Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W225 2199673-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde der/des
1. XXXX (BF1) und 2. XXXX " (BF2), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 07.05.2018, Zl. XXXX , mit welchem festgestellt wurde, dass für das UVP-Vorhaben "B 147 - Neuerrichtung im Bereich Mattighofen bis Munderfing, 3. Teilabschnitt der Umfahrung Mattighofen-Munderfing" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und der Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht des Gesamtvorhabens "B 147 - Neuerrichtung im Bereich Mattighofen bis Munderfing" als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:1. römisch 40 (BF1) und 2. römisch 40 " (BF2), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 07.05.2018, Zl. römisch 40 , mit welchem festgestellt wurde, dass für das UVP-Vorhaben "B 147 - Neuerrichtung im Bereich Mattighofen bis Munderfing, 3. Teilabschnitt der Umfahrung Mattighofen-Munderfing" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und der Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht des Gesamtvorhabens "B 147 - Neuerrichtung im Bereich Mattighofen bis Munderfing" als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde der BF1 und BF2 wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme des gebrauchten Zurückweisungsgrunds aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Historie:
1.1. Die damals unvertretene BF1 stellte bereits im Jahr 2014 die Anträge, die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob die Vorhaben des Landes Oberösterreich Umfahrung Mattighofen-Munderfing bzw. das "Gesamtprojekt der neuen B 147 von Braunau bis Straßwalchen" einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 03.09.2014, Zl. XXXX , wurden diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass keines der beiden Projekte ein Vorhaben iSd UVP-G 2000 darstelle. Lediglich der 1. Teillabschnitt der Umfahrung bildete damals ein Vorhaben iSd UVP-G 2000, für welches der BF1 mangels örtlicher Betroffenheit keine Antragslegitimation zukommen konnte. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.1.1. Die damals unvertretene BF1 stellte bereits im Jahr 2014 die Anträge, die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob die Vorhaben des Landes Oberösterreich Umfahrung Mattighofen-Munderfing bzw. das "Gesamtprojekt der neuen B 147 von Braunau bis Straßwalchen" einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 03.09.2014, Zl. römisch 40 , wurden diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass keines der beiden Projekte ein Vorhaben iSd UVP-G 2000 darstelle. Lediglich der 1. Teillabschnitt der Umfahrung bildete damals ein Vorhaben iSd UVP-G 2000, für welches der BF1 mangels örtlicher Betroffenheit keine Antragslegitimation zukommen konnte. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
1.2. Darüber hinaus wurden in den Jahren 2014 und 2015 bei der UVP-Behörde weitere Feststellungsanträge von Privatpersonen bzw. einem Verein (als anerkannte Umweltorganisation nach dem UVP-G 2000) eingebracht.
1.3. Die nunmehr vertretene BF1 stellte mit Schreiben vom 18.12.2015 den Antrag, die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob für das Vorhaben "B 147 - Umfahrung Mattighofen bis Munderfing" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26.04.2016, Zl. XXXX , wurde hinsichtlich der Errichtung des 2. Teilabschnitts der Umfahrung Mattighofen bis Munderfing (Abschnitt Stallhofen) festgestellt, dass dafür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hinsichtlich der Errichtung des Teilabschnitts 1, des Teilabschnitts 3 und der gesamten Umfahrung Mattighofen-Munderfing wurden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1, deren Bürgermeister und deren Gemeinderat Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 10.08.2017, W225 2128090-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab bzw. als unzulässig zurück. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein weiteres Rechtsmittel ergriffen.1.3. Die nunmehr vertretene BF1 stellte mit Schreiben vom 18.12.2015 den Antrag, die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob für das Vorhaben "B 147 - Umfahrung Mattighofen bis Munderfing" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26.04.2016, Zl. römisch 40 , wurde hinsichtlich der Errichtung des 2. Teilabschnitts der Umfahrung Mattighofen bis Munderfing (Abschnitt Stallhofen) festgestellt, dass dafür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hinsichtlich der Errichtung des Teilabschnitts 1, des Teilabschnitts 3 und der gesamten Umfahrung Mattighofen-Munderfing wurden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1, deren Bürgermeister und deren Gemeinderat Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 10.08.2017, W225 2128090-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab bzw. als unzulässig zurück. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein weiteres Rechtsmittel ergriffen.
2. Aktuelles Verfahren:
2.1. Mit Antrag vom 30.11.2017 stellte die BF1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, den Antrag, die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob für das Vorhaben "B147 - Neuerrichtung im Bereich Mattighofen bis Munderfing" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
2.2. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 07.05.2018, Zl. XXXX , wurde auf Grund des Antrags vom 30.11.2017 der BF1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, festgestellt, dass für das Vorhaben "B 147 - Neuerrichtung im Bereich Mattighofen bis Munderfing" soweit der Antrag die Errichtung des 3. Teilabschnitts der Umfahrung Mattighofen-Munderfing, den sogenannten Abschnitt Schalchen betrifft, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Spruchpunkt I.). Weiters wurden jene Antragsteile, die über das unter Spruchpunkt I. genannte Vorhaben hinausgehen (Teilabschnitt 1 und Teilabschnitt 2 sowie die gesamte Umfahrung Mattighofen bis Munderfing), als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).2.2. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 07.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde auf Grund des Antrags vom 30.11.2017 der BF1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, festgestellt, dass für das Vorhaben "B 147 - Neuerrichtung im Bereich Mattighofen bis Munderfing" soweit der Antrag die Errichtung des 3. Teilabschnitts der Umfahrung Mattighofen-Munderfing, den sogenannten Abschnitt Schalchen betrifft, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden jene Antragsteile, die über das unter Spruchpunkt römisch eins. genannte Vorhaben hinausgehen (Teilabschnitt 1 und Teilabschnitt 2 sowie die gesamte Umfahrung Mattighofen bis Munderfing), als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
2.3. Gegen diesen Bescheid vom 07.05.2018 erhoben die BF1 und der BF2, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, mit Schreiben vom 04.06.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.06.2018, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In ihren Beschwerden beantragten die BF zusammengefasst:
Begründend führten die BF im Wesentlichen aus, dass bislang kein Verfahren zum Straßenbauvorhaben B 147 von Braunau bis Straßwalchen bzw. zum ,Gesamtprojekt Umfahrung Mattighofen-Munderfing durchgeführt worden sei und die Behörde die bisherigen Anträge der BF missinterpretiert und eine Gesamtbetrachtung dahingehend verweigert habe. Aus Sicht der BF habe die belangte Behörde zu prüfen verabsäumt, ob im Sinne der erforderlichen Kumulationsbestimmungen (vgl. EuGH vom 11.02.2015, C-531/13) ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliege.Begründend führten die BF im Wesentlichen aus, dass bislang kein Verfahren zum Straßenbauvorhaben B 147 von Braunau bis Straßwalchen bzw. zum ,Gesamtprojekt Umfahrung Mattighofen-Munderfing durchgeführt worden sei und die Behörde die bisherigen Anträge der BF missinterpretiert und eine Gesamtbetrachtung dahingehend verweigert habe. Aus Sicht der BF habe die belangte Behörde zu prüfen verabsäumt, ob im Sinne der erforderlichen Kumulationsbestimmungen vergleiche EuGH vom 11.02.2015, C-531/13) ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliege.
Im Beschwerdeschriftsatz wird zudem ausgeführt, dass hinsichtlich des zweiten Teilabschnitts die Zurückweisung aufgrund entschiedener Sache zu Unrecht erfolgt sei, da die straßenrechtlichen Verfahren ausgesetzt und somit die Prüfung, ob eine UVP-Pflicht eben dieses Teilabschnittes gegeben sei, noch nicht abgeschlossen sei.
Weiters sei der Vorhabensbegriff von der belangten Behörde eng gefasst worden. Nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 umfasse der Vorhabensbegriff alle Maßnahmen, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und durch die ein Gesamtprojekt verwirklicht werden soll.Weiters sei der Vorhabensbegriff von der belangten Behörde eng gefasst worden. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 umfasse der Vorhabensbegriff alle Maßnahmen, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und durch die ein Gesamtprojekt verwirklicht werden soll.
Die BF bringen darüber hinaus vor, dass eine streng formale Prüfung nach dem UVP-G 2000 die Beurteilung einer kumulativen Wirkung mit Vorhaben ohne konkreten Verwirklichungswillen ausschließen würde.
Schließlich bemängeln die BF, dass die zuständigen Behörden bisher kein Verfahren durchgeführt hätten, um die Schwellenwerte exakt abzugrenzen.
2.4. Mit 27.06.2018 legte die belangte Behörde die eingebrachten Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
2.5. Mit 12.07.2018 wurden die Parteien von den eingelangten Beschwerden in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen: