Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
BBG §40Spruch
L517 2178002-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX vom 19.10.2017, XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 vom 19.10.2017, römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
28.06.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, XXXX (belangte Behörde bzw. bB)28.06.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, römisch 40 (belangte Behörde bzw. bB)
25.09.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens / GdB 40 v.H.
19.10.2017 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages vom 28.06.2017, GdB 40 v.H.
20.11.2017 - Beschwerde der bP
28.11.2017 - Beschwerdevorlage am BVwG
24.04.2018 - Verbesserungsauftrag des BVwG an die bP
11.05.2018 - Stellungnahme der bP und Befundvorlage
18.09.2018 - Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens / GdB 50 v.H.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Zuletzt wurde mit allgemeinmedizinischem Vorgutachten vom 28.02.2013 ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Am 28.06.2017 stellte die bP den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Das am 25.09.2017 nach der Einschätzungsverordnung erstellte Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners stellte im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung fest:
"...
1 Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma - leichtgradige kognitive, soziale und persönliche Kompetenzdefizite - leichtgradige depressive Störung, Erschöpfungszustand
Unverändert gegeben sind teilweise Wortfindungsstörungen, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Aufmerksamkeitsdefizite, vermindertes Selbstvertrauen, herabgesetzte Arbeits-/ Aufgabenbewältigung, verminderte Eigenverantwortung und Belastbarkeit, sowie soziale Isolierungstendenzen, einschließlich Beziehungsdefiziten. Entwickelt hat sich auch eine leichtgradige depressive Störung mit bereits 3/17 beschriebener großteiliger Besserung und ein Erschöpfungszustand.
In Summe der Problematik ist die Einschätzung idem nach mittlerem oberem Rahmen beizubehalten. Pos.Nr. 03.05.01 GdB 30%
2 Nervus axillaris Läsion rechts - Deltoideusatrophie/ Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Luxation und Oberarmbruch
Die Klinik ist idem, die Beweglichkeit mittelgradig eingeschränkt, die Deltoideusmuskulatur verschmächtigt, der rechte Oberarm gegenüber links umfangvermindert. Einschätzung idem nach oberem Rahmen. Pos.Nr. 04.05.02 GdB 30%
3 Die Klinik ist idem, die Beweglichkeit mittelgradig eingeschränkt, die Deltoideusmuskulatur verschmächtigt, der rechte Oberarm gegenüber links umfangvermindert. Einschätzung idem nach oberem Rahmen. Radiologisch nachgewiesen sind geringe degenerative
Veränderungen, klinisch besteht eine Cervikalgie ohne wesentlicher Bewegungseinschränkung, auch die BWS und LWS nur gering funktionell eingeschränkt, der Kopfschmerz ist erst kurz gegeben, nicht abgeklärt und durchaus mit der Halswirbelsäule in Verbindung zu stellen. Einschätzung nach oberem Rahmen. Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamt GdB ergibt sich aus dem führenden psychiatrischen/neurologischen Leiden in Zusammenwirken mit der Schulterpathologie.
Unabhängig von Pos.1 stellt die Beschwerdesymptomatik der Schulter mit der konsekutiven funktionellen Einschränkung im Alltags- und Berufsleben eine wesentliche Einschränkung dar, woraus sich wie bisher eine Erhöhung um eine Stufe ergibt, dies ist beizubehalten.
Die Wirbelsäulenbeschwerden einschließlich des erst kurz gegebenen Kopfschmerzes, bezüglich dessen keine ärztlichen Befunde bei fehlender Abklärung vorliegen, wirken sich nicht erhöhend aus.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
neu zu berücksichtigen und einzuschätzen ist die Halswirbelsäulenpathologie
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
insgesamt ist die psychisch/psychiatrische Situation seitens des GdB gleich zu bewerten wie zuletzt, ebenso die Schulterpathologie, woraus sich ein unveränderter GDB von 40% ergibt, der beizubehalten ist. Die Wirbelsäulenbeschwerden wirken sich nicht erhöhend aus.
..."
In ihrer dagegen am 25.08.2017 erhobenen Beschwerde führte die bP aus, dass sich ihr Zustand im Vergleich zur ersten Antragstellung stark verschlechtert habe und sie im Jänner eine psychosoziale Reha habe.
