TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/21 W185 2203916-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W185 2203916-1/2E

W185 2203922-1/2E

W185 2203920-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.) XXXX, geb. XXXX, sämtliche StA. Syrien, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.04.2018, Damaskus-ÖB/KONS/0054/2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Syrien, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.04.2018, Damaskus-ÖB/KONS/0054/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, der Drittbeschwerdeführer ist ihr volljähriger Sohn.

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, stellten am 27.12.2017 schriftlich und am 04.01.2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der Bruder des Drittbeschwerdeführers, XXXX, genannt.Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, stellten am 27.12.2017 schriftlich und am 04.01.2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der Bruder des Drittbeschwerdeführers, römisch 40 , genannt.

Der am XXXX geborenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 05.12.2017 Zl. 1127326702-161168350, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der am römisch 40 geborenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 05.12.2017 Zl. 1127326702-161168350, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Zu den seitens der ÖB Damaskus am 15.01.2018 übermittelten Antragsunterlagen der Beschwerdeführer teilte das Bundesamt mit Schreiben gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 am 03.04.2018 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson volljährig sei und eine volljährige Bezugsperson kein Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG 2005 sei. In der hiezu bezugnehmenden Stellungnahme des Bundesamtes wurde ausgeführt, dass aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden.Zu den seitens der ÖB Damaskus am 15.01.2018 übermittelten Antragsunterlagen der Beschwerdeführer teilte das Bundesamt mit Schreiben gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 am 03.04.2018 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson volljährig sei und eine volljährige Bezugsperson kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 sei. In der hiezu bezugnehmenden Stellungnahme des Bundesamtes wurde ausgeführt, dass aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 04.04.2018 übermittelte die ÖB Damaskus die Stellungnahme des Bundesamtes, woraufhin die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.04.2018 eine Stellungnahme erstatteten. Zusammengefasst wurde darin festgehalten, dass die Beschwerdeführer am 27.12.2017 elektronisch und am 04.01.2018 persönlich jeweils einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG gestellt hätten. Zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung sei die Bezugsperson noch minderjährig gewesen. Im vorliegenden Fall stütze die Behörde ihre Entscheidung - wenn auch nicht explizit genannt - auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2016 zur Zahl Ra 2015/21/0230. In dieser Entscheidung habe der VwGH die Ansicht vertreten, dass mit Einführung des FNG-Anpassungsgesetzes und der damit verbundenen Schaffung der Definition Familienangehöriger speziell für das Einreiseverfahren in § 35 Abs. 5 AsylG eine maßgebliche Änderung das Einreiseverfahren betreffend eingetreten sei. Folglich sei bei Anträge von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen würden, nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant. Obwohl das Erkenntnis des VwGH keiner weiteren Auslegung bedürfe, könne dieses nicht derart verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag auf Einreise gem. § 35 AsylG abzulehnen sei. In oben genanntem Erkenntnis des VwGH fuße dieser seiner Entscheidung auf die in den Materialien zum FNG-Anpassungsgesetz verankerte Anwendbarkeit der RL 2003/86/EG. Da die RL selbst den Nachzug von Eltern nach Art. 4 Abs. 2 lit. a nur optional vorsehe und der Gesetzgeber eine restriktive Tendenz insofern erkennen lasse, dass der zu erfassende Personenkreis nicht über das seitens der RL geforderte Maß hinausgehen solle, erscheine es konsequent, im Hinblick auf die Minderjährigkeit auf das Entscheidungsdatum abzuzielen. Gegenständlich sei die Bezugsperson asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der RL 2003/86/EG führe, sondern auch begünstigende Regeln nach sich ziehe sowie eine generelle Rücksichtnahme erfordere. Auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten sei somit Art 10 Abs. 3 lit a der RL anzuwenden, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe im Einklang mit Art. 5 Abs. 5 der RL, welcher eine Berücksichtigung des Kindeswohls in allen Fällen vorschreibe. Nach der Judikatur des EuGH solle die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen. Eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung allein von der Bearbeitungsdauer der Behörden abhänge, sei unzulässig. Zurzeit sei ein dieselbe Thematik betreffendes Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig (Rs C-550/16); das vorliegende Verfahren wäre daher bis zu einer Entscheidung seitens des EuGH auszusetzen bzw seinerseits dem EuGH vorzulegen. .Mit Schreiben vom 04.04.2018 übermittelte die ÖB Damaskus die Stellungnahme des Bundesamtes, woraufhin die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.04.2018 eine Stellungnahme erstatteten. Zusammengefasst wurde darin festgehalten, dass die Beschwerdeführer am 27.12.2017 elektronisch und am 04.01.2018 persönlich jeweils einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG gestellt hätten. Zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung sei die Bezugsperson noch minderjährig gewesen. Im vorliegenden Fall stütze die Behörde ihre Entscheidung - wenn auch nicht explizit genannt - auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2016 zur Zahl Ra 2015/21/0230. In dieser Entscheidung habe der VwGH die Ansicht vertreten, dass mit Einführung des FNG-Anpassungsgesetzes und der damit verbundenen Schaffung der Definition Familienangehöriger speziell für das Einreiseverfahren in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG eine maßgebliche Änderung das Einreiseverfahren betreffend eingetreten sei. Folglich sei bei Anträge von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen würden, nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant. Obwohl das Erkenntnis des VwGH keiner weiteren Auslegung bedürfe, könne dieses nicht derart verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag auf Einreise gem. Paragraph 35, AsylG abzulehnen sei. In oben genanntem Erkenntnis des VwGH fuße dieser seiner Entscheidung auf die in den Materialien zum FNG-Anpassungsgesetz verankerte Anwendbarkeit der RL 2003/86/EG. Da die RL selbst den Nachzug von Eltern nach Artikel 4, Absatz 2, Litera a, nur optional vorsehe und der Gesetzgeber eine restriktive Tendenz insofern erkennen lasse, dass der zu erfassende Personenkreis nicht über das seitens der RL geforderte Maß hinausgehen solle, erscheine es konsequent, im Hinblick auf die Minderjährigkeit auf das Entscheidungsdatum abzuzielen. Gegenständlich sei die Bezugsperson asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der RL 2003/86/EG führe, sondern auch begünstigende Regeln nach sich ziehe sowie eine generelle Rücksichtnahme erfordere. Auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten sei somit Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der RL anzuwenden, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe im Einklang mit Artikel 5, Absatz 5, der RL, welcher eine Berücksichtigung des Kindeswohls in allen Fällen vorschreibe. Nach der Judikatur des EuGH solle die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen. Eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung allein von der Bearbeitungsdauer der Behörden abhänge, sei unzulässig. Zurzeit sei ein dieselbe Thematik betreffendes Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig (Rs C-550/16); das vorliegende Verfahren wäre daher bis zu einer Entscheidung seitens des EuGH auszusetzen bzw seinerseits dem EuGH vorzulegen. .

Nach Erhalt der Stellungnahme vom 11.04.2018 und nochmaliger Überprüfung des Sachverhaltes teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 19.04.2018 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Bezugsperson sei volljährig. Eine volljährige Bezugsperson sei kein Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG. Das Asylgesetz sehe keine Ausnahmen bei Volljährigkeit der Bezugsperson vor. Art. 8 EMRK könne ebenfalls nicht zum Tragen kommen, da es sich sowohl bei der Bezugsperson als auch bei den Antragstellern um erwachsene Personen handeln würde und zwischen den erwachsenen Personen kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde.Nach Erhalt der Stellungnahme vom 11.04.2018 und nochmaliger Überprüfung des Sachverhaltes teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 19.04.2018 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Bezugsperson sei volljährig. Eine volljährige Bezugsperson sei kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, AsylG. Das Asylgesetz sehe keine Ausnahmen bei Volljährigkeit der Bezugsperson vor. Artikel 8, EMRK könne ebenfalls nicht zum Tragen kommen, da es sich sowohl bei der Bezugsperson als auch bei den Antragstellern um erwachsene Personen handeln würde und zwischen den erwachsenen Personen kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde.

Mit Bescheiden der ÖB Damaskus vom 20.04.2018, übernommen am 23.04.2018, wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheiden der ÖB Damaskus vom 20.04.2018, übernommen am 23.04.2018, wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.

Gegen die Bescheide richten sich die am 22.05.2018 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen - neben einer Wiederholung des Vorbringens in der Stellungnahme vom 11.04.2018 - zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Im vorliegenden Fall basiere die Abweisung der Einreiseanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf der Tatsache, dass die Bezugsperson während des Einreiseverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet habe. Der EuGH habe aber nunmehr mit Urteil vom 12.04.2018 festgestellt, dass unter den Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" iSd RL 2003/86/EG auch eine Person falle, welche zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sei, im Laufe des Asylverfahrens volljährig geworden sei und der nach Erreichen der Volljährigkeit Asyl gewährt worden sei. Das Urteil sei auch im vorliegenden Verfahren gem. § 35 AsylG anwendbar und für die Behörde bindend. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson am Tag des Antrages auf internationalen Schutz 16 Jahre alt und somit minderjährig gewesen. Zum Zeitpunkt der Asylgewährung am 05.12.2017 sei die Bezugsperson 17 Jahre alt gewesen. Der Einreiseantrag sei am 27.12.2017 gestellt worden. Die Beschwerdeführer hätten somit innerhalb kürzester Zeit ab Asylzuerkennung und vor Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Anträge auf Familienzusammenführung gestellt. Die Bezugsperson sei somit trotz Erreichen der Volljährigkeit als "unbegleiteter Minderjähriger" iSd RL 2003/86/EG anzusehen. Hinsichtlich des (volljährigen) Drittbeschwerdeführers wurde seitens des Bundesamtes in der Mitteilung nach § 35 Abs 4 AsylG 2005 ausgeführt, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich anzusehen sei, da sich ergeben hätte, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger iSv § 35 AsylG 2005 gar nicht bestehen würde. Der Drittbeschwerdeführer sei der Bruder der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson. Geschwister seien jedoch von der Eigenschaft als Familienangehöriger nicht umfasst (vgl § 35 Abs 5 AsylG). Weiters sei festzuhalten, dass der Drittbeschwerdeführer zum Datum der Einbringung des Einreiseantrages bei der ÖB das 18. Lebensjahr bereits vollendet hätte und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handeln würde. Die Ablehnung des Einreiseantrages des Drittbeschwerdeführers mittels Bescheides sei dann auch mit dieser Begründung erfolgt. In Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer sei überdies festzuhalten, dass bei diesem - insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und damit zusammenhängender Abhängigkeit zu seinen Eltern - eine entsprechende Prüfung nach Art. 8 EMRK vorgenommen werden sollte. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass in Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. Daher sei es im vorliegenden Fall unerlässlich, dass alle drei Einreiseanträge gemeinsam betrachtet und die gesundheitliche Situation des Drittbeschwerdeführers und seine Lebensumstände besonders berücksichtigt werden würden. Aufgrund der besonderen Lebenssituation des Drittbeschwerdeführers sei detailliert zu prüfen, ob es durch eine negative Entscheidung im Einreiseverfahren zu einem Eingriff in die durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte komme, wenn seinen Eltern die Einreise gewährt werden würde. Aus all den Gründen würden die Beschwerdeführer die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 AsylG erfüllen und würde eine negative Entscheidung ihr Recht auf Familienleben verletzen.Gegen die Bescheide richten sich die am 22.05.2018 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen - neben einer Wiederholung des Vorbringens in der Stellungnahme vom 11.04.2018 - zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Im vorliegenden Fall basiere die Abweisung der Einreiseanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf der Tatsache, dass die Bezugsperson während des Einreiseverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet habe. Der EuGH habe aber nunmehr mit Urteil vom 12.04.2018 festgestellt, dass unter den Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" iSd RL 2003/86/EG auch eine Person falle, welche zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sei, im Laufe des Asylverfahrens volljährig geworden sei und der nach Erreichen der Volljährigkeit Asyl gewährt worden sei. Das Urteil sei auch im vorliegenden Verfahren gem. Paragraph 35, AsylG anwendbar und für die Behörde bindend. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson am Tag des Antrages auf internationalen Schutz 16 Jahre alt und somit minderjährig gewesen. Zum Zeitpunkt der Asylgewährung am 05.12.2017 sei die Bezugsperson 17 Jahre alt gewesen. Der Einreiseantrag sei am 27.12.2017 gestellt worden. Die Beschwerdeführer hätten somit innerhalb kürzester Zeit ab Asylzuerkennung und vor Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Anträge auf Familienzusammenführung gestellt. Die Bezugsperson sei somit trotz Erreichen der Volljährigkeit als "unbegleiteter Minderjähriger" iSd RL 2003/86/EG anzusehen. Hinsichtlich des (volljährigen) Drittbeschwerdeführers wurde seitens des Bundesamtes in der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ausgeführt, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich anzusehen sei, da sich ergeben hätte, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger iSv Paragraph 35, AsylG 2005 gar nicht bestehen würde. Der Drittbeschwerdeführer sei der Bruder der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson. Geschwister seien jedoch von der Eigenschaft als Familienangehöriger nicht umfasst vergleiche Paragraph 35, Absatz 5, AsylG). Weiters sei festzuhalten, dass der Drittbeschwerdeführer zum Datum der Einbringung des Einreiseantrages bei der ÖB das 18. Lebensjahr bereits vollendet hätte und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handeln würde. Die Ablehnung des Einreiseantrages des Drittbeschwerdeführers mittels Bescheides sei dann auch mit dieser Begründung erfolgt. In Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer sei überdies festzuhalten, dass bei diesem - insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und damit zusammenhängender Abhängigkeit zu seinen Eltern - eine entsprechende Prüfung nach Artikel 8, EMRK vorgenommen werden sollte. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. Daher sei es im vorliegenden Fall unerlässlich, dass alle drei Einreiseanträge gemeinsam betrachtet und die gesundheitliche Situation des Drittbeschwerdeführers und seine Lebensumstände besonders berücksichtigt werden würden. Aufgrund der besonderen Lebenssituation des Drittbeschwerdeführers sei detailliert zu prüfen, ob es durch eine negative Entscheidung im Einreiseverfahren zu einem Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechte komme, wenn seinen Eltern die Einreise gewährt werden würde. Aus all den Gründen würden die Beschwerdeführer die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG erfüllen und würde eine negative Entscheidung ihr Recht auf Familienleben verletzen.

Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde verzichtet. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.08.2018, wurden die Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 27.12.2017 schriftlich und am 04.01.2018 persönlich bei der ÖB Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX genannt, welcher der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw Bruder des (volljährigen) Drittbeschwerdeführers und seit dem 05.12.2017 in Österreich asylberechtigt ist.Die Beschwerdeführer stellten am 27.12.2017 schriftlich und am 04.01.2018 persönlich bei der ÖB Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 genannt, welcher der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw Bruder des (volljährigen) Drittbeschwerdeführers und seit dem 05.12.2017 in Österreich asylberechtigt ist.

Die Bezugsperson wurde am XXXX volljährig.Die Bezugsperson wurde am römisch 40 volljährig.

Eine Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden, da die am XXXX geborene Bezugsperson während des Verfahrens über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 volljährig geworden ist. Das Geburtsdatum der Bezugsperson wurde seitens der Beschwerdeführer niemals bestritten. Geschwister fallen nicht unter den Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs 5 AsylG.Eine Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden, da die am römisch 40 geborene Bezugsperson während des Verfahrens über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 volljährig geworden ist. Das Geburtsdatum der Bezugsperson wurde seitens der Beschwerdeführer niemals bestritten. Geschwister fallen nicht unter den Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Damaskus, den vorgelegten Unterlagen, dem Bescheid des Bundesamtes vom 05.12.2017, Zl. 1127326702-161168350, womit der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Das unstrittige Geburtsdatum der Bezugsperson (XXXX) ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und u.a. auch aus dem Bescheid des Bundesamtes betreffend die Bezugsperson.Das unstrittige Geburtsdatum der Bezugsperson (römisch 40 ) ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und u.a. auch aus dem Bescheid des Bundesamtes betreffend die Bezugsperson.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs 1 Z 15, 3 Abs 4 bis 4b, 7 Abs 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs 6 und 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt wurde.(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde.

§ 22 Abs 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005:

§ 26Paragraph 26

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem abweichenden Ergebnis, da die Prognose des Bundesamtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem abweichenden Ergebnis, da die Prognose des Bundesamtes zutreffend ist:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten