussetzungen während der Pflegezeiten erfüllt waren.

Mit dieser Regelung soll ein Zeichen der Solidarität gegenüber dem Engagement von Personen gesetzt werden, die im Familienkreis und außerhalb von stationären Einrichtungen behindert Kinder oder Angehörige pflegen und betreuen.

Die Kosten dieser Maßnahme werden als äußerst gering eingeschätzt, weil vermutlich sehr wenige Personen betroffen sind und weil keine Auswirkungen auf das Pensionsantrittsalter zu erwarten sind."

Der Bescheid vom 21.12.2015 stützte sich auf die alte Rechtslage, wonach der Antrag für die Zeit vom 12.09.1994 bis 15.07.1995 und ab 01.19.1995 lediglich mit der Begründung abgelehnt wurde, da die BF der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterlag. Dies waren somit die tragenden Entscheidungsgründe, die zur Ablehnung des Antrages der BF seinerzeit führten. Nunmehr ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die, wenn sie schon vorher existent gewesen wäre, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätte. Es handelt sich bei der Änderung des Wortlautes "die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben " in "die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben" um eine maßgebliche Rechtsvorschrift, die zur tragenden Norm des seinerzeit in Rechtskraft erwachsenen negativen Bescheides zählt.

Es ist somit eine maßgebliche geänderte Rechtslage vorliegend und ergeben sich aus dem vorgelegten Akt und Ermittlungsverfahren der belangten Behörde keine sonstigen Ausschlussgründe, sodass der Beschwerde der BF für den Zeitraum vom 12.09.1994 bis 15.07.1995 jedenfalls stattzugeben und dem Antrag der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG stattzugeben war.Es ist somit eine maßgebliche geänderte Rechtslage vorliegend und ergeben sich aus dem vorgelegten Akt und Ermittlungsverfahren der belangten Behörde keine sonstigen Ausschlussgründe, sodass der Beschwerde der BF für den Zeitraum vom 12.09.1994 bis 15.07.1995 jedenfalls stattzugeben und dem Antrag der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG stattzugeben war.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Zurückverweisung:

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich im Umfang vom 01.109.1995 bis 31.12.1997 aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde hat es unterlassen, zu erheben, ob D XXXX A XXXX in diesem Zeitraum der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die BF bedurfte. Die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Ablehnung des Antrages Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG gründet sich lediglich darin, dass die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im genannten Zeitraum nicht vorliege. Ob die weiteren Voraussetzungen zutreffen, ist der Begründung der Entscheidung zu diesem Punkt nicht zu entnehmen.Die belangte Behörde hat es unterlassen, zu erheben, ob D römisch 40 A römisch 40 in diesem Zeitraum der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die BF bedurfte. Die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Ablehnung des Antrages Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG gründet sich lediglich darin, dass die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im genannten Zeitraum nicht vorliege. Ob die weiteren Voraussetzungen zutreffen, ist der Begründung der Entscheidung zu diesem Punkt nicht zu entnehmen.

Da - wie bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt, ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die nunmehr lediglich auf die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft für den Zeitraum vom 01.09.1995 bis 31.12.1997 abstellt.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Anspruchs auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht einmal ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend zu erheben haben, ob D XXXX A XXXX im Zeitraum vom 01.09.1995 bis 31.12.1997 der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die BF bedurfte und in einem neuen Bescheid entsprechende Feststellungen dazu zu treffen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend zu erheben haben, ob D römisch 40 A römisch 40 im Zeitraum vom 01.09.1995 bis 31.12.1997 der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die BF bedurfte und in einem neuen Bescheid entsprechende Feststellungen dazu zu treffen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den angefochtenen Bescheid im genannten Umfang mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die BF hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung in der Beschwerde gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen aber gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG), zumal es sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die rechtliche Frage der Beurteilung der neuen Rechtslage geht, die aus der Aktenlage geklärt werden konnte. Der Sachverhalt erschien daher zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt.Die BF hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung in der Beschwerde gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen aber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG), zumal es sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die rechtliche Frage der Beurteilung der neuen Rechtslage geht, die aus der Aktenlage geklärt werden konnte. Der Sachverhalt erschien daher zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Rechtslage, Selbstversicherung, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2205337.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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