Aufgrund des nach Beschwerdevorlage seitens des BVwG ergangenen Verbesserungsauftrages legte die bP im Zuge ihrer Stellungnahme vom 11.05.2018 den Entlassungsbericht des Reha-Aufenthaltes in XXXX von 15.01.2018 bis 26.02.2018 vor und führte aus, dass sie Probleme mit der Schulter, der Merkfähigkeit, Konzentration und Wortfindung habe, sowie Selbstwertschwächen, depressive und kognitive Störungen.Aufgrund des nach Beschwerdevorlage seitens des BVwG ergangenen Verbesserungsauftrages legte die bP im Zuge ihrer Stellungnahme vom 11.05.2018 den Entlassungsbericht des Reha-Aufenthaltes in römisch 40 von 15.01.2018 bis 26.02.2018 vor und führte aus, dass sie Probleme mit der Schulter, der Merkfähigkeit, Konzentration und Wortfindung habe, sowie Selbstwertschwächen, depressive und kognitive Störungen.
Das daraufhin im Auftrag des BVwG nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, erstellte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Das daraufhin im Auftrag des BVwG nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstellte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Der Klient hatte 2002 einen schweren Skiunfall mit Schädel-Hirn-Trauma (Gehirnblutung), eine Schulterfraktur und Verletzungen des Nervus axillaris rechts. Er sei 1 Woche lang im Tiefschlaf gewesen und anschließend 4 Monate im Krankenstand. Anschließend konnte er kaum mehr gehen, reden und essen und es waren ausgeprägte Wortfindungsstörungen vorhanden. Er konnte Begriffe und Namen nicht mehr richtig zuordnen; die Konzentration, Merkfähigkeit und insbesondere das Kurzzeitgedächtnis waren hochgradig beeinträchtigt. Er begann seine vormalige Arbeit in der Lebensmittelbranche wieder, wobei wegen seiner kognitiven Schwierigkeiten das Arbeitsverhältnis nach etwa 1 Jahr gelöst worden ist.
Der Klient war von Jänner bis Februar 2018 zur psychiatrischen Rehabilitation in XXXX. Weiterhin ist er nun in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung.Der Klient war von Jänner bis Februar 2018 zur psychiatrischen Rehabilitation in römisch 40 . Weiterhin ist er nun in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung.
Derzeitige Beschwerden:
Nach wie vor bestehen bei dem Klienten deutliche Beeinträchtigungen von Seiten der Konzentration und der Merkfähigkeit sowie der allgemeinen Belastbarkeit. Komplexe Aufgaben sind schwer für ihn lösbar. Er ist seit längerer Zeit nur geringfügig 10 Stunden pro Woche bei einem Unternehmensberater tätig - dort kann er sich die Arbeit sehr frei einteilen, was ihm sehr entgegenkommt.
Der Klient nimmt auch einen sozialen Rückzug wahr; er habe kaum mehr Freunde. Die letzte Beziehung ist vor 1 1/2 Jahren in die Brüche gegangen. Aus dieser Beziehung stammt ein 7- jähriger Sohn, zu welchem derzeit noch regelmäßig Kontakt besteht, wobei die Abstände etwas größer werden würden.
Der Klient hat doch eine gewisse depressive Stimmung, wird im Gespräch immer wieder affektlabil und leicht weinerlich. Eine durchgehende schwere depressive Verstimmung ist derzeit nicht vorhanden, sodass er auch die Antidepressiva (Sertralin und Trittico) vor etwa einem 1/2 Jahr abgesetzt hat.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Fachärztliche Kontrollen haben bei XXXX stattgefunden - dbzgl. hat er ein offenes Angebot, dass er sich wieder melden kann, falls es ihm von der Stimmung her schlechter geht.Fachärztliche Kontrollen haben bei römisch 40 stattgefunden - dbzgl. hat er ein offenes Angebot, dass er sich wieder melden kann, falls es ihm von der Stimmung her schlechter geht.
Psychotherapie findet seit 2 Jahren bei XXXX statt - ursprünglich 2 x monatlich, derzeit 1 x pro Monat.Psychotherapie findet seit 2 Jahren bei römisch 40 statt - ursprünglich 2 x monatlich, derzeit 1 x pro Monat.
Medikamente:
Keine.
Sozialanamnese:
Volksschule, 4 Jahre Gymnasium, Chemie HTL abgeschlossen, 6 Semester technische Chemie studiert; hat dann das Studium aufgrund der Geburt seines 1. Sohnes, welcher nun 21 Jahre alt ist, abgebrochen. Er hatte damals auch ein attraktives Jobangebot in der Lebensmittelbranche erhalten, wo er dann bis zu seinem Unfall 2002 Laborleiter war. Seit dem Skiunfall fanden 3 x Arbeitsversuche in der Bauchemie statt, welche jeweils wieder beendet wurden aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen. Zurzeit ist er geringfügig bei einem Unternehmensberater tätig. Seit etwa 3-4 Jahren bezieht er Rehageld.
Der Klient lebt nun wieder im Haus der Eltern [...]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief XXXX - Aufenthalt vom 15.01. bis 26.02.2018:Arztbrief römisch 40 - Aufenthalt vom 15.01. bis 26.02.2018:
Diagnosen:
Ärztlicher Befundbericht XXXX vom 16.03.2017:Ärztlicher Befundbericht römisch 40 vom 16.03.2017:
Diagnosen:
Fortführung von Sertralin 50 mg und Trittico 150 mg, Psychotherapie empfohlen.
Untersuchungsbefund:
Status Psychicus:
Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Konzentration und Merkfähigkeit eingeschränkt, teilweise leichte Wortfindungsstörungen, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, affektlabil, weinerlich, Stimmung depressiv, Duktus kohärent, keine wahnhaften Denkinhalte, keine Halluzinationen, keine Suizidgedanken, Appetit gut, Schlaf gut.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Z.n. SHT mit Einschränkungen der Kognition im Sinne von reduzierter Merkfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Problemlösungsfähigkeit. Leichte depressive Anpassungsstörung, Erschöpfungszustand.
Begründung:
Nach dem SHT 2002 konnte der Klient in seinem ursprünglichen Arbeitsumfeld als Leiter eines Chemielabors nicht mehr Fuß fassen, da die kognitiven Einschränkungen für die anspruchsvolle Tätigkeit doch zu gravierend waren. In weiterer Folge sind auch 3 weitere Arbeitsversuche in seiner ursprünglichen Ausbildung entsprechenden Tätigkeitsfeldern gescheitert. Der Klient bezieht nun Rehageld und ist geringfügig beschäftigt. Er hat nach wie vor doch deutliche Einschränkungen der
allgemeinen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit - hervorgerufen durch die reduzierte Merkfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Problemlösungsfähigkeit. In seinen sozialen Beziehungen hat er Schwierigkeiten, da er sich doch deutlich zurückgezogen hat, auch seine letzte Beziehung dürfte aufgrund seiner hirnorganischen Problematik gescheitert sein. Der Klient bezieht nun Rehageld, ist regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung.
Pos. Nr. 03.05.01 GdB 40%
2 Nervus axillaris Läsion rechts, Deltoideusatrophie- /Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Luxation und Oberarmbruch
Begründung:
Wird unverändert aus dem Vorgutachten XXXX vom 13.09.2017 übernommen.Wird unverändert aus dem Vorgutachten römisch 40 vom 13.09.2017 übernommen.
Pos. Nr. 04.05.02 GdB 30%
3 Deltoideusatrophie rechts
Begründung:
Die Klinik ist relativ unverändert, die Beweglichkeit mittelgradig eingeschränkt, die Deltoideusmuskulatur verschmächtigt, der rechte Oberarmumfang gegenüber dem linken vermindert. Cervikalgie ohne wesentliche Bewegungseinschränkung. Auch die BWS und LWS nur gering funktionell eingeschränkt.
Kurzzeitig immer wieder Kopfschmerzen Pos. Nr. 02.01.01 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende Nr. 1 wird durch die Nr. 2 wegen wechselseitiger negativer Beeinflussung um 10% erhöht.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
XXXX vom 13.09.2017:römisch 40 vom 13.09.2017:
Erhöhung des Grades der Behinderung in Bezug auf das organische Psychosyndrom aufgrund der Schwere und Chronifizierung der Problematik, welche zu doch massiven Beeinträchtigungen in seinem beruflichen Umfeld geführt hat. Derzeit bezieht der Klient seit 3 Jahren Rehageld und ist nur geringfügig beschäftigt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Durch die um 10% höhere Einstufung in Bezug auf das SHT ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%
[X] Dauerzustand
..."
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das psychiatrische Sachverständigengutachten, welches aufgrund der Stellungnahme der bP und des dabei vorgelegten Befundes eingeholt wurde, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP vorgebrachten Leiden sowie die beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Im angeführten Gutachten wurde vom psychiatrischen Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung umfassend dargelegt, sowie der daraus resultierende Grad der Behinderung erörtert und schlüssig und nachvollziehbar begründet.
Das psychiatrische Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung durch den Gutachter ist der Einschätzung des Facharztes folgend von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen, weshalb der Beschwerde stattzugeben war und liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemä