Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G314 2189604-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2017 im Bundesgebiet verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.10.2017, XXXX, wurde er zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2017 im Bundesgebiet verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.10.2017, römisch 40 , wurde er zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Schreiben vom 21.03.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Er erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit der Rückkehr des BF entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot, seiner strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen familiärer und privater Anknüpfungspunkte begründet.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit der Rückkehr des BF entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot, seiner strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen familiärer und privater Anknüpfungspunkte begründet.
Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, das in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er seit 1998 in Deutschland lebe, wo sich auch seine gesundheitlich angeschlagene Mutter, seine vier Kinder und deren Mutter befänden. Das BFA hätte ihn zur Wahrung des Parteiengehörs einvernehmen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Situation vollumfänglich darzulegen; eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme reiche nicht aus. Außerdem hätten Erhebungen zum Privat- und Familienleben des BF in anderen Mitgliedstaaten angestellt werden müssen. Diese hätten ergeben, dass er Angehörige in Deutschland hat, zu denen reger Kontakt besteht. Durch das Einreiseverbot wäre er zehn Jahre lang von seiner Familie abgeschnitten, was Art 8 EMRK verletze. Die Behörde hätte das Einreiseverbot daher auf Österreich beschränken müssen. Ein Einreiseverbot in der Höchstdauer von zehn Jahren sei unzulässig, zumal dadurch kein Spielraum für die Erlassung eines längeren Einreiseverbots bei Taten mit einem noch größeren Unrechtsgehalt verbleibe. Das BFA habe nicht begründet, warum vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch nach der Verbüßung der Haftstrafe noch eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe.Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, das in Spruchpunkt römisch vier. erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er seit 1998 in Deutschland lebe, wo sich auch seine gesundheitlich angeschlagene Mutter, seine vier Kinder und deren Mutter befänden. Das BFA hätte ihn zur Wahrung des Parteiengehörs einvernehmen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Situation vollumfänglich darzulegen; eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme reiche nicht aus. Außerdem hätten Erhebungen zum Privat- und Familienleben des BF in anderen Mitgliedstaaten angestellt werden müssen. Diese hätten ergeben, dass er Angehörige in Deutschland hat, zu denen reger Kontakt besteht. Durch das Einreiseverbot wäre er zehn Jahre lang von seiner Familie abgeschnitten, was Artikel 8, EMRK verletze. Die Behörde hätte das Einreiseverbot daher auf Österreich beschränken müssen. Ein Einreiseverbot in der Höchstdauer von zehn Jahren sei unzulässig, zumal dadurch kein Spielraum für die Erlassung eines längeren Einreiseverbots bei Taten mit einem noch größeren Unrechtsgehalt verbleibe. Das BFA habe nicht begründet, warum vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch nach der Verbüßung der Haftstrafe noch eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 16.03.2018 einlangten, und erstattete eine Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 22.03.2018 wurde der BF aufgefordert, binnen drei Wochen diverse Unterlagen (Geburtsurkunden von sich und seinen Kindern, Nachweise für den Aufenthalt seiner Angehörigen in Deutschland sowie für seine Aufenthaltsberechtigung dort) vorzulegen. Mit Schreiben vom 12.04.2018 bat der BF, diese Frist um 14 Tage zu erstrecken. Bislang wurden keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt.
Feststellungen:
Der aktuell 38-jährige BF kam am XXXX als XXXX in der serbischen Stadt XXXX zur Welt, wo er acht Jahre lang die Grundschule besuchte. Seine Muttersprache ist Romani, er spricht aber auch Serbisch.Der aktuell 38-jährige BF kam am römisch 40 als römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt, wo er acht Jahre lang die Grundschule besuchte. Seine Muttersprache ist Romani, er spricht aber auch Serbisch.
1998 bis 2000 hielt sich der BF in Deutschland, wo er internationalen Schutz beantragte, und für kurze Zeit auch in der Schweiz auf. Vor einer Entscheidung über seinen Antrag kehrte er freiwillig nach Serbien zurück. Im Dezember 2005 begab er sich nach Österreich, wo er am 16.12.2005 internationalen Schutz beantragte. Dieser Antrag wurde mit dem seit 03.01.2007 rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamts vom 18.12.2006, Zl. XXXX, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei, und er aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.1998 bis 2000 hielt sich der BF in Deutschland, wo er internationalen Schutz beantragte, und für kurze Zeit auch in der Schweiz auf. Vor einer Entscheidung über seinen Antrag kehrte er freiwillig nach Serbien zurück. Im Dezember 2005 begab er sich nach Österreich, wo er am 16.12.2005 internationalen Schutz beantragte. Dieser Antrag wurde mit dem seit 03.01.2007 rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamts vom 18.12.2006, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei, und er aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
Der BF verließ das Bundesgebiet trotzdem nicht. Am XXXX.2009 wurde er verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.07.2009, XXXX, wurde er wegen Vermögensdelikten (§§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (sechs Monate bedingt, drei Monate unbedingt) verurteilt. Diese Verurteilung ist bereits getilgt. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der BF in den Justizanstalten XXXX und XXXX. Sein während der Haft am 04.06.2009 gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit der seit 12.08.2009 rechtskräftigen Entscheidung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.Der BF verließ das Bundesgebiet trotzdem nicht. Am römisch 40 .2009 wurde er verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.07.2009, römisch 40 , wurde er wegen Vermögensdelikten (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (sechs Monate bedingt, drei Monate unbedingt) verurteilt. Diese Verurteilung ist bereits getilgt. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der BF in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 . Sein während der Haft am 04.06.2009 gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit der seit 12.08.2009 rechtskräftigen Entscheidung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.
Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 02.09.2009 wurde gegen den BF wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung gemäß §§ 60, 63 FPG in der damals gültigen Fassung ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen.Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 02.09.2009 wurde gegen den BF wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraphen 60, 63, FPG in der damals gültigen Fassung ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen.
Der BF wurde in Deutschland drei Mal wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 19.05.2914 (rechtskräftig seit XXXX.2015) zu einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis Juni 2016 verbüßte. In Deutschland wurde gegen den BF ein von 02.08.2016 bis 02.08.2019 gültiges Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen.Der BF wurde in Deutschland drei Mal wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 19.05.2914 (rechtskräftig seit römisch 40 .2015) zu einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis Juni 2016 verbüßte. In Deutschland wurde gegen den BF ein von 02.08.2016 bis 02.08.2019 gültiges Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen.
Nach der Entlassung aus der Haft kehrte der BF nach Serbien zurück, wo er den Namen XXXX annahm. Zuletzt war er dort ohne Beschäftigung. Gemeinsam mit einem Bekannten aus seinem Heimatort reiste er Anfang 2017 mit dem Entschluss, Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten zu begehen, nach Österreich ein.Nach der Entlassung aus der Haft kehrte der BF nach Serbien zurück, wo er den Namen römisch 40 annahm. Zuletzt war er dort ohne Beschäftigung. Gemeinsam mit einem Bekannten aus seinem Heimatort reiste er Anfang 2017 mit dem Entschluss, Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten zu begehen, nach Österreich ein.
Am XXXX.2017 wurde der BF in XXXX auf frischer Tat bei einem Einbruch betreten und verhaftet. Seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 03.10.2017, XXXX, liegt zugrunde, dass er im Februar 2017 mit seinem Bekannten und einem weiteren serbischen Staatsangehörigen beschloss, gemeinsam für einen längeren Zeitraum, zumindest für mehrere Monate, in arbeitsteiligem Vorgehen wiederholt in Wohnstätten einzubrechen, um sich dadurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. In Umsetzung dieses Plans beging der BF zwischen XXXX.2017 und seiner Festnahme am XXXX.2017 in XXXX vier Wohnungseinbrüche, wobei die anderen beiden Täter jeweils Aufpasserdienste leisteten oder im Fluchtfahrzeug warteten. Dabei erbeuteten sie Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von mehr als EUR 40.000. Außerdem nahmen sie eine Bankomatkarte und mehrere Urkunden (Führerschein, Ausweis, Jahreskarte, Sparkarten und Sparbücher), die sie bei den Einbrüchen erbeutet hatten, an sich und versuchten am XXXX.2017, drei Mal bei verschiedenen Geldautomaten mit der erbeuteten Bankomatkarte Geld zu beheben. Im Anschluss an einen Wohnungseinbruch am XXXX.2017 nötigte der BF einen anderen zur Duldung seiner Flucht mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, indem er ihm einen Wäschekorb gegen das Gesicht warf, ihn wegstieß, ihm einen Holzstock vorhielt und "Jetzt komm!" zurief.Am römisch 40 .2017 wurde der BF in römisch 40 auf frischer Tat bei einem Einbruch betreten und verhaftet. Seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 03.10.2017, römisch 40 , liegt zugrunde, dass er im Februar 2017 mit seinem Bekannten und einem weiteren serbischen Staatsangehörigen beschloss, gemeinsam für einen längeren Zeitraum, zumindest für mehrere Monate, in arbeitsteiligem Vorgehen wiederholt in Wohnstätten einzubrechen, um sich dadurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. In Umsetzung dieses Plans beging der BF zwischen römisch 40 .2017 und seiner Festnahme am römisch 40 .2017 in römisch 40 vier Wohnungseinbrüche, wobei die anderen beiden Täter jeweils Aufpasserdienste leisteten oder im Fluchtfahrzeug warteten. Dabei erbeuteten sie Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von mehr als EUR 40.000. Außerdem nahmen sie eine Bankomatkarte und mehrere Urkunden (Führerschein, Ausweis, Jahreskarte, Sparkarten und Sparbücher), die sie bei den Einbrüchen erbeutet hatten, an sich und versuchten am römisch 40 .2017, drei Mal bei verschiedenen Geldautomaten mit der erbeuteten Bankomatkarte Geld zu beheben. Im Anschluss an einen Wohnungseinbruch am römisch 40 .2017 nötigte der BF einen anderen zur Duldung seiner Flucht mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, indem er ihm einen Wäschekorb gegen das Gesicht warf, ihn wegstieß, ihm einen Holzstock vorhielt und "Jetzt komm!" zurief.
Der BF hat dadurch die Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB, und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB begangen und wurde (ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nach § 130 Abs 3 StGB) zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, die einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall, die mehrfache Deliktsqualifikation und die Faktenmehrheit als erschwerend gewertet. Mildernd wirkten sich der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute aus.Der BF hat dadurch die Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, Absatz 3, 15, StGB, und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB begangen und wurde (ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nach Paragraph 130, Absatz 3, StGB) zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, die einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall, die mehrfache Deliktsqualifikation und die Faktenmehrheit als erschwerend gewertet. Mildernd wirkten sich der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute aus.
Der BF verbüßt die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in den Justizanstalten XXXX und XXXX. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX.2021.Der BF verbüßt die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .2021.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Vor seiner Verhaftung am XXXX.2017 hielt er sich ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war nur Ende 2005 für vier Tage als Asylwerber sozialversichert.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Vor seiner Verhaftung am römisch 40 .2017 hielt er sich ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war nur Ende 2005 für vier Tage als Asylwerber sozialversichert.
Der BF ist verheiratet und für vier Kinder im Alter zwischen neun und 18 Jahren sorgepflichtig. Seine Mutter, seine Kinder und deren Mutter, mit denen er regelmäßig Kontakt hat, leben in Deutschland.
Weitere familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich oder in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine weitergehende sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität des BF folgen dem Strafurteil, aus dem auch sein früherer Name hervorgeht Sein Geburtsort und seine Schulbildung werden anhand seiner Angaben bei der Einvernahme zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellt, bei der er auch erklärte, seine Muttersprache sei Romani, er spreche aber auch Serbisch. Eine Verständigung mit der Serbischdolmetscherin im Strafverfahren war offenbar problemlos möglich.
Der Aufenthalt des BF in Deutschland und in der Schweiz sowie seine freiwillige Rückkehr nach Serbien ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben bei der Einvernahme im Asylverfahren am 28.12.2005, bei der er auch aussagte, dass er sich zwischen 2000 und 2005 in Serbien aufgehalten habe.
Der Beschwerdebehauptung des BF, er habe seit 1998 in Deutschland gelebt, kann schon angesichts seines Aufenthalts im Bundesgebiet während seiner Asylverfahren und während des Strafvollzugs (2005 bis 2007 und 2009) nicht gefolgt werden, zumal sich aus seinen eigenen Angaben in den Asylverfahren ergibt, dass er sich zwischen 2000 und 2005 in seinem Herkunftsstaat und zwischen 2005 und 2009 in Österreich aufhielt. Deutschlandaufenthalte zwischen 1998 und 2000 sowie zwischen 2009 und Sommer 2016 sind aber nachvollziehbar, zumal er dort mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde und Freiheitsstrafen verbüßte, zuletzt bis Mitte 2016. Da gegen ihn im August 2016 ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen wurde, ist anzunehmen, dass er sich seither nicht mehr in Deutschland aufhielt, zumal er ab Februar 2017 in Österreich Straftaten beging und seit März 2017 hier in Haft ist.
Die Feststellungen zu den Anträgen des BF auf internationalen Schutz in Österreich basieren auf dem Fremdenregister, auf den aktenkundigen Einvernahmeprotokollen und fremdenpolizeilichen Informationen sowie auf dem Bescheid des Bundesasylamts vom 18.12.2006 und der Information über die Rechtskraft dieses Bescheids laut Schreiben vom 09.01.2007. Bei der Einvernahme zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz am 19.06.2009 erklärte der BF, er habe Österreich seit seiner Einreise 2005 nicht verlassen.
Die Verhaftung des BF im Mai 2009 ergibt sich aus der Meldung vom XXXX.2009, seine darauffolgende Verurteilung aus der Strafkarte vom 17.07.2009. Da diese Verurteilung aktuell im Strafregister nicht (mehr) aufscheint, ist davon auszugehen, dass sie mittlerweile getilgt wurde, zumal im Strafurteil vom 03.10.2017 hervorgehoben wird, dass der BF in Österreich keine Vorstrafen aufweist. Der Vollzug des unbedingten Strafteils der damals verhängten Freiheitsstrafe ergibt sich aus der Vollzugsinformation vom 21.07.2009 und der Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt laut dem Zentralen Melderegister (ZMR).Die Verhaftung des BF im Mai 2009 ergibt sich aus der Meldung vom römisch 40 .2009, seine darauffolgende Verurteilung aus der Strafkarte vom 17.07.2009. Da diese Verurteilung aktuell im Strafregister nicht (mehr) aufscheint, ist davon auszugehen, dass sie mittlerweile getilgt wurde, zumal im Strafurteil vom